Sitzung: 15.09.2015 Marktgemeinderat
Zu diesem Tagesordnungspunkt ist Architekt Emmel vom Büro EGL beratend anwesend.
Sachverhalt:
I. Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB:
Mit Bekanntmachung vom 16.06.2015 wurde die Öffentlichkeit über die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB informiert.
Diese fand vom 29.06.2015 bis 31.07.2015 statt. Der Öffentlichkeit wurde
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Folgende Stellungnahme ist während der Frist eingegangen.
Maily Herbert, Oberwattenbach, Am Weiher 2, 84051 Essenbach
Ich fordere, dass
mein landwirtschaftliches Flurstück 578 am Straßenausbau nicht herangezogen
wird. Ich bin nicht bereit mich an etwaigen Erschließungskosten zu beteiligen
da die geplante Erschließung ausschließlich dem neuen Baugebiet dienlich ist
und der bestehende Feldweg mit 5,5 Meter Breite für landwirtschaftliche Zwecke
ausreichend ausgebaut ist. Entlang des geplanten Baugebiets zum bestehenden
Feldweg wird ein 3 Meter breiter Mehrzweckstreifen gefordert, um ein Zuparken
des weiterführenden Weges wegen Parkplatzmangels nicht nötig werden zu lassen.
Die Bewohner meines Nachbaranwesens stellen schon seit Jahren ihre Fahrzeuge
auf die Straße und erschweren die Vorbeifahrt mit landwirtschaftlichen
Maschinen, teilweise blockieren sie den Weg ganz.
Etwaige
Versorgungseinrichtungen sind in den Multifunktionsstreifen zu setzen,
insbesonders eine Straßenbeleuchtung. Zudem verlange ich, dass das
Lichtraumprofil entlang meines Feldes freigehalten wird.
Da ab meinem
Wohnhaus nur noch eine einseitige Bebauung vorliegt, fordere ich die
Aufstellung eines Ortsschildes anschließend an mein Wohnhaus.
Ich beantrage, von
sämtlichen Verfahrensschritten eine Ausfertigung zu erhalten, um auf etwaige
Rechtsnachteile reagieren zu können.
Um Stellungnahme
bis spätestens 31.08.2015 wird gebeten.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Fl. Nr. 578 der
Gemarkung Oberwattenbach ist außerhalb des Geltungsbereichs zum Bebauungsplan
und wird für die dargestellte Erschließung nicht benötigt. Es sind keine
Maßnahmen dargestellt oder vorgesehen, die das bisherige Lichtraumprofil
minimieren würden. Das Thema einer evtl. Straßenbeleuchtung wird nicht im
Bebauungsplan, sondern in der Objektplanung zur Erschließung des Baugebiets
konkretisiert und mit den Anliegern abgestimmt. Somit besteht hierdurch keine
Betroffenheit bzw. ein Anlass für die Änderung der Planung.
Die Forderung eines
Multifunktionsstreifens kann aufgrund der tatsächlichen Platzverhältnisse nicht
nachvollzogen werden und wird auch nicht als zwingend notwendig erachtet. Evtl.
Regelungen zu Halteverboten o.ä. können nicht im Bebauungsplan festgesetzt
werden sondern müssen von der Verwaltung anderweitig geprüft und umgesetzt
werden.
Die Forderung für
das Ortsschild und die Notwendigkeit ist ebenfalls nicht nachvollziehbar und
kann zudem im Bebauungsplan ebenfalls nicht dargestellt oder festgesetzt
werden.
