Der Marktgemeinderat nimmt den vorgelegten Stellungnahmeentwurf der Verwaltung sowie die eingegangenen Anträge von Marktgemeinderatsmitgliedern (einschl. Unterschriftenliste von Bürgern) zur Kenntnis.

 

 

A. Antrag Marktgemeinderatsmitglieder Wenzl u.a.

 

- Beschluss: 13:11

Über die einzelnen Antragspunkte aus dem Antrag der Marktgemeinderatsmitglieder Wenzl u.a. wird im nachfolgenden getrennt abgestimmt.

 

 

Marktgemeinderatsmitglied Braun erscheint.

 

 

- Beschluss: 12:13

  1. Der Marktgemeinderat Essenbach spricht sich im Raumordnungsverfahren zur
    B 15 neu gegen eine Durchschneidung der Ortschaft Ohu und gegen eine
    Isarüberquerung in Ohu aus. (siehe auch Unterschriftenaktion der Bürgerinitiative in Ohu-Ahrain!)

 

(Aufgrund des Abstimmungsergebnisses ist dieser Antrag somit abgelehnt)

 

 

- Beschluss: 12:13

  1. Alternative Versatzlösungen z.B. Osttangente, Westtangente und Flughafentangente Ost sind in das Raumordnungsverfahren aufzunehmen und zu untersuchen. Die Forderung nach Versatzlösungen war immer Inhalt der
    gemeindlichen Stellungnahmen zur B 15 neu. Dies ist umso mehr gerechtfertigt, da es sich jetzt nur noch um eine Ortsumfahrung von Landshut handelt.
    In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Aussagen der Gutachter Wulf
    Hahn: „…, da die in das Raumordnungsverfahren eingebrachten Trassen nur eine geringe Entlastungswirkung für die Stadt Landshut haben.“ LZ vom 6. Mai 2017, Seite 22 „Gemeinderat sieht sich bei B 15 neu bestätigt.“

 

(Aufgrund des Abstimmungsergebnisses ist dieser Antrag somit abgelehnt)

 

 

- Beschluss: 14:11

  1. Als Erläuterung zur Stellungnahme der Verwaltung ist folgende Passage unter IV.1 Lärmschutz/ Immissionsschutz aufzunehmen:
    Zum Planfeststellungsverfahren vom 22.11.2005 wurde u.a. für die Rischberg-Variante folgende Abwägung von Seiten der Autobahndirektion abgegeben:
    Zitat aus Seite 80 der Abwägung: „Besonders problematisch ist, dass die Variante Rischberg direkt auf die Ortschaft Essenbach zuläuft und daher im Bereich des Hangabstiegs mit 4 % Gefälle technisch sinnvolle Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich sind.“ 

 

Der Markt Essenbach schließt daraus, dass das heute für den Hangabstieg auf der Isarhangleite, die auf die Ortschaft Ohu mit 4% - 5 % Gefälle zuläuft, noch genauso ist.

 

 

- Beschluss: 17:8

  1. Nachfolgende Auszüge aus der Stellungnahme der Gemeinde vom 15.10.1996 sind aufzunehmen. „Die B 15 neu stellt eine hohe, nicht zumutbare Beeinträchtigung für Mensch, Natur, Landwirtschaft und Landschaftsbild dar. Die Gemeinde ist bereits durch weitere überregional bedeutsame Infrastrukturmaßnahmen in hohem Maße belastet (A 92, Bahnlinien La-Plattling und La- Regensburg KKI 1 Abbruch und KKI 2 und Bella) und wird weiter mit bedeutsamen Infrastrukturmaßnahmen belastet (Südostlink, weitere Starkstromverbindung zwischen KKI und Umspannwerk Altheim).

 

 

- Beschluss: 13:12

  1. Schadstoffe und Lärmemissionen verschlechtern die Lebensqualität der
    Bürgerinnen und Bürger in nicht akzeptabler Weise. Ein Eingriff in die Ortschaft Ohu sowie die Überquerung der Isar und die Weiterführung über die Isarhangleiten erzeugen neben der Zerstörung des Landschaftsbildes unzumutbare Lärmemissionen und Schadstoffbelastungen insbesondere für die Ortschaften Ohu und Ahrain.

