Zu diesem Tagesordnungspunkt ist Architekt Emmel vom Büro EGL beratend anwesend.

 

Sachverhalt:

 

I. Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB:

Mit Bekanntmachung vom 16.06.2015 wurde die Öffentlichkeit über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB informiert. Diese fand vom 29.06.2015 bis 31.07.2015 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Folgende Stellungnahme ist während der Frist eingegangen.

Maily Herbert, Oberwattenbach, Am Weiher 2, 84051 Essenbach

Ich fordere, dass mein landwirtschaftliches Flurstück 578 am Straßenausbau nicht herangezogen wird. Ich bin nicht bereit mich an etwaigen Erschließungskosten zu beteiligen da die geplante Erschließung ausschließlich dem neuen Baugebiet dienlich ist und der bestehende Feldweg mit 5,5 Meter Breite für landwirtschaftliche Zwecke ausreichend ausgebaut ist. Entlang des geplanten Baugebiets zum bestehenden Feldweg wird ein 3 Meter breiter Mehrzweckstreifen gefordert, um ein Zuparken des weiterführenden Weges wegen Parkplatzmangels nicht nötig werden zu lassen. Die Bewohner meines Nachbaranwesens stellen schon seit Jahren ihre Fahrzeuge auf die Straße und erschweren die Vorbeifahrt mit landwirtschaftlichen Maschinen, teilweise blockieren sie den Weg ganz.

Etwaige Versorgungseinrichtungen sind in den Multifunktionsstreifen zu setzen, insbesonders eine Straßenbeleuchtung. Zudem verlange ich, dass das Lichtraumprofil entlang meines Feldes freigehalten wird.

Da ab meinem Wohnhaus nur noch eine einseitige Bebauung vorliegt, fordere ich die Aufstellung eines Ortsschildes anschließend an mein Wohnhaus.

Ich beantrage, von sämtlichen Verfahrensschritten eine Ausfertigung zu erhalten, um auf etwaige Rechtsnachteile reagieren zu können.

Um Stellungnahme bis spätestens 31.08.2015 wird gebeten.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Die Fl. Nr. 578 der Gemarkung Oberwattenbach ist außerhalb des Geltungsbereichs zum Bebauungsplan und wird für die dargestellte Erschließung nicht benötigt. Es sind keine Maßnahmen dargestellt oder vorgesehen, die das bisherige Lichtraumprofil minimieren würden. Das Thema einer evtl. Straßenbeleuchtung wird nicht im Bebauungsplan, sondern in der Objektplanung zur Erschließung des Baugebiets konkretisiert und mit den Anliegern abgestimmt. Somit besteht hierdurch keine Betroffenheit bzw. ein Anlass für die Änderung der Planung.

Die Forderung eines Multifunktionsstreifens kann aufgrund der tatsächlichen Platzverhältnisse nicht nachvollzogen werden und wird auch nicht als zwingend notwendig erachtet. Evtl. Regelungen zu Halteverboten o.ä. können nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden sondern müssen von der Verwaltung anderweitig geprüft und umgesetzt werden.

Die Forderung für das Ortsschild und die Notwendigkeit ist ebenfalls nicht nachvollziehbar und kann zudem im Bebauungsplan ebenfalls nicht dargestellt oder festgesetzt werden.

Nur die Träger öffentlicher Belange erhalten bei den Auslegungsverfahren eine Ausfertigung der Unterlagen. Für Bürger ist dies nicht üblich und machbar. Dem Bürger stehen deshalb die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:

-       der Einsehbarkeit der ausgedruckten Unterlagen bei der Verwaltung;

-       die Unterlagen können auf der Homepage des Marktes in digitaler Form eingesehen werden;

-       darüber hinaus ergibt sich die weitere Möglichkeit, die Unterlagen im nächsten Verfahrensschritt (2. Auslegung) im Verfahren nach § 3 Abs.2 BauGB einzusehen und sich eingehend über die Planung zu informieren. Diese Auslegung und die Auslegungsfristen werden rechtzeitig vorab bekannt gemacht (Info-Tafel Rathaus, Gemeindeinfo, Homepage).

