Sitzung: 31.05.2016 Marktgemeinderat
Prüfung der Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit Bekanntmachung vom 25.08.2015 wurde die Öffentlichkeit über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB informiert. Diese fand vom 03.09.2015 bis 05.10.2015 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Es wird davon Kenntnis genommen, dass im Rahmen der Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen vorgebracht wurden.
Prüfung der
Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:
1. Gemeinde Niederaichbach
2. Amt für Digitalisierung, Breitband
und Vermessung
3. Bayernwerk AG
4. Landratsamt Landshut – Untere
Naturschutzbehörde
5. Herr Wilczek
6. Landratsamt Landshut – Wasserrecht
7. Amt für ländliche Entwicklung
8. Regionaler Planungsverband
9. Kreisbrandrat Thomas Loibl
10. Ferstl GmbH
11. Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d.
Isar
Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.
Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden
Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur
Planung:
12.
Regierung
von Niederbayern (31.08.2015)
Erfordernisse der Raumordnung und
Landesplanung stehen den o.g. Bauleitplanungen nicht entgegen.
13.
Markt
Ergoldsbach (31.08.2015)
Der Markt Ergoldsbach hat von Ihrem Schreiben
zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Gewerbegebiet „Beim
Bahnhof Ahrain“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes durch
Deckblatt Nr. 10 im Auslegungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (förmliche
Behördenbeteiligung) Kenntnis genommen.
Da Belange des Marktes Ergoldsbach nicht
berührt werden, bestehen weder Einwendungen noch Anregungen.
14.
Landratsamt
Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde (03.09.2015)
Bei Einhaltung der im schalltechnischen
Gutachten (ESS-3236-01 vom 18.08.2015) aufgeführten Festsetzungen, gibt es aus
Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken.
15.
Vodafone
Kabel Deutschland GmbH (09.09.2015)
Eine Erschließung des Gebietes erfolgt
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne
Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.
Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind,
sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur
Verfügung zu stellen.
16.
Bund
Naturschutz in Bayern e. V. (30.09.15)
Bebauungsplan-
und Grünordnungsplan Gewerbegebiet „Beim Bahnhof Ahrain“, mit gleichzeitiger
Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 10
Der
Bund Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Landshut, bedankt sich für die
Beteiligung am o. g. Verfahren und nimmt wie folgt Stellung dazu: Wir stimmen
der vorliegenden Planung zu.
17.
Amt für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (23.09.2015)
Aus landwirtschaftlicher Sicht
bestehen keine Einwände oder Ergänzungen.
18.
Landratsamt
Landshut Gesundheitsamt (14.09.2015)
Keine Einwände aus hygienischer Sicht
19.
Bayerischer
Bauernverband (30.09.15)
Wir haben Rücksprache mit dem zuständigen
Ortsverband genommen. Von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes werden keine
besonderen Bedenken erhoben.
20.
Stadt
Landshut (16.09.2015)
Von der Aufstellung des Bebauungs- und
Grünordnungsplans Gewerbegebiet „Beim Bahnhof Ahrain“ wird ohne Erinnerung
Kenntnis genommen.
21.
Markt
Ergolding (28.09.2015)
Da
Belange des Marktes Ergolding aufgrund der örtlichen Entfernung nicht betroffen
sind, beschloss der Bau- und Umweltausschuss, dass von Seiten des Marktes
Ergolding gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes
Gewerbegebiet „Beim Bahnhof Ahrain“ des Marktes Essenbach und die gleichzeitige
Anpassung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 10 keine Einwendungen
erhoben werden.
22.
Gemeinde
Hohenthann (18.09.2015)
Sie
haben uns mit Schreiben vom 28.08.2015 bezüglich Ihrer Aufstellung des
Bebauungs- und Grünordnungsplan „Beim Bahnhof Ahrain“ mit gleichzeitiger
Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 10 im Rahmen des
Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB zur Stellungnahme aufgefordert.
Der Gemeinderat hat Ihren
Antrag in seiner Sitzung vom 16.09.2015 behandelt.
Belange der Gemeinde sind
hiervon nicht betroffen.
Der Gemeinderat beschloss
hierzu, dass von Seiten der Gemeinde Hohenthann gegen diese Bauleitplanung des
Marktes Essenbachs keine Einwände erhoben werden.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahmen zur Kenntnis und geht davon aus, dass die
Planung nicht betroffen ist.
Von den folgenden
Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben mit Einwänden oder
Hinweisen zur Planung:
23. Staatliches
Bauamt Landshut (28.08.2015)
Von Seiten des Staatlichen Bauamtes Landshut bestehen keine Einwände.
Wir weisen darauf hin, dass das Plangebiet in unmittelbarer Nähe einer
starkbefahrenen Straße liegt. Es ist mit erheblichen Emissionen zu rechnen
(Lärm, Staub usw.). Ansprüche über dem Straßenbaulastträger können
diesbezüglich nicht geltend gemacht werde.
Die Kosten für evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen sind nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz von der Gemeinde zu tragen.
Sichtflächen gem. RAL 2012 sind zu beachten (siehe Anlage).