 

 

 

B. Antrag Marktgemeinderatsmitglied Lackerbauer:

 

Beschluss: 23:2

Unter dem Thema Naturschutz sollte auch die Problematik für das Niederwild angeführt werden, denn durch die Durchschneidung der betroffenen Fläche ist kein Wildwechsel mehr möglich und somit der Lebensraum für das Wild stark reduziert bzw. im nördlichen Bereich nicht mehr vorhanden. Seitens der Jagdgenossenschaft wird auch noch eine entsprechende Stellungnahme an die Regierung abgegeben.

 

 

C. Antrag Marktgemeinderatsmitglied Wimmer:

 

Beschluss: 25:0

 

Der Stellungnahmeentwurf der Verwaltung sollte unter Nr. IV. Umwelt- und Landschaftsschutz Nr. 1 Lärmschutz/Immissionsschutz letzter Absatz Sätze 3 und 4 wie folgt geändert werden:

Statt der Formulierung, dass geprüft werden sollte, ob ein Tunnel die Steigung der langen Talbrücke verringern würde und eine komplette Einhausung der Talbrücke die rückstrahlenden Lärmimmissionen auf ein zumutbares Maß reduzieren würde, ist die Forderung einer solchen kompletten Einhausung der Talbrücke aufzunehmen.

 

 

 

D. Stellungnahme des Marktes Essenbach:

 

Beschluss: 25:0:

 

Unter Einarbeitung der vorgenannten Änderungen und Ergänzungen beschließt der Marktgemeinderat folgende Stellungnahme des Marktes Essenbach im Raumordnungsverfahren B15 n Ost-Süd-Umfahrung Landshut:

 

I. Allgemeine Ausführungen


Das Straßenbauamt Landshut hat ein Raumordnungsverfahren angeregt, in dem drei
Varianten für den Weiterbau der B15neu in Richtung Süden nach dessen Fertigstellung zur Autobahn A92 auf ihre Raumverträglichkeit geprüft werden sollen. Dabei hat sie zugleich begründet, warum diese drei Varianten ihrer Meinung nach raumverträglich seien.
Alle drei genannten Varianten führen durch die Ortschaft Ohu. Bei allen zu prüfenden
Varianten bestimmt sich der Linienverlauf am Bauanfang durch den Anschluss der
B15neu zwischen Landshut und Regensburg am Verknüpfungspunkt mit der A92 bei
Ohu. Dieser beginnt auf einer ca. 250 m breiten landwirtschaftlichen Fläche, welche
sich zwischen Wohn- und Gewerbegebieten befindet, und führt bis zur St. 2074. Die
B15neu unterfährt hierbei die Bahnlinien Landshut – Plattling und die Staatsstraße
2074 in einem Trog. Im weiteren Verlauf wird der Mühlbach gequert und die Isar
mittels einer ca. 395 m langen Brücke überspannt. Südlich der Isarquerung wird die
kreuzende Kreisstraße LA 14 mit der B15neu über eine Anschlussstelle verknüpft.
Die Anschlussstelle wird als teilplanfreier Knotenpunkt mit einer Unterführung der
Kreisstraße LA 14 ausgebildet.


Die Marktgemeinde Essenbach macht geltend, bei allen drei geplanten Varianten in
ihren Rechten verletzt zu sein.


Eine schutzfähige Position der Gemeinden vermittelt nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Hinsicht die gemeindliche Planungshoheit,
die beeinträchtigt wird, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung der
Gemeinde nachhaltig stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des
Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht.


II. Rechtliche Betroffenheit


Eine Gemeinde kann sich auch auf die Beeinträchtigung ihres Eigentums berufen, wenn sie nicht Inhaberin des Grundrechts aus Art. 14 GG sein sollte. Das Eigentum der Gemeinde wird jedoch mittelbar durch Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geschützt, soweit es Gegenstand und Grundlage kommunaler Betätigung ist. Fehlt dem Eigentum ein Bezug zur Erfüllung gemeindlicher Aufgaben, so genießt es lediglich den Schutz des einfachen Rechts. Das bedeutet, dass auch die planungsbedingte Beeinträchtigung des Eigentums der Gemeinde, sei es unmittelbar durch die Inanspruchnahme oder mittelbar durch die Auswirkungen des Vorhabens, in die Abwägung einzubeziehen ist. Die Gemeinde hat insofern die gleiche Rechtsstellung wie private Eigentümer, auch wenn den Grundstücken, bei denen keine kommunalen Aufgaben im Sinne des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG wahrgenommen werden, geringeres Gewicht zukommt.