Nur die Träger
öffentlicher Belange erhalten bei den Auslegungsverfahren eine Ausfertigung der
Unterlagen. Für Bürger ist dies nicht üblich und machbar. Dem Bürger stehen
deshalb die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
-
der
Einsehbarkeit der ausgedruckten Unterlagen bei der Verwaltung;
-
die
Unterlagen können auf der Homepage des Marktes in digitaler Form eingesehen
werden;
-
darüber
hinaus ergibt sich die weitere Möglichkeit, die Unterlagen im nächsten
Verfahrensschritt (2. Auslegung) im Verfahren nach § 3 Abs.2 BauGB einzusehen
und sich eingehend über die Planung zu informieren. Diese Auslegung und die
Auslegungsfristen werden rechtzeitig vorab bekannt gemacht (Info-Tafel Rathaus,
Gemeindeinfo, Homepage).
Diese Informationen
werden für die Bürger als üblich und vollkommen ausreichend eingestuft.
Den Forderungen
eines Multifunktionsstreifens, des Ortschilds und dem Erhalt von Ausfertigungen
der Planung kann deshalb nicht nachgekommen werden.
II. Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB:
II.1 Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt,
haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben:
1. Vermessungsamt Landshut
2. Regionaler Planungsverband
3. Tiefbauabteilung im Hause
4. Bayernwerk AG
5. Gemeinde Niederaichbach
6. Bayerischer Bauernverband
7. Landratsamt Landshut – Untere
Naturschutzbehörde
Der Markt Essenbach
geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung
nicht berührt werden.
II.2 Von den folgenden Trägern öffentlicher
Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder
Änderungshinweise zur Planung:
8. Markt Ergoldsbach (25.06.2015)
Da Belange des
Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden, bestehen weder Einwendungen noch
Anregungen.
9. Stadt Landshut - Amt für
Stadtentwicklung und Stadtplanung (30.06.2015)
Von der Aufstellung
des Bebauungsplanes „In der Ebene“ wird ohne Erinnerung Kenntnis genommen.
10. Energieversorgung Ergolding-Essenbach
GmbH (30.06.2015)
Gegen den geplanten
Bebauungsplan „In der Ebene II“ Unterwattenbach besteht unsererseits kein
Einwand. Eine Versorgung mit Erdgas in diesem Bereich, ist bei positiver
Wirtschaftlichkeit und Abschluss einer Erschließungsvereinbarung mit dem
Erschließungsträger möglich. Über weitere Ausbauplanungen und Ausbautermine
bitten wie Sie uns auf dem Laufenden zu halten.
11. Verwaltungsgemeinschaft Wörth a. d.
Isar (01.07.2015)
Bezugnehmend auf
die o. g. Beteiligung als Träger öffentlicher Belange teilen wir Ihnen mit,
dass von Seiten der Gemeinde Postau keine Einwendungen vorgebracht werden.
12. Landratsamt Landshut - Gesundheitsamt
(06.07.2015)
Bis zum Antrag des
Marktes Essenbach von 2008 auf Verrohrung des Dorfgrabens, gingen immer wieder
Beschwerden der Anwohner aus dem Bereich Koinstatt, Unterwattenbach beim
Gesundheitsamt ein. Bei Starkregen kam es immer wieder zu massiven
Verschmutzungen des Grabens mit Abwasser (Toilettenpapier usw.).
Herr Wilczek,
Bauamt des Marktes Essenbach teilte bei einem Telefonat am 03.07.2015 mit, dass
dieses Problem gelöst wurde.
Wenn, wie mit Herrn
Wilczek besprochen, eine weitere Abwasserbelastung des Dorfgrabens im Bereich
Koinstatt ausgeschlossen ist, liegen aus unserer Sicht keine Einwände vor.
13. Wasserzweckverband Mallersdorf
(07.07.2015)
Im beplanten
Gebiet/Bereich müssen wir die Wasserversorgungsleitungen und Grundstücksanschlüsse
herstellen. Den Bestand der Wasserleitungen in diesem Bereich können Sie aus
dem beiliegenden Leitungsplan ersehen.
