Für den Beschluss:  13

Gegen den Beschluss: 8

Anwesend: 21

 

Architekt Miazga ist beratend anwesend.

Öffentlichkeitsbeteiligung

Mit Bekanntmachung vom 07.03.2016 wurde die Öffentlichkeit über die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB informiert. Diese fand vom 16.03.2016 bis 18.04.2016 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Von der Öffentlichkeit ist folgende Stellungnahme eingegangen:

 

Ralf Ringlstetter, Espenstraße 13, 84051 Essenbach

Dr. Hans Schraml, Nussbaumstraße 41, 84051 Essenbach

Fritz Wenzl, Ohu, Lärchenstraße 22, 84051 Essenbach

Josef Lackerbauer, Oberahrain, Goldhoferweg 11, 84051 Essenbach

Daniel Braun, Mirskofen, Untere Sendlbachstraße 10, 84051 Essenbach

Hans Dumps, Oberahrain, Amselstraße 16, 84051 Essenbach

Georg Luginger, Mirskofen, Obere Sendlbachstraße 11, 84051 Essenbach (16.04.2016)

 

Der Inhalt ergibt sich aus dem entsprechenden Schriftsatz.

 

 

Abwägung:

 

Baugrenze:

 

Durch die Verschiebung des Hauptgebäudes (Bauraum A) nach Norden um ca. 2,30 m und somit zur Schaffung des Bereiches um einen Längsparkstreifen realisieren zu können, ergibt sich die geforderte Verringerung des Bauraums B (Bauraum Tiefgarage). Somit ist der erste Entwurf zur Gänze übernommen worden und die geforderte Verringerung und Rücknahme ist durchgeführt worden.

 

 

Planer:

 

Bereits in der öffentlichen Marktgemeinderatsitzung vom 01.03.2016 wurde die Stellungnahme mit dem unten genannten Ausschnitt abgewogen.

 

„Planer

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Planer ganz offensichtlich parteilich ist und deshalb eine „subjektive Abwägungssperre“ vorliegt. Sofern keine Neuplanung durch einen anderen Planer erfolgt, ist nicht gewährleistet, dass die städtebaulichen Zielsetzungen des Gemeinderats verwirklicht werden. Der Bebauungsplan ist dann rechtswidrig. Wir fordern daher, dass der Planer nun endlich ausgetauscht wird.“ (entnommen aus der Sitzungsvorlage)

 

Die Abwägung lautete wie folgt:

 

Die Wahl des Planers hat nichts mit der Abwägung in der Bauleitplanung zu tun. Eine subjektive Abwägungssperre liegt in der Bauleitplanung nicht vor, da die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen nicht durch den Planer vorgenommen wird, sondern der Marktgemeinderat die Abwägung durchführt und darüber entscheidet.

 

Der Marktgemeinderat beschloss in öffentlicher Sitzung mit Mehrheit, dass die Stellungnahmen wie vorgelegt abgewogen werden. Somit ist dieser Auszug aus der Stellungnahme bereits abgewogen. Gleiches gilt, dass gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur Stellungnahmen zu geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden durften.

 

Überplanung B 15:

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz Fernstraßengesetz (FStrG) haben die Träger der Straßenbaulast (hier das Staatliche Bauamt Landshut) nach ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Bei Ortsdurchfahrten ist erst nach § 5 Abs. 2 FStrG bei einer Einwohnerzahl von 80.000 Einwohnern die Gemeinde Straßenbaulastträger.

 

Grundsätzlich hat der Markt Essenbach gemäß § 1 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB das Recht, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben. (BVerwG, Beschluss vom 22. April 1997 – 4 BN 1/97 – RN 3, zitiert nach Juris)

 

Zu diesem Zweck darf die Gemeinde nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB im Bebauungsplan unter anderem Verkehrsflächen sowie die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche und Flächen für das Parken von Fahrzeugen, festsetzen. Bei der B 15 ist es wichtig zu sehen, dass es sich hier um eine Bundesstraße nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) handelt. Somit werden sowohl die Vorschriften des BauGB als auch die Vorschriften des FStrG kraft Gesetz für anwendbar erklärt.

