Prüfung der Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 1 BauGB

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

Mit Bekanntmachung vom 25.08.2015 wurde die Öffentlichkeit über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB informiert. Diese fand vom 03.09.2015 bis 05.10.2015 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Es wird davon Kenntnis genommen, dass im Rahmen der Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen vorgebracht wurden.

 

 

Prüfung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 

Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:

 

 

1.      Gemeinde Niederaichbach

2.      Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

3.      Bayernwerk AG

4.      Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde

5.      Herr Wilczek

6.      Landratsamt Landshut – Wasserrecht

7.      Amt für ländliche Entwicklung

8.      Regionaler Planungsverband

9.      Kreisbrandrat Thomas Loibl

10.   Ferstl GmbH

11.   Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d. Isar

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:

 

 

12.   Regierung von Niederbayern (31.08.2015)

Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen den o.g. Bauleitplanungen nicht entgegen.

 

 

13.   Markt Ergoldsbach (31.08.2015)

Der Markt Ergoldsbach hat von Ihrem Schreiben zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Gewerbegebiet „Beim Bahnhof Ahrain“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 10 im Auslegungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB (förmliche Behördenbeteiligung) Kenntnis genommen.

 

Da Belange des Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden, bestehen weder Einwendungen noch Anregungen.

 

 

14.   Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde (03.09.2015)

Bei Einhaltung der im schalltechnischen Gutachten (ESS-3236-01 vom 18.08.2015) aufgeführten Festsetzungen, gibt es aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken.

 

 

15.   Vodafone Kabel Deutschland GmbH (09.09.2015)

Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.

Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen.

 

 

16.   Bund Naturschutz in Bayern e. V. (30.09.15)

Bebauungsplan- und Grünordnungsplan Gewerbegebiet „Beim Bahnhof Ahrain“, mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 10

 

Der Bund Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Landshut, bedankt sich für die Beteiligung am o. g. Verfahren und nimmt wie folgt Stellung dazu: Wir stimmen der vorliegenden Planung zu.

 

 

17.   Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (23.09.2015)

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwände oder Ergänzungen.

 

 

18.   Landratsamt Landshut Gesundheitsamt (14.09.2015)

Keine Einwände aus hygienischer Sicht

 

 

19.   Bayerischer Bauernverband (30.09.15)

Wir haben Rücksprache mit dem zuständigen Ortsverband genommen. Von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes werden keine besonderen Bedenken erhoben.

 

 

20.   Stadt Landshut (16.09.2015)

Von der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans Gewerbegebiet „Beim Bahnhof Ahrain“ wird ohne Erinnerung Kenntnis genommen.

 

 

21.   Markt Ergolding (28.09.2015)

Da Belange des Marktes Ergolding aufgrund der örtlichen Entfernung nicht betroffen sind, beschloss der Bau- und Umweltausschuss, dass von Seiten des Marktes Ergolding gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Gewerbegebiet „Beim Bahnhof Ahrain“ des Marktes Essenbach und die gleichzeitige Anpassung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 10 keine Einwendungen erhoben werden.

 

 

22.   Gemeinde Hohenthann (18.09.2015)

Sie haben uns mit Schreiben vom 28.08.2015 bezüglich Ihrer Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplan „Beim Bahnhof Ahrain“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 10 im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauGB zur Stellungnahme aufgefordert.

Der Gemeinderat hat Ihren Antrag in seiner Sitzung vom 16.09.2015 behandelt.

Belange der Gemeinde sind hiervon nicht betroffen.

Der Gemeinderat beschloss hierzu, dass von Seiten der Gemeinde Hohenthann gegen diese Bauleitplanung des Marktes Essenbachs keine Einwände erhoben werden.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahmen zur Kenntnis und geht davon aus, dass die Planung nicht betroffen ist.

 

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben mit Einwänden oder Hinweisen zur Planung:

 

 

23.   Staatliches Bauamt Landshut (28.08.2015)

Von Seiten des Staatlichen Bauamtes Landshut bestehen keine Einwände. Wir weisen darauf hin, dass das Plangebiet in unmittelbarer Nähe einer starkbefahrenen Straße liegt. Es ist mit erheblichen Emissionen zu rechnen (Lärm, Staub usw.). Ansprüche über dem Straßenbaulastträger können diesbezüglich nicht geltend gemacht werde.

Die Kosten für evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz von der Gemeinde zu tragen.

 

Sichtflächen gem. RAL 2012 sind zu beachten (siehe Anlage).

