Sachverhalt:

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

Mit Bekanntmachung vom 08.04.2015 wurde die Öffentlichkeit über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB informiert. Diese fand vom 20.04.2015 bis 22.05.2015 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Folgende Stellungnahme ist während der Frist eingegangen:

 

 

 

Prüfung der Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 1 BauGB -

Stellungnahmen von Bürgern:

 

Andreas Kölnberger (13.05.2015)

Nach aktueller Planung sind m. W. 29 Parzellen für die öffentliche Vergabe vorgesehen. Auf der Warteliste für das Baugebiet waren nach Angabe der Bauverwaltung vor ca. 2 Monaten knapp 70 Namen vorgemerkt. Meine angegebene Wunschgröße liegt zwischen 800 und 1000 qm. Aus meinem privaten Umfeld weiß ich, dass viele Bekannte sich ebenfalls haben vormerken lassen - mit der gleichen Parzellenwunschgröße. Lt. aktuellem, ausgelegtem Planungsentwurf sind jedoch nur 3 Parzellen dieser Größe vorhanden. Der Bedarf an kleineren Grundstücken bis 500/600 qm ist gering, da nur wenige Interessenten hierzu auf der Liste Interesse bekundet haben. Jeder Interessent konnte seit knapp 2 Jahren seine Wunschgröße in der Liste hinterlegen. Mutmaßungen hierzu sind m. E. hier nicht zielführend. Daher besteht meine Bitte darin, die gewünschten Parzellengrößen der vorgemerkten Interessenten in der tatsächlichen Planung viel stärker zu berücksichtigen, d.h. entsprechend mehr größere Parzellen anzubieten. Natürlich ist mir klar, dass nicht jeder, der auf der Interessentenliste steht, dann auch tatsächlich eine Parzelle erwirbt. Aber die aktuelle Differenz  ist m. E. in jedem Fall unverhältnismäßig.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst. Der Marktgemeinderat hat sich in den öffentlichen Gemeinderatssitzungen vom 07.10.2014 und 11.11.2014 dafür ausgesprochen, dass kleinere Grundstücke angeboten und geplant werden.

 

 

 

Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:

 

 

1.       Gemeinde Niederaichbach

2.       Vermessungsamt Landshut

3.       Markt Essenbach – Hr. Wilczek

4.       Bayernwerk AG 110 kV Freileitungen/Kabel

5.       Landratsamt Landshut - Immissionsschutz

6.       Regionaler Planungsverband

7.       Landratsamt Landshut - Wasserrecht

8.       Landratsamt Landshut – untere Naturschutzbehörde

9.       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

10.   Wasserwirtschaftsamt Landshut

11.   Verwaltungsgemeinschaft Wörth/Isar

 

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

 

 

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:

 

12.   Markt Ergoldsbach (16.04.2015)

Da Belange des Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden, bestehen weder Einwendungen noch Anregungen.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

 

 

13.   Planungsbüro Halbinger (20.04.2015)

Die Anordnung der bewachsenen Sickermulden bzw. Sickerstreifen, entlang der neuen Siedlungsstraßen, gemäß Punkt 5.14 der Begründung, wurden im Vorfeld der Planung mit dem Planfertiger abgestimmt.

 

Nach Punkt 5.11 der Begründung – Verkehr – Gehsteig

Der Gehsteig entlang der Straße „Am Mühlbach“ soll mit einem Hochbord errichtet werden. Von Seiten der Gemeinde soll überlegt werden, bei einer Bebauung der nördlich von der Straße gelegenen Flurnummer 382, muss der Hochbord bei jeder Garagenzufahrt oder Straßeneinmündung nachträglich abgesenkt werden.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Der Markt Essenbach bevorzugt einen Tiefbordgehsteig damit nachträglich bei möglicher Bebauung der nördlichen Flurnummer nicht bei jeder Garagenzufahrt oder Straßeneinmündung nachträglich der Gehsteig abgesenkt werden muss. Gleichfalls ist ein Tiefbordgehsteig für eine möglichst barrierefreie Nutzung von Vorteil.