Bezüglich der
Löschwasserversorgung teilen wir mit, dass dann auch der Grundschutz nach
DVGW-Arbeitsblatt W 405 (48 m³/Std.) durch den Wasserzweckverband gestellt
wird. Ein weitergehender Objektschutz, insbesondere bei brandgefährdeten
Betrieben, müsste jeweils durch die Grundstückseigentümer selbst errichtet
werden. Hinsichtlich des Grünordnungsplanes verweisen wir auf das DVGW-Regelwerk
„Baumbepflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“ GW 125
(bereits übersandt) und bitten diese Vorschriften bereits bei der Planung zu
berücksichtigen. Ansonsten besteht mit der Planung Einverständnis. Wir bitten
Sie und den Bauzeitplan zu übermitteln, damit wir den Bau der Wasserleitung
rechtzeitig ausführen können.
14. Kabel Deutschland Vertrieb und Service
GmbH (07.07.2015)
Wir
bedanken uns für Ihr Schreiben vom 23.06.2015. Wir teilen Ihnen mit, dass die
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH gegen die von Ihnen geplante
Maßnahme keine Einwände geltend macht. In Ihrem Planbereich befinden sich
Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben
im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft
über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.
15. Landratsamt Landshut - Untere
Immissionsschutzbehörde (09.07.2015)
Keine Einwände.
16. Regierung von Niederbayern
(09.07.2015)
Erfordernisse der
Raumordnung und Landesplanung stehen den o. g. Bauleitplanungen nicht entgegen.
17. Amt für ländliche Entwicklung
Niederbayern (14.07.2015)
Im
Auftrag von Herrn Reidl teile ich Ihnen mit, dass gegen den o.a. Bebauungs- und
Grünordnungsplan sowie gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes keine Einwendungen
bestehen. Die betroffenen Flurstücke sind an keinem Verfahren der Ländlichen
Entwicklung beteiligt.
18. Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz
AG (16.07.2015)
Von Seiten der
Überlandzentrale Wörth/I.- Altheim Netz AG bestehen keine Einwände des im
Vorentwurf vom 09.06.2015 aufgestellten Bebauungsplanes.
19. Bund Naturschutz in Bayern e.V.
(24.07.2015)
Wir stimmen
vorliegender Planung zu.
20. Gemeinde Hohenthann (24.07.2015)
Belange der
Gemeinde sind hiervon nicht betroffen. Der Gemeinderat beschloss hierzu, dass
von Seiten der Gemeinde Hohenthann gegen diese Bauleitplanung des Marktes
Essenbachs keine Einwände erhoben werden.
21. Markt Ergolding (03.08.2015)
Der Bau- und Umweltausschuss
beschloss am 30. Juli 2015, dass von Seiten des Marktes Ergolding gegen die
Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes des Marktes Essenbach „In der
Ebene II“, Unterwattenbach, und die gleichzeitige Änderung des
Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 9 keine Einwendungen erhoben werden.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange zur Kenntnis.
Der Markt Essenbach
geht davon aus, dass in deren Aufgabenbereich liegende öffentliche Belange
durch die Planung nicht berührt werden.
II.3 Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden
Stellungnahmen abgegeben:
22. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Landshut (13.07.2015)
Die Ausweisung des
Baugebiets erfolgt in einem stark landwirtschaftlich geprägten Umfeld. Die
betriebliche Fortentwicklung der benachbarten Höfe darf dadurch nicht
beeinträchtigt werden. Die im Umweltbericht aufgeführte Immissionsgefährdung
durch Staub, Geruch und Lärm, ausgehend von landwirtschaftlicher Tätigkeit,
muss den Bauwilligen in der Form zur Kenntnis gebracht werden, dass im
Bebauungsplan auch ein entsprechender textlicher Hinweis aufgenommen wird.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Die o.g. Anregung
ist bereits in den Hinweisen unter E.1.1 dokumentiert.
23. Deutsche Telekom (10.07.2015)
Die Telekom prüft
derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je
nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen.
Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits
bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen andren
Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung
der Bürger mit Universaldienstleistungen nach §78 TKG wird sichergestellt.
