Beschluss:

Seitens des Marktes Essenbach bestehen Bedenken, ob es nicht doch in diesem Fall

eines immissionsschutzrechtlichen Vorhabens bedarf. Wäre dies der Fall, würde die Festsetzung Nr. 0.6.4 des rechtskräftigen Bebauungsplans zum Tragen kommen, nach der alle Anlagen ausgeschlossen sind, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.

Eine Befreiung von dieser Festsetzung kann wegen der nahen Wohnbebauung nicht in Aussicht gestellt werden.

Aus diesem Grund wird vom Marktgemeinderat zu dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.