Sitzung: 26.04.2016 Marktgemeinderat
Architekt Miazga ist beratend anwesend.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit Bekanntmachung
vom 07.03.2016 wurde die Öffentlichkeit über die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB informiert. Diese fand vom 16.03.2016 bis 18.04.2016
statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Von der
Öffentlichkeit ist folgende Stellungnahme eingegangen:
Ralf Ringlstetter, Espenstraße 13, 84051 Essenbach
Dr. Hans Schraml, Nussbaumstraße 41, 84051
Essenbach
Fritz Wenzl, Ohu, Lärchenstraße 22, 84051 Essenbach
Josef Lackerbauer, Oberahrain, Goldhoferweg 11,
84051 Essenbach
Daniel Braun, Mirskofen, Untere Sendlbachstraße 10,
84051 Essenbach
Hans Dumps, Oberahrain, Amselstraße 16, 84051
Essenbach
Georg Luginger, Mirskofen, Obere Sendlbachstraße
11, 84051 Essenbach (16.04.2016)
Der Inhalt ergibt
sich aus dem entsprechenden Schriftsatz.
Abwägung:
Baugrenze:
Durch die
Verschiebung des Hauptgebäudes (Bauraum A) nach Norden um ca. 2,30 m und somit
zur Schaffung des Bereiches um einen Längsparkstreifen realisieren zu können,
ergibt sich die geforderte Verringerung des Bauraums B (Bauraum Tiefgarage).
Somit ist der erste Entwurf zur Gänze übernommen worden und die geforderte
Verringerung und Rücknahme ist durchgeführt worden.
Planer:
Bereits in der
öffentlichen Marktgemeinderatsitzung vom 01.03.2016 wurde die Stellungnahme mit
dem unten genannten Ausschnitt abgewogen.
„Planer
Es
wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Planer ganz offensichtlich
parteilich ist und deshalb eine „subjektive Abwägungssperre“ vorliegt. Sofern
keine Neuplanung durch einen anderen Planer erfolgt, ist nicht gewährleistet,
dass die städtebaulichen Zielsetzungen des Gemeinderats verwirklicht werden.
Der Bebauungsplan ist dann rechtswidrig. Wir fordern daher, dass der Planer nun
endlich ausgetauscht wird.“
(entnommen aus der Sitzungsvorlage)
Die Abwägung lautete wie folgt:
Die Wahl des Planers hat nichts mit der Abwägung in
der Bauleitplanung zu tun. Eine subjektive Abwägungssperre liegt in der
Bauleitplanung nicht vor, da die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
nicht durch den Planer vorgenommen wird, sondern der Marktgemeinderat die
Abwägung durchführt und darüber entscheidet.
Der
Marktgemeinderat beschloss in öffentlicher Sitzung mit Mehrheit, dass die
Stellungnahmen wie vorgelegt abgewogen werden. Somit ist dieser Auszug aus der
Stellungnahme bereits abgewogen. Gleiches gilt, dass gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2
BauGB nur Stellungnahmen zu geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden
durften.
Überplanung B 15:
Gemäß § 3 Abs. 1
Satz 2 1. Halbsatz Fernstraßengesetz (FStrG) haben die Träger der
Straßenbaulast (hier das Staatliche Bauamt Landshut) nach ihrer
Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen
Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern
oder sonst zu verbessern. Bei Ortsdurchfahrten ist erst nach § 5 Abs. 2
FStrG bei einer Einwohnerzahl von 80.000 Einwohnern die Gemeinde
Straßenbaulastträger.
Grundsätzlich hat
der Markt Essenbach gemäß § 1 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB das
Recht, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine
gemeindliche Verkehrspolitik zu betreiben. (BVerwG, Beschluss vom 22. April
1997 – 4 BN 1/97 – RN 3, zitiert nach Juris)
Zu diesem Zweck
darf die Gemeinde nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB im Bebauungsplan unter anderem
Verkehrsflächen sowie die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung, wie
Fußgängerbereiche und Flächen für das Parken von Fahrzeugen, festsetzen. Bei
der B 15 ist es wichtig zu sehen, dass es sich hier um eine Bundesstraße nach
dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) handelt. Somit werden sowohl die
Vorschriften des BauGB als auch die Vorschriften des FStrG kraft Gesetz für
anwendbar erklärt.