Im Geltungsbereich
befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten
Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden (siehe Bestandsplan in der Anlage,
dieser dient nur der Information und verliert nach 14 Tagen seine Gültigkeit).
Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese
Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Wir machen darauf
aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des
Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer
koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes
sicherzustellen,
·
Dass
für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine
ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und
Wege möglich ist,
·
Dass
eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Koordinierung
der Tiefbaumaßnahme für Straßenbau und Leitungsbau durch den
Erschließungsträger erfolgt.
·
Wir
bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen
Bauablaufzeitplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der
Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung,
Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig
eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4
Monaten benötigt.
·
Eine
Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes,
kann aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in oberirdischer Bauweise
erfolgen.
In allen Straßen
bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone
für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich
geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 - siehe hier u. a. Abschnitt 3 - zu
beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau,
die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert
werden.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Die genannten
Anregungen und Hinweise betreffen überwiegend primär die Objektplanung zur
Erschließungsplanung und für die einzelnen privaten Bauvorhaben, weniger die
verbindliche Bauleitplanung. Die geplante neue Straße bietet ausreichend Platz
für die Führung neuer TK-Leitungen.
In den Hinweisen
unter E.5.3 wird die Zielvorstellung des Marktes Essenbach dokumentiert, dass
Versorgungsleitungen möglichst unterirdisch verlegt werden sollen.
Der Hinweis auf das
„Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“
ist bereits unter E.5.2 erfolgt.
Eine Änderung der
Planung wird hierdurch nicht veranlasst.
24. Planungsbüro Alois Halbinger
(15.07.2015)
Aus Erfahrung
reichen die Wendeplätze am Ende einer Straße mit einem Durchmesser von 18 m für
das Wenden von 3-achsigen Müllfahrzeugen gerade noch aus, wenn kein PKW im
Wendeplatz parkt. Größere Fahrzeuge (wie LKW, Sattelzüge usw. z. B. bei
Anlieferung von Fertighäusern) müssen entweder rückwärts über die ca. 110 m.
lange Straße „Am Weiher“ bzw. die neue Erschließungsstraße einfahren oder
umgekehrt wieder ausfahren. Als Lösung hierfür sollte die Abzweigung der neuen
Erschießungsstraße von der Straße „Am Weiher“ als Einmündung mit beidseitigen
Einmündungsradien von 10,00 m ausgebildet werden. Die neue Einmündung kann so
als Wendemöglichkeit für alle LKW‘s und Sattelzüge verwendet werden und die
Einmündungsradien reichen auch für Lastzüge und Sattelzüge aus. (Siehe
beiliegenden Lageplan). Hier sind die Schleppkurven von Sattelzügen
dargestellt, die den Flächenbedarf für das Befahren der Einmündung zeigen.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Diese Anregung wird
im Prinzip auch von der Tiefbauabteilung der Verwaltung begrüßt.
Der Anregung wird
mit folgender Änderung der Planung gefolgt:
-
Die
Bestandsituation an der Kreuzung Am Wattenbach/ Am Weiher liegt außerhalb des
Geltungsbereichs und bleibt unverändert, (die dortigen Verhältnisse lassen eine
Durchfahrung mit Sattelschleppern nur sehr knapp zu);
-
Im
Bereich der Parzelle 1 erfolgt die Aufweitung der neuen Erschließungsstraße mit
R 10 m (bisher R 8 m), dies ergibt somit eine leichte Flächenverkleinerung der
Parzelle Nr. 1.
-
Im
Bereich der Parzelle 6 bleibt jedoch die bisherige Planung und
Parzellenausbildung unverändert, da eine Aufweitung bzw. Radienausbildung hier
aus folgenden Gründen problematisch wäre:
-
die
Garage und die Aufstellfläche müssten entsprechend nach Südwesten in die
Gartenfläche verschoben werden.
-
der
Garagenraum könnte nicht mehr in der bisherigen Tiefe dargestellt werden, die
Aufstellflächentiefe könnte zudem nicht mehr in der erforderlichen Länge
nachgewiesen werden.