Einer Ausnahme nach Artikel 23, Absatz 2 des Bayrischen Straßen- und Wegegesetztes wegen
Nichteinhaltung des Abstandes zum befestigten Fahrbahnrand außerhalb der
festgesetzten Ortdurchfahrt wird zugestimmt, wenn der Mindestabstand von 8 m
eingehalten wird.-
Abwägung:
Der
Markt Essenbach nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die RAL wird beachtet und
der Mindestabstand von 8 Metern wird eingehalten.
24. Energieversorgung
Ergolding-Essenbach (17.09.2015)
Wir bedanken uns für das o.g. Schreiben. Gegen den Bebauungsplan und Grünordnungsplan
besteht von Seiten der Energieversorgung Ergolding-Essenbach kein Einwand.
Die Erschließung und Versorgung mit Erdgas in diesem Bereich, ist bei
positiver Wirtschaftlichkeit und Abschluss einer Erschließungsvereinbarung mit
der Gemeinde möglich.
Über weitere Ausbauplanungen und Ausbautermine bitten wir Sie uns auf
dem Laufenden zu halten. Wir weisen darauf hin, dass bei Arbeiten in der Nähe
der Gasleitung eine Planauskunft einzuholen ist, um eine Gefährdung dieser
auszuschließen.
Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Schramm unter Tel. 08723/97870-10
oder Herr Lichtinger unter Tel. 08731/3771-14 gerne zu Verfügung.
Abwägung:
Der
Markt Essenbach nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
25. Zweckverband
zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1
Im
Geltungsbereich des Entwurfes zum Bebauungsplan befindet sich eine
Versorgungsleitung DN125 AZ des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der
Isar-Gruppe 1 (vgl. beiliegenden Lageplan). Diese Leitung stellt eine
Hauptversorgungstrasse für den Versorgungsbereich dar. Im Bereich der
Wasserversorgungsanlagen sind Überbauungen oder Bepflanzungen keinesfalls
gestattet.
Zur
Realisierung des Projektes wurde im Vorgriff am 28.04.2014 zwischen dem Markt
Essenbach und dem Zweckverbandes eine Vereinbarung zu erforderlichen
Sicherungs- und Umlegungsmaßnahmen der Wasserversorgungsanlagen im Bereich des
Bahnhofes Ahrain (vgl. beiliegende Kopie) geschlossen. In § 3 wurde festgelegt,
dass im Zusammenhang der Erschließung des Gewerbegebietes die Umberlegung der
Versorgungsleitung unumgänglich ist. Die Wasserversorgung des Bereiches sollte
demnach über die geplante Erschließungsstraße erfolgen. Im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens ist durch den Markt Essenbach ein Schutzstreifen für
die Wasserversorgung vorzuhalten, um eine Verbindung zur Bestandsleitung im
Bereich der Deggendorfer Straße 25 (vgl. Anlage 2 der Vereinbarung vom
28.04.2014, rote Markierung) schaffen zu können.
Der
Geltungsbereich des Gewerbegebietes wurde nun ausgeweitet, sodass die Planungen
zu den Umlegungsmaßnahmen überarbeitet werden müssen. Die in Punkt 5.8 der
Begründung zum Bebauungsplanentwurf vorgeschlagene Verlegung der
Wasserversorgungsleitung entlang der Südgrenze des Geltungsbereiches ist
dahingehend zu prüfen, inwieweit dieser Bereich bereits von anderen Sparten
belegt ist. Entsprechende Sicherheitsabstände sind einzuhalten, Zudem ist zu
gewährleisten, dass eine Verbindung zur bestehenden Versorgungsleitung auf Höhe
des Grundstückes Deggendorfer Straße 25 erfolgen kann. Darüber hinaus ist der
Bestand der vorhandenen Versorgungsleitung entlang des Grundstückes
Deggendorfer Straße 23 und der Ausgleichsfläche zu sichern. Die Trasse im
Geltungsbereich ist wie in Punkt 5.8 aufgeführt und durch eine entsprechende
Grunddienstbarkeit zugunsten des Zweckverbandes zu sichern. Hierbei ist für die
gesamte Versorgungsleitung (Bestand und Neuverlegung) ein Schutzstreifen von 3
m beiderseits der Rohrgrabenmitte zu berücksichtigen.
Nach
erfolgter Umlegung der Wasserversorgungsanlagen kann die Versorgung innerhalb
des Geltungsbereiches über die vorhandenen Versorgungsleitungen der
angrenzenden Bebauung erfolgen. Aufgrund der derzeit bestehenden
Versorgungsleitungen wird hinsichtlich der Bereitstellung des
Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt, dass
hier die Richtwerde von 48 m³/h bis 96 m³/h über einen Zeitraum von mindestens
zwei Stunden und ca. 15 m Vordruck, sowie darüber hinaus durch Förderbetrieb in
die Erdbehälter Mirskofen, zur Verfügung stehen. Ist aufgrund der baulichen
Nutzung ein höherer Bedarf bzw. Druck erforderlich, sind die erforderlichen
Maßnahmen hierfür durch die jeweiligen Bauinteressenten zu treffen.
Erschließungsmaßnahmen
sind seitens des Marktes Essenbach mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung
Isargruppe 1 rechtzeitig abzustimmen.