 

Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG gehört zu einer Bundesstraße unter anderem der Straßenkörper, der sich neben dem Straßengrund, dem Straßenunterbau und der Straßendecke auch auf Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen erstreckt.

 

Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG gehören zu den Bundesfernstraßen der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

 

Darunter fallen auch Parkstreifen sowie andere als Längsstreifen oder Ausbuchtungen der Fahrbahn ausgebildete Parkstreifen (unselbstständige Parkplätze). Ferner gehören auch unselbstständige Geh- und Radwege zum Straßenkörper, die mit der Fahrbahn einer Straße im räumlichen Zusammenhang stehen, auch wenn sie durch Bordsteine, Grünstreifen oder Markierungen von ihr getrennt sind (Grupp, in Marschall, Kommentar zum FStrG, § 1 Rn. 44 und 46 Herber, in Kodal, Handbuch des Straßenrechts, Seite 283 f.).

 

Demzufolge wäre auch ein Längsparkstreifen mit Geh- und Radweg auf dem privaten Grundstück als Teil des Straßenkörpers der Bundesfernstraße B 15 anzusehen. Um einen Längsparkstreifen mit Geh- und Radweg errichten zu können, müsste der bestehende Straßenkörper der B 15 aus diesem Grund geändert werden. (vgl. zum Änderungsbegriff Dürr, in: Kodal, Handbuch des Straßenrechts, Seite 1176).

 

Die Straßenbaulast regelt sich gemäß § 5 Abs. 3 FStrG i. V. m. § 3 FStrG. In der Einwendung wurde der Art. 42 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) angeführt. Gemäß Art. 1 BayStrWG ist das Bayerische Straßen- und Wegegesetz auf Bundesstraßen nicht anwendbar.

 

Auch wenn der Markt Essenbach Straßenbaulastträger gemäß § 5 Abs. 3 FStrG i. V. m. § 3 FStrG hinsichtlich des Gehweges ist, muss die Verkehrssicherheit in diesem Bereich und die Auswirkungen auf die Bundesstraße beachtet werden.

 

Nach § 17 Satz 1 FStrG dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind gemäß § 17 Satz 2 FStrG die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Errichtung unselbstständiger Parkplätze sowie Geh- und Radwege. Auch insoweit teilen solche Verkehrsanlagen rechtlich das Schicksal der schon vorhandenen Straße (Ronellenfitsch, in: Marschall, Kommentar zum FStrG, § 17, Rn. 11).

 

Nach § 74 Abs. 7 VwVfG entfällt die Planfeststellung nur in folgenden Fällen:

 

1.

andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,

2.

Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und

3.

nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

 

In diesem Fall handelt es sich nicht um ein Planfeststellungsverfahren von unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 VwVfG da in dem Fall die öffentlichen Belange des Staatlichen Bauamtes Landshut als Straßenbaulastträger betroffen sind, wie die im Verfahren anhängigen Stellungnahmen des Staatlichen Bauamtes Landshut beweisen.

 

 

Die der Fachplanung gemäß § 38 BauGB unterfallenden Flächen sind der das gesamte Gemeindegebiet umfassenden Bauplanungshoheit der Gemeinde nicht nach Art eines exterritorialen Gebietes völlig entzogen. Jedoch kommen planerische Aussagen – seien es Darstellungen eines Flächennutzungsplans oder Festsetzungen in einem Bebauungsplan – grundsätzlich nur in Betracht, soweit sie der fachplanerischen Zweckbestimmung einer Fläche nicht zuwiderlaufen. (BVerwG Beschl. v. 26.01.2010 – 4 B 43/09, BauR 2010, 871; dass. Urtl. 16.12.1988 – 4 C 48/86, BVerwGE 81, 111; VGH München Urt. v. 09.12.2010 – 2 B 09/1500, BauR 2011, 801; (Kommentar Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 38 Rn. 29)

 

Die Sperrwirkung der Fachplanung gilt für die kommunale Bauleitplanung erst mit Wirksamwerden des Planfeststellungsbeschlusses. (Kommentar Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 38 Rn. 31)

 

