Prüfung der Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 1 BauGB

Öffentlichkeitsbeteiligung

Mit Bekanntmachung vom 25.08.2015 wurde die Öffentlichkeit über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB informiert. Diese fand vom 03.09.2015 bis 05.10.2015 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Es wird davon Kenntnis genommen, dass im Rahmen der Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen vorgebracht wurden.

Prüfung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:

1.            Gemeinde Niederaichbach

2.            Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung

3.            Bayernwerk AG

4.            Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde

5.            Herr Wilczek

6.            Landratsamt Landshut – Wasserrecht

7.            Amt für ländliche Entwicklung

8.            Regionaler Planungsverband

9.            Kreisbrandrat Thomas Loibl

10.         Ferstl GmbH

11.         Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d. Isar

12.         Energieversorgung Ergolding – Essenbach

13.         Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

14.         Deutsche Bahn AG

15.         Planungsbüro Halbinger

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:

16.  Regierung von Niederbayern (31.08.2015)

Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen den o.g. Bauleitplanungen nicht entgegen.

 

17.  Markt Ergoldbach (31.08.2015)

Der Markt Ergoldsbach hat von Ihrem Schreiben zur Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Gewerbegebiet „Beim Bahnhof Ahrain“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 10 im Auslegungsverfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB 8 (förmliche Behördenbeteiligung) Kenntnis genommen.

 

Da Belange des Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden, bestehen weder Einwendungen noch Anregungen.

 

18.  Landratsamt Landshut – Untere Immissionsschutzbehörde (03.09.2015)

Bei Einhaltung der im schalltechnischen Gutachten (ESS-3236-01 vom 18.08.2015) aufgeführten Festsetzungen, gibt es aus Sicht des Immissionsschutzes keine Bedenken.

 

19.  Vodafone Kabel Deutschland GmbH (09.09.2015)

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.

 

In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

 

20.  Landratsamt Landshut - Bauleitplanung (08.09.2015)

Keine Äußerung.

 

21.  Landratsamt Landshut Gesundheitsamt (14.09.2015)

Keine Einwände aus hygienischer Sicht

 

22.  Stadt Landshut (16.09.2015)

Von der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans Gewerbegebiet „Beim Bahnhof Ahrain“ wird ohne Erinnerung Kenntnis genommen.

 

23.  Markt Ergolding (28.09.2015)

Da Belange des Marktes Ergolding aufgrund der örtlichen Entfernung nicht betroffen sind, beschloss der Bau- und Umweltausschuss, dass von Seiten des Marktes Ergolding gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Gewerbegebiet „Beim Bahnhof Ahrain“ des Marktes Essenbach und die gleichzeitige Anpassung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 10 keine Einwendungen erhoben werden.

 

24.  Gemeinde Hohenthann (18.09.2015)

Sie haben uns mit Schreiben vom 28.08.2015 bezüglich Ihrer Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplan „Beim Bahnhof Ahrain“ mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 10 im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 BauBG zur Stellungnahme aufgefordert.

Der Gemeinderat hat Ihren Antrag in seiner Sitzung vom 16.09.2015 behandelt.

Belange der Gemeinde sind hiervon nicht betroffen.

Der Gemeinderat beschloss hierzu, dass von Seiten der Gemeinde Hohenthann gegen diese Bauleitplanung des Marktes Essenbachs keine Einwände erhoben werden.

 

25.  Bund Naturschutz in Bayern e. V. (30.09.15)

Bebauungsplan- und Grünordnungsplan Gewerbegebiet „Beim Bahnhof Ahrain“, mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 10

Der Bund Naturschutz in Bayern e. V., Kreisgruppe Landshut, bedankt sich für die Beteiligung am o. g. Verfahren und nimmt wie folgt Stellung dazu: Wir stimmen der vorliegenden Planung zu.

 

26.  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (23.09.2015)

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwände oder Ergänzungen.

