Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt sein Einvernehmen zu dem Bauvorhaben.

Die erforderliche Anzahl an nutzbaren und anfahrbaren Stellplätzen lt. Stellplatzsatzung des Marktes Essenbach kann nicht auf dem Grundstück erbracht werden, daher wird die Stellplatzpflicht durch einen Ablösungsvertrag gemäß Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO erfüllt.