Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt sein Einvernehmen zu dem Vorhaben. Um eine dauerhafte Erschließung des Grundstücks zu sichern, hat sich der Antragsteller die noch erforderlichen Grunddienstbarkeiten für das Geh- und Fahrtrecht sowie für die Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Eigentümern der Grundstücke Fl.Nr. 24/1 und 20/3 zu sichern.

Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bauvorhabens nach § 35 BauGB obliegt zuständigkeitshalber dem Landratsamt Landshut.

Wir weisen darauf hin, dass sich das Grundstück innerhalb der Schutzzone W III A des sich in Aufstellung befindlichen künftigen Wasserschutzgebietes Ohu befindet.