Sitzung: 07.07.2015 Marktgemeinderat
Sachverhalt:
Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit Bekanntmachung vom 08.04.2015 wurde die
Öffentlichkeit über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB informiert. Diese fand vom 20.04.2015 bis 22.05.2015 statt. Der
Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Folgende Stellungnahme ist während der Frist
eingegangen:
Prüfung der Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 1 BauGB -
Stellungnahmen von Bürgern:
Andreas Kölnberger (13.05.2015)
Nach aktueller
Planung sind m. W. 29 Parzellen für die öffentliche Vergabe vorgesehen. Auf der
Warteliste für das Baugebiet waren nach Angabe der Bauverwaltung vor ca. 2
Monaten knapp 70 Namen vorgemerkt. Meine angegebene Wunschgröße liegt zwischen
800 und 1000 qm. Aus meinem privaten Umfeld weiß ich, dass viele Bekannte sich
ebenfalls haben vormerken lassen - mit der gleichen Parzellenwunschgröße. Lt. aktuellem,
ausgelegtem Planungsentwurf sind jedoch nur 3 Parzellen dieser Größe vorhanden.
Der Bedarf an kleineren Grundstücken bis 500/600 qm ist gering, da nur wenige
Interessenten hierzu auf der Liste Interesse bekundet haben. Jeder Interessent
konnte seit knapp 2 Jahren seine Wunschgröße in der Liste hinterlegen.
Mutmaßungen hierzu sind m. E. hier nicht zielführend. Daher besteht meine Bitte
darin, die gewünschten Parzellengrößen der vorgemerkten Interessenten in der
tatsächlichen Planung viel stärker zu berücksichtigen, d.h. entsprechend mehr
größere Parzellen anzubieten. Natürlich ist mir klar, dass nicht jeder, der auf
der Interessentenliste steht, dann auch tatsächlich eine Parzelle erwirbt. Aber
die aktuelle Differenz ist m. E. in
jedem Fall unverhältnismäßig.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst. Der Marktgemeinderat hat sich in den öffentlichen
Gemeinderatssitzungen vom 07.10.2014 und 11.11.2014 dafür ausgesprochen, dass
kleinere Grundstücke angeboten und geplant werden.
Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im
Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder
nicht geantwortet:
1.
Gemeinde
Niederaichbach
2.
Vermessungsamt
Landshut
3.
Markt
Essenbach – Hr. Wilczek
4.
Bayernwerk
AG 110 kV Freileitungen/Kabel
5.
Landratsamt
Landshut - Immissionsschutz
6.
Regionaler
Planungsverband
7.
Landratsamt
Landshut - Wasserrecht
8.
Landratsamt
Landshut – untere Naturschutzbehörde
9.
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege
10.
Wasserwirtschaftsamt
Landshut
11.
Verwaltungsgemeinschaft
Wörth/Isar
Der Markt
Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch
die Planung nicht berührt werden.
Von den folgenden
Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne
Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:
12.
Markt Ergoldsbach (16.04.2015)
Da Belange des
Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden, bestehen weder Einwendungen noch
Anregungen.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst.
13.
Planungsbüro Halbinger (20.04.2015)
Die Anordnung der
bewachsenen Sickermulden bzw. Sickerstreifen, entlang der neuen
Siedlungsstraßen, gemäß Punkt 5.14 der Begründung, wurden im Vorfeld der
Planung mit dem Planfertiger abgestimmt.
Nach Punkt 5.11
der Begründung – Verkehr – Gehsteig
Der Gehsteig
entlang der Straße „Am Mühlbach“ soll mit einem Hochbord errichtet werden. Von
Seiten der Gemeinde soll überlegt werden, bei einer Bebauung der nördlich von
der Straße gelegenen Flurnummer 382, muss der Hochbord bei jeder Garagenzufahrt
oder Straßeneinmündung nachträglich abgesenkt werden.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Der Markt Essenbach
bevorzugt einen Tiefbordgehsteig damit nachträglich bei möglicher Bebauung der
nördlichen Flurnummer nicht bei jeder Garagenzufahrt oder Straßeneinmündung
nachträglich der Gehsteig abgesenkt werden muss. Gleichfalls ist ein
Tiefbordgehsteig für eine möglichst barrierefreie Nutzung von Vorteil.