Bei
der Planung und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und
Normen zu beachten. Die Erschließung ist so zu planen, dass die Verlegung der
verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gem. DIN 1998 ohne
gegenseitige Beeinträchtigung erfolgen kann.
DIN
1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“
DIN
19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“
DVGW-Hinweis
GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdische Versorgungsanlagen“
DVGW-Hinweis
GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei
Bauarbeiten“
Die
obigen Ausführungen gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes
des Marktes Essenbach durch Deckblatt Nr. 10.
Abwägung:
Der
Markt Essenbach nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Bei der Erschließung wird
die Hauptleitung verlegt. Eine 3 Meter breite Grunddienstbarkeit wird im
südlichen Bereich der Straße eingeplant.
26. Planungsbüro
Hoch und Tiefbau Alois Halbinger (15.09.2015)
Der
Anschluss der neuen Erschließungsstraße an die St 2074 wurde bereits 2014 bei
der Sanierung und dem Anbau eines Geh- und Radweges der St 2074 berücksichtigt
und dementsprechend hergestellt. Aufgrund des Anschlusses der Bahnhofsstraße
(parallele Erschließungsstraße zur St 2074-Deggendorfer Straße), mit den dazu
erforderlichen Schleppkurven von Sattelzügen und Lastzügen, ist eine
Einmündungsbreite von 8,00 m erforderlich. (Siehe beiliegender Plan)
Sollte
die neue Erschließungsstraße über Sickerflächen entwässert werden
(Trennsystem), muss auch entlang der westlichen bzw. südlichen Seite der Straße
ein ca. 2,50 m bis 3,00 m breiter Sickerstreifen als Straßenbegleitgrün,
angeordnet werden. Die öffentliche Grünfläche entlang der neuen
Erschließungsstraße und der Bahnlinie mit einer Breite von ca. 3,50 m dürfte
für die Versickerung der Straßenfläche hierfür ausreichen.
Abwägung:
Der
Markt Essenbach nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ein 3 Meter breiter
Sicherheitsstreifen wird im südlichen Bereich der Straße eingeplant.
27.
Landratsamt Landshut Bauleitplanung
(08.09.2015)
Textliche Festsetzungen Punkt 0.7.1 Abstandsflächen:
Die Formulierung muss richtigerweise lauten: gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3
BayBO wird die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO angeordnet.
Textliche Festsetzungen Punkt 0.2 und 0.4.1 Firstrichtung:
Hier werden keine Festsetzungen getroffen. Insofern sind die
entsprechenden Punkte zu streichen.
Textliche Festsetzung Punkt 0.5 Garagen,...
Bauliche Anlagen, zu denen auch Garagen und Nebengebäude zählen, sind
generell nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen zulässig.
Insofern ist die genannte Festsetzung überflüssig und kann entfallen, da hier
keine Regelung getroffen wird.
Abwägung:
Die textlichen Festsetzungen 0.2, 0.4.1 und 0.5 werden gestrichen und
entfallen. Die textliche Festsetzung Punkt 0.7.1 wird, wie in der Stellungnahme
vom Landratsamt Landshut – Bauleitplanung gefordert, wie folgt geändert:
Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO wird die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz
2 BayBO angeordnet.
28.
Landratsamt Landshut Abfallrecht
(16.09.2015)
Der Landkreis entsorgt auf Grundlage der Abfallwirtschaftssatzung die in
seinem Gebiet anfallenden und ihm überlassenen Abfälle.
Die Bereitstellung der im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung
erfassten Abfälle, muss an einer für 4-achsige Abfallsammelfahrzeuge
erreichbaren Stelle am Rand öffentlicher Erschließungsstraßen erfolgen.
Im vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans ist die Zufahrt durch die
Straßenbreite von 6,50 m und durch den Radius des Wendekreises von 12,50 m
gewährleistet.
Im Vorfeld wurden auf den in Frage kommenden Flurnummern 280/9, 280/4 und
289 Altlastenuntersuchungen durchgeführt. Dabei wurden flächige Auffüllungen im
gesamten Planungsgebiet bis ca. 1,1 m unter GOL festgestellt. In den
Auffüllungen wurden Arsen, Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und polyzyklische
aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) angetroffen. Bei MKW wurden Hilfswert 1
Überschreitungen, bei den Parametern Arsen und PAK bis zu Hilfswerten 2
Überschreitungen festgestellt. Aufgrund der Immobilität der Schadstoffe ist
aktuell nicht mit einer Verfrachtung ins Grundwasser zu rechnen sodass aus
bodenschutzrechtlicher Sicht kein dringender Handlungsbedarf gegeben ist.
Da im Zuge der Umnutzung größerer Baumaßnahmen durchgeführt werden, sind
die Auffüllungen im Planungsgebiet bis zum anstehenden Boden komplett zu
entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Dabei sind die Maßnahmen von einem
Sachverständigen nach §18 Bundesbodenschutzgesetz gutachterlich zu begleiten,
die Untersuchungen, die Entsorgungswege und die entsorgten Mengen als Nachweis
zu dokumentieren und in einem Bericht vorzulegen. Danach kann der Standort als
saniert aus dem Altlastenkataster entlassen werde. Dies gilt auf für die in der
westlichen Hälfte der FL.-NR 280/9, die als Ausgleichsfläche vorgesehen ist.