-
der
zusätzliche Stellplatz vor dem Gebäude müsste deutlich nach Südosten verschoben
werden.
-
durch
den Höhenunterschied müsste an der Nordgrenze der Parzelle 6 die
Einfahrtstrompete mit starker Querneigung („schiefe Ebene“) ausgeführt werden.
-
die
Parzellengröße würde sich um mindestens ca. 80 m² verkleinern.
25. Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege (16.07.2015)
Bodendenkmalpflegerische
Belange:
In unmittelbarer
Nähe zu oben genanntem Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler:
D-2-7339-0277
Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung.
Gemäß Art. 7.1
DSchG bedürfen Bodeneingriffe aller Art auch in jenen Bereichen einer
denkmalrechtlichen Erlaubnis, in denen Bodendenkmäler vermutet oder den
Umständen nach angenommen werden müssen. Diese Erlaubnis ist in einem
eigenständigen Verfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu
beantragen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren
gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren. Wir weisen darauf hin,
dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen
Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant
werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die
Erhaltung des Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und
Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept,
Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von
Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte
Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für
den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.:
26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/I (B
127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September
2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).Die mit dem Bayerischen
Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen
Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen
Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen
Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).3 In Umsetzung
der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22.
Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch
die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008,
Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus
städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B.
nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“])
vorzunehmen. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses
Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur
Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich
gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und
Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt
unter der oben genannten Tel. Nr. an den/die Gebietsreferenten.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Die o.g.
Anforderung einer grundsätzlichen qualifizierten archäologischen
Voruntersuchung des Bebauungsplangebiets kann nicht nachvollzogen werden.
Unter den Hinweisen
unter E.2.1 und in der Begründung mit Umweltbericht ist ausführlich bereits
dokumentiert, dass diese Voruntersuchung bereits im August 2014 durch den
Fachberater Kreisarchäologie des LRA Landshut erfolgt ist. Dabei ergaben sich
keinerlei Funde oder Hinweise, so dass der Umgriff des o.g. Bodendenkmals
entsprechend zurückgenommen wurde.
Laut Schreiben vom
19.08.2014 vom Landratsamt Landshut, Kreisarchäologie, sind aufgrund des
negativen Ergebnisses eine Grabungserlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG sowie
weitere bodendenkmalfachliche Arbeiten für den Geltungsbereich des
Bebauungsplans nicht mehr erforderlich.
Somit ergibt sich
keine Erlaubnispflicht gemäß Art. 7 Abs. 1 DSchG, der Hinweis auf die
Meldepflicht gemäß Art. 8 DSchG ist fachlich ausreichend.
Eine Änderung der
Planung wird hierdurch nicht veranlasst.
26. Landratsamt Landshut -
Abfallwirtschaft (14.07.2015)
Der Landkreis
Landshut entsorgt auf Grundlage der Abfallwirtschaftssatzung in der jeweils
gültigen Fassung die in seinem Gebiet anfallenden und ihm überlassenen Abfälle.
Die Bereitstellung der Abfälle, die im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgung
erfasst werden, muss an einer für 4-achsige Abfallsammelfahrzeuge (bis 11,0 m
Länge) erreichbaren Stelle am Rand öffentlicher Erschließungsstraßen erfolgen.
Entsprechende Straßenbreiten bzw. Wenderadien sind auf die genannte
Fahrzeuglänge auszulegen.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Die
Erschließungsstraße und der Wendehammer mit D 18 m sind für die o.g.
Fahrzeuggröße ausreichend dimensioniert. Eine Änderung der Planung wird
hierdurch nicht veranlasst.
27. Landratsamt Landshut - Wasserrecht
(27.07.2015)
Abwasserbeseitigung
·
Schmutzwasserbeseitigung
über die bestehende Ortskanalisation ordnungsgemäß zu entsorgen.
