Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt sein Einvernehmen zu dem Bauvorhaben.

 

Die Zulässigkeit nach § 35 BauGB ist vom Landratsamt Landshut zu prüfen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass sich der geplante Standort des Wohnhauses mit Doppelgarage innerhalb der Hochwasserberechnung für HQ100 des integralen Hochwasserschutzkonzeptes befindet.

Die Auflagen aus wasserrechtlicher Sicht werden in das Ermessen der Fachbehörden gestellt.

 

Das Grundstück ist derzeit nicht an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen.

Dazu muss auf dem Grundstück ein Revisionsschacht errichtet werden.

Die Kosten hierfür hat der Antragsteller zu tragen.

Eine entsprechende Kostenübernahmevereinbarung ist anzufertigen.

 

Die auf dem Grundstück Fl.Nr. 296/2, Gmkg. Oberwattenbach befindliche Verrohrung ist in den angrenzenden 3 m Streifen mit der Fl.Nr. 296/1 der Gemarkung Oberwattenbach zu verlegen. Weiterhin ist der Geländeverlauf dieses 3 m Streifens so zu modellieren, dass anfallendes Oberflächenwasser über dieses Grundstück abgeleitet werden kann. Dies ist über eine entsprechende Grunddienstbarkeit notariell zu sichern.