 

27.  Bayerischer Bauernverband (30.09.15)

Wir haben Rücksprache mit dem zuständigen Ortsverband genommen. Von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes werden keine besonderen Bedenken erhoben.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahmen zur Kenntnis und geht davon aus, dass die o. g. Träger öffentlicher Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben mit Einwänden oder Hinweisen zur Planung:

 

28.  Staatliches Bauamt Landshut (28.08.2015)

Von Seiten des Staatlichen Bauamtes Landshut bestehen keine Einwände. Wir weisen darauf hin, dass das Plangebiert in unmittelbarer Nähe einer starkbefahrenen Straße liegt. Es ist mit erheblichen Emissionen zu rechnen (Lärm, Staub usw.). Ansprüche über dem Straßenbaulastträger können diesbezüglich nicht geltend gemacht werde.

 

Die Kosten für evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz von der Gemeinde zu tragen.

 

Sichtflächen gem. RAL 2012 sind zu beachten (siehe Anlage).

 

Einer Ausnahme nach Artikel 23, Absatz 2 des Bayrischen Straßen- und Wegegesetztes wegen Nichteinhaltung des Abstandes zum befestigten Fahrbahnrand außerhalb der festgesetzten Ortdurchfahrt wird zugestimmt, wenn der Mindestabstand von 8 m eingehalten wird.-

 

29.  Landratsamt Landshut Abfallwirtschaft (16.09.2015)

Der Landkreis entsorgt auf Grundlage der Abfallwirtschaftssatzung die in seinem Gebiet anfallenden und ihm überlassenen Abfälle.

Die Bereitstellung der im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung erfassten Abfälle, muss an einer für 4-achsige Abfallsammelfahrzeuge erreichbaren Stelle am Rand öffentlicher Erschließungsstraßen erfolgen.

Im vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans ist die Zufahrt durch die straßenbreite von 6,50 m und durch den Radius des Wendekreises von 12,50 m gewährleistet.

Im Vorfeld wurden auf den in Frage kommenden Flurnummern 280/9, 280/4 und 289 Altlastenuntersuchungen durchgeführt. Dabei wurden flächige Auffüllungen im gesamten Planungsgebiet bis ca. 1,1 m unter GOL festgestellt. In den Auffüllungen wurden Arsen, Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) angetroffen. Bei MKW wurden Hilfswert 1 Überschreitungen, bei den Parametern Arsen und PAK bis zu Hilfswerten 2 Überschreitungen festgestellt. Aufgrund der Immobilität der Schadstoffe ist aktuell nicht mit einer Verfrachtung ins Grundwasser zu rechnen sodass aus bodenschutzrechtlicher Sicht kein dringender Handlungsbedarf gegeben ist.

Da im Zuge der Umnutzung größerer Baumaßnahmen durchgeführt werden, sind die Auffüllungen im Planungsgebiet bis zum anstehenden Boden komplett zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Dabei sind die Maßnahmen von einem Sachverständigen nach §18 Bundesbodenschutzgesetz gutachterlich zu begleiten, die Untersuchungen, die Entsorgungswege und die entsorgten Mengen als Nachweis zu dokumentieren und in einem Bericht vorzulegen. Danach kann der Standort als saniert aus dem Altlastenkataster entlassen werde. Dies gilt auf für die in der westlichen Hälfte der FL.-NR 280/9, die als Ausgleichsfläche vorgesehen ist. Hier wurden Arsenwerte über dem Hilfswert 2 (=40 mg/kg) mit bis zu 67 mg/kg angetroffen.

weitere Stellungnahme Landratsamt Landshut – Abfallwirtschaft (27.10.2015)

In der Stellungnahme vom 16.09.2015 wurde für die westliche Teilfläche der Fl. Nr. 280/9, die als Ausgleichsfläche vorgesehen ist, nach bodenschutzrechtlicher Bewertung die Entfernung des mit Arsengehalten über dem Hilfswert 2 belasteten Boden gefordert.