Diese Informationen werden für die Bürger als üblich und vollkommen ausreichend eingestuft.

Den Forderungen eines Multifunktionsstreifens, des Ortschilds und dem Erhalt von Ausfertigungen der Planung kann deshalb nicht nachgekommen werden.

 

II. Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB:

 

II.1 Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben:

1.    Vermessungsamt Landshut

2.    Regionaler Planungsverband

3.    Tiefbauabteilung im Hause

4.    Bayernwerk AG

5.    Gemeinde Niederaichbach

6.    Bayerischer Bauernverband

7.    Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

II.2 Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:

 

8.    Markt Ergoldsbach (25.06.2015)

Da Belange des Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden, bestehen weder Einwendungen noch Anregungen.

 

9.    Stadt Landshut - Amt für Stadtentwicklung und Stadtplanung (30.06.2015)

Von der Aufstellung des Bebauungsplanes „In der Ebene“ wird ohne Erinnerung Kenntnis genommen.

 

10.  Energieversorgung Ergolding-Essenbach GmbH (30.06.2015)

Gegen den geplanten Bebauungsplan „In der Ebene II“ Unterwattenbach besteht unsererseits kein Einwand. Eine Versorgung mit Erdgas in diesem Bereich, ist bei positiver Wirtschaftlichkeit und Abschluss einer Erschließungsvereinbarung mit dem Erschließungsträger möglich. Über weitere Ausbauplanungen und Ausbautermine bitten wie Sie uns auf dem Laufenden zu halten.

 

11.  Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d. Isar (01.07.2015)

Bezugnehmend auf die o. g. Beteiligung als Träger öffentlicher Belange teilen wir Ihnen mit, dass von Seiten der Gemeinde Postau keine Einwendungen vorgebracht werden.

 

12.  Landratsamt Landshut - Gesundheitsamt (06.07.2015)

Bis zum Antrag des Marktes Essenbach von 2008 auf Verrohrung des Dorfgrabens, gingen immer wieder Beschwerden der Anwohner aus dem Bereich Koinstatt, Unterwattenbach beim Gesundheitsamt ein. Bei Starkregen kam es immer wieder zu massiven Verschmutzungen des Grabens mit Abwasser (Toilettenpapier usw.).

Herr Wilczek, Bauamt des Marktes Essenbach teilte bei einem Telefonat am 03.07.2015 mit, dass dieses Problem gelöst wurde.

Wenn, wie mit Herrn Wilczek besprochen, eine weitere Abwasserbelastung des Dorfgrabens im Bereich Koinstatt ausgeschlossen ist, liegen aus unserer Sicht keine Einwände vor.

 

13.  Wasserzweckverband Mallersdorf (07.07.2015)

Im beplanten Gebiet/Bereich müssen wir die Wasserversorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse herstellen. Den Bestand der Wasserleitungen in diesem Bereich können Sie aus dem beiliegenden Leitungsplan ersehen.

Bezüglich der Löschwasserversorgung teilen wir mit, dass dann auch der Grundschutz nach DVGW-Arbeitsblatt W 405 (48 m³/Std.) durch den Wasserzweckverband gestellt wird. Ein weitergehender Objektschutz, insbesondere bei brandgefährdeten Betrieben, müsste jeweils durch die Grundstückseigentümer selbst errichtet werden. Hinsichtlich des Grünordnungsplanes verweisen wir auf das DVGW-Regelwerk „Baumbepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ GW 125 (bereits übersandt) und bitten diese Vorschriften bereits bei der Planung zu berücksichtigen. Ansonsten besteht mit der Planung Einverständnis. Wir bitten Sie und den Bauzeitplan zu übermitteln, damit wir den Bau der Wasserleitung rechtzeitig ausführen können.

 

14.  Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH (07.07.2015)

Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 23.06.2015. Wir teilen Ihnen mit, dass die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht. In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

 

15.  Landratsamt Landshut - Untere Immissionsschutzbehörde (09.07.2015)

Keine Einwände.

