Beschluss:

Der Marktgemeinderat lehnt sein Einvernehmen zu dem Bauvorhaben ab, da die nachbarlichen Interessen des § 31 Absatz 2 BauGB dem entgegenstehen. Die Nachbarn haben den Tekturplänen in dem Baugenehmigungsverfahren 1989 für das Doppelhaus im Vertrauen darauf zugestimmt, dass das Dachgeschoss nicht als Wohn- oder Aufenthaltsraum genutzt oder Dritten zur Nutzung überlassen wird. Deshalb wurde eine entsprechende persönliche Dienstbarkeit für den Freistaat Bayern eingetragen, auf die die Nachbarn noch heute vertrauen können. Aufgrund dieser Umstände ist das schutzwürdige Interesse der Nachbarn (ein Nachbar hat seine Zustimmung für das Bauvorhaben verweigert) höher zu gewichten als das Interesse der Bauherrin. Den Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Errichtung einer Dachgaube, Überschreitung der zulässigen Traufhöhe und Überschreitung der Baugrenze mit einem Freiflächenstellplatz kann in der Folge ebenfalls nicht zugestimmt werden.