Hier wurden Arsenwerte über dem Hilfswert 2 (=40 mg/kg) mit bis zu 67 mg/kg
angetroffen.
weitere Stellungnahme Landratsamt Landshut – Abfallrecht
(27.10.2015)
In der Stellungnahme vom 16.09.2015 wurde für die westliche Teilfläche
der Fl. Nr. 280/9, die als Ausgleichsfläche vorgesehen ist, nach
bodenschutzrechtlicher Bewertung die Entfernung des mit Arsengehalten über dem
Hilfswert 2 belasteten Boden gefordert.
Nach Erläuterungen des SG 24, Naturschutz, würde dabei der Lebensraum
der Zauneidechse zerstört und eine Wiederansiedlung fraglich.
Auch ist aufgrund der im Gutachten vom 10.02.2011 festgestellten
Immobilität des Arsens nicht mit einer Verfrachtung ins Grundwasser zu rechnen,
sodass aus bodenschutzrechtlichen Sicht kein dringender Handlungsbedarf gegeben
ist.
Da die erhöhten Gehalte an Arsen in einem eng begrenzten Bereich
zwischen 0,6 – 0,8 m unter GOK angetroffen wurden, ist eine Gefährdung für den
Wirkungspfand Boden – Mensch ebenfalls zu vernachlässigen.
Damit kann nach erneuter bodenschutzrechtliche Bewertung auf das
Entfernen der Schicht mit der erhöhten Arsenkonzentration auf dieser Teilfläche
verzichtet werden. Allerdings verbleibt damit die Ausgleichsfläche, als
Teilfläche der Fl. Nr. 280/9, im Altlastenkataster.
Hier muss der Gemeinderat entscheiden, ob der Bereich für die Bebauung
von der Altlast befreit wird oder die Altlasten im Grundstück belassen werden
sollen. Die Abteilung Abfallrecht des Landratsamtes Landshut favorisiert die zu
bebauende Fläche im Planungsgebiet bis zum anstehenden Boden komplett zu
entfernen und fachgerecht unter Aufsicht eines Gutachters zu entsorgen.
Sollten die Altlasten belassen bleiben, muss dies im Kaufvertrag als
Belastung eingetragen werden. Sobald bei der Bebauung der Gewerbefläche
Erdaushub anfällt, müsste jeder Käufer der Gewerbeflächen einen eigenen
Gutachter beauftragen um den Aushub auf Belastungen zu überprüfen.
Abwägung:
Der bebaubare Bereich wird im Zuge der Erschließung komplett von der
Altlast befreit.
29. Überlandzentrale
Wörth/I. – Altheim Netz AG (08.09.2015)
Von Seiten der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG bestehen keine
Einwände des im Vorentwurf vom 19.08.2015 aufgestellten Bebauungs- und
Grünordnungsplanes.
Jedoch befindet sich im geplanten Straßenbereich eine in Betrieb
befindliche Trafostation, welche nach Westen in die 4,0 m breite Bauverbotszone
verschoben werden muss.
Die bestehenden Versorgungskabel entlang der alten Straße müssten ebenso
umgelegt werden.
Vor Veräußerung der Gewerbefläche bitten wir, für die Trafostation um
Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach Vordrucken der
Überlandeszentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG oder um die Möglichkeit, die zu
beanspruchende Fläche mit Umgriff nach Vermessung zu erwerben.
Außerdem machen wir ausdrücklich darauf Aufmerksam, dass jede
unzulässige Annäherung an die in Betrieb befindlichen Kabelleitungen mit
Lebensgefahr verbunden ist.
Bei den Bauausführungen, insbesondere Erdbewegungen, Stellen von
Gerüststangen sowie das Schlagen von Erdankernägeln oder ähnlichen Gegenständen
wie Grubenspreizer usw. ist in jedem Fall die Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim
Netz AG, Tel. 08703/92 55 1514, zu verständigen.
Alle Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb unserer Netzanlagen
gefährden, sind zu unterlassen.
Abwägung:
Der
Markt Essenbach nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Trafostation wird im
Zuge der Erschließung versetzt. Die Baugrenze wird an die Trafostation
angeglichen.
30. Landratsamt
Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (07.10.2015)
Zu
Nr. 0.11 (Immissionsschutz) der Textlichen Festsetzungen:
Tag-
und Nachtzeiten können mangels Rechtsgrundlage nicht festgesetzt werden, die
Festsetzung ist zu streichen. Da das Lärmschutzgutachten durch das Büro Hoock
Farny erstellt wurde, und diesem die Problematik daher aufgrund zahlreicher
früherer Verfahren bekannt ist, ist eine weitere Ausführung hierzu seitens des
Sachgebiets 40 nicht erforderlich.
Aus der Begründung ist zu entnehmen, dass
der passive Schallschutz für Betriebsleiterwohnungen festgesetzt werden soll.
Dies sollte in Nr. 0.11 auch klar gemacht werden.