Niederschlagswasserversorgung
·
Das
Niederschlagswasser ist vorrangig durch Versickerung dem Grundwasser zuzuführen
bzw. in ein Oberflächengewässer abzuleiten.
·
Die
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFewiV) und technische Regeln zum
schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser
(TRENGW) und TRENOG sind zu beachten.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu Abwasser:
Der geplante
Abwasserkanal wurde bereits für die Erschließungsplanung vorkonzipiert, dessen
Verlauf und der Anschluss an die bestehende Infrastruktur sind bereits im
Bebauungsplan dargestellt.
Zu
Niederschlagswasser:
Aufgrund der
anstehenden Bodenverhältnisse kann eine Versickerung vor Ort nicht zwingend
festgesetzt werden. In den Hinweisen unter E.4 und insbesondere unter E.4.4
wird dieser Anregung ausreichend Sorge getragen und dort zumindest eine
Zwischenpufferung und verzögerte Einleitung vorgegeben, um eine hydraulische
Überlastung der Kanalisation zu vermeiden.
Die drei o.g.
Regelwerke sind von den jeweiligen Bauträgern im Rahmen ihrer Objektplanungen
hinreichend zu berücksichtigen. Sie werden im Bebauungsplan in den Hinweisen
unter E.4.5 ergänzt.
28. Landratsamt Landshut - SG 44
Bauleitplanung (16.07.2015)
Punkt D 8.5: hier
werden für die talseitigen Grenzgaragen Geländeaufschüttungen festgesetzt,
sodass im fertigen Zustand Grenzgaragen i. S. d. Art. 6 Abs. 9 BayBO (hier
fälschlicherweise mit Art. 7 bezeichnet) entstehen sollen. Dies ist so nicht
möglich. Um diese Festsetzung rechtlich korrekt darzulegen, ist hier eine
entsprechend formulierte abweichende Bauweise gem. § 22 Abs. BauNVO für die
grenznahen Gebäude festzusetzen. Die Wandhöhe wird generell von der natürlichen
und nicht von der späteren Geländeoberkante ermittelt. Insofern würden hier
Grenzgebäude entstehen können, die die maximal zulässige Wandhöhe von 3,0 m i.
M. ab natürlicher Geländeoberfläche gem. Art. 6 Abs. 9 BayBO überschreiten.
Punkt D 8.4
Geländemodellierungen entlang der Parzellengrenzen (Nachbargrenzen):
Die Festsetzung ist
aus Sicht des Unterzeichners kompliziert formuliert. Eine Nachvollziehbarkeit
gestaltet sich hier schwierig. Sinnvoller wäre hier eine eindeutig
verständliche Skizze, aus der die maximalen bzw. minimalen Veränderungen
hervorgehen.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Den Anregungen wird
gefolgt, die entsprechenden Festsetzungen durch Text werden wie folgt geändert:
D.8.4: Die
Festsetzung wird durch eine Schnitt-Skizze ergänzt und damit verdeutlicht.
D.8.5: D.8.5
entfällt und wird durch eine neue Festsetzung in D.5 (Garagen, Nebengebäude)
wie folgt ersetzt:
D.5.3 (neu) –
Wandhöhe der grenznahen Garagen und Nebengebäude:
Traufseitig im
Mittel max. 3,40 m ab OK Erschließungsstraße (abweichende Bauweise gem. § 22
Abs. 4 BauNVO).
29. Landratsamt Landshut – Untere
Bauaufsichtsbehörde (21./23.07.2015)
1. Zu Nr. D 3.3 (
Zahl der Wohneinheiten ) der Festsetzungen durch Text:
Hier werden 2
Wohneinheiten je Einzelhaus festgesetzt. 1. Nach aktueller Rechtsprechung ist
diese Festsetzung unwirksam. Die Festsetzung ist nicht durch § 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB gedeckt. Danach kann zwar im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in „Wohngebäuden“ festgesetzt werden.