14.
Energieversorgung Ergolding-Essenbach
(20.04.2015)
Gegen den
Bebauungs- und Grünordnungsplan besteht von Seiten der Energieversorgung
Ergolding-Essenbach kein Einwand. Die Erschließung und Versorgung mit Erdgas in
diesem Bereich, ist bei positiver Wirtschaftlichkeit und Abschluss einer
Erschließungsvereinbarung mit der Gemeinde möglich. Über weitere
Ausbauplanungen und Ausbautermine bitten wir Sie uns auf dem Laufenden zu
halten. Wir weisen darauf hin, dass bei Arbeiten in der Nähe der Gasleitung
eine Planauskunft einzuholen ist, um eine Gefährdung dieser auszuschließen.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst.
15.
Bayernwerk AG (21.04.2015)
Im Planungsbereich
befinden sich keine Versorgungsanlagen der Bayernwerk AG, somit besteht mit den
Planungen Einverständnis. Die Versorgung mit elektrischer Energie obliegt im
genannten Gebiet der Überlandzentrale Wörth-Altheim.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst.
16.
Landratsamt Landshut - Abfallwirtschaft
(23.04.2015)
Nach Prüfung der
Unterlagen ist festzuhalten, dass die abfall- und bodenschutzrechtlichen
Belange in der Begründung und im Umweltbericht zum Bebauungs- u.
Grünordnungsplan entsprechend gewürdigt sind. Aufgrund der Erkundung unter Nr.
2.4 der Begründung ist im Planungsgebiet auch nicht mit anmoorigen Böden zu
rechnen. Eine weitergehende Stellungnahme erübrigt sich.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst.
17.
Amt für ländliche Entwicklung Niederbayern
(27.04.2015)
Im Auftrag von
Herrn Reidl teile ich Ihnen mit, dass gegen die o.a. Planung keine Einwände
bestehen. Die betroffenen Flurstücke sind an keinem Verfahren der Ländlichen
Entwicklung beteiligt.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst.
18.
Zweckverband zur Wasserversorgung der
Isar-Gruppe 1 (28.04.2015)
Gegen die
Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Die
Versorgung kann innerhalb des Geltungsbereiches über die vorhandenen
Versorgungsleitungen der angrenzenden Bebauung erfolgen. Es wird darauf
hingewiesen, dass von Seiten des Zweckverbandes geplant wird, eine weitere
Zuleitung zum Siedlungsbereich von der Höslstraße (inkl. Mühlbachdüker) zu
schaffen.
Aufgrund der
derzeitig bestehenden Versorgungsleitungen wird hinsichtlich der Bereitstellung
des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt,
dass hier die Richtwerte von 48 m³/h bis 96 m³/h über einen Zeitraum von
mindestens 2 Stunden und ca. 2 bar Vordruck, sowie darüber hinaus durch
Förderbetrieb in die Erdbehälter Mirskofen und Niederaichbach, zur Verfügung
stehen. Ist aufgrund der baulichen Nutzung ein höherer Bedarf bzw. Druck
erforderlich sind die erforderlichen Maßnahmen hierfür durch die jeweiligen
Bauinteressenten zu treffen.
Erschließungsmaßnahmen
sind seitens des Marktes Essenbach mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung
Isargruppe 1 rechtzeitig abzustimmen.
Bei der Planung
und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu
beachten. Die Erschließung ist so zu planen, dass die Verlegung der
verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gem. DIN 1998 ohne
gegenseitige Beeinträchtigungen erfolgen kann.
DIN 1998
„Unterbringung von Leitungen und Anlagen auf öffentlichen Flächen“
DIN 19630
„Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“
DVGW-Hinweis GW
125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdische Versorgungsanlagen“
DVGW-Hinweis GW
315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst.