 

Einer Ausnahme nach Artikel 23, Absatz 2 des Bayrischen  Straßen- und Wegegesetztes wegen Nichteinhaltung des Abstandes zum befestigten Fahrbahnrand außerhalb der festgesetzten Ortdurchfahrt wird zugestimmt, wenn der Mindestabstand von 8 m eingehalten wird.-

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die RAL wird beachtet und der Mindestabstand von 8 Metern wird eingehalten.

 

 

24.   Energieversorgung Ergolding-Essenbach (17.09.2015)

Wir bedanken uns für das o.g. Schreiben. Gegen den Bebauungsplan und Grünordnungsplan besteht von Seiten der Energieversorgung Ergolding-Essenbach kein Einwand.

Die Erschließung und Versorgung mit Erdgas in diesem Bereich, ist bei positiver Wirtschaftlichkeit und Abschluss einer Erschließungsvereinbarung mit der Gemeinde möglich.

Über weitere Ausbauplanungen und Ausbautermine bitten wir Sie uns auf dem Laufenden zu halten. Wir weisen darauf hin, dass bei Arbeiten in der Nähe der Gasleitung eine Planauskunft einzuholen ist, um eine Gefährdung dieser auszuschließen.

Für weitere Fragen steht Ihnen Herr Schramm unter Tel. 08723/97870-10 oder Herr Lichtinger unter Tel. 08731/3771-14 gerne zu Verfügung.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

25.   Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1

Im Geltungsbereich des Entwurfes zum Bebauungsplan befindet sich eine Versorgungsleitung DN125 AZ des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 (vgl. beiliegenden Lageplan). Diese Leitung stellt eine Hauptversorgungstrasse für den Versorgungsbereich dar. Im Bereich der Wasserversorgungsanlagen sind Überbauungen oder Bepflanzungen keinesfalls gestattet.

 

Zur Realisierung des Projektes wurde im Vorgriff am 28.04.2014 zwischen dem Markt Essenbach und dem Zweckverbandes eine Vereinbarung zu erforderlichen Sicherungs- und Umlegungsmaßnahmen der Wasserversorgungsanlagen im Bereich des Bahnhofes Ahrain (vgl. beiliegende Kopie) geschlossen. In § 3 wurde festgelegt, dass im Zusammenhang der Erschließung des Gewerbegebietes die Umberlegung der Versorgungsleitung unumgänglich ist. Die Wasserversorgung des Bereiches sollte demnach über die geplante Erschließungsstraße erfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist durch den Markt Essenbach ein Schutzstreifen für die Wasserversorgung vorzuhalten, um eine Verbindung zur Bestandsleitung im Bereich der Deggendorfer Straße 25 (vgl. Anlage 2 der Vereinbarung vom 28.04.2014, rote Markierung) schaffen zu können.

 

Der Geltungsbereich des Gewerbegebietes wurde nun ausgeweitet, sodass die Planungen zu den Umlegungsmaßnahmen überarbeitet werden müssen. Die in Punkt 5.8 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf vorgeschlagene Verlegung der Wasserversorgungsleitung entlang der Südgrenze des Geltungsbereiches ist dahingehend zu prüfen, inwieweit dieser Bereich bereits von anderen Sparten belegt ist. Entsprechende Sicherheitsabstände sind einzuhalten, Zudem ist zu gewährleisten, dass eine Verbindung zur bestehenden Versorgungsleitung auf Höhe des Grundstückes Deggendorfer Straße 25 erfolgen kann. Darüber hinaus ist der Bestand der vorhandenen Versorgungsleitung entlang des Grundstückes Deggendorfer Straße 23 und der Ausgleichsfläche zu sichern. Die Trasse im Geltungsbereich ist wie in Punkt 5.8 aufgeführt und durch eine entsprechende Grunddienstbarkeit zugunsten des Zweckverbandes zu sichern. Hierbei ist für die gesamte Versorgungsleitung (Bestand und Neuverlegung) ein Schutzstreifen von 3 m beiderseits der Rohrgrabenmitte zu berücksichtigen.

 

Nach erfolgter Umlegung der Wasserversorgungsanlagen kann die Versorgung innerhalb des Geltungsbereiches über die vorhandenen Versorgungsleitungen der angrenzenden Bebauung erfolgen. Aufgrund der derzeit bestehenden Versorgungsleitungen wird hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt, dass hier die Richtwerde von 48 m³/h bis 96 m³/h über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden und ca. 15 m Vordruck, sowie darüber hinaus durch Förderbetrieb in die Erdbehälter Mirskofen, zur Verfügung stehen. Ist aufgrund der baulichen Nutzung ein höherer Bedarf bzw. Druck erforderlich, sind die erforderlichen Maßnahmen hierfür durch die jeweiligen Bauinteressenten zu treffen.

