Sachverhalt:

 

I. Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB:

Mit Bekanntmachung vom 16.06.2015 wurde die Öffentlichkeit über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB informiert. Diese fand vom 29.06.2015 bis 31.07.2015 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Während der Frist ist keine Stellungnahme eingegangen.

 

Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen der Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB von Seiten der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen vorgebracht wurden.

 

II. Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB:

 

II.1 Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben:

1.    Vermessungsamt Landshut

2.    Regionaler Planungsverband

3.    Tiefbauabteilung im Hause

4.    Bayernwerk AG

5.    Gemeinde Niederaichbach

6.    Landratsamt Landshut - Immissionsschutz

7.    Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt

8.    Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde

9.    Landratsamt Landshut – Abfallwirtschaft

10.  Kabel Deutschland

11.  Energieversorgung Ergolding – Essenbach

12.  Überlandzentrale Wörth/I. – Altheim Netz AG

13.  Bayerischer Bauernverband

14.  Bund Naturschutz

15.  Planungsbüro Halbinger

16.  VG Wörth/Isar

17.  Markt Ergoldsbach

18.  Stadt Landshut

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

II.2 Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:

 

19.  Wasserzweckverband Mallersdorf (07.07.2015)

Im beplanten Gebiet/Bereich müssen wir die Wasserversorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse herstellen. Den Bestand der Wasserleitungen in diesem Bereich können Sie aus dem beiliegenden Leitungsplan ersehen.

Bezüglich der Löschwasserversorgung teilen wir mit, dass dann auch der Grundschutz nach DVGW-Arbeitsblatt W 405 (48 m³/Std.) durch den Wasserzweckverband gestellt wird. Ein weitergehender Objektschutz, insbesondere bei brandgefährdeten Betrieben, müsste jeweils durch die Grundstückseigentümer selbst errichtet werden. Hinsichtlich des Grünordnungsplanes verweisen wir auf das DVGW-Regelwerk „Baumbepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ GW 125 (bereits übersandt) und bitten diese Vorschriften bereits bei der Planung zu berücksichtigen.

Ansonsten besteht mit der Planung Einverständnis. Wir bitten Sie und den Bauzeitplan zu übermitteln, damit wir den Bau der Wasserleitung rechtzeitig ausführen können.

 

20.  Regierung von Niederbayern (09.07.2015)

Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen den o. g. Bauleitplanungen nicht entgegen.

 

21.  Deutsche Telekom (10.07.2015)

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen andren Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach §78 TKG wird sichergestellt.

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage, dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen,

·         Dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

·         Dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Koordinierung der Tiefbaumaßnahme für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.

·         Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.

·         Eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes, kann aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in oberirdischer Bauweise erfolgen.

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 - siehe hier u. a. Abschnitt 3 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

 

22.  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut (13.07.2015)

Die Ausweisung des Baugebiets erfolgt in einem stark landwirtschaftlich geprägten Umfeld. Die betriebliche Fortentwicklung der benachbarten Höfe darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Umweltbericht aufgeführte Immissionsgefährdung durch Staub, Geruch und Lärm, ausgehen von landwirtschaftlicher Tätigkeit, muss den Bauwilligen in der Form zur Kenntnis gebracht werden, dass im Bebauungsplan auch ein entsprechender textlicher Hinweis aufgenommen wird.

 

23.  Amt für ländliche Entwicklung Niederbayern (14.07.2015)

Im Auftrag von Herrn Reidl teile ich Ihnen mit, dass gegen den o.a. Bebauungs- und Grünordnungsplan sowie gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Einwendungen bestehen. Die betroffenen Flurstücke sind an keinem Verfahren der Ländlichen Entwicklung beteiligt.

 

 

24.  Landratsamt Landshut - SG 44 Bauleitplanung (16.07.2015)

Keine Äußerung.

 

25.  Gemeinde Hohenthann (24.07.2015)

Belange der Gemeinde sind hiervon nicht betroffen. Der Gemeinderat beschloss hierzu, dass von Seiten der Gemeinde Hohenthann gegen diese Bauleitplanung des Marktes Essenbachs keine Einwände erhoben werden.