19.
Regierung von Niederbayern (05.05.2015)
Der
gegenständlichen Planung stehen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung
nicht entgegen.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst.
20.
Gemeinde Hohenthann (06.05.2015)
Belange der
Gemeinde sind hiervon nicht betroffen. Der Gemeinderat beschloss hierzu, dass
von Seiten der Gemeinde Hohenthann gegen diese Bauleitplanung des Marktes Essenbachs
keine Einwände erhoben werden.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst.
21.
Stadt Landshut (06.05.2015)
Von der
Aufstellung des Bebauungsplanes „Mühlbachsiedlung V“ wird ohne Erinnerung
Kenntnis genommen.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst.
22.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten (07.05.2015)
Gegen den
vorgelegten Entwurf bestehen keine Einwände oder Bedenken. Forstflächen sind
nicht betroffen.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst.
23.
Bund Naturschutz in Bayern (15.05.2015)
Wir stimmen
vorliegender Planung vom Grundsatz her zu. Wir bitten jedoch um Beachtung
unserer Anmerkungen: Die Gebäude 19 und 20 sollten zwingend, zugunsten einer
kompakten Grünfläche entfallen. Der Spielplatz würde in die Mitte rücken und
somit Konflikte wegen Kinderlärm mit den direkten Nachbarn vermeiden helfen.
Evtl. könnten Sie, wenn Sie das Haus 19 unbedingt haben wollen, auf die
Grünfläche neben Haus 10, 11 und 12 verzichten.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst. Die Parzelle 19 und 20 sollen erhalten bleiben.
Eine Vergrößerung der Spielfläche ist nicht erforderlich, da in unmittelbarer
Nähe ausreichende Spielplätze vorhanden sind. Gleichfalls ist in der Nähe ein
Sportgelände bestehend. Die Größe der Spielplatzfläche entspricht den derzeitig
geltenden Richtlinien. Den Grundstücksbewerbern wird vor Kauf durch den
Bebauungsplan offengelegt, dass durch einen Kinderspielplatz in der Nähe Lärm
ausgelöst werden kann. Somit werden die Grundstücke wie gesehen gekauft. Die
Grünfläche neben den Parzellen 10, 11, 12 wird als Wendehammer genutzt und ist
für die Straßenentwässerung elementar wichtig.
24.
Telekom (08.05.2015)
Die Telekom prüft
derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet. Je
nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen.
Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits
bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen
Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten. Die Versorgung
der Bürger mit Universaldienstleistungen nach § 78 TKG wird sichergestellt. Im
Geltungsbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch
die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Wir bitten Sie, bei
der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht
verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Wir machen darauf aufmerksam,
dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des
Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer
koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher folgendes
sicherzustellen,
- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im
Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie
Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist,
- dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und
der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine
Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für den Straßenbau und Leitungsbau den
Erschließungsträger erfolgt.
- Wir bitten dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das
Vorhaben einen Bauablaufzeitplan aufstellt und mit uns unter
Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit
Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von
Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für unsere
Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 4 Monaten benötigt.
- Eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb
des Plangebietes, kann aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus, auch in
oberirdischer Bauweise erfolgen.
In allen Straßen
bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone
für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen. Hinsichtlich
geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und
unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswese, Ausgabe 1989 - siehe hier u. a. Abschnitt 3- zu
beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau,
die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert
werden.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst. Nach Rücksprache mit dem Grundbuchamt Landshut
ist für die Telekom keine Dienstbarkeit für ein Leitungsrecht eingetragen.
Somit wird dem Versorgungsunternehmen bei Bedarf auferlegt, im Zuge der
Straßenerschließung die Leitung umzulegen. Oberirdische Leitungen sind gemäß
Festsetzung im Bebauungsplan wegen dem Schutz des Ortsbildes untersagt.
25.
