Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird abgelehnt.

Im Vergleich zum genehmigten Vorbescheid ist nunmehr eine weitere Wohneinheit eingeplant worden.

 

-       Damit hat sich im Vergleich zum genehmigten Vorbescheid auch das Maß der baulichen Nutzung dergestalt geändert, dass sich das Gesamtvorhaben nach Auffassung des Marktes Essenbach nicht mehr in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

 

-       Zudem widerspricht die Anordnung der erforderlichen Freiflächenstellplätze § 3 Abs. 4 der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 06.08.1996 in der geltenden Fassung. Einer isolierten Abweichung von der Stellplatzsatzung wird nicht zugestimmt.

 

-       Der zwingend erforderliche Entwässerungsplan ist umgehend zur Prüfung einzureichen.

 

-       Inwieweit es als kritisch zu beurteilen ist, dass sich das Grundstück offensichtlich innerhalb der Schutzzone W III B des sich in Aufstellung befindlichen künftigen Wasserschutzgebietes Ohu befindet, wird in das Ermessen der Fachbehörden gestellt (Tiefgarage).