 

14.   Energieversorgung Ergolding-Essenbach (20.04.2015)

Gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan besteht von Seiten der Energieversorgung Ergolding-Essenbach kein Einwand. Die Erschließung und Versorgung mit Erdgas in diesem Bereich, ist bei positiver Wirtschaftlichkeit und Abschluss einer Erschließungsvereinbarung mit der Gemeinde möglich. Über weitere Ausbauplanungen und Ausbautermine bitten wir Sie uns auf dem Laufenden zu halten. Wir weisen darauf hin, dass bei Arbeiten in der Nähe der Gasleitung eine Planauskunft einzuholen ist, um eine Gefährdung dieser auszuschließen.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

 

 

15.   Bayernwerk AG (21.04.2015)

Im Planungsbereich befinden sich keine Versorgungsanlagen der Bayernwerk AG, somit besteht mit den Planungen Einverständnis. Die Versorgung mit elektrischer Energie obliegt im genannten Gebiet der Überlandzentrale Wörth-Altheim.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

 

 

16.   Landratsamt Landshut - Abfallwirtschaft (23.04.2015)

Nach Prüfung der Unterlagen ist festzuhalten, dass die abfall- und bodenschutzrechtlichen Belange in der Begründung und im Umweltbericht zum Bebauungs- u. Grünordnungsplan entsprechend gewürdigt sind. Aufgrund der Erkundung unter Nr. 2.4 der Begründung ist im Planungsgebiet auch nicht mit anmoorigen Böden zu rechnen. Eine weitergehende Stellungnahme erübrigt sich.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

 

 

17.   Amt für ländliche Entwicklung Niederbayern (27.04.2015)

Im Auftrag von Herrn Reidl teile ich Ihnen mit, dass gegen die o.a. Planung keine Einwände bestehen. Die betroffenen Flurstücke sind an keinem Verfahren der Ländlichen Entwicklung beteiligt.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

 

 

18.   Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 (28.04.2015)

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Die Versorgung kann innerhalb des Geltungsbereiches über die vorhandenen Versorgungsleitungen der angrenzenden Bebauung erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass von Seiten des Zweckverbandes geplant wird, eine weitere Zuleitung zum Siedlungsbereich von der Höslstraße (inkl. Mühlbachdüker) zu schaffen.

 

Aufgrund der derzeitig bestehenden Versorgungsleitungen wird hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt, dass hier die Richtwerte von 48 m³/h bis 96 m³/h über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden und ca. 2 bar Vordruck, sowie darüber hinaus durch Förderbetrieb in die Erdbehälter Mirskofen und Niederaichbach, zur Verfügung stehen. Ist aufgrund der baulichen Nutzung ein höherer Bedarf bzw. Druck erforderlich sind die erforderlichen Maßnahmen hierfür durch die jeweiligen Bauinteressenten zu treffen.

 

Erschließungsmaßnahmen sind seitens des Marktes Essenbach mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung Isargruppe 1 rechtzeitig abzustimmen.

 

Bei der Planung und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten. Die Erschließung ist so zu planen, dass die Verlegung der verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gem. DIN 1998 ohne gegenseitige Beeinträchtigungen erfolgen kann.

 

DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen auf öffentlichen Flächen“

DIN 19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“

DVGW-Hinweis GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdische Versorgungsanlagen“

DVGW-Hinweis GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

 

 

19.   Regierung von Niederbayern (05.05.2015)

Der gegenständlichen Planung stehen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht entgegen.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

 

 

20.   Gemeinde Hohenthann (06.05.2015)

Belange der Gemeinde sind hiervon nicht betroffen. Der Gemeinderat beschloss hierzu, dass von Seiten der Gemeinde Hohenthann gegen diese Bauleitplanung des Marktes Essenbachs keine Einwände erhoben werden.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

 

 

21.   Stadt Landshut (06.05.2015)

Von der Aufstellung des Bebauungsplanes „Mühlbachsiedlung V“ wird ohne Erinnerung Kenntnis genommen.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

 

 

22.   Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (07.05.2015)

Gegen den vorgelegten Entwurf bestehen keine Einwände oder Bedenken. Forstflächen sind nicht betroffen.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

 

 