Alle drei vorgeschlagenen Trassenkorridore grenzen oder durchqueren die Grundstücke der Flurnummern 101 und 56/4 der Gemarkung Ohu. Diese ökologisch wertvollen Ausgleichsflächen befinden sich im Gemeindebesitz. Besonders die Flurnummer 101 ist eine Ausgleichsfläche für fünf verschiedene Bebauungspläne, in der folgende sehr seltene und zu fördernde Arten nachgewiesen wurden:


· Deutscher Sandlaufkäfer (Cylindera germanica, RL-By 1)
· Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedopoda caerulescens, RL-By 2003: 2)
· Schlingnatter (Coronella austriaca, RL-By 2, RL-T/S 1)
· Kreuzkröte (Bufo calamita, RL-By 2, RL-T/S 1)
· Gelbbauchunke (Bombina variegata, RL-By 2)
· Laubfrosch (Hyla arborea, RL-By 2)
· Springfrosch /Raba dalmatina, RL-By 3, RL-T/S 2)
· Diverse Libellenarten der Roten Liste (Orthetrum spec. Erthromma spec, Ischnura
   pumilio, diese RL V)
· Potenzielle Braunkehlchen + Bekassine (bislang nur Nahrungsgast bzw. auf

   Durchzug, RL-By)
· Rote-Liste Pappelarten (Populus nigra-Naturverjüngung als Besonderheit – RL-By  3)
· Fransenezian Gentianella germanica s. str. (RL-By 3)


Alle Trassenführungen durchschneiden zudem das Gewerbegebiet Ohu. Es ist somit eine circa-Fläche von 488 m² der Flurnummer 37/2 Gemarkung Ohu im Gemeindebesitz, die sich im Trassenverlauf der B15 neu befindet. Gleichfalls
durchschneidet der Trassenverlauf der B15 neu eine ehemalige Gemeinbedarfsfläche für das Bad, die durch den ehemaligen Bebauungsplan „Sportplatzsiedlung“ festgesetzt war, jedoch derzeit nicht verwirklicht werden soll, weshalb der Bebauungsplan durch Deckblatt Nr. 9 aufgehoben wurde.


III. Keine Präklusion


Diesen gemeindlichen Belangen kann nicht entgegengehalten werden (siehe
Schreiben der Autobahndirektion Südbayern vom 21.05.2012 an die Regierung von
Niederbayern bezüglich der Klage des Marktes Essenbach gegen den
Planfeststellungsbeschluss der B15 neu, Ergoldsbach – Essenbach, die mit einer
Rücknahme endete), die Trassenführung sei seit dem Jahr 1977 bekannt und die Gemeinde hätte sich auf diesen Umstand einstellen können. Denn bei dem
Raumordnungsverfahren im Jahr 1977 handelte es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Diese raumordnerische Beurteilung stellt lediglich eine gutachterliche Äußerung dar, die keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet. Deshalb konnte dagegen kein Rechtsmittel eingelegt werden, weshalb die Wirkung einer Präklusion nicht eintreten kann. Die gemeindlichen Einwendungen bezüglich des Selbstverwaltungs- und Eigentumsrechts im Raumordnungsverfahren, Planfeststellungsverfahren und – sofern sie im Planfeststellungsverfahren fristgemäß geltend gemacht werden – sind in einem eventuellen zukünftigen Klageverfahren zu berücksichtigen.


Das Argument, die betroffenen Varianten beträfen nur ein kleines Gebiet der
Marktgemeinde, weshalb nicht davon gesprochen werde könne, dass wesentliche
Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzogen
seien, greift ebenfalls zu kurz, da dabei die Besonderheiten des Marktes Essenbach
außer Acht gelassen werden.


Die große Mehrzahl an Gemeinden im Freistaat Bayern und der Bundesrepublik sind
durch einen Hauptort gekennzeichnet, der von der Bevölkerungszahl und Entwicklung her maßgeblich die jeweilige Gemeinde dominiert und ohne den die anderen Gemeindeteile nicht bestehen könnten. Dies ist bei der Marktgemeinde Essenbach nicht der Fall.
Der Markt Essenbach in der derzeitigen Form entstand im Wege der Gebietsreform
aus den Gemeinden Altheim, Essenbach, Mettenbach, Mirskofen, Oberwattenbach
und Ohu. Sowohl von der Fläche als auch von den Einwohnern hebt sich keiner
dieser Altgemeinden erheblich ab. Jeder dieser sechs Altgemeinden hat eine Größe,
die ein eigenständiges Betreiben rechtfertigen würde. Es sei insoweit auf die Gemeinden Kröning oder Baierbach im südlichen Landkreis verwiesen, um nur zwei
Beispiele zu nennen. Daher war und ist die städtebauliche Zielsetzung des Marktes
Essenbach vergleichbar wie in Artikel 5 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes,
wonach gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen zu schaffen und zu erhalten sind. Leitmaßstab ist eine nachhaltige Gemeindeentwicklung, die die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Belange des Raums in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt.