 

26.  Landratsamt Landshut - Wasserrecht (27.07.2015)

Abwasserbeseitigung

·         Schmutzwasserbeseitigung über die bestehende Ortskanalisation ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

Niederschlagswasserversorgung

·         Das Niederschlagswasser ist vorrangig durch Versickerung dem Grundwasser zuzuführen bzw. in ein Oberflächengewässer abzuleiten.

·         Die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFewiV) und technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) und TRENOG sind zu beachten.

 

27.  Markt Ergolding (03.08.2015)

Der Bau- und Umweltausschuss beschloss am 30. Juli 2015, dass von Seiten des Marktes Ergolding gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes des Marktes Essenbach „In der Ebene II“, Unterwattenbach, und die gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 9 keine Einwendungen erhoben werden.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange zur Kenntnis.

Die Stellungnahmen gem. Ziffern 19, 21, 22 und 269 betreffen nicht die 9. Änderung des Flächennutzungsplans sondern den Bebauungsplan und werden deshalb beim Bebauungsplan behandelt und dort abgewogen.

Der Markt Essenbach geht weiter davon aus, dass bei den Trägern öffentlicher Belange gem. Ziffern 20, 23, 24, 25 und 27 in deren Aufgabenbereich liegende öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

II.3 Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben:

 

28.  Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (16.07.2015)

Bodendenkmalpflegerische Belange:

In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler:

D-2-7339-0277 Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.

Gemäß Art. 7.1 DSchG bedürfen Bodeneingriffe aller Art auch in jenen Bereichen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, in denen Bodendenkmäler vermutet oder den Umständen nach angenommen werden müssen. Diese Erlaubnis ist in einem eigenständigen Verfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung des Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).3 In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Die Stellungnahme wurde gleichlautend zum Bebauungsplan abgegeben und betrifft primär den Bebauungsplan. Die Stellungnahme des BLfD wird deshalb beim Bebauungsplan behandelt und dort abgewogen.

 

29.  Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (21.07.2015)

Hier fehlt die erforderliche Alternativprüfung bzgl. der Standorte!

Mit der Prüfung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, wurde die Verpflichtung zur sog. „Alternativprüfung“ ausdrücklich ins Baugesetzbuch aufgenommen. Bereits durch den Gesetzeswortlaut wird dabei betont, dass diese Prüfung sich nur auf die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten und damit vernünftige Varianten beziehen soll ( vgl. Art. 5 Abs. 1 der Plan-UP-Richtlinie ).

Der Hinweis auf die Ziele und den räumlichen Geltungsbereich des Plans verdeutlicht zudem, dass es sich dabei in der Praxis um anderweitige Lösungsmöglichkeiten im Rahmen der beabsichtigten Planung und innerhalb des betreffenden Plangebiets handeln wird und nicht etwa grundsätzlich andere Planungen in Erwägung gezogen werden müssen (vgl. hierzu Nr. 2.4.2.4, Buchstabe d, EAG Bau – Mustererlass).

Der Umweltbericht hat also eine Übersicht über die in Betracht kommenden anderweitigen Lösungsmöglichkeiten zu geben. Er hat dabei die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen der gewählten Planung anzugeben. Die Notwendigkeit zur Prüfung von Planungsalternativen ergibt sich innerhalb der bauplanungsrechtlichen Abwägung dann, wenn sich Alternativen nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen oder nahe liegen. Alternativen sind als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten Umweltverträglichkeit einzubeziehen (BVerwG, Urt. v. 25.01.1996  – 4 C 5.95, Juris). Die Angabe anderweitiger Lösungsmöglichkeiten umfasst sowohl Alternativen zum planerischen Konzept als auch Standortalternativen.

Ergänzend ist anzumerken, dass auch in der „zusammenfassenden Erklärung“ bei Bekanntgabe der Bauleitpläne (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 2, § 10 Abs. 4 BauGB) auf die Planalternativen hinzuweisen ist; d.h. Teil dieser Erklärung ist es u.a. darzutun, aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.

Konkret bedeutet dies für vorliegende Planung: Unter Nr. 1.3 des Umweltberichts erfolgt keine Alternativprüfung, da keine alternativen Standorte geprüft werden bzw. werden und nicht dargelegt wird, warum der projektierte Standort ausgewählt worden ist. Hier erfolgt eine Prüfung gem. § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche in die Begründung und nicht in den gesonderten Teil der Umweltprüfung aufzunehmen ist! Offensichtlich werden hier § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB und § 2 Abs. 4 BauGB verwechselt!  Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind im Rahmen der Alternativprüfung, wie gesagt, alternative Planungsmöglichkeiten darzustellen.

