Beschluss:

Der Marktgemeinderat Essenbach nimmt zum Planfeststellungsverfahren bezüglich der Änderung und Konkretisierung der Planfeststellung und der wasserrechtlichen Erlaubnisse im Bereich des Marktes Essenbach wie folgt Stellung:

 

  1. Das Vorhaben sieht Einleitungen in den Vorfluter Längermühlbach als Gewässer III. Ordnung vor. Der Markt Essenbach fordert, dass sichergestellt werden muss, dass die bestehende Wasserqualität des Baches durch das Vorhaben in keiner Form verschlechtert werden darf.
  2. Vom Maßnahmenträger ABD Südbayern wurde dargestellt, dass im Zuge der Baumaßnahme auch eine Fahrbahnsanierung der A 92 durchgeführt wird. Der Markt Essenbach fordert hierbei aufgrund der nach Fertigstellung des Planfeststellungsabschnitts der B 15 n prognostizierten (im Vergleich zu den Berechnungen zu Beginn des Planungszeitraums) erheblich zunehmenden Verkehrsbelastung auf der A 92 den zwingenden  Einbau eines lärmmindernden Asphalts. Die vom Maßnahmenträger in diesem Zusammenhang zugesicherte Errichtung stark lärmabsorbierender Lärmschutzwände  unmittelbar ab Fahrbahnhöhe im Bereich des Autobahnkreuzes ist verpflichtend in die Planfeststellung aufzunehmen.
  3. Unter dem Vorbehalt des ggf. notwendigen Grunderwerbs durch den Markt Essenbach wird gefordert, die bislang entlang der B 15 n-Trasse und der Anschlussstelle an der A 92 auch entlang der A 92 vorgesehenen Lärmschutzeinrichtungen (Lärmschutzwall) zu verlängern und die nach derzeitigem Planungsstand noch offenen Lücken bis zu den bereits entlang der A 92 vorhandenen Wällen vollends zu schließen. Auch hier wird auf die prognostizierte erhebliche Zunahme der Verkehrsbelastung auf der A 92 Bezug genommen. Bei der Planung und Ausführung der Lärmschutzwälle ist zu berücksichtigen, dass der Grunderwerb durch den Markt Essenbach im Zusammenhang mit einer möglichen späteren Nutzung der Wälle zur Errichtung von Photovoltaikanlagen erfolgt.
  4. Die Ausführung aller Lärmschutzmaßnahmen muss möglichst frühzeitig bereits im Anfangsstadium des Bauablaufs erfolgen. Die Autobahndirektion ist zu verpflichten, eine dementsprechende Optimierung der Bauabwicklung zu leisten.
  5. Im Zuge der Maßnahme ist die Anlage eines P+R-Parkplatzes an der Anschlussstelle zur St 2141 zu prüfen.

 


Für den Beschluss:  23

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 23