Beschluss:

Das geplante Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Gründe für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB sind nicht erkennbar. Da es sich auch um keine mobile Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende nach § 246  Abs. 13 Nr. 1 BauGB handelt und das Vorhaben auch nicht nach § 246 Abs. 9 BauGB im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Abs. 1 oder § 34 zu beurteilenden Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll, lehnt der Marktgemeinderat sein Einvernehmen zu dem Antrag auf Vorbescheid ab.

 


Für den Beschluss:  19

Gegen den Beschluss: 3

Anwesend: 22