 

Erschließungsmaßnahmen sind seitens des Marktes Essenbach mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung Isargruppe 1 rechtzeitig abzustimmen.

 

Bei der Planung und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten. Die Erschließung ist so zu planen, dass die Verlegung der verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gem. DIN 1998 ohne gegenseitige Beeinträchtigung erfolgen kann.

 

DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“

DIN 19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“

DVGW-Hinweis GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdische Versorgungsanlagen“

DVGW-Hinweis GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“

 

Die obigen Ausführungen gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Essenbach durch Deckblatt Nr. 10.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Bei der Erschließung wird die Hauptleitung verlegt. Eine 3 Meter breite Grunddienstbarkeit wird im südlichen Bereich der Straße eingeplant.

 

 

26.   Planungsbüro Hoch und Tiefbau Alois Halbinger (15.09.2015)

Der Anschluss der neuen Erschließungsstraße an die St 2074 wurde bereits 2014 bei der Sanierung und dem Anbau eines Geh- und Radweges der St 2074 berücksichtigt und dementsprechend hergestellt. Aufgrund des Anschlusses der Bahnhofsstraße (parallele Erschließungsstraße zur St 2074-Deggendorfer Straße), mit den dazu erforderlichen Schleppkurven von Sattelzügen und Lastzügen, ist eine Einmündungsbreite von 8,00 m erforderlich. (Siehe beiliegender Plan)

 

Sollte die neue Erschließungsstraße über Sickerflächen entwässert werden (Trennsystem), muss auch entlang der westlichen bzw. südlichen Seite der Straße ein ca. 2,50 m bis 3,00 m breiter Sickerstreifen als Straßenbegleitgrün, angeordnet werden. Die öffentliche Grünfläche entlang der neuen Erschließungsstraße und der Bahnlinie mit einer Breite von ca. 3,50 m dürfte für die Versickerung der Straßenfläche hierfür ausreichen.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Ein 3 Meter breiter Sicherheitsstreifen wird im südlichen Bereich der Straße eingeplant.

 

 

27.   Landratsamt Landshut Bauleitplanung (08.09.2015)

Textliche Festsetzungen Punkt 0.7.1 Abstandsflächen:

Die Formulierung muss richtigerweise lauten: gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO wird die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO angeordnet.

 

Textliche Festsetzungen Punkt 0.2 und 0.4.1 Firstrichtung:

Hier werden keine Festsetzungen getroffen. Insofern sind die entsprechenden Punkte zu streichen.

Textliche Festsetzung Punkt 0.5 Garagen,...

Bauliche Anlagen, zu denen auch Garagen und Nebengebäude zählen, sind generell nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen zulässig. Insofern ist die genannte Festsetzung überflüssig und kann entfallen, da hier keine Regelung getroffen wird.

 

Abwägung:

Die textlichen Festsetzungen 0.2, 0.4.1 und 0.5 werden gestrichen und entfallen. Die textliche Festsetzung Punkt 0.7.1 wird, wie in der Stellungnahme vom Landratsamt Landshut – Bauleitplanung gefordert, wie folgt geändert:

 

Gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO wird die Geltung des Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO angeordnet.

 

 

28.   Landratsamt Landshut Abfallrecht (16.09.2015)

Der Landkreis entsorgt auf Grundlage der Abfallwirtschaftssatzung die in seinem Gebiet anfallenden und ihm überlassenen Abfälle.

Die Bereitstellung der im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung erfassten Abfälle, muss an einer für 4-achsige Abfallsammelfahrzeuge erreichbaren Stelle am Rand öffentlicher Erschließungsstraßen erfolgen.

Im vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans ist die Zufahrt durch die Straßenbreite von 6,50 m und durch den Radius des Wendekreises von 12,50 m gewährleistet.

 

Im Vorfeld wurden auf den in Frage kommenden Flurnummern 280/9, 280/4 und 289 Altlastenuntersuchungen durchgeführt. Dabei wurden flächige Auffüllungen im gesamten Planungsgebiet bis ca. 1,1 m unter GOL festgestellt. In den Auffüllungen wurden Arsen, Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) angetroffen. Bei MKW wurden Hilfswert 1 Überschreitungen, bei den Parametern Arsen und PAK bis zu Hilfswerten 2 Überschreitungen festgestellt. Aufgrund der Immobilität der Schadstoffe ist aktuell nicht mit einer Verfrachtung ins Grundwasser zu rechnen sodass aus bodenschutzrechtlicher Sicht kein dringender Handlungsbedarf gegeben ist.