 

16.  Regierung von Niederbayern (09.07.2015)

Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen den o. g. Bauleitplanungen nicht entgegen.

 

17.  Amt für ländliche Entwicklung Niederbayern (14.07.2015)

Im Auftrag von Herrn Reidl teile ich Ihnen mit, dass gegen den o.a. Bebauungs- und Grünordnungsplan sowie gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Einwendungen bestehen. Die betroffenen Flurstücke sind an keinem Verfahren der Ländlichen Entwicklung beteiligt.

 

18.  Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG (16.07.2015)

Von Seiten der Überlandzentrale Wörth/I.- Altheim Netz AG bestehen keine Einwände des im Vorentwurf vom 09.06.2015 aufgestellten Bebauungsplanes.

 

19.  Bund Naturschutz in Bayern e.V. (24.07.2015)

Wir stimmen vorliegender Planung zu.

 

20.  Gemeinde Hohenthann (24.07.2015)

Belange der Gemeinde sind hiervon nicht betroffen. Der Gemeinderat beschloss hierzu, dass von Seiten der Gemeinde Hohenthann gegen diese Bauleitplanung des Marktes Essenbachs keine Einwände erhoben werden.

 

21.  Markt Ergolding (03.08.2015)

Der Bau- und Umweltausschuss beschloss am 30. Juli 2015, dass von Seiten des Marktes Ergolding gegen die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes des Marktes Essenbach „In der Ebene II“, Unterwattenbach, und die gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 9 keine Einwendungen erhoben werden.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange zur Kenntnis.

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass in deren Aufgabenbereich liegende öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

II.3 Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben:

 

22.  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut (13.07.2015)

Die Ausweisung des Baugebiets erfolgt in einem stark landwirtschaftlich geprägten Umfeld. Die betriebliche Fortentwicklung der benachbarten Höfe darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Umweltbericht aufgeführte Immissionsgefährdung durch Staub, Geruch und Lärm, ausgehend von landwirtschaftlicher Tätigkeit, muss den Bauwilligen in der Form zur Kenntnis gebracht werden, dass im Bebauungsplan auch ein entsprechender textlicher Hinweis aufgenommen wird.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Die o.g. Anregung ist bereits in den Hinweisen unter E.1.1 dokumentiert.

 

23.  Deutsche Telekom (10.07.2015)

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen andren Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach §78 TKG wird sichergestellt.

Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage, dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit). Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.

Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen,

·         Dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,

·         Dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Koordinierung der Tiefbaumaßnahme für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.

·         Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.

·         Eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes, kann aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in oberirdischer Bauweise erfolgen.

 

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 - siehe hier u. a. Abschnitt 3 - zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Die genannten Anregungen und Hinweise betreffen überwiegend primär die Objektplanung zur Erschließungsplanung und für die einzelnen privaten Bauvorhaben, weniger die verbindliche Bauleitplanung. Die geplante neue Straße bietet ausreichend Platz für die Führung neuer TK-Leitungen.

In den Hinweisen unter E.5.3 wird die Zielvorstellung des Marktes Essenbach dokumentiert, dass Versorgungsleitungen möglichst unterirdisch verlegt werden sollen.

Der Hinweis auf das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ ist bereits unter E.5.2 erfolgt.

Eine Änderung der Planung wird hierdurch nicht veranlasst.

 