Lt. Begründung sollen aus den dort genannten
Gründen Betriebsleiterwohnungen nicht errichtet werden. Die Begründung ist
rechtlich nicht bindend. Es sollte daher überlegt werden, ob auch diese für
nicht zulässig erklärt werden sollten.
Zu Nr. 5.4 der Begründung: Entgegen den hier
gemachten Aussagen ist für den Ausschluss der ausnahmenweisen Zulässigkeit
unter Nr. 1.1 nur § 1 Abs. 5 BauNVO anzuwenden, so dass hier keine besonderen
städtebaulichen Gründe, nur einfache städtebauliche Gründe, erforderlich sind.
Eine Verknüpfung mit § 1 Abs. 9 BauNVO, aus dem dann die besonderen
städtebaulichen Gründe abgeleitet wurden, besteht nicht. Auch ist die
Begründung inhaltlich nicht geeignet, besondere oder auch nur normale
städtebauliche Gründe zu tragen. Ausschluss zur Vermeidung von erhöhter
Lärmbelästigung dürfte wohl in keinem Fall tragen. Woher kommt die Erkenntnis,
dass Vergnügungsstätten entstehen, bei denen nachts mit „übermütigen und teils
auch angetrunkenen“ Besuchern zu rechnen ist. Soll dies auch für die Besucher
kirchlicher, kultureller, sozialer und gesundheitlicher Zwecken dienenden
Anlagen gelten? Hier sollte die Begründung nochmals eingehend überarbeitet
werden. Ein einfacher städtebaulicher Grund wäre z.B., dass bereits in anderen
GE‘s im Gemeindegebiet für derartige Anlagen genügend Raum zur Verfügung steht,
so dass hier nur ein Ausschluss erfolgt, um ausschließlich Gewerbebetreiben
Raum zu schaffen. Auf die Möglichkeit, dass hier das Verfahren gem. § 13a BauGB
möglicherweise hätte angewendet werden können, wird hingewiesen.
Abwägung:
In
der Nr. 0.11 der textlichen Festsetzungen werden die Uhrzeiten (06:00 bis 22:00
Uhr) und (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) gestrichen.
Laut
schallschutztechnischem Gutachten wurde darauf hingewiesen, „dass trotz der
technischen Möglichkeiten bzgl. der Schallabschirmung das Risiko besteht, dass
gesunde Wohnverhältnisse nicht gewährleistet sind und eine Baugenehmigung dazu
abgelehnt wird.“
Deshalb
werden Betriebsleiterwohnungen für nicht zulässig erklärt.
Da
die Betriebsleiterwohnungen für nicht zulässig erklärt werden, ist der passive
Schallschutz zu streichen.
Die
Nr. 5.4 der Begründung wird grundlegend überarbeitet und geändert.
Von
der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Landshut wurde dem Markt
Essenbach aufgegeben, spezielle artenschutzrechtliche Belange durch eine
spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung (saP) abzuarbeiten. Um mehr
Planungssicherheit zu erhalten und die im Bauleitplanverfahren geforderten
Umweltbelange besser abarbeiten zu können, hat der Markt Essenbach das
Regelverfahren angewendet.
31. Deutsche
Telekom Technik GmbH (17.09.2015)
Vielen Dank
für die Information. Ihr Schreiben ist am 31.08.2015 bei uns eingegangen.
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als
Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TGK – hat die
Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und
Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter
entgegenzunehmen und dementsprechend die Erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener
TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine
Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor,
bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur
durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu
verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78
TKG wird sichergestellt.
Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom,
die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe
Bestandsplan in der Anlage, dieser dient nur der Information und verliert nach
14 Tage seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung
darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw.
beschädigt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine
unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei
Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist.
Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen,
·
dass
für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine
ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und
Wege möglich ist,
·
dass
eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der
Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der
Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger
erfolgt.
·
Wir
bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben eine
Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange
der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung,
Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig
eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4
Monaten benötigt.
·
Eine
Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes,
kann aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in oberirdischer Bauweise
erfolgen.
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen
mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte
und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u. a. Abschnitt 3 – zu
beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau,
die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert
werden.
Abwägung:
Der Markt Essenbach nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Vom Markt Essenbach wird sichergestellt,
·
dass
für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine
ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und
Wege möglich ist,
·
dass
eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der
Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der
Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger
erfolgt.
·
Wir
bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben eine
Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange
der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung,
Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig
eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4
Monaten benötigt.
Bei
der Erschließung werden die Kommunikationslinien in den südlichen Bereich der
Straße verlegt.
32. Eisenbahn-Bundesamt
(30.09.15)
Ihr
Scheiben ist am 31. August 2015 beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) eingegangen und
wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für die
Beteiligung des EBA als Träger öffentlicher Belange.
Die aus dem Eisenbahnbetrieb der nördlich des
räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans verlaufenden Bahnstrecke
resultierenden Immissionsbelastungen sind als „Bestand“ hinzunehmen bzw. es
sind gegebenenfalls erforderliche Vorkehrungen zum Schutz vor Primärschall,
Sekundärschall und Erschütterungen festzusetzen.