23.   Bund Naturschutz in Bayern (15.05.2015)

Wir stimmen vorliegender Planung vom Grundsatz her zu. Wir bitten jedoch um Beachtung unserer Anmerkungen: Die Gebäude 19 und 20 sollten zwingend, zugunsten einer kompakten Grünfläche entfallen. Der Spielplatz würde in die Mitte rücken und somit Konflikte wegen Kinderlärm mit den direkten Nachbarn vermeiden helfen. Evtl. könnten Sie, wenn Sie das Haus 19 unbedingt haben wollen, auf die Grünfläche neben Haus 10, 11 und 12 verzichten.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst. Die Parzelle 19 und 20 sollen erhalten bleiben. Eine Vergrößerung der Spielfläche ist nicht erforderlich, da in unmittelbarer Nähe ausreichende Spielplätze vorhanden sind. Gleichfalls ist in der Nähe ein Sportgelände bestehend. Die Größe der Spielplatzfläche entspricht den derzeitig geltenden Richtlinien. Den Grundstücksbewerbern wird vor Kauf durch den Bebauungsplan offengelegt, dass durch einen Kinderspielplatz in der Nähe Lärm ausgelöst werden kann. Somit werden die Grundstücke wie gesehen gekauft. Die Grünfläche neben den Parzellen 10, 11, 12 wird als Wendehammer genutzt und ist für die Straßenentwässerung elementar wichtig.

 

 

24.   Telekom (08.05.2015)

Die Telekom prüft derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt. Im Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Wir machen darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes sicherzustellen,

  • dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
  • dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für den Straßenbau und Leitungsbau den Erschließungsträger erfolgt.
  • Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitplan aufstellt und mit uns unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.
  • Eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes, kann aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in oberirdischer Bauweise erfolgen.

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswese, Ausgabe 1989 - siehe hier u. a. Abschnitt 3- zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst. Nach Rücksprache mit dem Grundbuchamt Landshut ist für die Telekom keine Dienstbarkeit für ein Leitungsrecht eingetragen. Somit wird dem Versorgungsunternehmen bei Bedarf auferlegt, im Zuge der Straßenerschließung die Leitung umzulegen. Oberirdische Leitungen sind gemäß Festsetzung im Bebauungsplan wegen dem Schutz des Ortsbildes untersagt.

 

 

25.   Markt Ergolding (19.05.2015)

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Ergolding befasste sich in der Sitzung am 30.04.2015 mit der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes des Marktes Essenbach "Mühlbachsiedlung V", Ahrain, und beschloss, dass von Seiten des Marktes Ergolding keine Einwendungen erhoben werden.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

 

 

26.   Landratsamt Landshut - Gesundheitsamt (13.05.2015)

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan (mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage). Sofern die Abwasserbeseitigung gesichert ist, bestehen keine Einwände.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst. Die Abwasserbeseitigung wird vom Markt Essenbach gesichert. Das Fachplanungsbüro Ferstl wurde im Zuge der Bebauungsplanaufstellung dafür beauftragt.

 

 

27.   Bayerischer Bauernverband (22.05.2015)

Wir haben Rücksprache mit dem betroffenen Ortsverband genommen. Von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes werden keine Bedenken erhoben.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

 

 

28.   Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH (22.05.2015)

Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 14.04.2015.

 

Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.

Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung:

 

Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH Neubaugebiete KMU Südwestpark 15

90449 Nürnberg

 

Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst. Nach Rücksprache mit dem Grundbuchamt Landshut ist für die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH keine Dienstbarkeit für ein Leitungsrecht eingetragen. Somit wird dem Versorgungsunternehmen bei Bedarf auferlegt, im Zuge der Straßenerschließung die Leitung umzulegen. Oberirdische Leitungen sind gemäß Festsetzung im Bebauungsplan wegen dem Schutz des Ortsbildes untersagt.

 

 

Prüfung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:

 

 

29.   ÜZW Energie (06.05.2015)