24.  Planungsbüro Alois Halbinger (15.07.2015)

Aus Erfahrung reichen die Wendeplätze am Ende einer Straße mit einem Durchmesser von 18 m für das Wenden von 3-achsigen Müllfahrzeugen gerade noch aus, wenn kein PKW im Wendeplatz parkt. Größere Fahrzeuge (wie LKW, Sattelzüge usw. z. B. bei Anlieferung von Fertighäusern) müssen entweder rückwärts über die ca. 110 m. lange Straße „Am Weiher“ bzw. die neue Erschließungsstraße einfahren oder umgekehrt wieder ausfahren. Als Lösung hierfür sollte die Abzweigung der neuen Erschießungsstraße von der Straße „Am Weiher“ als Einmündung mit beidseitigen Einmündungsradien von 10,00 m ausgebildet werden. Die neue Einmündung kann so als Wendemöglichkeit für alle LKW‘s und Sattelzüge verwendet werden und die Einmündungsradien reichen auch für Lastzüge und Sattelzüge aus. (Siehe beiliegenden Lageplan). Hier sind die Schleppkurven von Sattelzügen dargestellt, die den Flächenbedarf für das Befahren der Einmündung zeigen.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Diese Anregung wird im Prinzip auch von der Tiefbauabteilung der Verwaltung begrüßt.

Der Anregung wird mit folgender Änderung der Planung gefolgt:

-       Die Bestandsituation an der Kreuzung Am Wattenbach/ Am Weiher liegt außerhalb des Geltungsbereichs und bleibt unverändert, (die dortigen Verhältnisse lassen eine Durchfahrung mit Sattelschleppern nur sehr knapp zu);

-       Im Bereich der Parzelle 1 erfolgt die Aufweitung der neuen Erschließungsstraße mit R 10 m (bisher R 8 m), dies ergibt somit eine leichte Flächenverkleinerung der Parzelle Nr. 1.

-       Im Bereich der Parzelle 6 bleibt jedoch die bisherige Planung und Parzellenausbildung unverändert, da eine Aufweitung bzw. Radienausbildung hier aus folgenden Gründen problematisch wäre:

-       die Garage und die Aufstellfläche müssten entsprechend nach Südwesten in die Gartenfläche verschoben werden.

-       der Garagenraum könnte nicht mehr in der bisherigen Tiefe dargestellt werden, die Aufstellflächentiefe könnte zudem nicht mehr in der erforderlichen Länge nachgewiesen werden.

-       der zusätzliche Stellplatz vor dem Gebäude müsste deutlich nach Südosten verschoben werden.

-       durch den Höhenunterschied müsste an der Nordgrenze der Parzelle 6 die Einfahrtstrompete mit starker Querneigung („schiefe Ebene“) ausgeführt werden.

-       die Parzellengröße würde sich um mindestens ca. 80 m² verkleinern.

 

 

25.  Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (16.07.2015)

Bodendenkmalpflegerische Belange:

In unmittelbarer Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler:

D-2-7339-0277 Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.

Gemäß Art. 7.1 DSchG bedürfen Bodeneingriffe aller Art auch in jenen Bereichen einer denkmalrechtlichen Erlaubnis, in denen Bodendenkmäler vermutet oder den Umständen nach angenommen werden müssen. Diese Erlaubnis ist in einem eigenständigen Verfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung des Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).3 In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel. Nr. an den/die Gebietsreferenten.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Die o.g. Anforderung einer grundsätzlichen qualifizierten archäologischen Voruntersuchung des Bebauungsplangebiets kann nicht nachvollzogen werden.

Unter den Hinweisen unter E.2.1 und in der Begründung mit Umweltbericht ist ausführlich bereits dokumentiert, dass diese Voruntersuchung bereits im August 2014 durch den Fachberater Kreisarchäologie des LRA Landshut erfolgt ist. Dabei ergaben sich keinerlei Funde oder Hinweise, so dass der Umgriff des o.g. Bodendenkmals entsprechend zurückgenommen wurde.

Laut Schreiben vom 19.08.2014 vom Landratsamt Landshut, Kreisarchäologie, sind aufgrund des negativen Ergebnisses eine Grabungserlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG sowie weitere bodendenkmalfachliche Arbeiten für den Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht mehr erforderlich.

Somit ergibt sich keine Erlaubnispflicht gemäß Art. 7 Abs. 1 DSchG, der Hinweis auf die Meldepflicht gemäß Art. 8 DSchG ist fachlich ausreichend.

Eine Änderung der Planung wird hierdurch nicht veranlasst.