Zudem können - physikalisch bedingt - im
Nahbereich der elektrifizierten Bahnstrecke die elektrischen und magnetischen
Felder der Bahnoberleitung unter Umständen störende Einflüsse auf technische
Einrichtungen (EDV-Anlagen und Monitore, medizinische und wissenschaftliche
Apparate o. ä.) verursachen. Die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BlmSchV für
den gesamten Bereich der Bahnoberleitungen hat die Deutsche Bahn im Rahmen
eines Untersuchungsberichts (Bericht Nr. 51533 vom 8. Juni 1998, 26. BlmSchV,
Nachweis der Grenzwerteinhaltung an 15-kV-Oberleitungsanlagen, Deutsche Bahn
AG, Forschungs- und Technologie-Zentrum München BT 412, Bearbeiter:
Kühn/Angerer) bestätigt. Gleichwohl können von der elektrifizierten Bahnstrecke
Emissionen in Form elektromagnetischer Felder ausgehen, die u. U. störende
Einflüsse auf technische Einrichtungen verursachen können.
Hinweisen möchte ich an dieser Stelle auf
das so genannte „eisenbahnrechtliche Fachplanungsprivileg“ (§ 38 BauGB i. V. m.
§ 18 AEG). Für entsprechende Flächen endet erst durch die Freistellung von
Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) die Eigenschaft als Betriebsanlage einer
Eisenbahn mit der Folge, dass die entsprechenden Flächen aus dem
eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg entlassen und damit die
Planungshoheit vom Fachplanungsträger Eisenbahn-Bundesamt auf die kommunale
Bauleitplanung vollständig übergeht. Vor diesem Hintergrund bitte ich um
Überprüfung der Flächeneigenschaft des Flurstücks 253/1. Für die übrigen
Grundstücke existieren Freistellungsbescheide des EBA vom 7. März 2012 und von
30. Juni 2015.
Es muss drüber hinaus sichergestellt sein,
dass die sich aus Ihrer Planung ergebende Bebauung und Nutzung des geplanten
Areals den Eisenbahnbetrieb weder stört noch behindert. So muss beispielsweise
- ohne dass hier Kenntnisse der konkreten Geländetopografie vorliegen -
mindestens sichergestellt sein, dass
-
die
Entwässerung des Bahnkörpers nicht beeinträchtigt wird,
-
die
Standsicherheit des Bahndammes gewährleistet wird,
-
die
Sicht der Triebfahrzeugführer auf Signale gewährleistet ist,
-
Bepflanzung
der Böschung nur im Rahmen der Konzernrichtlinie 800 01 der DB AG stattfinden
(u. a. Mindestabstand der Pflanzen von Gleisachse 5,00 - 7,00 m),
-
Anpflanzungen
in der Nähe der Bahnanlagen nur so angelegt werden, dass sie die
Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen,
-
sofern
die Möglichkeit besteht, dass von den Verkehrswegen/Parkflächen abkommende Kfz
auf die Bahnanlagen gelangen können, sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen.
Es wird gebeten, falls noch nicht geschehen,
im Rahmen des o. g. Verfahrens zusätzlich die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien,
Liegenschaftsmanagement, Barthstraße 12 in 80339 München als Clearingstelle
innerhalb des Konzerns der Deutschen Bahn AG zu beteiligen.
Abwägung:
Die Fl. Nr. 253/1 Gemarkung Ohu wurde vom
Markt Essenbach überprüft und es wurde festgestellt, dass die Fläche frei von
Bahnbetriebszwecken steht.
Die Entwässerung des Bahnkörpers wird durch
den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt, die Standsicherheit des Bahndammes wird
gewährleistet und die Sicht der Triebfahrzeugführer auf Signale wird auch
gewährleistet. Der Mindestabstand der Pflanzen von der Gleisachse bei 5 – 7
Metern wird in die Begründung mit aufgenommen. Außerdem wird die Anpflanzung in
der Nähe der Bahnanlagen so angelegt, dass sie die Verkehrssicherheit nicht
beeinträchtigt. Die Erschließungsstraße wird mit einer Leitplanke gesichert.
Im Rahmen der Immissionsbelastung wurde vom
Markt Essenbach ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben.
Folgende
Informationen der Deutschen Bahn AG werden als Hinweise aufgenommen:
Die
aus dem Eisenbahnbetrieb der nördlich des räumlichen Geltungsbereichs des
Bebauungsplans verlaufenden Bahnstrecke resultierenden Immissionsbelastungen
sind als „Bestand“ hinzunehmen bzw. es sind gegebenenfalls erforderliche
Vorkehrungen zum Schutz vor Primärschall, Sekundärschall und Erschütterungen
festzusetzen.
Zudem
können - physikalisch bedingt - im Nahbereich der elektrifizierten Bahnstrecke
die elektrischen und magnetischen Felder der Bahnoberleitung unter Umständen
störende Einflüsse auf technische Einrichtungen (EDV-Anlagen und Monitore,
medizinische und wissenschaftliche Apparate o. ä.) verursachen.
33. Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege (25.09.15)
Zur
vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als
Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem
Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler: D-2-7339-0280
Siedlung mit Grundriss eines Steingebäudes
vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.