Durch regelmäßige Baulandausweisungen im Marktgemeindegebiet Essenbach ist
dieses städteplanerische Ziel verwirklicht worden. Dadurch kam es zu einem starken
Bevölkerungszuzug in allen Altgemeinden, weshalb auch das dortige Dorfleben intakt
blieb. Hinzuweisen sei auf die im ganzen Marktgemeindegebiet verteilten über 80
Vereine und 11 Feuerwehren. Auch zahlreiches Gewerbe entstand in verschiedenen
Teilräumen der Marktgemeinde. Das ist kaum noch zu verwirklichen, wenn die B15neu durch Ohu führt, da dieser Teilraum dann nicht mehr nennenswert entwickelt werden kann. Denn die ehemalige Gemeindebedarfsfläche für das Bad, das durch den
ehemaligen Bebauungsplan „Sportplatzsiedlung“ festgesetzt wurde, kann nicht mehr
realisiert werden. Auch das Gewerbegebiet Ohu ist davon betroffen.

 

Die B 15neu stellt eine hohe, nicht zumutbare Beeinträchtigung für Mensch, Natur, Landwirtschaft und Landschaftsbild dar. Die Gemeinde ist bereits durch weitere überregional bedeutsame Infrastrukturmaßnahmen in hohem Maße belastet (A 92, Bahnlinien La-Plattling und La- Regensburg KKI 1 Abbruch und KKI 2 und Bella) und wird weiter mit bedeutsamen Infrastrukturmaßnahmen belastet. (Südostlink, weitere Starkstromverbindung zwischen KKI und Umspannwerk Altheim).

 

Schadstoffe und Lärmemissionen verschlechtern die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger in nicht akzeptabler Weise. Ein Eingriff in die Ortschaft Ohu sowie die Überquerung der Isar und die Weiterführung über die Isarhangleiten erzeugen neben der Zerstörung des Landschaftsbildes unzumutbare Lärmemissionen und Schadstoffbelastungen insbesondere für die Ortschaften Ohu und Ahrain.


IV. Umwelt- und Landschaftsschutz


Durch die im Raumordnungsverfahren eingereichten Unterlagen ist die Planung der
B 15neu ab der A 92 so angelegt, dass die Fortsetzung der B 15 neu die Ortschaft
Ohu zentral durchschneidet. Der Markt Essenbach fühlt sich in seinen öffentlichen
Belangen verletzt, da der Eingriff in die Ortschaft Ohu sowie die Überquerung der
Isar und Weiterführung über die Isarhangleiten neben unzumutbaren Lärmimmissionen und Schadstoffemissionen auch eine Feinstaubbelastung insbesondere für die Ortschaften Ohu/Ahrain erzeugt. Auch wird das Landschaftsbild und die Natur gestört und zerstört. Somit ist für den Markt Essenbach nicht nachvollziehbar, warum eine Gemeinde und insbesondere ein Ortsteil der Gemeinde so einseitig belastet und nicht der Versuch unternommen wird, diese Belastungen durch geeignetere Maßnahmen zu minimieren. Im Siedlungsraum Ohu und der Isaraue mit dem Mühlbach ist für die geplante Trassenführung eine hohe Wertigkeit der Bestandssituation zu beachten.

 

Der Markt Essenbach wird vor allem in folgenden öffentlichen Belangen verletzt:


1) Lärmschutz/ Immissionsschutz:


Die Überlegungen zum „Lärmschutz des Autobahnkreuzes“ bedürfen einer
grundlegenden Klärung. Dazu fehlen Ausführungen im Raumordnungsverfahren
bislang.


Die bestehenden Lücken zwischen den bereits vorhandenen Lärmschutzwällen an
der A 92 vom Bereich Ohu/Ahrain bis mindestens zur Ausfahrt LA-Essenbach sind zu
schließen und die Höhe der bestehenden Lärmschutzwälle- und wände den gestiegenen Verkehrszahlen anzupassen.