Markt Ergolding (19.05.2015)
Der Bau- und
Umweltausschuss des Marktes Ergolding befasste sich in der Sitzung am
30.04.2015 mit der Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes des
Marktes Essenbach "Mühlbachsiedlung V", Ahrain, und beschloss, dass
von Seiten des Marktes Ergolding keine Einwendungen erhoben werden.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst.
26.
Landratsamt Landshut - Gesundheitsamt
(13.05.2015)
Sonstige fachliche
Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan
(mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage). Sofern die Abwasserbeseitigung
gesichert ist, bestehen keine Einwände.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst. Die Abwasserbeseitigung wird vom Markt Essenbach
gesichert. Das Fachplanungsbüro Ferstl wurde im Zuge der
Bebauungsplanaufstellung dafür beauftragt.
27.
Bayerischer Bauernverband (22.05.2015)
Wir haben
Rücksprache mit dem betroffenen Ortsverband genommen. Von Seiten des
Bayerischen Bauernverbandes werden keine Bedenken erhoben.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst.
28.
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
(22.05.2015)
Wir bedanken uns
für Ihr Schreiben vom 14.04.2015.
Eine Erschließung
des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der
Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht
gegeben.
Wenn Sie an einem
Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung
des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem
Team Neubaugebiete in Verbindung:
Kabel Deutschland
Vertrieb und Service GmbH Neubaugebiete KMU Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Bitte legen Sie
einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung
ist dadurch nicht veranlasst. Nach Rücksprache mit dem Grundbuchamt Landshut
ist für die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH keine Dienstbarkeit für
ein Leitungsrecht eingetragen. Somit wird dem Versorgungsunternehmen bei Bedarf
auferlegt, im Zuge der Straßenerschließung die Leitung umzulegen. Oberirdische
Leitungen sind gemäß Festsetzung im Bebauungsplan wegen dem Schutz des
Ortsbildes untersagt.
Prüfung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange
wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:
29.
ÜZW Energie (06.05.2015)
Von Seiten der
Überlandzentrale Wörth/I. - Altheim Netz AG bestehen grundsätzlich keine
Einwände des im Vorentwurf vom 30.03.2015 aufgestellten Bebauungs- und
Grünordnungsplanes. Jedoch ist die Bebauung der Parzellen 10 und 19 in dem
ausgewiesenen Baufenster nicht möglich. Hierzu müsste das Baufenster verschoben
oder das bestehende 20 kV Kabel verlegt werden. Außerdem weisen wir Sie darauf
hin, dass sich auf den geplanten Parzellen 01 und 09 an der westlichen Grenze
zur bestehenden Bebauung eine unter Spannung stehende, sowie im Grundbuch eingetragene
20 kV - Kabelleitung befindet. Auf der Parzelle 10 im nördlichen Bereich und
auf Parzelle 18 im südlichen Bereich, sowie auf der Parzelle 19 im westlichen
Bereich, welche nach dem Bebauungsplan „Am Mühlbach IV“ als Grünfläche
ausgewiesen wurde, befinden sich ebenfalls unter Spannung stehende 20 kV-,
Ortsnetz- und Straßenbeleuchtungskabel. Die Trassenwahl der
Versorgungsleitungen wurde zum Zeitpunkt der Errichtung nach Rücksprache und
Ortsbegehung mit der Gemeinde abgestimmt. Bei Verschiebung der Baufenster und
vor Veräußerung der Parzellen 10 sowie 19 und bei Parzelle 18 bitten wir die
Marktgemeinde, mit Urkundenvorlagen der Überlangzentrale Wörth/I.- Altheim Netz
AG, eine entsprechende Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen. Im Zuge der
Erschließung des Baugebietes durch unterirdische Stromkabel bestünde die
Möglichkeit, die Versorgungsleitungen auf Kosten der Marktgemeinde Essenbach
auf die geplanten öffentlichen Straßen umzulegen. Dann wäre eine Eintragung
einer Grunddienstbarkeit auf allen oben erwähnten Parzellen nicht notwendig.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns die Möglichkeit zu bieten, bei der Parzelle 17
bestehende Trafostation, nach Vermessung mit Umgriff, den Grund zu erwerben und
uns ein entsprechendes Betretungsrecht auf der Parzelle 18 Grundbuchamtlich
einzuräumen. Außerdem machen wir ausdrücklich darauf aufmerksam, dass jede
unzulässige Annäherung an die in Betrieb befindlichen Kabelleitungen mit
Lebensgefahr verbunden ist. Bei den Bauausführungen, insbesondere
Erdbewegungen, Stellen von Gerüststangen sowie das Schlagen von Erdankernägeln
oder ähnlichen Gegenständen wie Grubenspreizer usw. ist in jedem Fall die
Überlandzentrale Wörth/I.- Altheim Netz AG, Tel. 08703/92551514, zu
verständigen. Alle Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb unserer Netzanlagen
gefährden, sind zu unterlassen.