Der Vorrang der Fachplanung gegenüber der kommunalen Bauleitplanung endet grundsätzlich mit dem Außerkrafttreten eines Planfeststellungsbeschlusses, dessen Aufhebung oder der Entwidmung. (Kommentar Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 38 Rn. 32)

 

Fazit:

 

Da bei der Bundesstraße 15 ein Planfeststellungsbeschluss gefasst ist und dieser rechtswirksam besteht, hat der Markt Essenbach in diesem Bereich die Planungshoheit kraft Gesetz aufgegeben. Sobald die B 15 zur Staatsstraße geändert und somit der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben wird, kann der Markt Essenbach in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Bauamt Landshut die Überplanung mit einem beispielsweisen Geh- und Radweg und einem Längsparkstreifen aufnehmen und durchführen.

 

Verkehrssicherheitsprogramm

 

Wie bereits in der Stellungnahme beschrieben wurde, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr das Verkehrssicherheitsprogramm Verkehrssicherheit 2020 „Bayern mobil - sicher ans Ziel“ veröffentlicht.

 

Hier wird besonders auf die schwächeren Verkehrsteilnehmer eingegangen. Besonders gefährdete Gruppen wie Kinder, Fußgänger und Radfahrer sollen besser geschützt werden.

 

Deshalb hat das Staatliche Bauamt Landshut in seinen Stellungnahmen vom 28.01.2015, 11.08.2015 und 15.09.2015 unmissverständlich klar gemacht, dass nur in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Bauamt Landshut eine Änderung in Frage kommt.

 

Vor allem in der Stellungnahme vom 15.09.2015 wurde besonders ausgeführt, dass „eine direkte Zufahrt über den Gehweg aus Verkehrssicherheitsgründen nicht möglich ist. Der Schutz von Rad fahrenden Kindern, die den Gehweg bis zum Alter von 8 Jahren benutzen müssen und von Fußgängern geht vor.“

 

Öffentlicher Personennahverkehr

 

Als öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) wird in Deutschland und Österreich der Personenverkehr als Teil des öffentlichen Verkehrs (ÖV) im Rahmen der Grundversorgung auf Straße, Schiene und Wasser im Nahbereich bezeichnet.

 

Der Begriff öffentlicher Personennahverkehr grenzt sich jeweils vom Fernverkehr, Güterverkehr und Individualverkehr ab. (Quelle: Wikipedia)

 

Bezüglich des öffentlichen Personennahverkehrs existieren innerhalb von 250 m Luftlinie 4 Bushaltestellen im Ortsteil Essenbach.

 

Barrierefreiheit

 

Am Geltungsbereich entlang des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Rosengasse“ Essenbach besteht ein Gehweg, der barrierefrei hergestellt ist. Zum Überqueren der Bundesstraße befindet sich in ca. 50 Metern Entfernung eine barrierefreie Ampelanlage. Zum Bau eines Radwegs oder eines kombinierten Geh- und Radwegs müsste wie bereits ausführlich erläutert der Planfeststellungsbeschluss der Bundesstraße 15 geändert werden.

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:

 

 

1.    Gemeinde Niederaichbach

2.    Markt Ergolding

3.    Landratsamt Landshut – Untere Straßenverkehrsbehörde

4.    Markt Essenbach – Bautechnik

5.    Planungsbüro Halbinger

6.    Verwaltungsgemeinschaft Wörth/Isar

7.    Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde

8.    Bayernwerk AG

9.    Vodafone D 2 GmbH

10. Landratsamt Landshut – Immissionsschutz

11. Regionaler Planungsverband

12. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

13. Landratsamt Landshut – Abfallwirtschaft

14. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut

15. Wasserwirtschaftsamt Landshut

16. Dt. Telekom AG

17. Handwerkskammer Ndb./Opf.

18. Industrie- und Handelskammer

19. Kreishandwerkerschaft Landshut

 

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:

 

 

20. Amt für ländliche Entwicklung Niederbayern (14.01.2016)

Im Auftrag von Herrn Ltd. Baudirektor Josef Reidl teile ich Ihnen mit, dass aus Sicht unserer Verwaltung gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Rosengasse“ keine Bedenken bestehen. Die betroffenen Flurstücke sind an keinem Verfahren der Ländlichen Entwicklung beteiligt.