Laut Planungsunterlagen verlaufen im Bereich zwischen der A92 und der Isarhangleite die vorgenannten drei Planfälle auf dem gleichen Trassenkorridor und alle werden mittels Brücke über die Isar geführt. Der Bereich des FFH-Gebietes „Leiten der unteren Isar“ (DE 7439-371) kann laut Vorhabensträger mit zwei verschiedenen Varianten überbrückt werden. Bei der Höhenplanungsvariante A wird das FFH-Gebiet mittels einer kurzen Brücke und einer anschließenden Grünbrücke überbrückt. Die Höhenplanungsvariante B sieht vor, dass eine lange Talbrücke mit einer kompletten
Überbrückung des FFH-Gebietes gebaut wird.


Der beabsichtigte Weiterbau der B15neu hat erhebliche Lärmimmissionen, Schadstoffemissionen und eine Feinstaubbelastung für den Gemeindeteil Ohu zur
Folge.


In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des Marktgemeinderates vom
21. März 2017 zur Einhausung mit Deckel verwiesen, der dieser Stellungnahme
beiliegt.


Gleichfalls verlangt der Markt Essenbach, dass im Bereich des FFH-Gebietes „Leiten
der unteren Isar“ (DE 7439-371) die Höhenplanungsvariante B vorgesehen wird.


Die Höhenplanungsvariante A scheidet aus Sicht des Marktes Essenbach aus, da eine 5 %ige Steigung im Bereich der Leite vorgesehen ist und dies in Verbindung mit dem nachstehenden Tunnel negativ gesehen wird. Da bei einem höheren Anstieg die Kraftfahrzeuge mehr Gas geben müssen, steigen der Lärm und der Schadstoffaustritt enorm an. Da sich der Ortsteil Ohu/Ahrain genau unterhalb der Steigung befindet, strahlen die Lärmimmissionen und Schadstoffemissionen auf den Ortsteil zurück.

 

Insofern nehmen wir Bezug auf das Planfeststellungsverfahren vom 22.11.2005, worin u.a. für die darin untersuchte Rischberg-Variante folgende Abwägung von Seiten der Autobahndirektion abgegeben wurde:

Zitat aus Seite 80 der Abwägung: „Besonders problematisch ist, dass die Variante Rischberg direkt auf die Ortschaft Essenbach zuläuft und daher im Bereich des Hangabstiegs mit 4 % Gefälle technisch sinnvolle Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich sind.“

Der Markt Essenbach schließt daraus, dass das heute für den Hangabstieg auf der Isarhangleite, der auf die Ortschaft Ohu mit 4% - 5 % Gefälle zuläuft, noch genauso ist.


Die Höhenführung der langen Talbrücke der Höhenplanungsvariante B sieht einen stetigen Anstieg mit 4,5 % Längsneigung vor. Im anschließenden Bereich reduziert sich die Neigung auf 3 %.

 

Der Markt Essenbach fordert daher die Höhenplanungsvariante B mit einer kompletten Einhausung der Talbrücke.

 

 

2) Naturschutz:


Der Markt Essenbach begrüßt die Aussage im Erläuterungsbericht, dass bereits die
Umweltverträglichkeitsprüfung zum Raumordnungsverfahren, nicht wie gesetzlich
vorgesehen erst beim Planfeststellungsverfahren, durchgeführt wird.


Die Fläche mit der Flurnummer 56/4 der Gemarkung Ohu ist eine ökologische Fläche
des Marktes Essenbach. In dieser Fläche wurden von Seiten des Bund Naturschutzes Ortsgruppe Essenbach verschiedene Teiche angelegt. Aus diesem Grund haben sich verschiedenste Amphibienarten angesiedelt. Speziell der Laubfrosch, der in der roten Liste der Lurche der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesländer als stark gefährdet aufgeführt ist, hat auf dieser Fläche ein Bruthabitat und seinen Lebensraum.


Folgende sehr seltene und zu fördernde Arten sind auf der Fläche mit der Flurnummer 56/4 der Gemarkung Ohu nachgewiesen:
· Laubfrosch (Hyla arborea, RL-By 2)
· Kleiner Wasserfrosch (Pelophylax lessonae oder Rana lessonae, gemäß
   BNatSchG streng geschützt)
· Seefrosch (Rana ridibunda, gemäß BNatSchG besonders geschützt)
· Bergmolch (Ichthyosaura alpestris gemäß BNatSchG besonders geschützt)
· Teichmolch (Lissotriton vulgaris, gemäß BNatSchG besonders geschützt)


Laut Planungsunterlagen im Raumordnungsverfahren verläuft die beantragte
Trassenführung der B 15neu genau über das obengenannte Grundstück. Somit würde bei einem Bau der B 15neu nicht nur der Markt Essenbach eine ökologisch wertvolle Naturschutzfläche verlieren, sondern auch die oben aufgeführten Lurcharten würden ein Bruthabitat und Lebensraum verlieren.