Nach Erläuterungen des SG 24, Naturschutz, würde dabei der Lebensraum der Zauneidechse zerstört und eine Wiederansiedlung fraglich.

Auch ist aufgrund der im Gutachten vom 10.02.2011 festgestellten Immobilität des Arsens nicht mit einer Verfrachtung ins Grundwasser zu rechnen, sodass aus bodenschutzrechtlichen Sicht kein dringender Handlungsbedarf gegeben ist.

Da die erhöhten Gehalte an Arsen in einem eng begrenzten Bereich zwischen 0,6 – 0,8 m unter GOK angetroffen wurden, ist eine Gefährdung für den Wirkungspfand Boden – Mensch ebenfalls zu vernachlässigen.

Damit kann nach erneuter bodenschutzrechtliche Bewertung auf das Entfernen der Schicht mit der erhöhten Arsenkonzentration auf dieser Teilfläche verzichtet werden. Allerdings verbleibt damit die Ausgleichsfläche, als Teilfläche der Fl. Nr. 280/9, im Altlastenkataster.

 

30.  Überlandzentrale Wörth/I. Netz AG (08.09.2015)

Von Seiten der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG bestehen keine Einwände des im Vorentwurf vom 19.08.2015 aufgestellten Bebauungs- und Grünordnungsplanes.

Jedoch befindet sich im geplanten Straßenbereich eine in Betrieb befindliche Trafostation, welche nach Westen in die 4,0 m breite Bauverbotszone verschoben werden muss.

Die bestehenden Versorgungskabel entlang der alten Straße müssten ebenso umgelegt werden.

Vor Veräußerung der Gewerbefläche bitten wir, für die Trafostation um Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach Vordrucken der Überlandeszentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG oder um die Möglichkeit, die zu beanspruchende Fläche mit Umgriff nach Vermessung zu erwerben.

Außerdem machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, dass jede unzulässige Annäherung an die in Betrieb befindlichen Kabelleitungen mit Lebensgefahr verbunden ist.

Bei den Bauausführungen, insbesondere Erdbewegungen, Stellen von Gerüststangen sowie das Schlagen von Erdankernägeln oder ähnlichen Gegenständen wie Grubenspreizer usw. ist in jedem Fall die Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG, Tel. 08703/92 55 1514, zu verständigen.

Alle Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb unserer Netzanlagen gefährden, sind zu unterlassen.

 

31.  Deutsche Telekom Technik GmbH (17.09.2015)

Vielen Dank für die Information. Ihr Schreiben ist am 31.08.2015 bei uns eingegangen.

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TGK – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die Erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt.

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage, dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tage seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen,

·        Dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

·        Dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.

·        Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben eine Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.

·        Eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes, kann aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in oberirdischer Bauweise erfolgen.

 

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u. a. Abschnitt 3 – zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

32. Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1

Im Geltungsbereich des Entwurfes zum Bebauungsplan befindet sich eine Versorgungsleitung DN125 AZ des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 (vgl. beiliegenden Lageplan). Diese Leitung stellt eine Hauptversorgungstrasse für den Versorgungsbereich dar. Im Bereich der Wasserversorgungsanlagen sind Überbauungen oder Bepflanzungen keinesfalls gestattet.

 

Zur Realisierung des Projektes wurde im Vorgriff am 28.04.2014 zwischen dem Markt Essenbach und dem Zweckverbandes eine Vereinbarung zu erforderlichen Sicherungs- und Umlegungsmaßnahmen der Wasserversorgungsanlagen im Bereich des Bahnhofes Ahrain (vgl. beiliegende Kopie) geschlossen. In § 3 wurde festgelegt, dass im Zusammenhang der Erschließung des Gewerbegebietes die Umberlegung der Versorgungsleitung unumgänglich ist. Die Wasserversorgung des Bereiches sollte demnach über die geplante Erschließungsstraße erfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist durch den Markt Essenbach ein Schutzstreifen für die Wasserversorgung vorzuhalten, um eine Verbindung zur Bestandsleitung im Bereich der Deggendorfer Straße 25 (vgl. Anlage 2 der Vereinbarung vom 28.04.2014, rote Markierung) schaffen zu können.

