Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt sein Einvernehmen zu dem Bauvorhaben.

Die Zulässigkeit nach § 35 BauGB ist vom Landratsamt Landshut zu prüfen.

Ein Gestattungsvertrag mit dem Markt Essenbach und dem Antragsteller wegen Querung der gemeindlichen Straße mit der Kanalleitung zum bestehenden Revisionsschacht auf dem Grundstück Fl.Nr. 51, Gemarkung Mettenbach ist anzufertigen.

Die Entwässerung erfolgt über einen bestehenden Revisionsschacht. Dieser befindet sich auf dem gegenüberliegenden Grundstück Fl.Nr. 51, Gemarkung Mettenbach. Eigentümer dieses Grundstücks ist Hesel Georg (Vater des Antragstellers).

Die Kanalleitung auf Privatgrund ist über eine Grunddienstbarkeit zu sichern.