Gemäß Art. 7.1 DSchG bedürfen Bodeneingriffe
aller Art auch in jenen Bereichen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, in denen
Bodendenkmäler vermutet oder den Umständen nach angenommen werden müssen.
Diese Erlaubnis ist in einem eigenständigen
Verfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege
wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen
formuliert.
Wir weisen darauf hin, dass die
erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen
Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant
werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die
Erhaltung des Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und
Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u. a. Durchführungskonzept,
Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von
Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte
Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für
den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003,
Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD
2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD
2.3.5 Nr. 2).
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium
des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für
Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte
unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf_
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des
Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf.
11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse
des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1
BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Abwägung:
Der Markt Essenbach nimmt die Stellungnahme
zur Kenntnis. Der Art. 7 DSchG wird in die Festsetzungen mitaufgenommen.
34. Deutsche
Bahn AG (02.10.2015)
Die DB AG DB
Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet
Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum
o. a. Verfahren:
Netzspezifische Auflagen
Bei
Bauarbeiten in Bahn Nähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu
beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem
Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Vor Bauarbeiten in Bahn Nähe sollte
deshalb grundsätzlich eine Stellungnahme der DB AG (Eingangsstelle: DB
Immobilien) eingeholt werden. Für den vorliegenden Bebauungsplan wird
empfohlen, das Genehmigungsfreistellungsverfahren für Bauten im Einflussbereich
der Bahn auszuschließen.
Durch den Eisenbahnbetrieb
und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen
(insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug,
Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.).
In unmittelbarer Nähe
unserer elektrifizierten Bahnstrecke oder Bahnstromleitungen ist mit der
Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf
magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen. Es obliegt dem Bauherrn,
für entsprechende Schutzvorkehrungen zu sorgen.
Gegen die aus dem
Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der
Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete
Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Der Zugang zu den
Bahnanlagen muss für Instandhaltungsarbeiten durch die DB AG jederzeit
gewährleistet bleiben.
Entlang der Bahnlinie muss
durchgehend vom ehemaligen Empfangsgebäude bis zum Bahnübergang bei Bahn-km
11,053 eine Zufahrt (mindestens 3,0 m breit) für die Instandhaltung der
Oberleitungsanlagen freigehalten werden.
Von den Oberleitungsanlagen
ist grundsätzlich mit hochwachsenden Bäumen (Endwuchshöhe > 4,0 m) ein
Abstand von 7,5 m einzuhalten. Kleinere Bäume und Sträucher müssen einen
Mindestabstand von 2,5 m einhalten.
Von den Oberleitungsmasten
ist auch mit Gebäuden ein Schutzabstand von 3,0 m einzuhalten. Dies ist bei
Einhaltung der geplanten Baugrenzen gewährleistet.
Abstand und Art von
Bepflanzungen müssen so gewählt werden, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in
die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen
Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten.
Der Pflanzabstand zum
Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von
bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der
Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder
beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht
vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu
entfernen.
In unmittelbarer Nähe (Grenzbereich)
zu dem geplanten Baufeld befinden sich bahnbetriebsnotwendige TK-Anlagen der DB
Netz AG:
·
Kabeltrog
·
Kabelschächte
·
Streckenfernmeldekabel
F4139/46"
Folgende Auflagen sind daher
zu beachten: Zu dem genannten TK-Kabel der DB Netz AG - auch wenn es sich
außerhalb der angefragte Fläche (und auf Bahngrund) befindet - ist ein
Schutzabstand von mind. 3,0 m einzuhalten! Ein Überbauen bzw. Überschütten des
vorhandenen TK-Kabels wird nicht gestattet.
Durch Baumaßnahmen dürfen
der gewöhnliche Betrieb der vorhandenen bahnbetriebsnotwendigen TK-Anlage,
einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu
Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert,
behindert oder beeinträchtigt werden.
Rechtzeitig vor dem Beginn
von Baumaßnahmen ist mit den zuständigen Bezirksleitern TK (Herr Zeller, Tel.
0941/500-2341, Mail: dieter.zeller@deutschebahn.com) und LST (Herr Koller, Tel. 09931/81-397, Mail: wolfgang.koller@deutschebahn.com) eine Kabeleinweisung durchzuführen. Mit
Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Kabeleinweisung stattgefunden
hat, die Kabellage zweifelsfrei feststeht und die bauausführende Firma die
Beachtung und Einhaltung der Bestimmungen und die Anwendung der Schutzmaßnahmen
für die LST-Kabelanlagen laut Kabelmerkblatt 892.9122A01 nachweislich bestätigt
hat. Die erforderlichen Schutzabstände zu angrenzenden Bahnanlagen sind
einzuhalten.
Immobilienrelevante Angelegenheiten
Bahneigener Grundbesitz innerhalb des Geltungsbereiches ist nicht
vorhanden.
Hinweise für Bauten nahe der
Bahn
Die folgenden allgemeinen
Auflagen für Bauten nahe der Bahn dienen als Hinweis:
Das Planen, Errichten und
Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der
Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen
Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
Der Eisenbahnbetrieb darf
weder behindert noch gefährdet werden.