Da im Zuge der Umnutzung größerer Baumaßnahmen durchgeführt werden, sind die Auffüllungen im Planungsgebiet bis zum anstehenden Boden komplett zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Dabei sind die Maßnahmen von einem Sachverständigen nach §18 Bundesbodenschutzgesetz gutachterlich zu begleiten, die Untersuchungen, die Entsorgungswege und die entsorgten Mengen als Nachweis zu dokumentieren und in einem Bericht vorzulegen. Danach kann der Standort als saniert aus dem Altlastenkataster entlassen werde. Dies gilt auf für die in der westlichen Hälfte der FL.-NR 280/9, die als Ausgleichsfläche vorgesehen ist. Hier wurden Arsenwerte über dem Hilfswert 2 (=40 mg/kg) mit bis zu 67 mg/kg angetroffen.

 

 

weitere Stellungnahme Landratsamt Landshut – Abfallrecht (27.10.2015)

In der Stellungnahme vom 16.09.2015 wurde für die westliche Teilfläche der Fl. Nr. 280/9, die als Ausgleichsfläche vorgesehen ist, nach bodenschutzrechtlicher Bewertung die Entfernung des mit Arsengehalten über dem Hilfswert 2 belasteten Boden gefordert.

 

Nach Erläuterungen des SG 24, Naturschutz, würde dabei der Lebensraum der Zauneidechse zerstört und eine Wiederansiedlung fraglich.

Auch ist aufgrund der im Gutachten vom 10.02.2011 festgestellten Immobilität des Arsens nicht mit einer Verfrachtung ins Grundwasser zu rechnen, sodass aus bodenschutzrechtlichen Sicht kein dringender Handlungsbedarf gegeben ist.

 

Da die erhöhten Gehalte an Arsen in einem eng begrenzten Bereich zwischen 0,6 – 0,8 m unter GOK angetroffen wurden, ist eine Gefährdung für den Wirkungspfand Boden – Mensch ebenfalls zu vernachlässigen.

        

Damit kann nach erneuter bodenschutzrechtliche Bewertung auf das Entfernen der Schicht mit der erhöhten Arsenkonzentration auf dieser Teilfläche verzichtet werden. Allerdings verbleibt damit die Ausgleichsfläche, als Teilfläche der Fl. Nr. 280/9, im Altlastenkataster.

 

Hier muss der Gemeinderat entscheiden, ob der Bereich für die Bebauung von der Altlast befreit wird oder die Altlasten im Grundstück belassen werden sollen. Die Abteilung Abfallrecht des Landratsamtes Landshut favorisiert die zu bebauende Fläche im Planungsgebiet bis zum anstehenden Boden komplett zu entfernen und fachgerecht unter Aufsicht eines Gutachters zu entsorgen.

 

Sollten die Altlasten belassen bleiben, muss dies im Kaufvertrag als Belastung eingetragen werden. Sobald bei der Bebauung der Gewerbefläche Erdaushub anfällt, müsste jeder Käufer der Gewerbeflächen einen eigenen Gutachter beauftragen um den Aushub auf Belastungen zu überprüfen.

 

Abwägung:

Der bebaubare Bereich wird im Zuge der Erschließung komplett von der Altlast befreit.

 

 

29.   Überlandzentrale Wörth/I. – Altheim Netz AG (08.09.2015)

Von Seiten der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG bestehen keine Einwände des im Vorentwurf vom 19.08.2015 aufgestellten Bebauungs- und Grünordnungsplanes.

 

Jedoch befindet sich im geplanten Straßenbereich eine in Betrieb befindliche Trafostation, welche nach Westen in die 4,0 m breite Bauverbotszone verschoben werden muss.

 

Die bestehenden Versorgungskabel entlang der alten Straße müssten ebenso umgelegt werden.

 

Vor Veräußerung der Gewerbefläche bitten wir, für die Trafostation um Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach Vordrucken der Überlandeszentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG oder um die Möglichkeit, die zu beanspruchende Fläche mit Umgriff nach Vermessung zu erwerben.

 

Außerdem machen wir ausdrücklich darauf Aufmerksam, dass jede unzulässige Annäherung an die in Betrieb befindlichen Kabelleitungen mit Lebensgefahr verbunden ist.

 

Bei den Bauausführungen, insbesondere Erdbewegungen, Stellen von Gerüststangen sowie das Schlagen von Erdankernägeln oder ähnlichen Gegenständen wie Grubenspreizer usw. ist in jedem Fall die Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG, Tel. 08703/92 55 1514, zu verständigen.

 

Alle Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb unserer Netzanlagen gefährden, sind zu unterlassen.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die Trafostation wird im Zuge der Erschließung versetzt. Die Baugrenze wird an die Trafostation angeglichen.