Von Seiten der Überlandzentrale Wörth/I. - Altheim Netz AG bestehen grundsätzlich keine Einwände des im Vorentwurf vom 30.03.2015 aufgestellten Bebauungs- und Grünordnungsplanes. Jedoch ist die Bebauung der Parzellen 10 und 19 in dem ausgewiesenen Baufenster nicht möglich. Hierzu müsste das Baufenster verschoben oder das bestehende 20 kV Kabel verlegt werden. Außerdem weisen wir Sie darauf hin, dass sich auf den geplanten Parzellen 01 und 09 an der westlichen Grenze zur bestehenden Bebauung eine unter Spannung stehende, sowie im Grundbuch eingetragene 20 kV - Kabelleitung befindet. Auf der Parzelle 10 im nördlichen Bereich und auf Parzelle 18 im südlichen Bereich, sowie auf der Parzelle 19 im westlichen Bereich, welche nach dem Bebauungsplan „Am Mühlbach IV“ als Grünfläche ausgewiesen wurde, befinden sich ebenfalls unter Spannung stehende 20 kV-, Ortsnetz- und Straßenbeleuchtungskabel. Die Trassenwahl der Versorgungsleitungen wurde zum Zeitpunkt der Errichtung nach Rücksprache und Ortsbegehung mit der Gemeinde abgestimmt. Bei Verschiebung der Baufenster und vor Veräußerung der Parzellen 10 sowie 19 und bei Parzelle 18 bitten wir die Marktgemeinde, mit Urkundenvorlagen der Überlangzentrale Wörth/I.- Altheim Netz AG, eine entsprechende Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen. Im Zuge der Erschließung des Baugebietes durch unterirdische Stromkabel bestünde die Möglichkeit, die Versorgungsleitungen auf Kosten der Marktgemeinde Essenbach auf die geplanten öffentlichen Straßen umzulegen. Dann wäre eine Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf allen oben erwähnten Parzellen nicht notwendig. Des Weiteren bitten wir Sie, uns die Möglichkeit zu bieten, bei der Parzelle 17 bestehende Trafostation, nach Vermessung mit Umgriff, den Grund zu erwerben und uns ein entsprechendes Betretungsrecht auf der Parzelle 18 Grundbuchamtlich einzuräumen. Außerdem machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, dass jede unzulässige Annäherung an die in Betrieb befindlichen Kabelleitungen mit Lebensgefahr verbunden ist. Bei den Bauausführungen, insbesondere Erdbewegungen, Stellen von Gerüststangen sowie das Schlagen von Erdankernägeln oder ähnlichen Gegenständen wie Grubenspreizer usw. ist in jedem Fall die Überlandzentrale Wörth/I.- Altheim Netz AG, Tel. 08703/92551514, zu verständigen. Alle Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb unserer Netzanlagen gefährden, sind zu unterlassen.

 

Abwägung:

Im Zuge der Erschließung des Baugebietes durch unterirdische Stromkabel werden die Versorgungsleitungen auf Kosten der Marktgemeinde Essenbach auf die geplanten öffentlichen Straßen umverlegt. Die westliche Baugrenze der Parzellen 1 und 9 wird geringfügig um 2 Meter nach Osten verschoben. Für diese beiden Parzellen wird jeweils ein Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit eingetragen. Des Weiteren wird der Überlandzentrale Wörth/I.- Altheim Netz AG die Möglichkeit geboten, bei der Parzelle 17 für die bestehende Trafostation, nach Vermessung mit Umgriff, den Grund zu erwerben. Gleichzeitig wird der Überlandzentrale Wörth/I.- Altheim Netz AG ein entsprechendes Betretungsrecht auf der Parzelle 18 grundbuchamtlich eingeräumt.

 

30.   Landratsamt Landshut - SG 44 Bauleitplanung (13.05.2015)

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan (mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage)

Textliche Festsetzungen: Punkt 0.4.1 Dachgauben: die max. zulässige Ansichtsfläche der Dachgauben von 2,5 m² erscheint zu gering bemessen. Es wird vorgeschlagen hier 3,0 m² bzw. max. 4,0 m² festzusetzen. Punkt 0.4.1 Kniestock: die Festsetzungen können entfallen, da für die einzelnen Haustypen jeweils die maximalen Wandhöhen und die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist. Sollte die Festsetzung beibehalten werden, sind exakte Maße anzugeben. Aus der Festsetzung geht nicht hervor, wie hoch der Kniestock auszuführen ist. Somit verstößt diese Festsetzung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, wonach eine Festsetzung eindeutig und zweifelsfrei nachvollziehbar sein muss und keinen Spielraum für Interpretationen geben darf. Hier ist eine eindeutige Regelung anzugeben. Punkt 0.13 Geländemodellierungen: die Festsetzung scheint aus einem Bebauungsplan mit hangigem Gelände entnommen zu sein. Vorgeschlagen wird folgendes: Geländeaufschüttungen innerhalb der Parzelle zulässig bis max. OK Straße. Die Formulierungen zu „Entlang der Parzellengrenzen…“ und „Die Anschlussbereiche…“ können beibehalten werden. Der letzte Punkt „Entlang der im BP dargestellten Grenzbebauung …“ sollte entfallen.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach ändert die textliche Festsetzung 0.4.1 Dachgauben wie folgt: die max. zulässige Ansichtsfläche der Dachgauben darf 4,0 m² nicht überschreiten. Die Festsetzung 0.4.1 Kniestock entfällt. Bei der textlichen Festsetzung 0.5 Garagen, Carports und Nebengebäude wird folgendes ergänzt. Garagen, Carports und Nebengebäude dürfen bis an die nachbarschaftliche Grundstücksgrenze gebaut werden.