 

26.  Landratsamt Landshut - Abfallwirtschaft (14.07.2015)

Der Landkreis Landshut entsorgt auf Grundlage der Abfallwirtschaftssatzung in der jeweils gültigen Fassung die in seinem Gebiet anfallenden und ihm überlassenen Abfälle. Die Bereitstellung der Abfälle, die im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung erfasst werden, muss an einer für 4-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 11,0 m Länge) erreichbaren Stelle am Rand öffentlicher Erschließungsstraßen erfolgen. Entsprechende Straßenbreiten bzw. Wenderadien sind auf die genannte Fahrzeuglänge auszulegen.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Die Erschließungsstraße und der Wendehammer mit D 18 m sind für die o.g. Fahrzeuggröße ausreichend dimensioniert. Eine Änderung der Planung wird hierdurch nicht veranlasst.

 

27.  Landratsamt Landshut - Wasserrecht (27.07.2015)

Abwasserbeseitigung

·         Schmutzwasserbeseitigung über die bestehende Ortskanalisation ordnungsgemäß zu entsorgen.

Niederschlagswasserversorgung

·         Das Niederschlagswasser ist vorrangig durch Versickerung dem Grundwasser zuzuführen bzw. in ein Oberflächengewässer abzuleiten.

·         Die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFewiV) und technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) und TRENOG sind zu beachten.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Zu Abwasser:

Der geplante Abwasserkanal wurde bereits für die Erschließungsplanung vorkonzipiert, dessen Verlauf und der Anschluss an die bestehende Infrastruktur sind bereits im Bebauungsplan dargestellt.

Zu Niederschlagswasser:

Aufgrund der anstehenden Bodenverhältnisse kann eine Versickerung vor Ort nicht zwingend festgesetzt werden. In den Hinweisen unter E.4 und insbesondere unter E.4.4 wird dieser Anregung ausreichend Sorge getragen und dort zumindest eine Zwischenpufferung und verzögerte Einleitung vorgegeben, um eine hydraulische Überlastung der Kanalisation zu vermeiden.

Die drei o.g. Regelwerke sind von den jeweiligen Bauträgern im Rahmen ihrer Objektplanungen hinreichend zu berücksichtigen. Sie werden im Bebauungsplan in den Hinweisen unter E.4.5 ergänzt.

 

28.  Landratsamt Landshut - SG 44 Bauleitplanung (16.07.2015)

Punkt D 8.5: hier werden für die talseitigen Grenzgaragen Geländeaufschüttungen festgesetzt, sodass im fertigen Zustand Grenzgaragen i. S. d. Art. 6 Abs. 9 BayBO (hier fälschlicherweise mit Art. 7 bezeichnet) entstehen sollen. Dies ist so nicht möglich. Um diese Festsetzung rechtlich korrekt darzulegen, ist hier eine entsprechend formulierte abweichende Bauweise gem. § 22 Abs. BauNVO für die grenznahen Gebäude festzusetzen. Die Wandhöhe wird generell von der natürlichen und nicht von der späteren Geländeoberkante ermittelt. Insofern würden hier Grenzgebäude entstehen können, die die maximal zulässige Wandhöhe von 3,0 m i. M. ab natürlicher Geländeoberfläche gem. Art. 6 Abs. 9 BayBO überschreiten.

Punkt D 8.4 Geländemodellierungen entlang der Parzellengrenzen (Nachbargrenzen):

Die Festsetzung ist aus Sicht des Unterzeichners kompliziert formuliert. Eine Nachvollziehbarkeit gestaltet sich hier schwierig. Sinnvoller wäre hier eine eindeutig verständliche Skizze, aus der die maximalen bzw. minimalen Veränderungen hervorgehen.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Den Anregungen wird gefolgt, die entsprechenden Festsetzungen durch Text werden wie folgt geändert:

D.8.4: Die Festsetzung wird durch eine Schnitt-Skizze ergänzt und damit verdeutlicht.