 

 

30.   Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (07.10.2015)

Zu Nr. 0.11 (Immissionsschutz) der Textlichen Festsetzungen:

Tag- und Nachtzeiten können mangels Rechtsgrundlage nicht festgesetzt werden, die Festsetzung ist zu streichen. Da das Lärmschutzgutachten durch das Büro Hoock Farny erstellt wurde, und diesem die Problematik daher aufgrund zahlreicher früherer Verfahren bekannt ist, ist eine weitere Ausführung hierzu seitens des Sachgebiets 40 nicht erforderlich.

Aus der Begründung ist zu entnehmen, dass der passive Schallschutz für Betriebsleiterwohnungen festgesetzt werden soll. Dies sollte in Nr. 0.11 auch klar gemacht werden.

Lt. Begründung sollen aus den dort genannten Gründen Betriebsleiterwohnungen nicht errichtet werden. Die Begründung ist rechtlich nicht bindend. Es sollte daher überlegt werden, ob auch diese für nicht zulässig erklärt werden sollten.

Zu Nr. 5.4 der Begründung: Entgegen den hier gemachten Aussagen ist für den Ausschluss der ausnahmenweisen Zulässigkeit unter Nr. 1.1 nur § 1 Abs. 5 BauNVO anzuwenden, so dass hier keine besonderen städtebaulichen Gründe, nur einfache städtebauliche Gründe, erforderlich sind. Eine Verknüpfung mit § 1 Abs. 9 BauNVO, aus dem dann die besonderen städtebaulichen Gründe abgeleitet wurden, besteht nicht. Auch ist die Begründung inhaltlich nicht geeignet, besondere oder auch nur normale städtebauliche Gründe zu tragen. Ausschluss zur Vermeidung von erhöhter Lärmbelästigung dürfte wohl in keinem Fall tragen. Woher kommt die Erkenntnis, dass Vergnügungsstätten entstehen, bei denen nachts mit „übermütigen und teils auch angetrunkenen“ Besuchern zu rechnen ist. Soll dies auch für die Besucher kirchlicher, kultureller, sozialer und gesundheitlicher Zwecken dienenden Anlagen gelten? Hier sollte die Begründung nochmals eingehend überarbeitet werden. Ein einfacher städtebaulicher Grund wäre z.B., dass bereits in anderen GE‘s im Gemeindegebiet für derartige Anlagen genügend Raum zur Verfügung steht, so dass hier nur ein Ausschluss erfolgt, um ausschließlich Gewerbebetreiben Raum zu schaffen. Auf die Möglichkeit, dass hier das Verfahren gem. § 13a BauGB möglicherweise hätte angewendet werden können, wird hingewiesen.

 

Abwägung:

In der Nr. 0.11 der textlichen Festsetzungen werden die Uhrzeiten (06:00 bis 22:00 Uhr) und (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) gestrichen.

 

Laut schallschutztechnischem Gutachten wurde darauf hingewiesen, „dass trotz der technischen Möglichkeiten bzgl. der Schallabschirmung das Risiko besteht, dass gesunde Wohnverhältnisse nicht gewährleistet sind und eine Baugenehmigung dazu abgelehnt wird.“

 

Deshalb werden Betriebsleiterwohnungen für nicht zulässig erklärt.

 

Da die Betriebsleiterwohnungen für nicht zulässig erklärt werden, ist der passive Schallschutz zu streichen.

 

Die Nr. 5.4 der Begründung wird grundlegend überarbeitet und geändert.

 

Von der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Landshut wurde dem Markt Essenbach aufgegeben, spezielle artenschutzrechtliche Belange durch eine spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung (saP) abzuarbeiten. Um mehr Planungssicherheit zu erhalten und die im Bauleitplanverfahren geforderten Umweltbelange besser abarbeiten zu können, hat der Markt Essenbach das Regelverfahren angewendet.

 

 

31.   Deutsche Telekom Technik GmbH (17.09.2015)

Vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 31.08.2015 bei uns eingegangen.

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TGK – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die Erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.

 

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage, dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tage seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist.

 

Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen,

 

·           dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

 

·           dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.

 

·           Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben eine Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.

 

·           Eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes, kann aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in oberirdischer Bauweise erfolgen.

 

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u. a. Abschnitt 3 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Vom Markt Essenbach wird sichergestellt,

 

·           dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

 

·           dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.

 

·           Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben eine Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.

 

Bei der Erschließung werden die Kommunikationslinien in den südlichen Bereich der Straße verlegt.

 

 

32.   Eisenbahn-Bundesamt (30.09.15)

Ihr Scheiben ist am 31. August 2015 beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für die Beteiligung des EBA als Träger öffentlicher Belange.

