Sitzung: 15.09.2015 Marktgemeinderat
Sachverhalt:
I. Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB:
Mit Bekanntmachung vom 16.06.2015 wurde die Öffentlichkeit über die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB informiert.
Diese fand vom 29.06.2015 bis 31.07.2015 statt. Der Öffentlichkeit wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Während der Frist ist keine Stellungnahme eingegangen.
Der
Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Auslegung gemäß § 3
Abs. 1 BauGB von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen vorgebracht
wurden.
II. Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB:
II.1 Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt,
haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben:
1. Vermessungsamt Landshut
2. Regionaler Planungsverband
3. Tiefbauabteilung im Hause
4. Bayernwerk AG
5. Gemeinde Niederaichbach
6. Landratsamt Landshut -
Immissionsschutz
7. Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt
8. Landratsamt Landshut – Untere
Naturschutzbehörde
9. Landratsamt Landshut –
Abfallwirtschaft
10. Kabel Deutschland
11. Energieversorgung Ergolding –
Essenbach
12. Überlandzentrale Wörth/I. – Altheim
Netz AG
13. Bayerischer Bauernverband
14. Bund Naturschutz
15. Planungsbüro Halbinger
16. VG Wörth/Isar
17. Markt Ergoldsbach
18. Stadt Landshut
Der Markt Essenbach
geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung
nicht berührt werden.
II.2 Von den folgenden Trägern öffentlicher
Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder
Änderungshinweise zur Planung:
19. Wasserzweckverband Mallersdorf
(07.07.2015)
Im beplanten
Gebiet/Bereich müssen wir die Wasserversorgungsleitungen und
Grundstücksanschlüsse herstellen. Den Bestand der Wasserleitungen in diesem
Bereich können Sie aus dem beiliegenden Leitungsplan ersehen.
Bezüglich der
Löschwasserversorgung teilen wir mit, dass dann auch der Grundschutz nach
DVGW-Arbeitsblatt W 405 (48 m³/Std.) durch den Wasserzweckverband gestellt
wird. Ein weitergehender Objektschutz, insbesondere bei brandgefährdeten
Betrieben, müsste jeweils durch die Grundstückseigentümer selbst errichtet
werden. Hinsichtlich des Grünordnungsplanes verweisen wir auf das
DVGW-Regelwerk „Baumbepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“
GW 125 (bereits übersandt) und bitten diese Vorschriften bereits bei der
Planung zu berücksichtigen.
Ansonsten besteht
mit der Planung Einverständnis. Wir bitten Sie und den Bauzeitplan zu
übermitteln, damit wir den Bau der Wasserleitung rechtzeitig ausführen können.
20. Regierung von Niederbayern
(09.07.2015)
Erfordernisse der
Raumordnung und Landesplanung stehen den o. g. Bauleitplanungen nicht entgegen.
21. Deutsche Telekom (10.07.2015)
Die Telekom prüft
derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je
nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen.
Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits
bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen andren
Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung
der Bürger mit Universaldienstleistungen nach §78 TKG wird sichergestellt.
Im Geltungsbereich
befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten
Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage,
dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit).
Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese
Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf
aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des
Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer
koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes
sicherzustellen,
·
Dass
für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine
ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und
Wege möglich ist,
·
Dass
eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Koordinierung
der Tiefbaumaßnahme für Straßenbau und Leitungsbau durch den
Erschließungsträger erfolgt.
·
Wir
bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen
Bauablaufzeitplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der
Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung,
Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig
eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4
Monaten benötigt.
·
Eine
Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes,
kann aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in oberirdischer Bauweise
erfolgen.
In allen Straßen
bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone
für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter
Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver-
und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen, Ausgabe 1989 - siehe hier u. a. Abschnitt 3 - zu beachten. Wir
bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die
Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert
werden.
22. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Landshut (13.07.2015)
Die Ausweisung des
Baugebiets erfolgt in einem stark landwirtschaftlich geprägten Umfeld. Die
betriebliche Fortentwicklung der benachbarten Höfe darf dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Die im Umweltbericht aufgeführte Immissionsgefährdung
durch Staub, Geruch und Lärm, ausgehen von landwirtschaftlicher Tätigkeit, muss
den Bauwilligen in der Form zur Kenntnis gebracht werden, dass im Bebauungsplan
auch ein entsprechender textlicher Hinweis aufgenommen wird.
23. Amt für ländliche Entwicklung
Niederbayern (14.07.2015)
Im
Auftrag von Herrn Reidl teile ich Ihnen mit, dass gegen den o.a. Bebauungs- und
Grünordnungsplan sowie gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine
Einwendungen bestehen. Die betroffenen Flurstücke sind an keinem Verfahren der
Ländlichen Entwicklung beteiligt.
24. Landratsamt Landshut - SG 44
Bauleitplanung (16.07.2015)
Keine Äußerung.
25. Gemeinde Hohenthann (24.07.2015)
Belange der
Gemeinde sind hiervon nicht betroffen. Der Gemeinderat beschloss hierzu, dass
von Seiten der Gemeinde Hohenthann gegen diese Bauleitplanung des Marktes
Essenbachs keine Einwände erhoben werden.
