Beschluss:

Der Marktgemeinderat lehnt sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Vorbescheid ab.

Einer Überbauung des Traufüberstandes in die öffentliche Verkehrsfläche wird nicht zugestimmt.

Die Zu- und Abfahrten beider Garagen widersprechen der Mindestlänge von 3 m gemäß

§ 2 Abs. 1 GaStellV. Das Sichtdreieck mit den Garagen in die öffentliche Verkehrsfläche ist nicht ausreichend.