Die aus dem Eisenbahnbetrieb der nördlich des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans verlaufenden Bahnstrecke resultierenden Immissionsbelastungen sind als „Bestand“ hinzunehmen bzw. es sind gegebenenfalls erforderliche Vorkehrungen zum Schutz vor Primärschall, Sekundärschall und Erschütterungen festzusetzen.

Zudem können - physikalisch bedingt - im Nahbereich der elektrifizierten Bahnstrecke die elektrischen und magnetischen Felder der Bahnoberleitung unter Umständen störende Einflüsse auf technische Einrichtungen (EDV-Anlagen und Monitore, medizinische und wissenschaftliche Apparate o. ä.) verursachen. Die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BlmSchV für den gesamten Bereich der Bahnoberleitungen hat die Deutsche Bahn im Rahmen eines Untersuchungsberichts (Bericht Nr. 51533 vom 8. Juni 1998, 26. BlmSchV, Nachweis der Grenzwerteinhaltung an 15-kV-Oberleitungsanlagen, Deutsche Bahn AG, Forschungs- und Technologie-Zentrum München BT 412, Bearbeiter: Kühn/Angerer) bestätigt. Gleichwohl können von der elektrifizierten Bahnstrecke Emissionen in Form elektromagnetischer Felder ausgehen, die u. U. störende Einflüsse auf technische Einrichtungen verursachen können.

Hinweisen möchte ich an dieser Stelle auf das so genannte „eisenbahnrechtliche Fachplanungsprivileg“ (§ 38 BauGB i. V. m. § 18 AEG). Für entsprechende Flächen endet erst durch die Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) die Eigenschaft als Betriebsanlage einer Eisenbahn mit der Folge, dass die entsprechenden Flächen aus dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg entlassen und damit die Planungshoheit vom Fachplanungsträger Eisenbahn-Bundesamt auf die kommunale Bauleitplanung vollständig übergeht. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Überprüfung der Flächeneigenschaft des Flurstücks 253/1. Für die übrigen Grundstücke existieren Freistellungsbescheide des EBA vom 7. März 2012 und von 30. Juni 2015.

Es muss drüber hinaus sichergestellt sein, dass die sich aus Ihrer Planung ergebende Bebauung und Nutzung des geplanten Areals den Eisenbahnbetrieb weder stört noch behindert. So muss beispielsweise - ohne dass hier Kenntnisse der konkreten Geländetopografie vorliegen - mindestens sichergestellt sein, dass

 

-        die Entwässerung des Bahnkörpers nicht beeinträchtigt wird,

-        die Standsicherheit des Bahndammes gewährleistet wird,

-        die Sicht der Triebfahrzeugführer auf Signale gewährleistet ist,

-        Bepflanzung der Böschung nur im Rahmen der Konzernrichtlinie 800 01 der DB AG stattfinden (u. a. Mindestabstand der Pflanzen von Gleisachse 5,00 - 7,00 m),

-        Anpflanzungen in der Nähe der Bahnanlagen nur so angelegt werden, dass sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen,

-        sofern die Möglichkeit besteht, dass von den Verkehrswegen/Parkflächen abkommende Kfz auf die Bahnanlagen gelangen können, sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen.

 

Es wird gebeten, falls noch nicht geschehen, im Rahmen des o. g. Verfahrens zusätzlich die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Liegenschaftsmanagement, Barthstraße 12 in 80339 München als Clearingstelle innerhalb des Konzerns der Deutschen Bahn AG zu beteiligen.

 

Abwägung:

Die Fl. Nr. 253/1 Gemarkung Ohu wurde vom Markt Essenbach überprüft und es wurde festgestellt, dass die Fläche frei von Bahnbetriebszwecken steht.

 

Die Entwässerung des Bahnkörpers wird durch den Bebauungsplan nicht beeinträchtigt, die Standsicherheit des Bahndammes wird gewährleistet und die Sicht der Triebfahrzeugführer auf Signale wird auch gewährleistet. Der Mindestabstand der Pflanzen von der Gleisachse bei 5 – 7 Metern wird in die Begründung mit aufgenommen. Außerdem wird die Anpflanzung in der Nähe der Bahnanlagen so angelegt, dass sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Die Erschließungsstraße wird mit einer Leitplanke gesichert.

 

Im Rahmen der Immissionsbelastung wurde vom Markt Essenbach ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag gegeben.

 

Folgende Informationen der Deutschen Bahn AG werden als Hinweise aufgenommen:

 

Die aus dem Eisenbahnbetrieb der nördlich des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans verlaufenden Bahnstrecke resultierenden Immissionsbelastungen sind als „Bestand“ hinzunehmen bzw. es sind gegebenenfalls erforderliche Vorkehrungen zum Schutz vor Primärschall, Sekundärschall und Erschütterungen festzusetzen.