26. Landratsamt Landshut - Wasserrecht
(27.07.2015)
Abwasserbeseitigung
·
Schmutzwasserbeseitigung
über die bestehende Ortskanalisation ordnungsgemäß zu entsorgen.
Niederschlagswasserversorgung
·
Das
Niederschlagswasser ist vorrangig durch Versickerung dem Grundwasser zuzuführen
bzw. in ein Oberflächengewässer abzuleiten.
·
Die
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFewiV) und technische Regeln zum
schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser
(TRENGW) und TRENOG sind zu beachten.
27. Markt Ergolding (03.08.2015)
Der Bau- und
Umweltausschuss beschloss am 30. Juli 2015, dass von Seiten des Marktes
Ergolding gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes des
Marktes Essenbach „In der Ebene II“, Unterwattenbach, und die gleichzeitige
Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 9 keine Einwendungen
erhoben werden.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange zur Kenntnis.
Die Stellungnahmen
gem. Ziffern 19, 21, 22 und 269 betreffen nicht die 9. Änderung des
Flächennutzungsplans sondern den Bebauungsplan und werden deshalb beim
Bebauungsplan behandelt und dort abgewogen.
Der Markt Essenbach
geht weiter davon aus, dass bei den Trägern öffentlicher Belange gem. Ziffern
20, 23, 24, 25 und 27 in deren Aufgabenbereich liegende öffentliche Belange
durch die Planung nicht berührt werden.
II.3 Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden
Stellungnahmen abgegeben:
28. Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege (16.07.2015)
Bodendenkmalpflegerische
Belange:
In unmittelbarer
Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler:
D-2-7339-0277
Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.
Gemäß Art. 7.1
DSchG bedürfen Bodeneingriffe aller Art auch in jenen Bereichen einer
denkmalrechtlichen Erlaubnis, in denen Bodendenkmäler vermutet oder den
Umständen nach angenommen werden müssen. Diese Erlaubnis ist in einem
eigenständigen Verfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu
beantragen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren
gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. Wir weisen darauf hin,
dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen
Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant
werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die
Erhaltung des Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und
Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept,
Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von
Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche
archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen
Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B
00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127),
68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000,
Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).Die mit dem Bayerischen Staatsministerium
des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für
Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte
unserer Homepage:
http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).3 In Umsetzung
der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22.
Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch
die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008,
Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus
städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B.
nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“])
vorzunehmen. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses
Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur
Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich
gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege
oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben
genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Stellungnahme
wurde gleichlautend zum Bebauungsplan abgegeben und betrifft primär den
Bebauungsplan. Die Stellungnahme des BLfD wird deshalb beim Bebauungsplan
behandelt und dort abgewogen.
29. Landratsamt Landshut – Untere
Bauaufsichtsbehörde (21.07.2015)
Hier fehlt die
erforderliche Alternativprüfung bzgl. der Standorte!
Mit der Prüfung der
in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und
der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, wurde
die Verpflichtung zur sog. „Alternativprüfung“ ausdrücklich ins Baugesetzbuch
aufgenommen. Bereits durch den Gesetzeswortlaut wird dabei betont, dass diese
Prüfung sich nur auf die in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten und damit vernünftige Varianten beziehen soll ( vgl. Art.
5 Abs. 1 der Plan-UP-Richtlinie ).
Der Hinweis auf die
Ziele und den räumlichen Geltungsbereich des Plans verdeutlicht zudem, dass es
sich dabei in der Praxis um anderweitige Lösungsmöglichkeiten im Rahmen der
beabsichtigten Planung und innerhalb des betreffenden Plangebiets handeln wird
und nicht etwa grundsätzlich andere Planungen in Erwägung gezogen werden müssen
(vgl. hierzu Nr. 2.4.2.4, Buchstabe d, EAG Bau – Mustererlass).
Der Umweltbericht
hat also eine Übersicht über die in Betracht kommenden anderweitigen Lösungsmöglichkeiten
zu geben. Er hat dabei die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die
Umweltauswirkungen der gewählten Planung anzugeben. Die Notwendigkeit zur
Prüfung von Planungsalternativen ergibt sich innerhalb der
bauplanungsrechtlichen Abwägung dann, wenn sich Alternativen nach Lage der
konkreten Verhältnisse aufdrängen oder nahe liegen. Alternativen sind als Teil
des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die
vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten
Umweltverträglichkeit einzubeziehen (BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 – 4 C 5.95, Juris). Die Angabe anderweitiger
Lösungsmöglichkeiten umfasst sowohl Alternativen zum planerischen Konzept als
auch Standortalternativen.
