Beschluss:

Das gemeindliche Einvernehmen wird auch nach nochmaliger Prüfung abgelehnt.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht der letzte Betreiber der Landwirtschaft ist sondern diese bereits vom vorhergehenden Grundstückseigentümer aufgegeben wurde und dies wohl auch schon länger als 7 Jahre zurückliegt.. Aufgrund dessen erscheint dem Markt Essenbach der Ausnahmetatbestand des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB hier gerade nicht gegeben.