Der Markt Essenbach ändert die textliche Festsetzung 0.5.1 Wandhöhe wie folgt: max. 3,20m ab OK-Erschließungs-Straße. (Abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO) Der restliche Text bleibt unverändert.

Bei 0.13 Geländeaufschüttungen innerhalb der Parzelle:
Der bisherige Text entfällt und folgender Text wird aufgenommen:
Geländeaufschüttungen innerhalb der Parzelle sind bis Oberkante der jeweils angrenzenden öffentlichen Fläche (Straße, Gehweg, Grünfläche etc.) zulässig.

 

Der letzte Absatz „Entlang der im BP dargestellten Grenzbebauung“ entfällt.

 

 

31.   Landratsamt Landshut - Untere Bauaufsichtsbehörde (13.05.2015)

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (mit Rechtsgrundlage und Möglichkeit der Überwindung).

Da hier landwirtschaftlich genutzte Flächen umgewandelt werden, ist die Begründung gem. § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB erforderlich. Auf den per E-Mail übersandten entsprechenden Mustereinführungserlass vom 20.09.2013 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.

Zu Nr. 0.5.2 der Textlichen Festsetzungen: Im Zusammenhang mit dem hier festgesetzten Stauraum wird auf das Urteil des BayVGH v. 12.01.2012 - 2 B 11.2230, Juris, verwiesen, wonach eine Regelung, in einer Garagengestaltungssatzung, die zwischen Einfahrt in eine Garage und der öffentlichen Verkehrsfläche einen Stauraum von mindestens 5m fordert, die Grenzen des Spielraum überschreitet, den Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO (Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1994) den Gemeinden beim Erlass örtlicher Bauvorschriften zuweist.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan (mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage)

1.Zu Nr. 0.7 (Abstandsflächen) der Textlichen Festsetzungen:

Hier wird zunächst auf die Stellungnahme des Sachgebiets 44 verwiesen. Ergänzend wird folgendes angemerkt: Hier wird festgesetzt, dass die Abstandsflächenregelungen nach Art. 6 BayBO anzuwenden sind, doch nicht welche. Art 6 Abs. 5 BayBO sagt zum einen aus, dass Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die Außenwände zulassen oder vorschreiben, dazu führen, dass die Sätze 1 und 2 des Abs. 5 keine Anwendung finden. D. h. die Abstandsflächen würden sich in diesem Fall alleine aus den entsprechenden Festsetzungen (Baufenster + Wandhöhe) ergeben (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO) - Variante 1. Soll dies nicht der Fall sein, muss die Gültigkeit der Sätze 1 und/oder 2 des Abs. 5 angeordnet werden - Variante 2. Die Gemeinde hat zunächst zu entscheiden, welches Abstandsflächensystem gelten soll, und dies entsprechend festzusetzen. Soll in projektiertem Bebauungsplan Variante 1 Anwendung finden, kann die Festsetzung ggfs. ersatzlos gestrichen werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass mit Variante 1 zwar Abstandsflächen mit größerer oder geringerer Tiefe als in Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO festgelegt zugelassen oder vorgeschrieben werden können, nicht jedoch eine unmittelbare Grenzbebauung. Soll Variante 2 Anwendung finden, ist die vorliegende Festsetzung ebenfalls zu streichen und durch die Anordnung der Gültigkeit des Satzes 1 und/oder 2 zu ersetzen.

