Architekt Emmel erläutert die eingegangenen Stellungnahmen und deren Abwägung.

 

Beschluss:

Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB

Mit Bekanntmachung vom 03.07.2014 wurde die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB informiert. Diese fand vom 14.07.2014 – 18.08.2014 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während dieser Frist sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

 

Stellungnahmen von Bürgern:

 

siehe Anlage:

  1. Schreiben RA Armin Brauns, Dießen am Ammersee, vom 14.08.2014
  2. Ergänzungsschreiben RA Armin Brauns, Dießen am Ammersee, vom 19.08.2014.

 

Allgemeine Hinweise:

Herr RA Brauns vertritt dabei anwaltlich die Familie Fleischmann, Kreut 4, 84051 Essenbach.

 

Die o.g. Stellungnahmen beziehen sich in erster Linie auf die beiden Konzentrationsflächen 7.1.1 und 7.1.2 im Westen.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

Zur Stellungnahme 1 vom 14.08.2014:

 

Die Stellungnahme ist sehr umfangreich und gliedert sich in die folgenden Themenschwerpunkte:

Kapitel, Inhalt der Stellungnahme

Seiten der Stellungnahme

Vorbemerkung

1-5

 

 

I) Öffentliche Belange:

 

1.Naturschutz

6-19

2.Landschaftsschutz

20-25

3.Waldschutz

25

 

 

II) Private Belange:

 

1.Schallimmissionen

25-27

2.Gebot der Rücksichtnahme

27-29

3.Wertminderung

29-32

 

 

C.Brandschutz

32-33

D.Eiswurf

32-35

E.Windhöffigkeit, Wirtschaftlichkeit

35-38

 

Deshalb erfolgt die Abwägung möglichst kompakt zusammengefasst zu den o.g. jeweiligen Themen/ Kapiteln:

 

Zu Vorbemerkungen

In diesem Abschnitt sind bereits insbesondere folgende Argumentationen und Feststellungen fachlich nicht richtig bzw. nicht nachvollziehbar:

 

-       Seite 3, 3. Absatz: die Schlussfolgerung des RA aus der Tabelle des Kapitel 7 des Umweltberichts eine mangelnde Eignung der Teilfläche 1 herauszulesen ist nicht nachvollziehbar, da die Summe der Auswirkungen sich nicht signifikant von den übrigen Teilflächen unterscheidet. Deshalb kann auch nicht wie gefordert, die Teilflächen 7.1.1 und 7.1.2 aus der Planung herausgenommen werden, weil ohnehin genügend Flächen zur Verfügung stünden. Richtig ist vielmehr, dass alle Flächen, welche nach Abschichtung aller harten und weichen Tabukriterien gemäß dem Kriterienkatalog, verbleiben, als Konzentrationsflächen darzustellen sind.

-       Seite 4, erster Absatz: die Behauptung, dass die Gemeinde das Maximalmaß der Potenzialflächen ausgewiesen hat ist schlicht falsch, siehe hierzu die Abschichtung in den Kapiteln 1.3.1 bis 1.3.4 der Begründung.

-       Seite 4 unten und Seite 5 , erster Absatz: hierzu wird festgestellt, dass sämtliche dargestellten Konzentrationsflächen des Marktes Essenbach, auf „weißen Flächen“ der Regionalplanung liegen und nicht mit den Tabuflächen des RPV Landshut kollidieren, siehe hier Nachweis in 1.3.2 der Begründung, in der dies im Plan dokumentiert ist. Diese weißen Flächen sind keine Ausschlussgebiete für WKA, sondern können gemäß Windkrafterlass (WKE) sehr wohl von en Gemeinden im Rahmen des Flächennutzungsplans beplant werden.

 

I) Öffentliche Belange

 

1.Naturschutz

In diesem Abschnitt sind insbesondere folgende Argumentationen und Feststellungen fachlich falsch bzw. nicht nachvollziehbar und somit zu kommentieren und klarzustellen:

 

-       Die Forderung, dass wegen der Belange des Artenschutzes die Flächen 7.1.1 und 7.1.2 pauschal herauszunehmen sind, sind aus dem geführten Vortrag und der Argumentation nicht nachvollziehbar. Dies auch hinsichtlich der Tatsache, dass die Planung und insbesondere die Ausführungen im Umweltbericht mit den Stellungnahmen und Anforderungen der Höheren (HNB) und der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) konform gehen. Die Forderungen des RA Brauns, dass … „die Aussagen zum Thema Artenschutz unzureichend und dringend ergänzungsbedürftig sind“ entbehrt somit der fachlichen Grundlage.

-       Es gibt keine Verpflichtung, dass im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung eine Vorprüfung zur saP obligatorisch durchzuführen ist, dies beweisen zahlreiche aktuelle Vergleichsprojekte, bei denen die FNP-Änderung auch ohne saP rechtskräftig wurden. Insofern ist die Kritik, dass hier „lediglich eine Ersteinschätzung Artenschutz durchgeführt wurde“, nicht relevant. Zudem wurde diese Ersteinschätzung von der UNB eingehend geprüft und für das FNP-Verfahren als fachlich vollkommen ausreichend eingestuft.

-       Auch ist die vom RA für die Arten unerlässliche Raumuntersuchungsanalyse keine Grundleistung im Rahmen des Flächennutzungsplans.

-       Die vorgenommenen Untersuchungen im Rahmen des Umweltberichts zum Artenschutz (Sammlung und Auswertung der vorhandenen Informationen der Fachbehörden, bekannte Kartierungen Befragung lokaler Experten, Auswertung und Zusammenfassung der Ersteinschätzung Artenschutz, Auswertung der SaP von NarrRistTürk) sind somit für den FNP fachlich vollkommen ausreichend. Die Kritik, dass die Untersuchungen hinsichtlich der relevanten und kollissionsgefährdeten Arten unzureichend wären, ist fachlich falsch und wird hiermit zurückgewiesen.

-       Die Forderung, …“dass bereits auf der FNP-Ebene eine vollständige saP und ein Monitoring über ein Zeitraum von 1 Jahr durchzuführen wäre“ …. und ….“ …Es ist deshalb der planenden Gemeinde dringend anzuraten, die naturschutzrechtlichen Belange intensiv und ausführlich zu prüfen“…. sind fachlich falsch. Richtig ist vielmehr, dass diese Fach-Untersuchungen im Rahmen der Genehmigungsplanungen der WKA obligatorisch zu erbringen sind, und dann auch mehr Sinn machen, da dann die jeweiligen Standorte von WKA konkret feststehen.

-       Im Einzelnen ist aus den Ausführungen nicht nachvollziehbar, wie der RA zu der Aussage gelangt, dass die Unterlagen eindeutig die Nutzung des gesamten Gebietes durch den Rotmilan, den Uhu u.a. belegen.

-       Zudem wird kritisiert, dass sich der Umweltbericht nicht noch mit weiteren Arten, welche vorkommen könnten, beschäftigt habe und dies nachzuholen sei. Dies ist fachlich nicht nachvollziehbar, da primär neben Vögeln und Fledermäuse keine weiteren Arten oder Gruppen kollissionsgefährdet sind. Weiterhin wurden von HNB und UNB keine Notwendigkeit weiterer Tiergruppen gesehen und gefordert.

-       Auf Seite 9, oben, wird die „gartenzaunartige Aufreihung von 9 WKA“ als komplette Barriere angeführt. Dies ist falsch, da dies auf einen veralteten Planstand und auf die Standortplanung der EVE sich bezieht. Die aktuelle Planung des FNP, mit deutlich reduzierten Konzentrationsflächen bei 7.1.1 und 7.1.2 macht eine solche Aufreihung und ie genannte Anzahl schlicht unmöglich.