 

Der Geltungsbereich des Gewerbegebietes wurde nun ausgeweitet, sodass die Planungen zu den Umlegungsmaßnahmen überarbeitet werden müssen. Die in Punkt 5.8 der Begründung zum Bebauungsplanentwurf vorgeschlagene Verlegung der Wasserversorgungsleitung entlang der Südgrenze des Geltungsbereiches ist dahingehend zu prüfen, inwieweit dieser Bereich bereits von anderen Sparten belegt ist. Entsprechende Sicherheitsabstände sind einzuhalten, Zudem ist zu gewährleisten, dass eine Verbindung zur bestehenden Versorgungsleitung auf Höhe des Grundstückes Deggendorfer Straße 25 erfolgen kann. Darüber hinaus ist der Bestand der vorhandenen Versorgungsleitung entlang des Grundstückes Deggendorfer Straße 23 und der Ausgleichsfläche zu sichern. Die Trasse im Geltungsbereich ist wie in Punkt 5.8 aufgeführt und durch eine entsprechende Grunddienstbarkeit zugunsten des Zweckverbandes zu sichern. Hierbei ist für die gesamte Versorgungsleitung (Bestand und Neuverlegung) ein Schutzstreifen von 3 m beiderseits der Rohrgrabenmitte zu berücksichtigen.

 

Nach erfolgter Umlegung der Wasserversorgungsanlagen kann die Versorgung innerhalb des Geltungsbereiches über die vorhandenen Versorgungsleitungen der angrenzenden Bebauung erfolgen. Aufgrund der derzeit bestehenden Versorgungsleitungen wird hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt, dass hier die Richtwerde von 48 m³/h bis 96 m³/h über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden und ca. 15 m Vordruck, sowie darüber hinaus durch Förderbetrieb in die Erdbehälter Mirskofen, zur Verfügung stehen. Ist aufgrund der baulichen Nutzung ein höherer Bedarf bzw. Druck erforderlich, sind die erforderlichen Maßnahmen hierfür durch die jeweiligen Bauinteressenten zu treffen.

 

Erschließungsmaßnahmen sind seitens des Marktes Essenbach mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung Isargruppe 1 rechtzeitig abzustimmen.

 

Bei der Planung und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten. Die Erschließung ist so zu planen, dass die Verlegung der verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gem. DIN 1998 ohne gegenseitige Beeinträchtigung erfolgen kann.

 

DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“

DIN 19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“

DVGW-Hinweis GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdische Versorgungsanlagen“

DVGW-Hinweis GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“

 

Die obigen Ausführungen gelten analog für die Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Essenbach durch Deckblatt Nr. 10.

 

 

33.  Wasserwirtschaftsamt Landshut (05.10.2015)

Die Versickerung, wenn sie möglich ist, hat primär über die belebte Oberbodenzone zu erfolgen. Davon abweichende Versickerungen müssen begründet werden. Platzbedarf ist keine anerkannte Begründung.

 

Möglichkeiten der Überwindung: Rigolenversickerung ist als primäre Versickerungsart zur streichen und die Versickerung über die belebte Oberbodenzone festzusetzen.

 

34.  Eisenbahn-Bundesamt (30.09.15)

Ihr Schreiben ist am 31. August 2015 beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) eingegangen und wird hier unter dem o. a. Geschäftszeichen bearbeitet. Ich danke Ihnen für die Beteiligung des EBA als Träger öffentlicher Belange.

Die aus dem Eisenbahnbetrieb der nördlich des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans verlaufenden Bahnstrecke resultierenden Immissionsbelastungen sind als „Bestand“ hinzunehmen bzw. es sind gegebenenfalls erforderliche Vorkehrungen zum Schutz vor Primärschall, Sekundärschall und Erschütterungen festzusetzen.