Ergänzend ist
anzumerken, dass auch in der „zusammenfassenden Erklärung“ bei Bekanntgabe der
Bauleitpläne (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2, § 10 Abs. 4 BauGB) auf die
Planalternativen hinzuweisen ist; d.h. Teil dieser Erklärung ist es u.a.
darzutun, aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in
Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
Konkret bedeutet
dies für vorliegende Planung: Unter Nr. 1.3 des Umweltberichts erfolgt keine
Alternativprüfung, da keine alternativen Standorte geprüft werden bzw. werden
und nicht dargelegt wird, warum der projektierte Standort ausgewählt worden
ist. Hier erfolgt eine Prüfung gem. § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche in die
Begründung und nicht in den gesonderten Teil der Umweltprüfung aufzunehmen ist!
Offensichtlich werden hier § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB und § 2 Abs. 4 BauGB
verwechselt! Auf Ebene des
Flächennutzungsplans sind im Rahmen der Alternativprüfung, wie gesagt,
alternative Planungsmöglichkeiten darzustellen.
Die
Alternativprüfung dokumentiert den Planungsprozess und stellt dar, wie dabei
Umweltgesichtspunkte berücksichtigt worden sind.
Es sollten also die
in Betracht kommenden Alternativen kurz dargestellt werden und dargelegt
werden, warum die Entscheidung auf vorliegende Lösung gefallen ist. Es ist
darzustellen, warum "andere Standort - oder Planungsmöglichkeiten
ausscheiden". Das Unterlassen der Alternativprüfung kann einen
Abwägungsfehler darstellen (BVerwG, Urteil vom 14.11.2002, UPR 2003, 183).
Hier werden im
Rahmen der Zeichenerklärung (wohl Darstellungen mittels Planzeichen) eine Menge
Planzeichen verwendet, die nicht Anwendung finden, da sie Bereiche außerhalb
des Geltungsbereichs betreffen. Hier sollte man sich, schon aus Gründen einer
einfacheren Verständlichkeit, allein auf die Planzeichen beschränken, die für
Darstellungen innerhalb des Geltungsbereichs erforderlich sind.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu
Alternativenprüfung:
Den o.g. Anregungen
wird gefolgt, die Begründung und der Umweltbericht zur 9. Änderung des
Flächennutzungsplans werden entsprechend den o.g. Anregungen und Hinweisen
überarbeitet.
Zu 2.5 Sonstige
fachliche Informationen und Empfehlungen:
Die auf dem
FNP-Deckblatt dargestellten Planzeichen dienen als Zeichenerklärung für alle
dargestellten Flächennutzungen gemäß dem gewählten Planausschnitt.
Der o.g. Anregung
kann jedoch gefolgt werden, dass nur die Planzeichen, welche den
FNP-Änderungsbereich betreffen, dargestellt werden.
30. Wasserwirtschaftsamt Landshut
(24.07.2015)
Unter C Hinweise zu
Planzeichen ist die Beschreibung zu C 2.8 zu ändern.
Der verrohrte
Wattenbach ist KEIN Regenwasserkanal. Nur der neue Regenwasserkanal, der im
Plan blau dargestellt ist, ist ein Regenwasserkanal, der in den Wattenbach als
Gewässer dritter Ordnung eingeleitet werden soll. Im Gegensatz zum
Schmutzwasserkanal kann hier also nicht von Planung und Bestand geredet werden.
Die entsprechend notwendige wasserrechtliche Genehmigung für die Einleitung
muss VOR Baubeginn vorliegen. Das Baugebiet befindet sich im Bereich des
Übergangs vom Tertiären Hügelland zum Quartären Isartal. Die geologische Karte
der Deckschichten zeigt für diesen Bereich aber ausgeprägte Lehmdeckschichten
mit sehr geringer Durchlässigkeit auf. Genauso wie für die privaten Flächen
gilt auch für die öffentlichen Flächen, dass eine Versickerung durchzuführen
ist, wenn sie möglich ist. Die Möglichkeit der Versickerung von
Niederschlagswasser wird aus fachlicher Sicht aber als sehr gering
eingeschätzt. Eine Versickerung hat, wenn dann über die belebte Oberbodenzone
zu erfolgen. Ein Durchdringen von Deckschichten und eine Versickerung in
tiefere Schichten ist nicht zulässig. Grundsätzlich wird auch für die Privaten
Flächen eine Ableitung anstehen. Dies ist bei der Ausarbeitung des Wasserrechts
für die Einleitung in den Wattenbach zu beachten. Rückhaltevolumen auf den
Privatflächen kann nur berücksichtigt werden, wenn entsprechend die Umsetzung
sichergestellt ist. Es gilt auch für die Öffentlichen Flächen, dass
Versickerung durchzuführen ist, wenn sie möglich ist.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Stellungnahme
wurde gleichlautend zum Bebauungsplan abgegeben und betrifft primär den
Bebauungsplan. Die Stellungnahme des WWA Landshut wird deshalb beim
Bebauungsplan behandelt und dort abgewogen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Essenbach beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Ergänzungen und Änderungen im Entwurf wie vorgetragen mit dem Planungsbüro EGL vorzunehmen und das Verfahren fortzuführen.
Für
den Beschluss: 24 |
Gegen
den Beschluss: 0 |
Anwesend:
24 |