 

 

21. Landratsamt Landshut - Brandschutzstelle (28.03.2016)

Von Seiten der Kreisbrandinspektion wird auf die Stellungnahme vom 17.08.2015 verwiesen.

 

 

22. Landratsamt Landshut - Bauleitplanung (30.03.2016)

Keine Äußerung.

 

 

23. Landratsamt Landshut - Tiefbauabteilung (31.03.2016)

Keine Äußerung.

 

 

24. Landratsamt Landshut - Gesundheitsamt (30.03.2016)

Keine Einwände aus hygienischer Sicht.

 

 

25. Markt Ergoldsbach (21.03.2016)

Da Belange des Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden, bestehen weder Einwendungen noch Anregungen.

 

 

26. Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG (24.03.2016)

Von Seiten der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG bestehen keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes vom 08.03.2016. Wir verweisen auf unsere bereits abgegebene Stellungnahme vom 22.01.2015 und 07.09.2015.

 

 

27. Gemeinde Hohenthann (17.03.2016)

Belange der Gemeinde sind hiervon nicht betroffen. Von Seiten der Gemeinde Hohenthann werden gegen diese Bauleitplanung des Marktes Essenbach keine Einwände erhoben werden.

 

 

28. Energieversorgung Ergolding – Essenbach (21.03.2016)

Gegen den geplanten Bebauungs- und Grünordnungsplan „Rosengasse“ Essenbach besteht unsererseits kein Einwand. Eine Versorgung mit Erdgas in diesem Bereich, ist bei positiver Wirtschaftlichkeit möglich.

 

 

29. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Landshut (04.04.2016)

Keine Änderung.

 

 

30. Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung (07.04.2016)

Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen der o. g. Bauleitplanung weiterhin nicht entgegen.

 

 

31. Staatliches Bauamt Landshut (06.04.2016)

Von Seiten des Staatlichen Bauamts Landshut bestehen keine Einwände.

 

Sonstige fachliche Information und Empfehlung:

 

Wir weisen darauf hin, dass das Plangebiet in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße liegt. Es ist mit erheblichen Emissionen zu rechnen (Lärm, Staub usw.) Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Straßenbaulastträger können diesbezüglich nicht geltend gemacht werden. Die Kosten für evtl. notwendige Lärmschutzmaßnahmen sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz von der Gemeinde zu tragen.

 

Sichtflächen gem. RAL 2012 sind zu beachten.

 

 

32. Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (12.04.2016)

Keine Äußerung.

 

 

33. Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH (12.04.2016)

Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.

Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen.

 

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahmen zur Kenntnis und geht davon aus, dass die o. g. Träger öffentlicher Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

 

 

Prüfung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:

 

 

34. Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 (18.03.2016)

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen erhebliche Einwendungen. Im Geltungsbereich des Entwurfes zum Bebauungsplan befindet sich auf dem Grundstück mit Flurnummer 105 der Gemarkung Essenbach eine Versorgungsleitung DN 150 PVC des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 (vgl. beiliegenden Lageplan). Diese Leitung stellt eine Hauptversorgungstrasse für den Versorgungsbereich und die Hauptverbindung in die Rosengasse dar. Im Bereich der Wasserversorgungsanlagen sind Überbauungen oder Bepflanzungen keinesfalls gestattet.

 

Einer Realisierung des Projektes kann von Seiten des Zweckverbandes nur zugestimmt werden, falls eine Umlegung des betroffenen Leistungsabschnittes in öffentlichen Grund erfolgt. Die technische Realisierbarkeit muss vorab geprüft werden. Eine evtl. Umlegung der Versorgungsleitung hat vor Beginn der Baumaßnahme zur Erstellung des Gebäudekomplexes zu erfolgen. Die Kosten für sämtliche Sicherungs- oder Umlegungsmaßnahmen der Wasserversorgungsanlagen im Zuge der im Entwurf des Bebauungsplanes dargestellten Maßnahme sind vom Antragssteller als Verursacher der Sicherungs- und Umlegungsarbeiten zu tragen. Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung ist vorab vorzulegen. Diese Anmerkungen sind in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen worden. Zudem hat der Antragsteller frühzeitig mit dem Zweckverband bzgl. der Umlegungsmaßnahmen Kontakt aufzunehmen.