Zudem können - physikalisch bedingt - im Nahbereich der elektrifizierten Bahnstrecke die elektrischen und magnetischen Felder der Bahnoberleitung unter Umständen störende Einflüsse auf technische Einrichtungen (EDV-Anlagen und Monitore, medizinische und wissenschaftliche Apparate o. ä.) verursachen. Die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BlmSchV für den gesamten Bereich der Bahnoberleitungen hat die Deutsche Bahn im Rahmen eines Untersuchungsberichts (Bericht Nr. 51533 vom 8. Juni 1998, 26. BlmSchV, Nachweis der Grenzwerteinhaltung an 15-kV-Oberleitungsanlagen, Deutsche Bahn AG, Forschungs- und Technologie-Zentrum München BT 412, Bearbeiter: Kühn/Angerer) bestätigt. Gleichwohl können von der elektrifizierten Bahnstrecke Emissionen in Form elektromagnetischer Felder ausgehen, die u. U. störende Einflüsse auf technische Einrichtungen verursachen können.

Hinweisen möchte ich an dieser Stelle auf das so genannte „eisenbahnrechtliche Fachplanungsprivileg“ (§ 38 BauGB i. V. m. § 18 AEG). Für entsprechende Flächen endet erst durch die Freistellung von Bahnbetriebszwecken (§ 23 AEG) die Eigenschaft als Betriebsanlage einer Eisenbahn mit der Folge, dass die entsprechenden Flächen aus dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg entlassen und damit die Planungshoheit vom Fachplanungsträger Eisenbahn-Bundesamt auf die kommunale Bauleitplanung vollständig übergeht. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Überprüfung der Flächeneigenschaft des Flurstücks 253/1. Für die übrigen Grundstücke existieren Freistellungsbescheide des EBA vom 7. März 2012 und von 30. Juni 2015.

Es muss drüber hinaus sichergestellt sein, dass die sich aus Ihrer Planung ergebende Bebauung und Nutzung des geplanten Areals den Eisenbahnbetrieb weder stört noch behindert. So muss beispielsweise - ohne dass hier Kenntnisse der konkreten Geländetopografie vorliegen - mindestens sichergestellt sein, dass

  • die Entwässerung des Bahnkörpers nicht beeinträchtigt wird,
  • die Standsicherheit des Bahndammes gewährleistet wird,
  • die Sicht der Triebfahrzeugführer auf Signale gewährleistet ist,

Bepflanzung der Böschung nur im Rahmen der Konzernrichtlinie 800 01 der DB AG stattfinden (u. a. Mindestabstand der Pflanzen von Gleisachse 5,00 - 7,00 m),

Anpflanzungen in der Nähe der Bahnanlagen nur so angelegt werden, dass sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen,

sofern die Möglichkeit besteht, dass von den Verkehrswegen/Parkflächen abkommende Kfz auf die Bahnanlagen gelangen können, sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen.

Es wird gebeten, falls noch nicht geschehen, im Rahmen des o. g. Verfahrens zusätzlich die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Liegenschaftsmanagement, Barthstraße 12 in 80339 München als Clearingstelle innerhalb des Konzerns der Deutschen Bahn AG zu beteiligen.

 

35.  Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (07.10.2015)

Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Am Bahnhof Ahrain möglicherweise gem. § 13a BauGB aufgestellt werden könnte, was ein Änderungsverfahren für den Flächennutzungsplan überflüssig machen würde.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahmen zur Kenntnis. Die Stellungnahmen sind bereits gleichlautend im Bebauungsplanverfahren. Deshalb werden die Stellungnahmen dort behandelt.

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Essenbach beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Die Verwaltung wird beauftragt das Verfahren mit dem Architekturbüro Forsthofer weiter fortzuführen.

 


Für den Beschluss:  22

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 22