Sachverhalt:

 

1. Gewerbesteuer:

Laut Ausführungen des Bayerischen Gemeindetags können Kommunen mit einer erleichterten Beantragung von Stundungen für bereits fällige oder bis zum 31.12.2020 fällig werdende Gewerbesteuerforderungen entgegenkommen. An den Nachweis der Stundungsvoraus-setzungen müssen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Das Unternehmen sollte jedoch nachweisen, unmittelbar und nicht unerheblich betroffen zu sein. Die Stundung kann zinslos erfolgen und soll auf drei Monate befristet werden. Für den Zeitraum vom 19.03.2020 bis 31.12.2020 kann zudem in diesen Fällen auf die Erhebung von Säumniszuschlägen verzichtet werden.

 

2. Beiträge und Gebühren zur öffentlichen Abwasserentsorgung:

In Einzelfällen kann besonders betroffenen Unternehmen dahingehend entgegengekommen werden, dass die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Stundungsanträge wie bei der Gewerbesteuer gewährt werden können.

 

3. Keine Gewährung von Bürgschaften, Darlehen, Zuschüsse usw. an private Unternehmen durch Kommunen
Von der Regierung von Niederbayern und dem Bayerischen Gemeindetag wird auf die Unzulässigkeit der Gewährung von Bürgschaften, Darlehen oder Zuschüssen an private Unternehmen durch Kommunen und auf sogar drohende strafrechtliche Konsequenzen hingewiesen.

 

 

Beschluss:

Mit der Vorgehensweise wie unter Nrn. 1 und 2 vorgetragen besteht Einverständnis.

 

Die Hinweise in Nr. 3 bezüglich der Unzulässigkeit der Gewährung von Bürgschaften, Darlehen oder Zuschüssen an private Unternehmen durch Kommunen werden zur Kenntnis genommen. In entsprechenden Fällen wird auf den eigens dafür ins Leben gerufenen staatlichen Schutzschild verwiesen.