Abwägung:
Im Zuge der
Erschließung des Baugebietes durch unterirdische Stromkabel werden die
Versorgungsleitungen auf Kosten der Marktgemeinde Essenbach auf die geplanten
öffentlichen Straßen umverlegt. Die westliche Baugrenze der Parzellen 1 und 9
wird geringfügig um 2 Meter nach Osten verschoben. Für diese beiden Parzellen
wird jeweils ein Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit eingetragen. Des Weiteren
wird der Überlandzentrale Wörth/I.- Altheim Netz AG die Möglichkeit geboten,
bei der Parzelle 17 für die bestehende Trafostation, nach Vermessung mit
Umgriff, den Grund zu erwerben. Gleichzeitig wird der Überlandzentrale
Wörth/I.- Altheim Netz AG ein entsprechendes Betretungsrecht auf der Parzelle
18 grundbuchamtlich eingeräumt.
30.
Landratsamt Landshut - SG 44 Bauleitplanung
(13.05.2015)
Sonstige fachliche
Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan
(mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage)
Textliche
Festsetzungen: Punkt 0.4.1 Dachgauben: die max. zulässige Ansichtsfläche der
Dachgauben von 2,5 m² erscheint zu gering bemessen. Es wird vorgeschlagen hier
3,0 m² bzw. max. 4,0 m² festzusetzen. Punkt 0.4.1 Kniestock: die Festsetzungen
können entfallen, da für die einzelnen Haustypen jeweils die maximalen
Wandhöhen und die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt ist. Sollte die
Festsetzung beibehalten werden, sind exakte Maße anzugeben. Aus der Festsetzung
geht nicht hervor, wie hoch der Kniestock auszuführen ist. Somit verstößt diese
Festsetzung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, wonach eine Festsetzung eindeutig
und zweifelsfrei nachvollziehbar sein muss und keinen Spielraum für
Interpretationen geben darf. Hier ist eine eindeutige Regelung anzugeben. Punkt
0.13 Geländemodellierungen: die Festsetzung scheint aus einem Bebauungsplan mit
hangigem Gelände entnommen zu sein. Vorgeschlagen wird folgendes:
Geländeaufschüttungen innerhalb der Parzelle zulässig bis max. OK Straße. Die
Formulierungen zu „Entlang der Parzellengrenzen…“ und „Die Anschlussbereiche…“
können beibehalten werden. Der letzte Punkt „Entlang der im BP dargestellten
Grenzbebauung …“ sollte entfallen.
Abwägung:
Der Markt
Essenbach ändert die textliche Festsetzung 0.4.1 Dachgauben wie folgt: die max.
zulässige Ansichtsfläche der Dachgauben darf 4,0 m² nicht überschreiten. Die
Festsetzung 0.4.1 Kniestock entfällt. Bei der textlichen Festsetzung 0.5
Garagen, Carports und Nebengebäude wird folgendes ergänzt. Garagen, Carports
und Nebengebäude dürfen bis an die nachbarschaftliche Grundstücksgrenze gebaut
werden.