Die Alternativprüfung dokumentiert den Planungsprozess und stellt dar, wie dabei Umweltgesichtspunkte berücksichtigt worden sind.

Es sollten also die in Betracht kommenden Alternativen kurz dargestellt werden und dargelegt werden, warum die Entscheidung auf vorliegende Lösung gefallen ist. Es ist darzustellen, warum "andere Standort - oder Planungsmöglichkeiten ausscheiden". Das Unterlassen der Alternativprüfung kann einen Abwägungsfehler darstellen (BVerwG, Urteil vom 14.11.2002, UPR 2003, 183).

Hier werden im Rahmen der Zeichenerklärung (wohl Darstellungen mittels Planzeichen) eine Menge Planzeichen verwendet, die nicht Anwendung finden, da sie Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs betreffen. Hier sollte man sich, schon aus Gründen einer einfacheren Verständlichkeit, allein auf die Planzeichen beschränken, die für Darstellungen innerhalb des Geltungsbereichs erforderlich sind.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Zu Alternativenprüfung:

Den o.g. Anregungen wird gefolgt, die Begründung und der Umweltbericht zur 9. Änderung des Flächennutzungsplans werden entsprechend den o.g. Anregungen und Hinweisen überarbeitet.

 

Zu 2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen:

Die auf dem FNP-Deckblatt dargestellten Planzeichen dienen als Zeichenerklärung für alle dargestellten Flächennutzungen gemäß dem gewählten Planausschnitt.

Der o.g. Anregung kann jedoch gefolgt werden, dass nur die Planzeichen, welche den FNP-Änderungsbereich betreffen, dargestellt werden.

 

30.  Wasserwirtschaftsamt Landshut (24.07.2015)

Unter C Hinweise zu Planzeichen ist die Beschreibung zu C 2.8 zu ändern.

Der verrohrte Wattenbach ist KEIN Regenwasserkanal. Nur der neue Regenwasserkanal, der im Plan blau dargestellt ist, ist ein Regenwasserkanal, der in den Wattenbach als Gewässer dritter Ordnung eingeleitet werden soll. Im Gegensatz zum Schmutzwasserkanal kann hier also nicht von Planung und Bestand geredet werden. Die entsprechend notwendige wasserrechtliche Genehmigung für die Einleitung muss VOR Baubeginn vorliegen. Das Baugebiet befindet sich im Bereich des Übergangs vom Tertiären Hügelland zum Quartären Isartal. Die geologische Karte der Deckschichten zeigt für diesen Bereich aber ausgeprägte Lehmdeckschichten mit sehr geringer Durchlässigkeit auf. Genauso wie für die privaten Flächen gilt auch für die öffentlichen Flächen, dass eine Versickerung durchzuführen ist, wenn sie möglich ist. Die Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser wird aus fachlicher Sicht aber als sehr gering eingeschätzt. Eine Versickerung hat, wenn dann über die belebte Oberbodenzone zu erfolgen. Ein Durchdringen von Deckschichten und eine Versickerung in tiefere Schichten ist nicht zulässig. Grundsätzlich wird auch für die Privaten Flächen eine Ableitung anstehen. Dies ist bei der Ausarbeitung des Wasserrechts für die Einleitung in den Wattenbach zu beachten. Rückhaltevolumen auf den Privatflächen kann nur berücksichtigt werden, wenn entsprechend die Umsetzung sichergestellt ist. Es gilt auch für die Öffentlichen Flächen, dass Versickerung durchzuführen ist, wenn sie möglich ist.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Die Stellungnahme wurde gleichlautend zum Bebauungsplan abgegeben und betrifft primär den Bebauungsplan. Die Stellungnahme des WWA Landshut wird deshalb beim Bebauungsplan behandelt und dort abgewogen.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Essenbach beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Ergänzungen und Änderungen im Entwurf wie vorgetragen mit dem Planungsbüro EGL vorzunehmen und das Verfahren fortzuführen.

 


Für den Beschluss:  24

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 24