-       Zur „Unzulänglichkeit der Prüfung durch das Büro NarrRistTürk“ ist folgendes anzumerken: Die Anlage im Umweltbericht ist ein Auszug aus der saP, welche das Büro NRT nicht für den FNP, sondern für die Standortkonzeption im Auftrag der EVE durchführt. Die Auszüge wurden dazu verwendet, um das Thema Wespenbussard und Uhu im Randbereich der Fläche 7.1.1 näher abzuklären. Di daraus abzuleitenden Aussagen sind für den FNP fachlich ausreichend und wurden so auch von den Fachbehörden akzeptiert.

 

Zusammenfassend lässt sich aus diesen Ausführungen des RA zum Naturschutz keine Veranlassung zur Änderung der bisherigen Planung ableiten.

 

2.Landschaftsschutz

In diesem Abschnitt sind insbesondere folgende Argumentationen und Feststellungen fachlich falsch bzw. nicht nachvollziehbar und somit zu kommentieren und klarzustellen:

 

-       Zum angeführten Argument der Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds und der Zerstörung des Erholungswertes ist folgendes anzumerken: Seitens des Gesetzgebers wurden durch die Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Windkraftanlagen dem Außenbereich zugewiesen und damit eine Beeinträchtigung des außerörtlichen Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen kraft Gesetzes in Kauf genommen. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbildes kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn es sich um eine „wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdigen Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt“ (BverwG, Beschluss v. 18.03.2003, BauR 2004, 295). Bei den ausgewiesenen Flächen handelt es sich zwar um eine seit Jahrhunderten gepflegte Kulturlandschaft, die von der Rechtsprechung geforderte besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes liegt im konkreten Einzelfall jedoch nicht vor, es handelt sich eben nicht, auch bereits wegen der bestehenden aber allgemein eher gewohnten Vorbelastungen, hier um eine einzigartige Kulturlandschaft. Von einem besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild kann auch nicht ausgegangen werden, zumal durch Konzentration der ausgewiesenen Flächen eine „Verspargelung“ der Landschaft verhindert wird. Die Gefahr der Zerstörung des Landschaftsbildes durch den Bau von Zufahrtsstraßen besteht nicht, da bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf eine ressourcenschonende Erschließung geachtet wird. Durch die Entfernung der möglichen Windkrafträder zu den Ortschaften von mindestens 800 m in den Außenbereichen (500m + 300m) ist eine relevante wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht zu erwarten. Hier spielen örtliche Faktoren eine größere Rolle.

-       WKA werden das Orts- und Landschaftsbild regelmäßig nicht verunstalten. Die technische Neuartigkeit von WKA und die dadurch bedingte Gewöhnungsbedürftigkeit hat das BVerwG bereits im Urteil vom 18.02.1983 nicht nur als Beleg, sondern nicht einmal als Indiz für die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds angesehen. Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber WKA durch die Privilegierung in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel zulässig sind. Eine Verunstaltung des Landschaftsbilds ist daher nur im Ausnahmefall anzunehmen, wenn es sich wegen ihrer Eigenart und Funktion um eine besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (VGH Mannheim, Urteil vom 25.6.19 – 8 S 2110/90 – BRS 52 Nr. 74). Bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds können WKA dagegen nicht unzulässig machen. (OVG Bautzen, Urteil vom 18.5.2000 – 1 B 29/28 – NuR 2002, 162).

-       In diesem Zusammenhang, und mit dem Wissen der bereits bestehenden Vorbelastungen in dem Gebiet (große Schweinemastbetriebe, Hochspannungsleitungen, Kühlturm Kernkraftwerk, überwiegend geschlossene Fichtenforste, Straßen, Bahnlinie etc.), auch noch das Thema Tourismus anzuführen, ist doch sehr bemüht und nicht nachvollziehbar.

-       Die Argumentation, das u.a. diese visuellen Auswirkungen dazu geführt haben, das der RPV Landshut die Flächen 7.1.1 und 7.1.2 nicht in die Planung eingezogen hat, ist falsch. Wenn dem so wäre, hätte der RPV diese Flächen aus Gründen des Landschaftsschutzes / Landschaftsbilds als Tabuflächen ausgewiesen. Dies ist aber nicht der Fall.

-       Im Rahmen des Umweltberichts wurde das Thema Landschaftsbild im Kapitel 4.6 fachlich ausreichend behandelt. Wenn dies zu „oberflächlich“ wäre, wäre dies sicher von den Fachbehörden des LRA und der RegvNB angemahnt worden.

-       Zur Kritik der halbmondförmigen Anordnung von WKA um Kreut: bei der aktuellen, reduzierten Konzentrationsflächenausweisung ist diese Annahme nicht stichhaltig und übertrieben. Weite Teile des Sichtfelds von Nordwest bis nach Südwest sind im Entwurf (5. Auslegung) komplett frei von Konzentrationsflächen.

-       Die angeregten Sichtbarkeitsanalysen sind keine verpflichtende und obligatorische Grundleistung für den FNP, da zudem im FNP auch keine Standorte festgelegt werden.

-       Die Behandlung der bekannten und vermuteten Bodendenkmale Bereich von Konzentrationsflächen im Umweltbericht ist fachlich als ausreichend einzustufen. Die konkreten weiteren Schritte gemäß Art. 7 und 8 DSchG sind im Rahmen der konkreten Genehmigungsplanungen, wenn Standorte der WKA bekannt sind, dort abzuhandeln und mit dem BLfD abzuklären.

-       Die Feststellung, ob eine WKA eine nachteilige, die Bagatellgrenze überschreitende Wirkung auf ein Denkmal ausübt, lässt sich nur im Einzelfall treffen (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.8.12 – 12 LB 170/11 – ZfBR 2013, 173<175)

 

Zusammenfassend lässt sich aus diesen Ausführungen des RA zum Landschaftsschutz keine Veranlassung zur Änderung der bisherigen Planung ableiten.

 

3.Waldschutz

Bei den WKA handelt es sich um punktuelle Anlagen, die an sich relativ wenig Fläche beanspruchen. Insofern von einem „Zupflastern“ und einer Identitätsveränderung“ des Waldes durch WKA zu sprechen, ist auch aufgrund der Größe der Konzentrationsflächen und den dort vorhandenen Waldwegen nicht stichhaltig. Dies belegt auch die Machbarkeitsstudie, in der Aspekte Erschließung, notwendige Rodungen etc. untersucht wurden.

Die Aspekte Erschließung und Minimierung von Rodungen etc. können erst im Rahmen der konkreten Genehmigungsplanung abzuhandeln und abzustimmen.

 

Wald ist für WKA nicht (mehr) tabu. Stehen keine naturschutzrechtlichen Belange primär entgegen, ist die Vereinbarkeit dann mit dem Landeswaldrecht im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Dies kann jedoch nicht im FNP geleistet werden.

 

Weiterhin gilt es hierzu anzumerken, dass die für den Wald zuständigen Fachbehörden in den bisherigen Auslegungen der Planung diesbezüglich keine Bedenken und Anregungen geäußert haben.

 

Aus den Ausführungen des RA zum Waldschutz lässt sich keine Veranlassung zur Änderung der bisherigen Planung ableiten.