Der Markt
Essenbach ändert die textliche Festsetzung 0.5.1 Wandhöhe wie folgt: max. 3,20m
ab OK-Erschließungs-Straße. (Abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO) Der
restliche Text bleibt unverändert.
Bei 0.13 Geländeaufschüttungen
innerhalb der Parzelle:
Der bisherige Text entfällt und folgender Text wird aufgenommen:
Geländeaufschüttungen innerhalb der Parzelle sind bis Oberkante der jeweils
angrenzenden öffentlichen Fläche (Straße, Gehweg, Grünfläche etc.) zulässig.
Der letzte Absatz
„Entlang der im BP dargestellten Grenzbebauung“ entfällt.
31.
Landratsamt Landshut - Untere
Bauaufsichtsbehörde (13.05.2015)
Einwendungen mit
rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im
Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (mit Rechtsgrundlage
und Möglichkeit der Überwindung).
Da hier
landwirtschaftlich genutzte Flächen umgewandelt werden, ist die Begründung gem.
§ 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB erforderlich. Auf den per E-Mail übersandten
entsprechenden Mustereinführungserlass vom 20.09.2013 wird in diesem
Zusammenhang verwiesen.
Zu Nr. 0.5.2 der
Textlichen Festsetzungen: Im Zusammenhang mit dem hier festgesetzten Stauraum
wird auf das Urteil des BayVGH v. 12.01.2012 - 2 B 11.2230, Juris, verwiesen,
wonach eine Regelung, in einer Garagengestaltungssatzung, die zwischen Einfahrt
in eine Garage und der öffentlichen Verkehrsfläche einen Stauraum von
mindestens 5m fordert, die Grenzen des Spielraum überschreitet, den Art. 81
Abs. 1 Nr. 1 BayBO (Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1994) den Gemeinden beim Erlass
örtlicher Bauvorschriften zuweist.
Sonstige fachliche
Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan
(mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage)
1.Zu Nr. 0.7
(Abstandsflächen) der Textlichen Festsetzungen:
Hier wird zunächst
auf die Stellungnahme des Sachgebiets 44 verwiesen. Ergänzend wird folgendes
angemerkt: Hier wird festgesetzt, dass die Abstandsflächenregelungen nach Art.
6 BayBO anzuwenden sind, doch nicht welche. Art 6 Abs. 5 BayBO sagt zum einen
aus, dass Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die Außenwände zulassen oder
vorschreiben, dazu führen, dass die Sätze 1 und 2 des Abs. 5 keine
Anwendung finden. D. h. die Abstandsflächen würden sich in diesem Fall alleine
aus den entsprechenden Festsetzungen (Baufenster + Wandhöhe) ergeben (vgl. Art.
6 Abs. 5 Satz 3 BayBO) - Variante 1. Soll dies nicht der Fall sein, muss die
Gültigkeit der Sätze 1 und/oder 2 des Abs. 5 angeordnet werden - Variante 2.
Die Gemeinde hat zunächst zu entscheiden, welches Abstandsflächensystem gelten
soll, und dies entsprechend festzusetzen. Soll in projektiertem Bebauungsplan
Variante 1 Anwendung finden, kann die Festsetzung ggfs. ersatzlos gestrichen
werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass mit Variante 1 zwar Abstandsflächen
mit größerer oder geringerer Tiefe als in Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBO
festgelegt zugelassen oder vorgeschrieben werden können, nicht jedoch eine
unmittelbare Grenzbebauung. Soll Variante 2 Anwendung finden, ist die
vorliegende Festsetzung ebenfalls zu streichen und durch die Anordnung der
Gültigkeit des Satzes 1 und/oder 2 zu ersetzen.
2.Zu Nr. 0.9
(Grünordnung) der Textlichen Festsetzungen:
Hier wird darauf
verwiesen, dass ein Pflanzgebot nicht festsetzbar ist, sondern gem. § 178 BauGB
mittels Bescheid im Einzelfall anzuordnen.