Zudem können - physikalisch bedingt - im Nahbereich der elektrifizierten Bahnstrecke die elektrischen und magnetischen Felder der Bahnoberleitung unter Umständen störende Einflüsse auf technische Einrichtungen (EDV-Anlagen und Monitore, medizinische und wissenschaftliche Apparate o. ä.) verursachen.

 

 

33.   Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (25.09.15)

Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler: D-2-7339-0280

Siedlung mit Grundriss eines Steingebäudes vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.

Gemäß Art. 7.1 DSchG bedürfen Bodeneingriffe aller Art auch in jenen Bereichen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, in denen Bodendenkmäler vermutet oder den Umständen nach angenommen werden müssen.

Diese Erlaubnis ist in einem eigenständigen Verfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formuliert.

Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung des Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u. a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:

http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf_ (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Der Art. 7 DSchG wird in die Festsetzungen mitaufgenommen.

 

 

34.   Deutsche Bahn AG (02.10.2015)

Die DB AG DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange zum o. a. Verfahren:

 

Netzspezifische Auflagen

Bei Bauarbeiten in Bahn Nähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Vor Bauarbeiten in Bahn Nähe sollte deshalb grundsätzlich eine Stellungnahme der DB AG (Eingangsstelle: DB Immobilien) eingeholt werden. Für den vorliegenden Bebauungsplan wird empfohlen, das Genehmigungsfreistellungsverfahren für Bauten im Einflussbereich der Bahn auszuschließen.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.).

In unmittelbarer Nähe unserer elektrifizierten Bahnstrecke oder Bahnstromleitungen ist mit der Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen. Es obliegt dem Bauherrn, für entsprechende Schutzvorkehrungen zu sorgen.

Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.

Der Zugang zu den Bahnanlagen muss für Instandhaltungsarbeiten durch die DB AG jederzeit gewährleistet bleiben.

Entlang der Bahnlinie muss durchgehend vom ehemaligen Empfangsgebäude bis zum Bahnübergang bei Bahn-km 11,053 eine Zufahrt (mindestens 3,0 m breit) für die Instandhaltung der Oberleitungsanlagen freigehalten werden.

Von den Oberleitungsanlagen ist grundsätzlich mit hochwachsenden Bäumen (Endwuchshöhe > 4,0 m) ein Abstand von 7,5 m einzuhalten. Kleinere Bäume und Sträucher müssen einen Mindestabstand von 2,5 m einhalten.

Von den Oberleitungsmasten ist auch mit Gebäuden ein Schutzabstand von 3,0 m einzuhalten. Dies ist bei Einhaltung der geplanten Baugrenzen gewährleistet.

Abstand und Art von Bepflanzungen müssen so gewählt werden, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten.

Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.

In unmittelbarer Nähe (Grenzbereich) zu dem geplanten Baufeld befinden sich bahnbetriebsnotwendige TK-Anlagen der DB Netz AG:

·           Kabeltrog

·           Kabelschächte

·           Streckenfernmeldekabel F4139/46"

Folgende Auflagen sind daher zu beachten: Zu dem genannten TK-Kabel der DB Netz AG - auch wenn es sich außerhalb der angefragte Fläche (und auf Bahngrund) befindet - ist ein Schutzabstand von mind. 3,0 m einzuhalten! Ein Überbauen bzw. Überschütten des vorhandenen TK-Kabels wird nicht gestattet.

Durch Baumaßnahmen dürfen der gewöhnliche Betrieb der vorhandenen bahnbetriebsnotwendigen TK-Anlage, einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.

Rechtzeitig vor dem Beginn von Baumaßnahmen ist mit den zuständigen Bezirksleitern TK (Herr Zeller, Tel. 0941/500-2341, Mail: dieter.zeller@deutschebahn.com) und LST (Herr Koller, Tel. 09931/81-397, Mail: wolfgang.koller@deutschebahn.com) eine Kabeleinweisung durchzuführen. Mit Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Kabeleinweisung stattgefunden hat, die Kabellage zweifelsfrei feststeht und die bauausführende Firma die Beachtung und Einhaltung der Bestimmungen und die Anwendung der Schutzmaßnahmen für die LST-Kabelanlagen laut Kabelmerkblatt 892.9122A01 nachweislich bestätigt hat. Die erforderlichen Schutzabstände zu angrenzenden Bahnanlagen sind einzuhalten.

 

Immobilienrelevante Angelegenheiten

Bahneigener Grundbesitz innerhalb des Geltungsbereiches ist nicht vorhanden.