Nach § 1 Abs. 4
Nr. 1 FStrG gehört zu einer Bundesstraße unter anderem der Straßenkörper, der
sich neben dem Straßengrund, dem Straßenunterbau und der Straßendecke auch auf
Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen erstreckt.
Gemäß § 1 Abs. 4
Nr. 1 FStrG gehören zu den Bundesfernstraßen der Straßenkörper; das sind
besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken,
Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen,
Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
Darunter fallen
auch Parkstreifen sowie andere als Längsstreifen oder Ausbuchtungen der
Fahrbahn ausgebildete Parkstreifen (unselbstständige Parkplätze). Ferner
gehören auch unselbstständige Geh- und Radwege zum Straßenkörper, die mit der
Fahrbahn einer Straße im räumlichen Zusammenhang stehen, auch wenn sie durch
Bordsteine, Grünstreifen oder Markierungen von ihr getrennt sind (Grupp, in
Marschall, Kommentar zum FStrG, § 1 Rn. 44 und 46 Herber, in Kodal, Handbuch
des Straßenrechts, Seite 283 f.).
Demzufolge wäre
auch ein Längsparkstreifen mit Geh- und Radweg auf dem privaten Grundstück als
Teil des Straßenkörpers der Bundesfernstraße B 15 anzusehen. Um einen
Längsparkstreifen mit Geh- und Radweg errichten zu können, müsste der
bestehende Straßenkörper der B 15 aus diesem Grund geändert werden. (vgl. zum
Änderungsbegriff Dürr, in: Kodal, Handbuch des Straßenrechts, Seite 1176).
Die Straßenbaulast
regelt sich gemäß § 5 Abs. 3 FStrG i. V. m. § 3 FStrG. In der Einwendung wurde
der Art. 42 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) angeführt. Gemäß
Art. 1 BayStrWG ist das Bayerische Straßen- und Wegegesetz auf Bundesstraßen
nicht anwendbar.
Auch wenn der
Markt Essenbach Straßenbaulastträger gemäß § 5 Abs. 3 FStrG i. V. m.
§ 3 FStrG hinsichtlich des Gehweges ist, muss die Verkehrssicherheit
in diesem Bereich und die Auswirkungen auf die Bundesstraße beachtet werden.
Nach § 17 Satz 1
FStrG dürfen Bundesfernstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan
vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind gemäß § 17 Satz 2 FStrG
die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich
der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dies gilt
auch für die Errichtung unselbstständiger Parkplätze sowie Geh- und Radwege.
Auch insoweit teilen solche Verkehrsanlagen rechtlich das Schicksal der schon
vorhandenen Straße (Ronellenfitsch, in: Marschall, Kommentar zum FStrG, § 17,
Rn. 11).
Nach § 74 Abs. 7
VwVfG entfällt die Planfeststellung nur in folgenden Fällen:
1.
andere öffentliche Belange nicht berührt
sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem
Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder
mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind
und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine
Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz
3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
In diesem Fall
handelt es sich nicht um ein Planfeststellungsverfahren von unwesentlicher
Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 VwVfG da in dem Fall die öffentlichen
Belange des Staatlichen Bauamtes Landshut als Straßenbaulastträger betroffen
sind, wie die im Verfahren anhängigen Stellungnahmen des Staatlichen Bauamtes
Landshut beweisen.
Die der
Fachplanung gemäß § 38 BauGB unterfallenden Flächen sind der das gesamte
Gemeindegebiet umfassenden Bauplanungshoheit der Gemeinde nicht nach Art eines
exterritorialen Gebietes völlig entzogen. Jedoch kommen planerische Aussagen –
seien es Darstellungen eines Flächennutzungsplans oder Festsetzungen in einem
Bebauungsplan – grundsätzlich nur in Betracht, soweit sie der fachplanerischen
Zweckbestimmung einer Fläche nicht zuwiderlaufen. (BVerwG Beschl. v. 26.01.2010
– 4 B 43/09, BauR 2010, 871; dass. Urtl. 16.12.1988 – 4 C 48/86, BVerwGE 81,
111; VGH München Urt. v. 09.12.2010 – 2 B 09/1500, BauR 2011, 801; (Kommentar
Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 38 Rn. 29)
Die Sperrwirkung
der Fachplanung gilt für die kommunale Bauleitplanung erst mit Wirksamwerden
des Planfeststellungsbeschlusses. (Kommentar Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB §
38 Rn. 31)
Der Vorrang der
Fachplanung gegenüber der kommunalen Bauleitplanung endet grundsätzlich mit dem
Außerkrafttreten eines Planfeststellungsbeschlusses, dessen Aufhebung oder der
Entwidmung. (Kommentar Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 38 Rn. 32)
Fazit:
Da bei der
Bundesstraße 15 ein Planfeststellungsbeschluss gefasst ist und dieser
rechtswirksam besteht, hat der Markt Essenbach in diesem Bereich die
Planungshoheit kraft Gesetz aufgegeben. Sobald die B 15 zur Staatsstraße
geändert und somit der Planfeststellungsbeschluss aufgehoben wird, kann der Markt
Essenbach in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Bauamt Landshut die Überplanung
mit einem beispielsweisen Geh- und Radweg und einem Längsparkstreifen aufnehmen
und durchführen.