Der projektierte Bebauungsplan setzt aber die höchstzulässige Zahl von Wohnungen
nicht in „Wohngebäuden“, sondern im „Einzelhaus“ fest. Die fehlende
Beschränkung auf Wohngebäude ist nur dann unschädlich, wenn der Bebauungsplan
als Art der Nutzung ein reines Wohngebiet festsetzt. Dort sind gem. § 3 Abs. 2
BauNVO ohnehin nur Wohngebäude zulässig. Anders ist die Situation im
projektierten Bebauungsplan, wo auch die Nutzungen gem. § 5 Abs. 2 und 3 BauNVO
zulässig sind. ( vgl. BayVGH, Urteil vom 06.12.2006 – 26 N 04.1177, Juris ).
Die Festsetzung der
höchstzulässigen Zahl von Wohnungen bzw. Wohneinheiten muss daher für
„Wohngebäude“ erfolgen.
Ergänzung:
Wohngebäude im Sinn
von § 9 Abs 1 Nr. 6 BauGB ist auch ein gemischt genutztes Gebäude, wenn die
Wohnnutzung im Verhältnis zu den anderen Nutzungen nicht nur von
untergeordneter Bedeutung ist. (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.04.2006 – 1 N
04.3519, Juris).
2. Zu Nrn. B 6.3
und D 5.1 ( Stauraum ) der Planlichen und Textlichen Festsetzungen:
Gem. Urteil des
BayVGH vom 12.01.2012 - 2 B 11.2230, Juris, überschreitet eine Regelung in
einer Garagengestaltungssatzung, die zwischen Einfahrt in die Garage und der
öffentlichen Verkehrsfläche einen Stauraum von mindestens 5 m ( im
projektierten Bebauungsplan 5,50m! ) fordert, die Grenzen des Spielraums, den
Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO (Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1994) den Gemeinden beim
Erlass örtlicher Bauvorschriften zuweist. Diese Festsetzung ist demnach zu
streichen.
Zu Nr. D 7.1
Festsetzungen zur Anforderung an die Luftreinhaltung im MD ) der Textlichen
Festsetzungen:
Hier handelt es
sich um keine Festsetzung. Es wird offensichtlich lediglich ein Auszug aus
einem Immissionsschutzgutachten zitiert, inhaltlich jedoch keine Regelung
getroffen. Dieser Gutachtenauszug kann, wenn dies für erforderlich erachtet
wird, in die Begründung aufgenommen werden, ist aber als Festsetzung ersatzlos
zu streichen.
Vorsorglich wird
hier darauf hingewiesen, dass einer Gemeinde kein Festsetzungsfindung srecht
zusteht (BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 18/91, Juris).
2.5 Sonstige fachliche Informationen und
Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit
zu dem o. g. Plan
(mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage)
Zu Nr. B 3.2 der
Festsetzungen durch Planzeichen:
Hier muss darauf
hingewiesen werden, dass als Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB angegeben
wird. Für die Festsetzung von Baugrenzen ist jedoch § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
einschlägig. Die Nr. 4 berechtigt lediglich zur Festsetzung von Flächen, Baurecht kann mit dieser Rechtsgrundlage
jedoch nicht begründet werden. Ferner sollte im Rahmen der Begründung
klargestellt werden, ob durch die Festsetzung des – wohl – Baufensters die
Zulässigkeit von Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO auf diese
beschränkt werden soll, oder ob darüber hinaus die isolierte Zulassung auf
nicht überbaubaren Grundstücksflächen gem. § 23 Abs. 5 BauNVO weiterhin
Gültigkeit haben soll.
Hier muss der
Planungswille des Marktes noch in Festsetzungen umgesetzt werden, die dem
Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu 1.
Der Anregung wird
gefolgt, in D.3.3 wird die Formulierung „Einzelhaus“ in „Wohngebäude“ geändert.
Zu 2.