 

II) Private Belange

 

1.Schallschutz

In diesem Abschnitt sind insbesondere folgende Argumentationen und Feststellungen fachlich falsch bzw. nicht nachvollziehbar und somit zu kommentieren und klarzustellen:

 

-       Die Feststellung, dass davon auszugehen sei, dass die Werte der TA-Lärm überschritten werden ist nicht nachvollziehbar und nicht stichhaltig. Gemäß WKE werden Abstände von 500 m zu Wohnnutzungen im Außenbereich als unproblematisch angesehen. Im Sinne eines vorsorgenden Immissionsschutzes auf FNP-Ebene hat der Markt Essenbach für Flächen im Außenbereich zusätzlich 300 m festgelegt, so dass der Abstand nun 800 m beträgt.

-       Eine prognostische Untersuchung der Nachtimmissionswerte ist nicht Aufgabe der Flächennutzungsplanung. Dies ist bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei den konkreten Objektplanungen der WKA zu leisten.

 

Aus den Ausführungen des RA zum Schallschutz lässt sich keine Veranlassung zur Änderung der bisherigen Planung ableiten.

 

2.Gebot der Rücksichtnahme

In diesem Abschnitt sind insbesondere folgende Argumentationen und Feststellungen fachlich falsch bzw. nicht nachvollziehbar und somit zu kommentieren und klarzustellen:

 

-       Zur Kritik der visuellen Barriere in der Hauptblickrichtung der Mandanten um Kreut: bei der aktuellen, reduzierten Konzentrationsflächenausweisung der 5. Auslegung ist diese Annahme nicht stichhaltig und übertrieben. Weite Teile des Sichtfelds von Nordwest bis nach Südwest sind komplett frei von Konzentrationsflächen, so dass dort keine WKA stehen können. Die Anzahl von WKA im Norden und im Süden ist durch die aktuelle Verkleinerung der Flächen minimiert.

Zu dem beschließt der Markt Essenbach nun, dass aufgrund des Kriteriums Mindestgröße WKA-Flächen 5 ha die bisherigen Teilflächen 7.1.1a (2,657 ha) und 7.1.1c (4,454 ha) entfallen sollen, so dass hiermit diesen genannten Bedenken weitestgehend Rechnung getragen wird.

 

 

-       Zur optisch bedrängenden Wirkung: Auch hier ist auf den Windkrafterlass der Bayerischen Staatsregierung hinzuweisen, dessen Empfehlungen einen Mindestabstand von 500 m für Außenbereichssiedlungen als ausreichend erachtet. Ebenso ist dieses Kriterium im Kriterienkatalog der 7. Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt. In Orientierung an fachliche Empfehlungen hierzu wird dort bezüglich der optisch bedrängenden Wirkung als Mindestabstand die zweifache Höhe einer WKA angesetzt, dies bedeutet bei einer Nabenhöhe von 140 m (ca. Gesamthöhe WKA 200 – 210 m) ein Mindestabstand von ca. 420 m. Mit der neuen Festlegung der Mindestabstände, hier also 800m, werden auch hinsichtlich dieses Kriteriums eine Vergrößerung des Abstands und eine signifikante Minimierung der befürchteten Auswirkung erreicht.

 

Allein der Umstand, dass zwei oder weitere Anlagen gleichzeitig zu sehen sind, führt noch nicht zu dem Befund einer optisch bedrängenden Wirkung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.7.2012 – 12 LA 105/11 – ZNER 2012, 441).

 

Das OVG Münster hat für die Ergebnisse der Einzelfallprüfung grobe Anhaltswerte prognostiziert: Betrage der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WKA mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung ausgehe. Bei einem solchen Abstand träten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihnen in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukämen. (OVG Münster Urteil vom 09.08.2006 – 8 A 3726/05 – BRS 70 Nr. 175).

Das Dreifache der Gesamthöhe wäre also konkret ca. 600 – max. 630 m; mit dem festgelegten Abstand von 800 m u Wohnflächen im Außenbereich wird dieser Wert somit mehr als erfüllt.

 

Dies gilt auch für das Thema evtl. Störung durch Nachtbefeuerung, die bei WKA über H 100m ausnahmslos gefordert werden. Die rot blinkenden Gefahrenfeuer stellen in der Dunkelheit ein weit sichtbares Element dar, jedoch liegen bezüglich der Auswirkungen auf den Menschen noch keine Untersuchungen vor. Es gibt deshalb keine belastbaren Kriterien für die Einschätzung, bei Unterschreitung welcher Distanz die Nachtbefeuerung eine benachbarte Wohnnutzung unzumutbar beeinträchtigt. Das OVG Lüneburg hat in einem Eilverfahren eine Entfernung von 780 m als dafür „erheblich zu groß“ bezeichnet. (OVG Lüneburg Beschluss vom 15.03.2004 – 1 ME 45/04 – NVwZ 2005, 233).

 

-       Schlagschatten und Schattenwurf: Die mögliche Schlagschattenproblematik wurde bereits in der Machbarkeitsstudie zur Flächennutzungsplanänderung eingehend untersucht und eine allgemeine Verträglichkeit für die Konzentrationsflächen prognostiziert. Erst nach Feststehen der genauen Standorte wird das Thema Schlagschatten und Schattenwurf in den zu erbringenden immissionsschutzrechtlichen Gutachten eingehender untersucht und nachgewiesen. Mögliche wesentliche Belastungen durch Schlagschatten oder Schattenwurf werden durch Auflagen bei der immissionsrechtlichen Genehmigung von WKA ausgeschlossen. Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und bis zu 30 Minuten pro Tag gelten nach der Rechtsprechung als zumutbar. Sofern diese Werte überschritten werden, müssen in die WKA Abschaltautomatiken eingebaut werden. Die Belastung durch Schlagschatten und Schattenwurf ist deshalb im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung nicht weiter zu prüfen. Mit der neuen Festlegung der höheren Mindestabstände erzielt auch hier der Markt Essenbach im Sinne des Vorsorgenden Immissionsschutzes hinsichtlich dieses Kriteriums eine deutliche Optimierung des Mindestabstands und eine signifikante Minimierung der befürchteten Auswirkungen.

 

Zusammenfassend lässt sich aus den Ausführungen des RA feststellen, dass die meisten genannten Punkte zum Thema der Rücksichtnahme abgewogen und ausgeräumt sind. Zudem wird mit dem Entfall der bisherigen Teilflächen 7.1.1a und 7.1.1c den genannten Bedenken hinsichtlich einer visuellen Barriere in der Hauptblickrichtung seiner Mandanten nun weitestgehend Rechnung getragen.

 

3.Wertminderung

Der Wert einer Immobilie oder eines Grundstücks hängt von vielen Faktoren ab. Einflüsse durch örtliche und überörtliche behördliche Planung können nur dann zu Schadensersatzforderungen führen, wenn die Einflüsse und der Wertverlust wesentlich sind. Durch die Entfernung der möglichen WKA zu den Innenbereichsflächen von mindestens 800 m und mindestens 500 m zu Außenbereichsflächen, ist gemäß den einschlägigen Vorgaben (z.B. Windkrafterlass Bayern) eine relevante Beeinträchtigung des Immobilienwertes nicht zu erwarten.

Zudem gibt es nach gültiger Rechtsprechung "keinen allgemeinen Rechtssatz mit dem Inhalt, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes bewahrt zu bleiben" (BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 Akz. 4 B 195/97). (Siehe hierzu auch die Ausführungen im Windkrafterlass Bayern, Kapitel 8.2.16).

 

Mit der neuen erhöhten Festlegung der Mindestabstände werden auch hinsichtlich dieses Aspekts eine Vergrößerung des Abstands und eine signifikante Minimierung der befürchteten Auswirkung erreicht.