D.8.5: D.8.5 entfällt und wird durch eine neue Festsetzung in D.5 (Garagen, Nebengebäude) wie folgt ersetzt:

D.5.3 (neu) – Wandhöhe der grenznahen Garagen und Nebengebäude:

Traufseitig im Mittel max. 3,40 m ab OK Erschließungsstraße (abweichende Bauweise gem. § 22 Abs. 4 BauNVO).

 

29.  Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (21./23.07.2015)

1. Zu Nr. D 3.3 ( Zahl der Wohneinheiten ) der Festsetzungen durch Text:

Hier werden 2 Wohneinheiten je Einzelhaus festgesetzt. 1. Nach aktueller Rechtsprechung ist diese Festsetzung unwirksam. Die Festsetzung ist nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gedeckt. Danach kann zwar im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in „Wohngebäuden“ festgesetzt werden. Der projektierte Bebauungsplan setzt aber die höchstzulässige Zahl von Wohnungen nicht in „Wohngebäuden“, sondern im „Einzelhaus“ fest. Die fehlende Beschränkung auf Wohngebäude ist nur dann unschädlich, wenn der Bebauungsplan als Art der Nutzung ein reines Wohngebiet festsetzt. Dort sind gem. § 3 Abs. 2 BauNVO ohnehin nur Wohngebäude zulässig. Anders ist die Situation im projektierten Bebauungsplan, wo auch die Nutzungen gem. § 5 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässig sind. ( vgl. BayVGH, Urteil vom 06.12.2006 – 26 N 04.1177, Juris ).

Die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen bzw. Wohneinheiten muss daher für „Wohngebäude“ erfolgen.

Ergänzung:

Wohngebäude im Sinn von § 9 Abs 1 Nr. 6 BauGB ist auch ein gemischt genutztes Gebäude, wenn die Wohnnutzung im Verhältnis zu den anderen Nutzungen nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.04.2006 – 1 N 04.3519, Juris).

2. Zu Nrn. B 6.3 und D 5.1 ( Stauraum ) der Planlichen und Textlichen Festsetzungen:

Gem. Urteil des BayVGH vom 12.01.2012 - 2 B 11.2230, Juris, überschreitet eine Regelung in einer Garagengestaltungssatzung, die zwischen Einfahrt in die Garage und der öffentlichen Verkehrsfläche einen Stauraum von mindestens 5 m ( im projektierten Bebauungsplan 5,50m! ) fordert, die Grenzen des Spielraums, den Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO (Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1994) den Gemeinden beim Erlass örtlicher Bauvorschriften zuweist. Diese Festsetzung ist demnach zu streichen.

Zu Nr. D 7.1 Festsetzungen zur Anforderung an die Luftreinhaltung im MD ) der Textlichen Festsetzungen:

Hier handelt es sich um keine Festsetzung. Es wird offensichtlich lediglich ein Auszug aus einem Immissionsschutzgutachten zitiert, inhaltlich jedoch keine Regelung getroffen. Dieser Gutachtenauszug kann, wenn dies für erforderlich erachtet wird, in die Begründung aufgenommen werden, ist aber als Festsetzung ersatzlos zu streichen.

Vorsorglich wird hier darauf hingewiesen, dass einer Gemeinde kein Festsetzungsfindung srecht zusteht (BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 18/91, Juris).

2.5   Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit

zu dem o. g. Plan (mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage)

Zu Nr. B 3.2 der Festsetzungen durch Planzeichen:

Hier muss darauf hingewiesen werden, dass als Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB angegeben wird. Für die Festsetzung von Baugrenzen ist jedoch § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB einschlägig. Die Nr. 4 berechtigt lediglich zur Festsetzung von Flächen,  Baurecht kann mit dieser Rechtsgrundlage jedoch nicht begründet werden. Ferner sollte im Rahmen der Begründung klargestellt werden, ob durch die Festsetzung des – wohl – Baufensters die Zulässigkeit von Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO auf diese beschränkt werden soll, oder ob darüber hinaus die isolierte Zulassung auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen gem. § 23 Abs. 5 BauNVO weiterhin Gültigkeit haben soll.