Die Festsetzung
D.5.1 wird dahingehend ergänzt, dass auf die Rechtsgrundlage des § 9 Abs.1 Nr.
4 BauGB verwiesen wird.
Zu D.7.1:
Die Festsetzung
D.7.1 diente zur Ergänzung und Verdeutlichung für die planliche Festsetzung
C.2.6. Der Anregung wird dahingehend gefolgt, dass die bisherige Festsetzung
D.7.1 unter den Hinweisen unter E.1.2 (neu) aufgenommen wird.
Zu B.3.2:
Der Anregung wird
wie folgt entsprochen: In B.3.2 wird die Rechtsgrundlage entsprechend geändert.
Darüber hinaus wird im Bebauungsplan zusätzlich konkretisiert, dass die
isolierte Zulassung auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen gem. § 23 Abs. 5
BauNVO weiterhin Gültigkeit hat.
30. Wasserwirtschaftsamt Landshut
(24.07.2015)
Unter C Hinweise zu
Planzeichen ist die Beschreibung zu C 2.8 zu ändern.
Der verrohrte
Wattenbach ist KEIN Regenwasserkanal. Nur der neue Regenwasserkanal, der im
Plan blau dargestellt ist, ist ein Regenwasserkanal, der in den Wattenbach als
Gewässer dritter Ordnung eingeleitet werden soll. Im Gegensatz zum
Schmutzwasserkanal kann hier also nicht von Planung und Bestand geredet werden.
Die entsprechend notwendige wasserrechtliche Genehmigung für die Einleitung
muss VOR Baubeginn vorliegen. Das Baugebiet befindet sich im Bereich des
Übergangs vom Tertiären Hügelland zum Quartären Isartal. Die geologische Karte
der Deckschichten zeigt für diesen Bereich aber ausgeprägte Lehmdeckschichten
mit sehr geringer Durchlässigkeit auf. Genauso wie für die privaten Flächen
gilt auch für die öffentlichen Flächen, dass eine Versickerung durchzuführen
ist, wenn sie möglich ist. Die Möglichkeit der Versickerung von
Niederschlagswasser wird aus fachlicher Sicht aber als sehr gering
eingeschätzt. Eine Versickerung hat, wenn dann über die belebte Oberbodenzone
zu erfolgen. Ein Durchdringen von Deckschichten und eine Versickerung in
tiefere Schichten ist nicht zulässig. Grundsätzlich wird auch für die Privaten
Flächen eine Ableitung anstehen. Dies ist bei der Ausarbeitung des Wasserrechts
für die Einleitung in den Wattenbach zu beachten. Rückhaltevolumen auf den
Privatflächen kann nur berücksichtigt werden, wenn entsprechend die Umsetzung
sichergestellt ist. Es gilt auch für die Öffentlichen Flächen, dass
Versickerung durchzuführen ist, wenn sie möglich ist.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu C.2.8: Der
Anregung wird gefolgt, die Festsetzung C.2.8 wird entsprechend korrigiert,
Begründung und Umweltbericht entsprechend redaktionell angepasst.
Zu Wasserrechtliche
Genehmigung: Diese wird im Rahmen der Objektplanung zur Erschließung
rechtzeitig vor Baubeginn beantragt.
Zu Versickerung:
Aufgrund der
anstehenden Bodenverhältnisse kann eine Versickerung vor Ort nicht zwingend
festgesetzt werden.
In den Hinweisen
unter E.4 und insbesondere mit E.4.4 wird dieser Anregung ausreichend
nachgekommen, da dort zumindest eine Zwischenpufferung und verzögerte
Einleitung vorgegeben wird, um eine hydraulische Überlastung der Kanalisation
zu vermeiden.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Essenbach beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Ergänzungen und Änderungen im Entwurf wie vorgetragen mit dem Planungsbüro EGL vorzunehmen und das Verfahren fortzuführen.
Für den Beschluss: 24 |
Gegen den Beschluss: 0 |
Anwesend: 24 |