 

Verschlechterung des Lebensstandortes: Als grober Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung wird in der Rechtsprechung argumentiert, dass bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WKA von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe der WKA keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einer derzeitigen Gesamthöhe von ca. 200 m einer WKA würde dies bereits bei einer Mindestentfernung von 600 m keine relevante Beeinträchtigung mehr bedeuten. Die Flächennutzungsplanung sieht jedoch eine Mindestentfernung von 800 m zu den Außenbereichsflächen vor, so dass im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens diesbezüglich keine weitere Prüfung erforderlich ist.

Wegen der großen Mindestabstände einer möglichen WKA zur Bebauung ist auch unter Berücksichtigung bereits bestehender Belastungen keine andere Beurteilung hinsichtlich einer wesentlichen Beeinträchtigung durch eine mögliche WKA geboten.

 

Zusammenfassend lässt sich aus den Ausführungen des RA zu diesem Thema keine pauschale Veranlassung zur Änderung der bisherigen Planung ableiten. Zudem wird mit dem Entfallen der bisherigen Teilflächen 7.1.1a und 7.1.1.c auch diesem Aspekt weitestgehend Rechnung getragen bzw. die Bedenken ausgeräumt.

 

C.Brandschutz

Das Thema des Brandschutzes kann nicht auf FNP-Ebene abgehandelt werden. Diesbezügliche Anregungen und Hinweise sind bei den bisherigen 5 Auslegungen der Planung von keinem Träger öffentlicher Belange vorgetragen worden.

Die genannten Anregungen und Hinweise sind im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsanträge der WKA mit den dafür zuständigen Fachbehörden abzustimmen.

 

D. Eiswurf

Das Thema Eiswurf ist im FNP im Kriterienkatalog bereits berücksichtigt, jedoch gilt für dieses Kriterium die jeweilige Einzelfallbetrachtung.

Die genannten Anregungen und Hinweise sind im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsanträge der WKA mit den dafür zuständigen Fachbehörden abzustimmen.

 

E.Windhöffigkeit, Wirtschaftlichkeit

In diesem Abschnitt sind insbesondere folgende Argumentationen und Feststellungen fachlich falsch bzw. nicht nachvollziehbar und somit zu kommentieren und klarzustellen:

 

-       Der FNP stützt sich nicht allein auf die Werte des Windatlas, sondern bezieht sich zudem auch auf die Windprognose der Machbarkeitsstudie. Diese Angaben sind für Aussagen auf der FNP-Ebene fachlich vollkommen ausreichend, belegt auch durch die Tatsache, dass von keiner einzigen Fachbehörde dies im Verfahren angemahnt worden wäre.

-       Im Kriterienkatalog wurde ein Wert von mind. 5m/ s festgelegt. Dies deckt sich auch mit den Annahmen des RPV Landshut.

-       Natürlich sind konkrete Nachweise der Windgeschwindigkeit pro Standort einer WKA durch einschlägige und längere Messungen erforderlich. Dies aber erst im Rahmen der jeweiligen Objektplanungen und Genehmigungsanträge von WKA.

-       Insofern ist es nicht stichhaltig und auch falsch, hieraus das Fehlen des Privilegierungstatbestands herzuleiten und eine Streichung der Konzentrationsflächen 7.1.1 und 7.1.2 zu fordern.

 

Zusammenfassend lässt sich aus den Ausführungen des RA zu den o.g. Themen C. bis E. keine Veranlassung zur Änderung der bisherigen Planung ableiten.

 

Zur ergänzenden Stellungnahme 2 vom 19.08.2014:

 

Zur Stellungnahme und Argumentation bzgl. der Teilflächen 7.1.1 wird folgendes angemerkt:

 

-       Die südlichste Teilfläche der Fläche 7.1.1 ist nur ca. max. 400 m von der Fläche 7.1.2 entfernt, so dass bei Realisierung von WKA, und je nach Anordnung (idR Abstand WKA untereinander mind. ca. 500 m) sich daraus ein räumlicher Zusammenhang ableiten lässt. Dies gilt auch für die beiden nördlichen Teilflächen 7.1.1 die voneinander nur ca. 140 m entfernt sind.

-       Die einzelnen Flächen stehen somit sehr wohl noch in einem räumlichen Zusammenhang, so dass bei Aktivierung dieser Teilflächen mit WKA räumlich und visuell eine Windparkähnliche Konfiguration durchaus möglich wäre.

-       Auch die Teilflächengröße von mind. 5 ha bedeutet nicht zwingend, dass dort nur eine WKA entstehen kann.

-       Eine Übernahme der Mindestgröße von 10 ha gemäß RPV Landshut ist nicht zwingend, sondern kann von der Gemeinde im Kriterienkatalog frei definiert werden.

-       Da die Teilflächen 7.1.1a und 7.1.1c jedoch eine Fläche < 5 ha aufweisen, werden diese beiden Flächen aus der Planung herausgenommen. Es verbleibt lediglich die Teilfläche 7.1.1b mit einer Fläche > 5 ha.

 

Mit dem oben genannten Abwägungsvorschlag und der Herausnahme der beiden oben aufgeführten Teilflächen werden die Bedenken und Anregungen der ergänzenden Stellungnahme ausreichend berücksichtigt.

 

Weitere Stellungnahmen von Bürgern, die erst nach Ablauf der Auslegungsfrist eingegangen sind:

 

Allgemeiner Hinweis:

Die folgenden Stellungnahmen von Bürgern gingen verspätet, nach Ablauf der Auslegungsfrist ein, werden jedoch zur Kenntnis genommen.

Die Stellungnahmen folgender Bürger sind hinsichtlich der genannten Bedenken und Anregungen nahezu identisch, so dass die Inhalte zusammenfassend dargestellt werden:

 

-       Hans und Heidi Fleischmann, Kreuth 4, vom 10.09.2014

-       Gerald Schlachtbauer, Bruckbach 21, vom 12.09.2014

-       Ingrid und Bernhard Sigl, Bruckbach 22, vom 13.09.2014

-       Maria und Max Wagner, Bruckbach 25, vom 14.09.2014

-       Josef und Sophie Sigl, Bruckbach 22a, vom 14.09.2014

-       Familien Sabine, Jakob und Daniel Zach, Kreuth 1,3 und 3a, vom 15.09.2014

-       Konrad Heitzer, Bruckbach 16, vom 22.09.2014

-       Michael Amann und Renate Amann-Harpaintner, Bruckbach 9, vom 03.10.2014

 

Zusammenfassung dieser Stellungnahmen:

 

Im Zusammenhang mit der obengenannten Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationsflächen wird darum gebeten, nach Behandlung der ein­gegangenen Stellungnahmen von Fachstellen und Bürgern zum derzeitigen Zeitpunkt keinen (vorzeitigen) Satzungsbeschluss zu fassen.

 

Dieser Schritt kann und sollte im Sinne der von Windkraftanlagen betroffenen Bürgern ab­gewartet werden. Dies insbesondere im Hinblick darauf, wie sich die von vom Freistaat geplante 10 H Regelung auswirkt. Es ist wahrscheinlich, dass dieses Gesetz noch heuer in Kraft tritt. Eine möglicherweise angeführte Verhinderungsplanung wird mit diesem Antrag nicht gesehen, da der Markt Essenbach mit der öffentlichen Auslegung des Teilflächennutzungsplanes zur Ausweisung von Windkonzentrationsflächen und der Abhandlung der eingegangenen Stellungnahmen bereits wichtige Schritte getätigt hat, welche eine Verhinderung nicht erkennen lassen. Es muss stattdessen möglich sein, ein von der Landesregierung geplantes Vorhaben zu dieser Thematik abzuwarten.

