Zu dem Vorhaben wurde eine Ortsbesichtigung durchgeführt (TOP 1.2).

 

Eine Entscheidung wird zurückgestellt, nachdem die gemeindliche Stellplatzsatzung nicht eingehalten ist (§ 4 Abs. 1: höchstens 2/3 der notwendigen Stellplätze dürfen in Tiefgaragen untergebracht werden).

 

Die Planung ist entsprechend zu überarbeiten und erneut zur Entscheidung vorzulegen.