Hier muss der Planungswille des Marktes noch in Festsetzungen umgesetzt werden, die dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Zu 1.

Der Anregung wird gefolgt, in D.3.3 wird die Formulierung „Einzelhaus“ in „Wohngebäude“ geändert.

Zu 2.

Die Festsetzung D.5.1 wird dahingehend ergänzt, dass auf die Rechtsgrundlage des § 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB verwiesen wird.

Zu D.7.1:

Die Festsetzung D.7.1 diente zur Ergänzung und Verdeutlichung für die planliche Festsetzung C.2.6. Der Anregung wird dahingehend gefolgt, dass die bisherige Festsetzung D.7.1 unter den Hinweisen unter E.1.2 (neu) aufgenommen wird.

Zu B.3.2:

Der Anregung wird wie folgt entsprochen: In B.3.2 wird die Rechtsgrundlage entsprechend geändert. Darüber hinaus wird im Bebauungsplan zusätzlich konkretisiert, dass die isolierte Zulassung auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen gem. § 23 Abs. 5 BauNVO weiterhin Gültigkeit hat.

 

30.  Wasserwirtschaftsamt Landshut (24.07.2015)

Unter C Hinweise zu Planzeichen ist die Beschreibung zu C 2.8 zu ändern.

Der verrohrte Wattenbach ist KEIN Regenwasserkanal. Nur der neue Regenwasserkanal, der im Plan blau dargestellt ist, ist ein Regenwasserkanal, der in den Wattenbach als Gewässer dritter Ordnung eingeleitet werden soll. Im Gegensatz zum Schmutzwasserkanal kann hier also nicht von Planung und Bestand geredet werden. Die entsprechend notwendige wasserrechtliche Genehmigung für die Einleitung muss VOR Baubeginn vorliegen. Das Baugebiet befindet sich im Bereich des Übergangs vom Tertiären Hügelland zum Quartären Isartal. Die geologische Karte der Deckschichten zeigt für diesen Bereich aber ausgeprägte Lehmdeckschichten mit sehr geringer Durchlässigkeit auf. Genauso wie für die privaten Flächen gilt auch für die öffentlichen Flächen, dass eine Versickerung durchzuführen ist, wenn sie möglich ist. Die Möglichkeit der Versickerung von Niederschlagswasser wird aus fachlicher Sicht aber als sehr gering eingeschätzt. Eine Versickerung hat, wenn dann über die belebte Oberbodenzone zu erfolgen. Ein Durchdringen von Deckschichten und eine Versickerung in tiefere Schichten ist nicht zulässig. Grundsätzlich wird auch für die Privaten Flächen eine Ableitung anstehen. Dies ist bei der Ausarbeitung des Wasserrechts für die Einleitung in den Wattenbach zu beachten. Rückhaltevolumen auf den Privatflächen kann nur berücksichtigt werden, wenn entsprechend die Umsetzung sichergestellt ist. Es gilt auch für die Öffentlichen Flächen, dass Versickerung durchzuführen ist, wenn sie möglich ist.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Zu C.2.8: Der Anregung wird gefolgt, die Festsetzung C.2.8 wird entsprechend korrigiert, Begründung und Umweltbericht entsprechend redaktionell angepasst.

Zu Wasserrechtliche Genehmigung: Diese wird im Rahmen der Objektplanung zur Erschließung rechtzeitig vor Baubeginn beantragt.

Zu Versickerung:

Aufgrund der anstehenden Bodenverhältnisse kann eine Versickerung vor Ort nicht zwingend festgesetzt werden.

In den Hinweisen unter E.4 und insbesondere mit E.4.4 wird dieser Anregung ausreichend nachgekommen, da dort zumindest eine Zwischenpufferung und verzögerte Einleitung vorgegeben wird, um eine hydraulische Überlastung der Kanalisation zu vermeiden.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Essenbach beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Ergänzungen und Änderungen im Entwurf wie vorgetragen mit dem Planungsbüro EGL vorzunehmen und das Verfahren fortzuführen.

 


Für den Beschluss:  24

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 24