Wenn die 10 H Regelung für Bayern kommt, so sollte sie doch auch zum Schutz der Essenbacher Bürger gelten,

Ein jetzt getroffener Satzungsbeschluss mit anschließender Genehmigung durch das Landratsamt und einer anschließend öffentlicher Bekanntmachung steht dem klar gegenüber. Es ist darüber hinaus schwer zu glauben, dass sich nach Inkrafttreten des Teilflächennutzungsplans der Marktrat im Sinne der betroffenen Bürger dazu durchringen kann, einen bereits wirksam gewordenen Teilflächennutzungsplan im Sinne der 10 H Regelung unbeachtet zu lassen, sofern dies überhaupt möglich ist.

Der Bürgermeister und die Mitglieder des Marktrates werden gebeten, sich für die Belange der unmittelbar betroffenen Bürger im Bereich der festgelegten Flächen für WKAs im Außenbereich des Marktgebietes einzusetzen, auch wenn diese nur eine Minderheit sind. Wir sind uns aber sicher, dass es eine große Mehrheit in Essenbach gegen Windraftanlagen gäbe, wenn diese ebenso nahe an die Wohnbebauung gebaut würden, als bei uns geplant.

Darüber hinaus wurde im Gemeindegebiet sicherlich schon ein großer Beitrag zur Energiewende mittels der Freiflächen und Dachflächen Photovoltaik geleistet.

Auch ist unsere Region nachweislich als windschwach einzuschätzen, so dass andere Regionen in Bayern deutlich geeigneter für die Errichtung von Windkraftanlagen sind.

 

….. Da derzeit die negative Auswirkung von Windkraftanlagen auf die Gesundheit noch nicht klar bekannt ist und wir jahrzehntelang mit 2 Atomkraftwerken leben mussten denken wir, die Gemeinde Essenbach hat Ihren Beitrag auch schon für die nächsten Jahrzehnte geleistet. …

 

…. Der Markt Essenbach hat schon viel Geld ausgegeben, um Bürger vor Beeinträchtigungen zu schützen, z. B. Lärmschutzwall an der A 92, oder Rückbau der ehemaligen B 11 im Bereich Ohu/ Ahrain, das sich der Markt ca. 1 Million € kosten lässt.

Hier könnte der Marktgemeinderat schon im Vorfeld Beeinträchtigungen verhindern, ohne auch nur einen Euro dafür aufwenden zu müssen. …

 

Abwägung:

Die o. g. Stellungnahmen von Bürgern werden zur Kenntnis genommen.

Da die Stellungnahmen sind hinsichtlich ihrer genannten Bedenken und Anregungen nahezu identisch werden sie zusammenfassend wie folgt behandelt und abgewogen:

 

Aktuell kann noch vom Marktgemeinderat kein (vorzeitiger) Feststellungsbeschluss für die 7. Änderung des Flächennutzungsplans geführt werden, da aufgrund der Beachtung der sonstigen Abwägungen eine erneute, verkürzte Auslegung der Planung ohnehin erforderlich wird.

 

Das angeregte Abwarten auf das Inkrafttreten der "10 H-Regelung" käme quasi einem Aufhebungsbeschluss der 7. Änderung des Flächennutzungsplans gleich und kann somit nicht gefolgt werden. Der Markt Essenbach hat auf der Grundlage des BauGB (insbesondere des § 35) und insbesondere auch auf der Grundlage des Windkrafterlasses der Bayerischen Staatsregierung von 2011 (der bisher nach wie vor gültig ist) die 7. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen und ist gewillt diese gemäß diesem Aufstellungsbeschluss, und auch im Sinne eines vorsorgenden Immissionsschutz gegen seinen Bürgern, weiter zu führen.

 

Im Übrigen würde ein weiteres Abwarten auf die "10 H-Regelung" bedeuten, dass dann bis auf Weiteres die Privilegierung nach § 35 BauGB gelten würde. Dies hätte zur Folge, dass ein jetzt eingereichter Bauantrag für eine WKA nach der geltenden Gesetzeslage und dem gemäß Windkrafterlass empfohlenen Abstandsflächen vom LRA Landshut zu bewerten ist. Das wiederum bedeutet, dass WKA mit einem Mindestabstand von 500 m zu Wohnflächen im Außenbereich genehmigungsfähig wären, was eine deutliche Verschlechterung der Abstandsflächen gegenüber der Zielsetzung des Marktes Essenbach (800 m) darstellt.

Bezüglich der angesprochenen Bedenken hinsichtlich der Windgeschwindigkeiten ist anzumerken, dass die Grobprognose auf FNP-Ebene eines wirtschaftlichen Betriebs von WKA aufgrund der Prognose-Werte des Windatlas Bayern und der Machbarkeitsstudie für alle geplanten Konzentrationsflächen wohl gegeben ist. Genauere Untersuchungen und Windmessungen hierzu sind dann erst im Rahmen der konkreten Genehmigungsplanungen zu führen.

 

Den genannten Bedenken und Anregungen kann somit nicht nachgekommen werden.

 

Dr. med. Josef Kammermeier, vom 23.09.2014

Da zu hoffen und zu erwarten ist, dass die 10H-Regelung für Windkraftanlagen im Freistaat Bayern noch in diesem Jahr in Kraft tritt, darf ich Sie bitten noch keinen Satzungsbeschluss bezüglich eines Teilflächennutzungsplanes zur Ausweisung von Windkraftkonzentrationsflächen zu fassen.

Es ist zu befürchten, dass ein getroffener Satzungsbeschluss im Falle des Inkrafttretens der 10H-Regelung schwer zurückzunehmen ist, mit der Folge, dass in der Gemeinde Essenbach aufgrund des Satzungsbeschlusses kürzere Abstandsregelungen gelten als die 10H-Regelung vorsieht.

 

Als Falkner und Naturschützer sehe ich im Bereich zwischen Gaunkofen und Bruckbach immer wieder einen Rotmilan. Unter dem Dach meines Stalles in Gaunkofen brüten regelmäßig Waldkäuze und leben auch viele Fledermäuse. Ich hätte Bedenken, dass diese schützenswerten Tiere durch die in meiner Nähe geplanten Windkraftanlagen entweder geschreddert oder vertrieben würden.

 

Abwägung:

Die o. g. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Bedenken und Anregungen zur 10 H-Regelung sind bereits in o.g. zusammenfassender Abwägung behandelt worden und gelten hier gleichlautend.

 

Zu den vorgebrachten Bedenken für die Vögel und Fledermäuse ist anzumerken, dass diese artenschutzrechtlichen Aspekte im Rahmen der FNP-Änderung fachlich ausreichend im Umweltbericht behandelt und gewürdigt wurden und diese Inhalte mit der Unteren und Höheren Naturschutzbehörde abgestimmt sind.

Weitergehende artenschutzrechtliche Untersuchungen (saP) können dann erst nach Feststehen konkreter Standorte geführt werden und sind dann auch obligatorisch im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsanträge zu erbringen und die jeweiligen Ergebnisse zum Konfliktpotenzial und möglichen Vermeidungsmaßnahmen eingehender mit den Naturschutzbehörden weiter abzustimmen.

 

Josef Mieslinger, vom 24.09.2014

im Zusammenhang mit dem Teilflächennutzungsplan der von der Gemeinde aufgestellt werden soll werden zwei große Themenblöcke nur am Rande betrachtet bzw. nicht öffentlich diskutiert. Die Ängste der Bürgen in den betroffenen Regionen leider nicht vor Ort in einer Bürgerversammlung oder ähnlichem angehört.