Verkehrssicherheitsprogramm
Wie bereits in der Stellungnahme beschrieben
wurde, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr das
Verkehrssicherheitsprogramm Verkehrssicherheit 2020 „Bayern mobil - sicher ans
Ziel“ veröffentlicht.
Hier wird besonders auf die schwächeren
Verkehrsteilnehmer eingegangen. Besonders gefährdete Gruppen wie Kinder,
Fußgänger und Radfahrer sollen besser geschützt werden.
Deshalb hat das Staatliche Bauamt Landshut in
seinen Stellungnahmen vom 28.01.2015, 11.08.2015 und 15.09.2015 unmissverständlich
klar gemacht, dass nur in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Bauamt Landshut
eine Änderung in Frage kommt.
Vor allem in der
Stellungnahme vom 15.09.2015 wurde besonders ausgeführt, dass „eine direkte
Zufahrt über den Gehweg aus Verkehrssicherheitsgründen nicht möglich ist. Der
Schutz von Rad fahrenden Kindern, die den Gehweg bis zum Alter von 8 Jahren
benutzen müssen und von Fußgängern geht vor.“
Öffentlicher
Personennahverkehr
Als öffentlicher
Personennahverkehr (ÖPNV) wird in Deutschland und Österreich der Personenverkehr als Teil des öffentlichen Verkehrs (ÖV) im Rahmen
der Grundversorgung auf Straße, Schiene und Wasser im Nahbereich bezeichnet.
Der Begriff
öffentlicher Personennahverkehr grenzt sich jeweils vom Fernverkehr, Güterverkehr und Individualverkehr ab. (Quelle: Wikipedia)
Bezüglich des
öffentlichen Personennahverkehrs existieren innerhalb von 250 m Luftlinie 4
Bushaltestellen im Ortsteil Essenbach.
Barrierefreiheit
Am Geltungsbereich
entlang des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Rosengasse“ Essenbach besteht ein
Gehweg, der barrierefrei hergestellt ist. Zum Überqueren der Bundesstraße
befindet sich in ca. 50 Metern Entfernung eine barrierefreie Ampelanlage. Zum
Bau eines Radwegs oder eines kombinierten Geh- und Radwegs müsste wie bereits
ausführlich erläutert der Planfeststellungsbeschluss der Bundesstraße 15
geändert werden.
Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im
Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder
nicht geantwortet:
1.
Gemeinde Niederaichbach
2.
Markt Ergolding
3.
Landratsamt Landshut – Untere
Straßenverkehrsbehörde
4.
Markt Essenbach – Bautechnik
5.
Planungsbüro Halbinger
6.
Verwaltungsgemeinschaft Wörth/Isar
7.
Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde
8.
Bayernwerk AG
9.
Vodafone D 2 GmbH
10. Landratsamt
Landshut – Immissionsschutz
11. Regionaler
Planungsverband
12. Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege
13. Landratsamt
Landshut – Abfallwirtschaft
14. Amt für
Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landshut
15. Wasserwirtschaftsamt
Landshut
16. Dt. Telekom AG
17. Handwerkskammer
Ndb./Opf.
18. Industrie- und
Handelskammer
19. Kreishandwerkerschaft
Landshut
Der Markt
Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch
die Planung nicht berührt werden.
Von den folgenden
Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne
Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:
20. Amt für ländliche Entwicklung Niederbayern
(14.01.2016)
Im Auftrag von
Herrn Ltd. Baudirektor Josef Reidl teile ich Ihnen mit, dass aus Sicht unserer
Verwaltung gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Rosengasse“ keine
Bedenken bestehen. Die betroffenen Flurstücke sind an keinem Verfahren der
Ländlichen Entwicklung beteiligt.