 

Nach erfolgter Umlegung der Wasserversorgungsanlagen kann die Versorgung innerhalb des Geltungsbereiches über die vorhandenen Versorgungsleistungen der angrenzenden Bebauung erfolgen. Aufgrund der derzeit bestehenden Versorgungsleistungen wird hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt, dass hier die Richtwerte von 48 m³/h bis 96 m³/h über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden und ca. 15 m Vordruck, sowie darüber hinaus durch Förderbetrieb in die Erdbehälter Mirskofen, zur Verfügung stehen. Ist aufgrund der baulichen Nutzung ein höherer Bedarf bzw. Druck erforderlich, sind die erforderlichen Maßnahmen hierfür durch die jeweiligen Bauinteressenten zu treffen.

 

Erschließungsmaßnahmen sind seitens des Marktes Essenbach mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung Isargruppe 1 rechtzeitig abzustimmen.

 

Bei der Planung und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten. Die Erschließung ist so zu planen, dass die Verlegung der verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitung gem. DIN 1998 ohne gegenseitige Beeinträchtigungen erfolgen kann.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis. Der Eigentümer der Grundstücke, die im Geltungsbereich liegen, hat am 11.04.2016 beim Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 in Ohu die benötigte Kostenübernahmeerklärung für die Umlegung des betroffenen Leistungsabschnittes der Wasserleitung unterschrieben. Somit ist die Einwendung abgegolten.

 

 

35. Bayerischer Bauernverband (14.04.2016)

Das geplante große Wohn- und Geschäftshaus wird nach Fertigstellung die Verkehrssituation im Ortsdurchgangsbereich der B 15 neu in Essenbach weiter verschärfen. Schon jetzt ist jeder landwirtschaftliche Verkehr schwer beeinträchtigt, und es ist mit einer Steigerung der Probleme zu rechnen.

 

Wir fordern, die Planung so umzugestalten, dass das Verkehrsgeschehen nicht zusätzlich beeinträchtigt wird.

 

Abwägung:

Im Anschreiben zur Abgabe der Stellungnahme wurde auf § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB hingewiesen. Somit können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Stellungnahmen abgegeben werden. Da die Verkehrssituation bereits abgewogen wurde nimmt der Markt Essenbach die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes zur Kenntnis.

 

 

36. Bund Naturschutz (18.04.2016)

Zur Beschattung des Vorplatzes und der Parkplätze, sowie zur Durchgrünung des Gebietes schlagen wir die Verwendung von einem Baum pro 500 qm Grundstückfläche vor und zusätzlich einen Baum der Wuchsklasse I je 3 Stellplätze.

 

Die Dachbegrünung ist, auch im Sinne der Regenrückhaltung, als Festsetzung aufzunehmen.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die Bedenken des BUND zur Kenntnis.

Im gleichen Verfahren wurde die Untere Naturschutzbehörde als Fachbehörde zu diesem Verfahren beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Landshut hat gegenüber der Bepflanzung keine Bedenken gesehen. Gleichfalls muss mitgeteilt werden, dass eine Stellungnahme nur zu den geänderten und ergänzten Teilen gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB abgegeben werden durfte.

 

Bezüglich der Bitte, die Dachbegrünung als Dachdeckung vorzusehen und in die Festsetzung mit aufzunehmen, hat der Marktgemeinderat Essenbach in der öffentlichen Sitzung am 01.03.2016 die Zulässigkeit aller Dachformen beschlossen. Somit steht es dem künftigen Bauwerber frei, die Dachform zu wählen

 

 

 

 

Beschluss: 13:8:

 

Der Marktgemeinderat Essenbach beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Rosengasse“, Essenbach wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Plan erhält das Fassungsdatum vom 26.04.2016. Die zugehörige Begründung vom 26.04.2016 wird gebilligt.