 

Die Folgen von Infraschall sind bis heute nur teilweise erforscht und die internationalen Quellen streiten sich bis heute welcher Grenzwert und somit welcher Abstand in diesem Bezug den Menschen von den negativen Folgen schützt. Wie lange wurde der normale Schallpegel von Wissenschaftlern für unproblematisch betrachtet? Über Jahrzehnte hinweg, jedoch heute ist es für jeden klar, dass ein permanent zu hoher Schallpegel negative Gesundheitsfolgen hat.

 

Der aktuelle Entwurf zum Teilflächennutzungsplan weist fast ausschließlich Waldflächen aus. Gerade hier ist die Bodenverdichtung eines der größten Probleme. Wie oft wurde in den Medien schon über die negativen Folgen der maschinellen Holzernte berichtet. Die Natur benötigt für die Regeneration der Bodenschichten über 20 Jahre, wie lange wird es erst dauern wenn die Verdichtung von schwerstem Baugerät ausgelöst wird, in Österreich und der Schweiz durchgeführte Studien haben dort bereits Einschränkungen in der maschinellen Holzernte ausgelöst. So ist es in vielen Bergwäldern verboten mit schweren Holzerntemaschinen den Holzeinschlag vorzunehmen. Da durch die Bodenverdichtung der natürliche Wasserspeicher Wald, der gerade bei Starkregen so wichtig ist, nicht mehr funktioniert. Die Fahrwege der schweren Maschinen wirken wie Drainagesysteme und leiten das Wasser besonders schnell weg. Neben diesem sind auch große Probleme beim aufforsten keine Seltenheit. Die Wurzeln unserer heimischen Bäume können diese verdichtet Strukturen nicht mehr durchdringen und werden gezwungen in die breite zu Wurzeln. Die Standfestigkeit der jetzt als extrem windstabil geltenden Baumarten wie Eiche, Buche, Kiefer, Tanne... werden keinen Bestand mehr haben, da sie ihre Pfahlwurzel nicht mehr ausbilden können.

 

(… Im Weiteren ist dann die Stellungnahme weitestgehend identisch mit den o.g. zusammengefassten Stellungnahmen …..)

Abwägung:

Die o. g. Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Infraschall:

Ab einem Abstand von ca. 250 m von einer WKA sind nach Aussagen von Immissionsschutz-Fachleuten im Allgemeinen keine wesentlichen Belästigungen durch Infraschall zu erwarten. Durch die vergrößerte Entfernung der möglichen WKA zu den Ortschaften von mindestens 1.000 m und mindestens 800 m zu Siedlungsbereichen im Außenbereich gegenüber den Abständen gemäß Windkrafterlass Bayern erzielt der Markt Essenbach auch bezüglich des Themas Infraschall vorsorgenden Immissionsschutz für seine Bürger. Deshalb ist im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung keine weitere Prüfung zum Infraschall erforderlich oder geboten. (siehe hierzu auch Windkrafterlass Bayern, Kapitel 8.2.8)

 

Waldflächen und Bodenverdichtung:

Die genannten Bedenken wurden von den dafür zuständigen Ämtern und Fachbehörden (WWA, Amt für Landwirtschaft, Forstamt) nicht geteilt bzw. genannt.

Die Themen sparsamer Flächenverbrauch, Minimierung der erforderlichen Rodungen und Bodenverdichtung und die Auswirkungen auf die Schutzgüter und mögliche Maßnahmen zur Vermeidung sind auf FNP-Ebene im Umweltbericht bereits allgemein abgehandelt worden. Eine eingehendere Behandlung und Lösung kann erst im Rahmen der konkreten Genehmigungsplanungen mit konkreten Standorten erfolgen.

 

Die weiteren Bedenken und Anregungen sind identisch mit den o.g. zusammengefassten Stellungnahmen und wurden dort bereits zusammenfassend behandelt und abgewogen.

 

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB:

 

Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:

 

1.       Vermessungsamt Landshut

2.       Planungsbüro Halbinger

3.       Herrn Wilczek

4.       Landratsamt Landshut – Untere Straßenverkehrsbehörde

5.       Landratsamt Landshut – Immissionsschutz

6.       Gemeinde Niederaichbach

7.       Verwaltungsgemeinschaft Wörth/Isar

8.       Wasserwirtschaftsamt Landshut

9.       Dt. Telekom AG

10.   E.ON Netz GmbH

11.   Kreisbrandrat Thomas Loibl

12.   DGC Albatros Landshut e. V.

13.   Deutscher Hängegleiterverband e. V.

14.   Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde

15.   Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:

 

16.   Zweckverband zur Wasserversorgung Mallersdorf (09.07.2014)

Wir bedanken uns für die Beteiligung am oben genannten Verfahren. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Stellungnahme vom 15.03.2012, die auch in diesem Verfahren Gültigkeit hat.

 

17.   Markt Ergoldsbach (10.07.2014)

Nach ihren vorgelegten geänderten Planunterlagen sind die Belange des Marktes Ergoldsbach hiervon nicht berührt. Deshalb bestehen seitens des Marktes Ergoldsbach hierzu keine Bedenken oder Einwendungen.

 

18.   Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe I, Ohu (10.07.2014)

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Einwendungen. Eigene Planungen und Maßnahmen sind von dem Vorhaben nicht berührt.

Die Teilbereiche zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Essenbach durch Deckblatt Nr. 7 befinden sich nicht im Versorgungsgebiet des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe I. Auf die Punkte 2.1 und 5.6 im Erläuterungsbericht bzgl. der Informationen zu den Grundwasserverhältnissen wird hingewiesen.

 

19.   Deutsche Bahn AG (14.07.2014)

Wir bedanken uns für die zugesandten Unterlagen und für die Beteiligung an dem Verfahren. Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentliche Belange:

Mit der oben genannten Planung besteht Einverständnis. Wir weisen darauf hin, dass wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) und aus den Gefahren des Eisabwurfs Windenergieanlagen (WEA) einen Abstand von größer gleich 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) zum nächstgelegenen in Betrieb befindlichen Gleis (Gleisachse) aufweisen müssen. Für Freileitungen aller Spannungsebenen gelten die Abstände nach DIN EN 50341-3-4.

 

20.   Staatliches Bauamt Landshut (14.07.2014)

Von Seiten des Staatlichen Bauamts Landshut bestehen grundsätzlich keine Einwände. Es ist jedoch Punkt 2.5 zu beachten.

Punkt 2.5:

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Standorten mit Vereisungsgefahr ein Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) zu Bundes- und Staatsstraßen einzuhalten ist.

Bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen getroffen werden.

 

21.   Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG (15.07.2014)

Von Seiten der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG bestehen keine Einwände der im Entwurf vom 24.06.2014 aufgestellten Flächennutzungsplanänderung.

Wir verweisen auf unsere bereits abgegebenen Stellungnahmen vom 29.02.2012, 26.08.2012, 11.05.2013, sowie 13.11.2013.

 

22.   Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern (16.07.2014)

Wir verweisen auf unser Schreiben vom 18.11.2013 und 18.06.2013, in dem wir bereits zur Flächennutzungsplanänderung des Marktes Essenbach Stellung genommen haben. Unsere Aussagen in diesem Schreiben bleiben auch für die durchgeführten Änderungen vollumfänglich aufrechterhalten.

 

23.   Amt für ländliche Entwicklung Niederbayern (17.07.2014)

Das Amt für ländliche Entwicklung teilt mit, dass gegen die o. a. Flächennutzungsplanänderung keine Einwände bestehen. Von unserer Verwaltung zu vertretende Belange werden nicht berührt.