2.Zu Nr. 0.9 (Grünordnung) der Textlichen Festsetzungen:

Hier wird darauf verwiesen, dass ein Pflanzgebot nicht festsetzbar ist, sondern gem. § 178 BauGB mittels Bescheid im Einzelfall anzuordnen.

 

Abwägung:

In der Begründung werden folgende Sätze aufgenommen. Die im Geltungsbereich des Bebauungs- und Grünordnungsplan „Mühlbachsiedlung Teil V“, Ahrain befindlichen Grundstücke mit landwirtschaftlicher Nutzung werden in ein allgemeines Wohngebiet umgewandelt. Gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB soll die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen im Bebauungsplanverfahren begründet werden. Deshalb wird hierzu ausgeführt, dass für diese Flächen bereits im Flächennutzungsplan i. d. Fassung vom 08.02.2000 die Art der baulichen Nutzung als Gebiet für allgemeine Wohnbebauung feststand und somit damals bereits der Planungswille der Gemeinde war auf diesem Gebiet Wohnbebauung zuzulassen.

Die Ziffer 0.6 „Stellplatzbedarf“ wird dahingehend geändert, dass die Anzahl der erforderlichen Stellplätze über die Stellplatzsatzung geregelt wird. Die Festsetzung 0.5.2 wird wie folgt geändert: Die Rechtsgrundlage des § 9 Abs.1 Nr. 4 BauGB wird aufgenommen. Bei der textlichen Festsetzung 0.7 (Abstandsflächen) wird die Variante 2 des Art. 6 BayBO angewendet. Der Art. 6 Abs. 5 Satz 1 wird angeordnet. Dieser Satz beinhaltet, dass die Mindestabstandsfläche der Wohnbebauung zum Nachbargrundstück mindestens 3 Meter betragen muss. Bei der Ziffer 0.9.2 ist der Satz „Die Bepflanzung ist innerhalb von 12 Monaten nach Fertigstellung der Wohngebäude durchzuführen.“ zu streichen.

 

 

32.   Ferstl Ing. GmbH (22.05.2015)

 

Eintragung von Grunddienstbarkeiten

 

Das bestehende Kanalnetz am westlichen Baugebietsrand verläuft künftig unterhalb des geplanten Spielplatzes, sowie unterhalb der geplanten Parzelle 10, 19 und 20.

 

Es sollte deshalb folgende Eintragung von Grunddienstbarkeiten im Bebauungsplan berücksichtigt werden:

 

Parzelle 10

 

Grunddienstbarkeit für SW-Kanal Stz DN 250 an der nordwestlichen Grundstücksecke Tiefenlage ca. 3,40 m

max. Unterquerungslänge 3,0 m (genaue Lage nicht bekannt)

 

Parzelle 20 CP

 

Grunddienstbarkeit für SW-Kanal Stz DN 250 an der nordöstlichen Grundstücksgrenze Tiefenlage ca. 3,70 m

max. Unterquerungslänge 3,0 m (genaue Lage nicht bekannt)

 

Parzelle 19

 

Grunddienstbarkeit für SW-Kanal Stz DN 250 von Nord nach Süd verlaufend Tiefenlage ca. 3,90 m

Unterquerungslänge 30 m

 

Überbaubarkeit der bestehenden Kanäle

 

Eine Überbauung der bestehenden Kanäle wird voraussichtlich nur in Parzelle 19 erfolgen. Aus technischer Sicht ist aufgrund der sehr tiefen Lage der bestehenden Kanäle eine Überbauung möglich.

 

Abwägung:

Der besagte Kanal ist bereits bestehend. Die Kanalschächte liegen alle im öffentlich zugänglichen Bereich. Für regelmäßige Kontroll- und Wartungsarbeiten ist der Zugang somit gesichert. Für die Parzellen 10, 19 und 20 werden bei Verkauf Grunddienstbarkeiten für den Markt Essenbach eingetragen. Eine Überbaubarkeit ist möglich.

 

 

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Ergänzungen und Änderungen im Entwurf wie vorgetragen mit dem Architektenbüro Forsthofer vorzunehmen und das Verfahren fortzuführen.

 


Für den Beschluss:  21

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 21