 

Hinweise für Bauten nahe der Bahn

Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten nahe der Bahn dienen als Hinweis:

Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.

Der Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden.

Erdarbeiten innerhalb des Druckbereichs von Eisenbahnverkehrslasten dürfen nur in Abstimmung mit der DB Netz AG und dem EBA ausgeführt werden. Im Bereich der Signale, Oberleitungsmasten und Gleise dürfen keine Grabungs-/ Rammarbeiten durchgeführt werden.

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.

Für Schäden, die der DB AG aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Bauherr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang.

Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.

Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden. Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu setzen.

Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden, es sei denn, es wird aufgrund vorübergehender Inanspruchnahme von Bahngrund ein Kurzzeitmietvertrag abgeschlossen (Baustelleneinrichtungsfläche).

Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.

Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.

 

Schlussbemerkungen

Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, Tel.: (089) 54856-111, Fax: (089) 54856-145 hat an diesem Schreiben nicht mitgewirkt. Dessen Beteiligung als Träger öffentlicher Belange ist vom Antragsteller gesondert zu veranlassen.

Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach schließt das Freistellungsverfahren bei diesem Bebauungsplanverfahren aus.

 

Die betriebsnotwendigen TK-Anlagen verlaufen auf dem Grund der Deutsche Bahn AG und laufen dann auf Höhe Deggendorfer Straße 25 in der Fläche die für die gemeindliche Ökofläche vorgesehen ist. Da die Ökofläche nicht bebaut werden darf, wird das TK-Kabel nicht überbaut oder überschüttet. Zu dem genannten TK-Kabel der DB Netz AG - auch wenn dieses sich außerhalb der angefragten Fläche (und auf Bahngrund) befindet - wird ein Schutzabstand von mind. 3,0 m eingehalten.

 

Die Erschließungsstraße wird mit einer Leitplanke gesichert.

 

Folgende Informationen der Deutschen Bahn AG werden als Hinweise aufgenommen:

 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.).

In unmittelbarer Nähe unserer elektrifizierten Bahnstrecke oder Bahnstromleitungen ist mit der Beeinflussung von Monitoren, medizinischen Untersuchungsgeräten und anderen auf magnetische Felder empfindlichen Geräten zu rechnen. Es obliegt dem Bauherrn, für entsprechende Schutzvorkehrungen zu sorgen.

 

Der Zugang zu den Bahnanlagen für Instandhaltungsarbeiten durch die DB AG wird über einen gemeindlichen Weg jederzeit gewährleistet. Außerdem wird durchgehend entlang der Bahnlinie vom ehemaligen Empfangsgebäude bis zum Bahnübergang bei Bahn-km 11,053 eine Zufahrt (mindestens 3,0 m breit) für die Instandhaltung der Oberleitungsanlagen durch einen gemeindlichen Weg freigehalten.

 

Die Oberleitungsanlagen müssen grundsätzlich mit hochwachsenden Bäumen (Endwuchshöhe > 4,0 m) ein Abstand von 7,5 m einzuhalten. Kleinere Bäume und Sträucher müssen einen Mindestabstand von 2,5 m einhalten.

 

Abstand und Art von Bepflanzungen müssen so gewählt werden, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten.

 

Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.

 

Durch Baumaßnahmen dürfen der gewöhnliche Betrieb der vorhandenen bahnbetriebsnotwendigen TK-Anlage, einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.

 

 

35.   Wasserwirtschaftsamt Landshut (05.10.2015)

Die Versickerung, wenn sie möglich ist, hat primär über die belebte Oberbodenzone zu erfolgen. Davon abweichende Versickerungen müssen begründet werden. Platzbedarf ist keine anerkannte Begründung.

 

Möglichkeiten der Überwindung: Rigolenversickerung ist als primäre Versickerungsart zur streichen und die Versickerung über die belebte Oberbodenzone festzusetzen.

 

Abwägung:

Die Rigolenversickerung ist als primäre Versickerungsart zur streichen und die Versickerung ist über die belebte Oberbodenzone festzusetzen.

 

 

 

Beschluss 21:1: Antrag MGRM Wimmer:

Betriebsleiterwohnungen werden nicht ausgeschlossen. Der Passus zu den erforderlichen passiven Schallschutzanforderungen ist entsprechend anzupassen.

 

Beschluss 20:2:

Der Marktgemeinderat Essenbach beschließt im übrigen die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Ergänzungen und Änderungen im Entwurf wie vorgetragen mit dem Architekturbüro Forsthofer vorzunehmen und das Verfahren fortzuführen.

 


Für den Beschluss:       

Gegen den Beschluss:      

Anwesend: 22