 

24.   Regierung von Niederbayern (18.07.2014)

Der Markt Essenbach beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 7, um den Kriterienkatalog für die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen zu ändern.

Die Abstände zu Siedlungsbereichen wurden dabei im Vergleich zum letzten Planungsstand erhöht, so dass noch ca. 330 ha für die Ausweisung von Konzentrationsflächen verbleiben. Dies entspricht ca. 4 % der Gesamtfläche des Marktes Essenbach.

Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windkraftanlagen des Regionalen Planungsverbandes Landshut werden durch die Änderungen nicht berührt. Auch liegen die geplanten Konzentrationen nicht innerhalb von im Regionalplan festgelegten Ausschlussgebieten.

Seitens der Belange von Raumordnung und Landesplanung besteht Einverständnis mit der Änderung des Flächennutzungsplanes.

 

25.   Bund Naturschutz in Bayern e. V. (19.07.2014)

Der Bund Naturschutz stimmt der Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) durch Deckblatt Nr. 7 des Marktes Essenbach zu.

Der Bund Naturschutz weist ergänzend darauf hin, dass eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für jede einzelne Windkraftanlage durchzuführen ist.

 

26.   Zweckverband zur Wasserversorung – Rottenburger Gruppe (21.07.2014)

Wir geben hiermit zur Kenntnis, dass von Seiten des Zweckverbandes keine Bedenken und Anmerkungen zu den betreffenden Plänen bestehen.

Sollte sich an der Lage der betroffenen Flächen nichts ändern, bedarf es keiner weiteren Beteiligung des Zweckverbandes an den Verfahren.

 

27.   Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH (21.07.2014)

Wir teilen Ihnen mit, dass die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

 

28.   Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt (21.07.2014)

Keine Einwände aus hygienischer Sicht.

 

29.   Autobahndirektion Südbayern (22.07.2014)

Bei der Errichtung von Windkraftanlagen darf die Funktionstüchtigkeit der im näheren Umfeld liegenden planfestgestellten Ausgleichsflächen (CEF-Maßnahmen) nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus ist bei der Erteilung von Baugenehmigungen die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Ausgleichsflächen im Einzelfall zu prüfen und sicherzustellen.

Ansonsten bestehen von Seiten der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg keine weiteren Einwände gegen die Bauleitplanung.

 

30.   Regionaler Planungsverband Landshut (23.07.2014)

Der Markt Essenbach beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 7, um den Kriterienkatalog für die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen zu ändern.

Die Abstände zu Siedlungsbereichen wurden dabei im Vergleich zum letzten Planungsstand erhöht, so dass noch ca. 330 ha für die Ausweisung von Konzentrationsflächen verbleiben. Dies entspricht ca. 4 % der Gesamtfläche des Marktes Essenbach.

Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Windkraftanlagen des Regionalen Planungsverbandes Landshut werden durch die Änderungen nicht berührt. Auch liegen die geplanten Konzentrationen nicht innerhalb von im Regionalplan festgelegten Ausschlussgebieten.

Von Seiten des Regionalen Planungsverbandes besteht Einverständnis mit den Änderungen des Flächennutzungsplanes.

 

31.   Landratsamt Landshut – Tiefbauamt (30.07.2014)

Seitens des Tiefbauamtes bestehen keine Einwände.

 

32.   Energieversorgung Ergolding – Essenbach GmbH (31.07.2014)

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans besteht seitens der Erdgasversorgung kein Einwand.

Eine separate Stellungnahme bezüglich der Errichtung von Windkraftenergieanlagen erfolgt noch bis spätestens zum 18.08.2014.

 

33.   Markt Ergolding (31.07.2014)

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Ergolding beschloss am 24.07.2014, dass keine Einwendungen erhoben werden.

 

Bei der 5. Auslegung der 7. Änderung des Flächennutzungsplans wurden die damals beschlossenen Abstände des Marktes Ergolding (1.100 m zu Innenbereichsflächen, 1.000 m zu Außenbereichsflächen) bei der Dimensionierung der Konzentrationsfläche 7.1.2 berücksichtigt.

In seiner Planfassung vom 01.08.2014 hat der Markt Ergolding jedoch die Abstandsflächen neu festgelegt und verringert (1.000 m zu WA, 900 m zu gemischten Bauflächen, 800 m zu Wohnnutzung im Außenbereich).

Diese verringerten Abstandsflächen der zum Gemeindegebiet Essenbach angrenzenden Weilern und Einöden ragen nun auch mit einem verminderten Abstand in das Gemeindegebiet von Essenbach hinein. Die westliche und südliche Abgrenzung der Konzentrationsfläche 7.1.2 wird dementsprechend korrigiert, die Konzentrationsfläche wird sich dort dementsprechend flächenmäßig vergrößern.

 

 

34.   Eisenbahn-Bundesamt (04.08.2014)

Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München, werden keine der in der Fassung vom 24.06.2014 geänderten Flächennutzungsplanung entgegenstehende Einwände oder Bedenken vorgetragen.

 

35.   Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut (04.08.2014)

Aus landwirtschaftlicher und forstfachlicher Sicht besteht mit den Änderungen des oben genannten Vorhabens Einverständnis.

Unsere Stellungnahmen zu oben genannten Verfahren vom 17.09.2012, 10.06.2013 und 18.11.2013 bleiben uneingeschränkt bestehen.

 

36.   Bayernwerk AG (05.08.2014)

Von der Bayernwerk AG Regensburg haben wir den Vorgang zur Stellungnahme zu evtl. betroffenen 110-kV-Leitungen oder Fernmeldekabel erhalten.

Da sich innerhalb der angegebenen Windkraftkonzentrationsflächen keine Hochspannungsanlagen (110-kV) und Fernmeldekabel der Bayernwerk AG befinden, bestehen von unserer Seite keine Erinnerungen zum gegenständlichen Verfahren.

 

37.   Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung (06.08.2014)

Keine Äußerung.

 

38.   Vodafone D2 GmbH (28.08.2014)

Vodafone besteht allgemein immer auf einen Sicherheitsabstand von 75m. Wenn ich mich recht erinnere, haben Herr Dietz und ich uns telefonisch auf einen geringeren Seitenabstand von 60m geeinigt, was aufgrund der Begebenheiten in Gaunkofen möglich ist. Insofern haben die 60m in Ihrem Fall Gültigkeit!

 

Letztlich ist es aus unserer Sicht jedoch nicht entscheidend, ob in den FNP ein Seitenabstand von 60m oder 75m eingeräumt wird, denn "das grüne Licht" geben wir auf Windkraftanlagen, deren genauen Lagekoordinaten wir kennen und deren genauen Spezifikationen wir für unsere Berechnungen verwenden können.

 

Bei den Infos, Shapefiles etc. haben wir Ihnen lediglich Planungshilfen für den momentanen Zeitpunkt gegeben. Sollte sich der Bau einer oder mehrerer Anlagen konkretisieren, muss die Gemeinde an uns als Träger öffentlicher Belange ohnehin erneut herantreten. Im Rahmen der Anhörung erfolgt dann eine Detailprüfung innerhalb derer wir dem Bau zustimmen bzw. nicht zustimmen.

 

Falls Ihnen bereits genaue Lagekoordinaten (vorzugsweise Gauß Krüger 4 - Koordinaten) vorliegen, können Sie mir diese gerne zukommen lassen und ich führe dann detailliertere Analysen durch. In manchen Fällen ist es uns dann sogar möglich, den Sicherheitspuffer entlang der Richtfunkstrecken zu verkleinern. Hierzu benötigen wir jedoch genauere Informationen. In 95% der Fälle sind WKA keine Gefahr für das Richtfunknetz von Vodafone.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahmen zur Kenntnis.