Erdarbeiten innerhalb des
Druckbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur in Abstimmung mit der DB
Netz AG und dem EBA ausgeführt werden. Im Bereich der Signale,
Oberleitungsmasten und Gleise dürfen keine Grabungs-/ Rammarbeiten durchgeführt
werden.
Ein widerrechtliches
Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen
in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch
geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen.
Dies gilt auch während der Bauzeit.
Für Schäden, die der DB AG
aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Bauherr im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang.
Werden bei einem Kraneinsatz
ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG
eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen
vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf.
erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.
Bahngelände darf weder im
noch über dem Erdboden überbaut werden. Grenzsteine sind vor Baubeginn zu
sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt werden.
Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu
setzen.
Baumaterial, Bauschutt etc.
dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden, es sei denn, es
wird aufgrund vorübergehender Inanspruchnahme von Bahngrund ein
Kurzzeitmietvertrag abgeschlossen (Baustelleneinrichtungsfläche).
Lagerungen von
Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter
keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch
Verwehungen) gelangen.
Bei Planung von Lichtzeichen
und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung,
Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen
etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer
ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von
Signalbildern nicht vorkommen.
Dach-, Oberflächen- und
sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie
sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer
Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Schlussbemerkungen
Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle
München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, Tel.: (089) 54856-111, Fax: (089)
54856-145 hat an diesem Schreiben nicht mitgewirkt. Dessen Beteiligung als
Träger öffentlicher Belange ist vom Antragsteller gesondert zu veranlassen.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren
Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu
übersenden.
Abwägung:
Der Markt Essenbach schließt das
Freistellungsverfahren bei diesem Bebauungsplanverfahren aus.
Die
betriebsnotwendigen TK-Anlagen verlaufen auf dem Grund der Deutsche Bahn AG und
laufen dann auf Höhe Deggendorfer Straße 25 in der Fläche die für die
gemeindliche Ökofläche vorgesehen ist. Da die Ökofläche nicht bebaut werden
darf, wird das TK-Kabel nicht überbaut oder überschüttet. Zu dem genannten
TK-Kabel der DB Netz AG - auch wenn dieses sich außerhalb der angefragten
Fläche (und auf Bahngrund) befindet - wird ein Schutzabstand von mind. 3,0 m
eingehalten.
Die Erschließungsstraße wird mit einer
Leitplanke gesichert.
Folgende
Informationen der Deutschen Bahn AG werden als Hinweise aufgenommen:
Durch den Eisenbahnbetrieb
und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen
(insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug,
Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.).
In unmittelbarer Nähe
unserer elektrifizierten Bahnstrecke oder Bahnstromleitungen ist mit der
Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf
magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen. Es obliegt dem Bauherrn,
für entsprechende Schutzvorkehrungen zu sorgen.
Der Zugang zu den
Bahnanlagen für Instandhaltungsarbeiten durch die DB AG wird über einen
gemeindlichen Weg jederzeit gewährleistet. Außerdem wird durchgehend entlang
der Bahnlinie vom ehemaligen Empfangsgebäude bis zum Bahnübergang bei Bahn-km
11,053 eine Zufahrt (mindestens 3,0 m breit) für die Instandhaltung der
Oberleitungsanlagen durch einen gemeindlichen Weg freigehalten.
Die Oberleitungsanlagen
müssen grundsätzlich mit hochwachsenden Bäumen (Endwuchshöhe > 4,0 m) ein
Abstand von 7,5 m einzuhalten. Kleinere Bäume und Sträucher müssen einen
Mindestabstand von 2,5 m einhalten.
Abstand und Art von Bepflanzungen
müssen so gewählt werden, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die
Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen
Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten.
Der Pflanzabstand zum
Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von
bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der
Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder
beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht
vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu
entfernen.
Durch Baumaßnahmen dürfen
der gewöhnliche Betrieb der vorhandenen bahnbetriebsnotwendigen TK-Anlage,
einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu
Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert,
behindert oder beeinträchtigt werden.
35.
Wasserwirtschaftsamt Landshut
(05.10.2015)
Die Versickerung, wenn sie möglich
ist, hat primär über die belebte Oberbodenzone zu erfolgen. Davon abweichende
Versickerungen müssen begründet werden. Platzbedarf ist keine anerkannte
Begründung.
Möglichkeiten der Überwindung:
Rigolenversickerung ist als primäre Versickerungsart zur streichen und die
Versickerung über die belebte Oberbodenzone festzusetzen.
Abwägung:
Die Rigolenversickerung ist als
primäre Versickerungsart zur streichen und die Versickerung ist über die
belebte Oberbodenzone festzusetzen.
Beschluss 21:1:
Antrag MGRM Wimmer:
Betriebsleiterwohnungen werden nicht ausgeschlossen. Der Passus zu den erforderlichen passiven Schallschutzanforderungen ist entsprechend anzupassen.
Beschluss 20:2:
Der Marktgemeinderat Essenbach beschließt im übrigen die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Ergänzungen und Änderungen im Entwurf wie vorgetragen mit dem Architekturbüro Forsthofer vorzunehmen und das Verfahren fortzuführen.