21. Landratsamt Landshut - Brandschutzstelle
(28.03.2016)
Von Seiten der
Kreisbrandinspektion wird auf die Stellungnahme vom 17.08.2015 verwiesen.
22. Landratsamt Landshut - Bauleitplanung (30.03.2016)
Keine Äußerung.
23. Landratsamt Landshut - Tiefbauabteilung
(31.03.2016)
Keine Äußerung.
24. Landratsamt Landshut - Gesundheitsamt (30.03.2016)
Keine Einwände aus
hygienischer Sicht.
25. Markt Ergoldsbach (21.03.2016)
Da Belange des
Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden, bestehen weder Einwendungen noch
Anregungen.
26. Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG
(24.03.2016)
Von Seiten der
Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG bestehen keine Einwände gegen die
Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes vom 08.03.2016. Wir verweisen
auf unsere bereits abgegebene Stellungnahme vom 22.01.2015 und 07.09.2015.
27. Gemeinde Hohenthann (17.03.2016)
Belange der
Gemeinde sind hiervon nicht betroffen. Von Seiten der Gemeinde Hohenthann
werden gegen diese Bauleitplanung des Marktes Essenbach keine Einwände erhoben
werden.
28. Energieversorgung Ergolding – Essenbach
(21.03.2016)
Gegen den
geplanten Bebauungs- und Grünordnungsplan „Rosengasse“ Essenbach besteht
unsererseits kein Einwand. Eine Versorgung mit Erdgas in diesem Bereich, ist
bei positiver Wirtschaftlichkeit möglich.
29. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
Landshut (04.04.2016)
Keine Änderung.
30. Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung
(07.04.2016)
Erfordernisse der
Raumordnung und Landesplanung stehen der o. g. Bauleitplanung weiterhin nicht
entgegen.
31. Staatliches Bauamt Landshut (06.04.2016)
Von Seiten des
Staatlichen Bauamts Landshut bestehen keine Einwände.
Sonstige fachliche
Information und Empfehlung:
Wir weisen darauf
hin, dass das Plangebiet in unmittelbarer Nähe einer stark befahrenen Straße
liegt. Es ist mit erheblichen Emissionen zu rechnen (Lärm, Staub usw.)
Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Straßenbaulastträger können
diesbezüglich nicht geltend gemacht werden. Die Kosten für evtl. notwendige
Lärmschutzmaßnahmen sind nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz von der Gemeinde
zu tragen.
Sichtflächen gem.
RAL 2012 sind zu beachten.
32. Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde
(12.04.2016)
Keine Äußerung.
33. Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
(12.04.2016)
Eine Erschließung
des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der
Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.
Wenn Sie an einem
Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur
Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahmen zur Kenntnis und geht davon aus, dass
die o. g. Träger öffentlicher Belange durch die Planung nicht berührt werden.
Prüfung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange
wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:
34. Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1
(18.03.2016)
Gegen die
Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen erhebliche Einwendungen. Im
Geltungsbereich des Entwurfes zum Bebauungsplan befindet sich auf dem
Grundstück mit Flurnummer 105 der Gemarkung Essenbach eine Versorgungsleitung
DN 150 PVC des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 (vgl.
beiliegenden Lageplan). Diese Leitung stellt eine Hauptversorgungstrasse für
den Versorgungsbereich und die Hauptverbindung in die Rosengasse dar. Im
Bereich der Wasserversorgungsanlagen sind Überbauungen oder Bepflanzungen
keinesfalls gestattet.
Einer Realisierung
des Projektes kann von Seiten des Zweckverbandes nur zugestimmt werden, falls
eine Umlegung des betroffenen Leistungsabschnittes in öffentlichen Grund
erfolgt. Die technische Realisierbarkeit muss vorab geprüft werden. Eine evtl.
Umlegung der Versorgungsleitung hat vor Beginn der Baumaßnahme zur Erstellung
des Gebäudekomplexes zu erfolgen. Die Kosten für sämtliche Sicherungs- oder
Umlegungsmaßnahmen der Wasserversorgungsanlagen im Zuge der im Entwurf des
Bebauungsplanes dargestellten Maßnahme sind vom Antragssteller als Verursacher
der Sicherungs- und Umlegungsarbeiten zu tragen. Eine entsprechende
Kostenübernahmeerklärung ist vorab vorzulegen. Diese Anmerkungen sind in den
Bebauungsplanentwurf aufgenommen worden. Zudem hat der Antragsteller frühzeitig
mit dem Zweckverband bzgl. der Umlegungsmaßnahmen Kontakt aufzunehmen.
