Beschluss:

Zu dem Vorhaben wurde eine Ortsbesichtigung durchgeführt.

 

Der Markgemeinderat lehnt sein Einvernehmen zu dem Bauantrag ab und erteilt auch keine Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme.

 

Bei dem gemeindlichen Grundstück mit der Fl.Nr. 59/11, Gemarkung Essenbach handelt es sich nach Auffassung des Marktes Essenbach weder um eine öffentliche Verkehrsfläche noch um eine öffentliche Grünfläche i. S. v. Art. 6 Abs. 2 Satz2 BayBO. Diese Einschätzung wurde durch die erfolgte Ortsbesichtigung eindeutig bestätigt, nachdem der Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks Fl.Nr. 212 die Fläche zur Straße hin mit einem Zaun eingefriedet und so faktisch zur ausschließlich privaten Nutzung seinem Grundstück zugeschlagen hat. Abstandsflächen können auf diese Fläche nicht ohne Zustimmung des Marktes als Grundstückseigentümer umgelegt werden. Andernfalls wäre auch weder rechtlich noch tatsächlich gesichert, dass die Fläche nicht überbaut werden kann.

 

Es wird in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hingewiesen, dass über die Fl.Nr. 59/11 auch keine weiteren angrenzenden Grundstücke verkehrsmäßig erschlossen sind, weshalb sich auch insofern keine andere Rechtseinschätzung ergibt.

 

Darüber hinaus fügt sich das geplante Bauvorhaben nach Auffassung des Marktes Essenbach nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Marktgemeinderatsmitglied Frau Cetin hat als persönlich Beteiligte an der Beratung und der Abstimmung nicht teilgenommen.