Abwägung:
In der Begründung
werden folgende Sätze aufgenommen. Die im Geltungsbereich des Bebauungs- und
Grünordnungsplan „Mühlbachsiedlung Teil V“, Ahrain befindlichen Grundstücke mit
landwirtschaftlicher Nutzung werden in ein allgemeines Wohngebiet umgewandelt.
Gemäß § 1 a Abs. 2 Satz 4 BauGB soll die Notwendigkeit der Umwandlung
landwirtschaftlich genutzter Flächen im Bebauungsplanverfahren begründet
werden. Deshalb wird hierzu ausgeführt, dass für diese Flächen bereits im
Flächennutzungsplan i. d. Fassung vom 08.02.2000 die Art der baulichen Nutzung
als Gebiet für allgemeine Wohnbebauung feststand und somit damals bereits der
Planungswille der Gemeinde war auf diesem Gebiet Wohnbebauung zuzulassen.
Die Ziffer 0.6
„Stellplatzbedarf“ wird dahingehend geändert, dass die Anzahl der
erforderlichen Stellplätze über die Stellplatzsatzung geregelt wird. Die
Festsetzung 0.5.2 wird wie folgt geändert: Die Rechtsgrundlage des § 9 Abs.1 Nr.
4 BauGB wird aufgenommen. Bei der textlichen Festsetzung 0.7 (Abstandsflächen)
wird die Variante 2 des Art. 6 BayBO angewendet. Der Art. 6 Abs. 5 Satz 1 wird
angeordnet. Dieser Satz beinhaltet, dass die Mindestabstandsfläche der
Wohnbebauung zum Nachbargrundstück mindestens 3 Meter betragen muss. Bei der
Ziffer 0.9.2 ist der Satz „Die Bepflanzung ist innerhalb von 12 Monaten nach
Fertigstellung der Wohngebäude durchzuführen.“ zu streichen.
32.
Ferstl Ing. GmbH (22.05.2015)
Eintragung von
Grunddienstbarkeiten
Das bestehende
Kanalnetz am westlichen Baugebietsrand verläuft künftig unterhalb des geplanten
Spielplatzes, sowie unterhalb der geplanten Parzelle 10, 19 und 20.
Es sollte deshalb
folgende Eintragung von Grunddienstbarkeiten im Bebauungsplan berücksichtigt
werden:
Parzelle 10
Grunddienstbarkeit
für SW-Kanal Stz DN 250 an der nordwestlichen Grundstücksecke Tiefenlage ca.
3,40 m
max.
Unterquerungslänge 3,0 m (genaue Lage nicht bekannt)
Parzelle 20 CP
Grunddienstbarkeit
für SW-Kanal Stz DN 250 an der nordöstlichen Grundstücksgrenze Tiefenlage ca.
3,70 m
max.
Unterquerungslänge 3,0 m (genaue Lage nicht bekannt)
Parzelle 19
Grunddienstbarkeit
für SW-Kanal Stz DN 250 von Nord nach Süd verlaufend Tiefenlage ca. 3,90 m
Unterquerungslänge
30 m
Überbaubarkeit der
bestehenden Kanäle
Eine Überbauung
der bestehenden Kanäle wird voraussichtlich nur in Parzelle 19 erfolgen. Aus
technischer Sicht ist aufgrund der sehr tiefen Lage der bestehenden Kanäle eine
Überbauung möglich.
Abwägung:
Der besagte Kanal
ist bereits bestehend. Die Kanalschächte liegen alle im öffentlich zugänglichen
Bereich. Für regelmäßige Kontroll- und Wartungsarbeiten ist der Zugang somit
gesichert. Für die Parzellen 10, 19 und 20 werden bei Verkauf Grunddienstbarkeiten
für den Markt Essenbach eingetragen. Eine Überbaubarkeit ist möglich.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Ergänzungen und Änderungen im Entwurf wie vorgetragen mit dem Architektenbüro Forsthofer vorzunehmen und das Verfahren fortzuführen.
Für
den Beschluss: 21 |
Gegen
den Beschluss: 0 |
Anwesend:
21 |