Nach erfolgter
Umlegung der Wasserversorgungsanlagen kann die Versorgung innerhalb des
Geltungsbereiches über die vorhandenen Versorgungsleistungen der angrenzenden
Bebauung erfolgen. Aufgrund der derzeit bestehenden Versorgungsleistungen wird
hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung
bemerkt, dass hier die Richtwerte von 48 m³/h bis 96 m³/h über einen Zeitraum
von mindestens zwei Stunden und ca. 15 m Vordruck, sowie darüber hinaus durch
Förderbetrieb in die Erdbehälter Mirskofen, zur Verfügung stehen. Ist aufgrund
der baulichen Nutzung ein höherer Bedarf bzw. Druck erforderlich, sind die
erforderlichen Maßnahmen hierfür durch die jeweiligen Bauinteressenten zu
treffen.
Erschließungsmaßnahmen
sind seitens des Marktes Essenbach mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung
Isargruppe 1 rechtzeitig abzustimmen.
Bei der Planung
und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu
beachten. Die Erschließung ist so zu planen, dass die Verlegung der
verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitung gem. DIN 1998 ohne
gegenseitige Beeinträchtigungen erfolgen kann.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis. Der Eigentümer der
Grundstücke, die im Geltungsbereich liegen, hat am 11.04.2016 beim Zweckverband
zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 in Ohu die benötigte
Kostenübernahmeerklärung für die Umlegung des betroffenen Leistungsabschnittes
der Wasserleitung unterschrieben. Somit ist die Einwendung abgegolten.
35. Bayerischer Bauernverband (14.04.2016)
Das geplante große
Wohn- und Geschäftshaus wird nach Fertigstellung die Verkehrssituation im
Ortsdurchgangsbereich der B 15 neu in Essenbach weiter verschärfen. Schon jetzt
ist jeder landwirtschaftliche Verkehr schwer beeinträchtigt, und es ist mit
einer Steigerung der Probleme zu rechnen.
Wir fordern, die
Planung so umzugestalten, dass das Verkehrsgeschehen nicht zusätzlich
beeinträchtigt wird.
Abwägung:
Im Anschreiben zur
Abgabe der Stellungnahme wurde auf § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB hingewiesen. Somit
können nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Stellungnahmen abgegeben
werden. Da die Verkehrssituation bereits abgewogen wurde nimmt der Markt
Essenbach die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes zur Kenntnis.
36. Bund Naturschutz (18.04.2016)
Zur Beschattung des
Vorplatzes und der Parkplätze, sowie zur Durchgrünung des Gebietes schlagen wir
die Verwendung von einem Baum pro 500 qm Grundstückfläche vor und zusätzlich
einen Baum der Wuchsklasse I je 3 Stellplätze.
Die Dachbegrünung
ist, auch im Sinne der Regenrückhaltung, als Festsetzung aufzunehmen.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die Bedenken des BUND zur Kenntnis.
Im gleichen
Verfahren wurde die Untere Naturschutzbehörde als Fachbehörde zu diesem
Verfahren beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. Die Untere
Naturschutzbehörde des Landratsamtes Landshut hat gegenüber der Bepflanzung
keine Bedenken gesehen. Gleichfalls muss mitgeteilt werden, dass eine
Stellungnahme nur zu den geänderten und ergänzten Teilen gemäß § 4 a Abs. 3
Satz 2 BauGB abgegeben werden durfte.
Bezüglich der
Bitte, die Dachbegrünung als Dachdeckung vorzusehen und in die Festsetzung mit
aufzunehmen, hat der Marktgemeinderat Essenbach in der öffentlichen Sitzung am
01.03.2016 die Zulässigkeit aller Dachformen beschlossen. Somit steht es dem
künftigen Bauwerber frei, die Dachform zu wählen
Beschluss:
13:8:
Der Marktgemeinderat Essenbach beschließt die
Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Der Bebauungs- und
Grünordnungsplan „Rosengasse“, Essenbach wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als
Satzung beschlossen. Der Plan erhält das Fassungsdatum vom 26.04.2016. Die
zugehörige Begründung vom 26.04.2016 wird gebilligt.