Beschluss:

Für die Bereiche, in denen kein Online-Unterricht angeboten werden konnte, wird auf eine Gebührenerhebung verzichtet, ggf. sind bereits erhobene Gebühren zurück zu erstatten.

 

Für die Bereiche, in denen ein Unterricht online bzw. digital angeboten wurde, sind die Gebühren grundsätzlich auch zu erheben. Bei Vorliegen unbilliger Härten sind Entscheidungen im Einzelfall möglich.