Darüber hinaus grenzt die Fläche mit der Flurnummer 101 Gemarkung Ohu an den
Trassenkorridor an. Es handelt sich hier um eine ökologische Ausgleichsfläche des Marktes Essenbach für fünf verschiedene rechtskräftige Bebauungspläne des Marktes Essenbach.
Durch verschiedenste ökologische Maßnahmen über mehrere Jahre hinweg, wurde die Fläche Bruthabitat und Lebensraum für diverse Arten, die in der Roten Liste verzeichnet sind. Auch durch die Rote Liste geschützte Baum- und Blumenarten sind auf dieser Fläche zu finden.


Folgende sehr seltene und zu fördernde Arten sind auf der Fläche mit der Flurnummer 101 der Gemarkung Ohu nachgewiesen:


· Deutscher Sandlaufkäfer (Cylindera germanica, RL-By 1)
· Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedopoda caerulescens, RL-By 2003: 2)
· Schlingnatter (Coronella austriaca, RL-By 2, RL-T/S 1)
· Kreuzkröte (Bufo calamita, RL-By 2, RL-T/S 1)
· Gelbbauchunke (Bombina variegata, RL-By 2)
· Laubfrosch (Hyla arborea, RL-By 2)
· Springfrosch (Rana dalmatina, RL-By 3, RL-T/S 2)
· diverse Libellenarten der Roten Liste (Orthetrum spec., Lestes spec. Erythromma
   spec., Ischnura pumilio, diese RL V)
· potenziell Braunkehlchen + Bekassine (bislang nur Nahrungsgast bzw. auf
   Durchzug, RL-By 1)
· Rote- Liste Pappelarten (Populus nigra-Naturverjüngung als Besonderheit! – RLBy 3)
· Deutscher Fransenenzian (Gentianella germanica s. str. (RL-By 3)


Gemäß Planunterlagen liegt die Fläche nur ca. 500 Meter von der Trassenführung entfernt, weshalb die vorgesehene Trasse zu erheblichen Einschränkungen und
Störungen für die artengeschützten Tier- und Pflanzenarten führen würde.

 

Durch die Durchschneidung der Trasse der B 15 neu ist kein Wildwechsel mehr möglich. Somit wird der Lebensraum des Niederwildes stark reduziert bzw. ist im nördlichen Bereich nicht mehr vorhanden.


3) Weitere Gesichtspunkte zur Bauleitplanung/Planungshoheit:


Im Bereich zwischen der Bahnlinie Landshut – Plattling und der Staatsstraße 2074
befinden sich im Bereich der Ahornstraße die rechtskräftigen Bebauungspläne „Gewerbegebiet Ohu“, „Gewerbegebiet Ohu Deckblatt Nr. 1“, „Gewerbegebiet Ohu
Teil II“ und Gewerbegebiet Ohu Teil II Deckblatt Nr. 1“. Die Trassenführung der
B 15neu im Raumordnungsverfahren schneidet den am 11. August 1988 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Ohu“. Da der
Bebauungsplan vor Einreichung der Trassenführung im Raumordnungsverfahren
bereits eine rechtsgültige Satzung und somit ein Gesetz im materiellen Sinn darstellte,
steht die Bauleitplanung und die Planungshoheit des Marktes Essenbach gemäß Art. 28 GG und Art. 83 Absatz 1 BV der Trassenführung entgegen.


4) Wasserschutz:


Der Markt Essenbach befürchtet, dass durch die geplanten Baumaßnahmen erhebliche negative Veränderungen in Bezug auf den Grundwasserstand in den angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen entstehen. Aus diesem Grund fordert der Markt Essenbach ein entsprechendes Beweissicherungsverfahren vor Beginn der eventuellen Baumaßnahme durchzuführen, damit die Grundwasserveränderungen eindeutig festgestellt werden können. Aufgetretene Schäden sind durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen bzw. über Entschädigungen auszugleichen. Soweit durch die Maßnahme bestehende Drainagesysteme zerstört werden, sind diese wieder funktionsfähig herzustellen.