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o. g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:

 

39.   Gemeinde Hohenthann (11.08.2014)

Zu Ihrem Schreiben vom 07.07.2014, Aktenzeichen III/3, teilen wir Ihnen mit, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 30.07.2014 beschloss, dass von Seiten der Gemeinde Hohenthann gegen die o. g. Planung keine Einwendungen und Anregungen vorgebracht werden.

 

Ergänzung zu unserer Stellungnahme vom 11.08.2014 (20.08.2014)

Wir haben Ihnen mit Schreiben vom 11.08.2014 die Entscheidung des Gemeinderats aus der Sitzung vom 30.07.2014 mitgeteilt. Von Seiten der Gemeinde Hohenthann werden gegen Ihre Planung grundsätzlich keine Einwendungen erhoben. Nach nochmaliger Einsicht in die uns von Ihnen überlassenen Planunterlagen möchten wir bei den an das Gemeindegebiet Hohenthann (im Bereich der Gemarkung Weihenstephan und der Gemarkung Wachelkofen) angrenzenden Konzentrationsflächen auf folgendes hinweisen:

Wir haben bei unserem zwischenzeitlich rechtsgültigen Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ bei den Abstandsflächen zu den Wohnsiedlungen 800 m festgelegt. Dies gilt für den Ortsbereich von Wachelkofen. Bei der Ortschaft Weihenstephan wurde ein erhöhter Schutzabstand von zusätzlich 250 m eingestellt. Das heißt für die lokale Siedlungsentwicklung für den Ort Weihenstephan (außerdem noch die die Orte Hohenthann und Schmatzhausen) wurde ein Schutzabstand von insgesamt 1.050 m in der Planung eingestellt.

 

Nachdem wir aus den uns vorliegenden Unterlagen nicht genau ersehen können, ob aufgrund Ihrer nun festgelegten Konzentrationsflächen im Randbereich der Abstand von 1.050 m zu dem letzten Haus von Weihenstephan (Anwesen Mirskofener Straße 27); im Lageplan gelb gekennzeichnet) eingehalten ist, bringen wir die dringende Bitte vor, dass Sie Ihre Konzentrationsflächen so einplanen, dass dieser Abstand auch von möglichen Windenergieanlagen in Ihrem Gemeindegebiet zu der Ortschaft Weihenstephan eingehalten werden. Für eine positive Entscheidung dieser Angelegenheit wären wir Ihnen sehr dankbar.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Der erhöhte Schutzabstand von zusätzlich 250 m als Einzelfallregelung für die Ortschaft Weihenstephan war bisher nicht bekannt und wurde noch einmal eingehend überprüft. Daraus ergibt sich, dass dieser Abstand von 1.050 m an den westlichen Rand der Konzentrationsteilfläche 7.1.2 hineinwirkt, siehe Planausschnitt:

 

Die Konzentrationsfläche 7.1.2 wird am westlichen Rand dementsprechend zurückgenommen, so dass der von Gemeine Hohenthann festgelegte Schutzabstand eingehalten wird. Die bisherige Konzentrationsfläche verkleinert sich in diesem Bereich um ca. 5,51 ha.

 

40.   Bayerischer Bauernverband (31.07.2014)

Nach Rücksprache mit den betroffenen Ortsverbänden, halten wir unsere Stellungnahme vom 16. März 2012 aufrecht:

 

„Die Standorte für Windkraftenergieanlagen liegen meistens in den bewaldeten Höhenrücken am Rande des Isartales bzw. seiner Seitentäler. Taugliche Zufahrten durch die bestehenden öffentlichen Feld- und Waldwege und Gemeindestraßen bestehen nicht. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass bei der Realisierung von Windkraftenergieanlagen hier die vorhandenen Wege erstens verbreitert werden müssen, bzw. zweitens neue Zuwegungen erforderlich sind. Beides bedingt, dass man die Waldbestände öffnen muss und aufgrund der Kuppenlage mit einer erhöhten Gefahr von Windwurf und sonstigen Kalamitäten zu rechnen ist.

 

Wenn Erschließungsanlagen neu angelegt werden müssen, sind diese so auszugestalten, dass auch weiterhin land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, wie z. B. Mähdrescher, Zuckerrübenvollernter, Forstharvester und weitere große, schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge ungehindert dort fahren können und es durch weitere bauliche oder Verkehrsregelungsmaßnahmen verhindert wird, dass hier Beeinträchtigungen durch parkende Fahrzeuge sich ergeben.

 

Des Weiteren geben wir zu bedenken, dass aufgrund der Abstandsproblematik von Energieanlagen zu Wohnhäusern bei der in Zukunft durchaus für landwirtschaftliche Betriebe in beengter Ortslage, es bei einer notwendigen Betriebsvollaussiedlung zu entsprechenden Problemen zu den Abständen kommen wird.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Zu den ersten beiden Absätzen der Stellungnahme ist anzumerken, dass die dort genannten Aspekte nicht die Flächennutzungsplan-Änderung primär betreffen. Diese Punkte sind bei den jeweiligen konkreten Bauanträgen spezifisch und planerisch zu lösen.

 

Zum 3. Absatz der Stellungnahme wird auf die vom Marktgemeinderat Essenbach vergrößerten Abstandsflächen zu bereits bestehenden Siedlungsflächen hingewiesen. Weiterhin gilt für die Anregung und die sonstigen Flächen im Außenbereich das Rücksichtnahmegebot. Das bedeutet, dass wenn ein Aussiedlerhof oder ähnliches zuerst angesiedelt wurde, eine evtl. spätere WKA in ihrer Genehmigungsplanung entsprechend Rücksicht auf dort bestehende Wohnnutzung gemäß den Anforderungen der TA Lärm nehmen muss. Umgekehrt: sollte die WKA bereits bestehen und erst darauf folgend Aussiedlerhöfe oder ähnliches in deren Nähe realisiert werden, hat diese nachfolgende Nutzung entsprechend Rücksicht auf die WKA und die immissionsschutzrechtlich einzuhaltenden Abstände zu berücksichtigen.

 

Eine Veränderung der Planung ist durch die Stellungnahme nicht veranlasst.

 

41.   Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. (05.08.2014)

  1. Wir begrüßen die Berücksichtigung erweiterter Ausschlusskriterien und die damit verbundene Reduzierung der Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf nunmehr etwa 330 Hektar.

 

  1. die beiden Konzentrationszonen 7.1.1 und 7.4 stehen aufgrund ihrer geringen Flächenausdehnung im Widerspruch zur Zielsetzung einer Konzentrierung von Windkraftanlagen. Diese Flächen sind vermutlich nur für Einzelanlagen geeignet und leisten damit einer dispersen Verteilung von Windkraftanlagen im Gebiet der Marktgemeinde Vorschub. Wir bitten daher zu prüfen, ob nicht auf diese drei Kleinflächen (7.1.1 und 7.4) von insgesamt nur knapp 27 Hektar zugunsten des Schutzes kollisionsgefährdeter Großvogelarten, des Landschaftsschutzes und der Naherholung verzichtet werden kann.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Zu 1.: Der LBV erkennt an, dass durch die Reduzierung der Flächen auch das Gefährdungspotenzial für die AB Fauna prinzipiell minimiert wird.

 

Zu 2.: Mit der Herausnahme der beiden kleinen Teilflächen 7.1.1a und 7.1.1c wird diesen Bedenken und Anregungen weitestgehend nachgekommen. Die Bedenken sind somit ausgeräumt.

 

42.   Wehrbereichsverwaltung Süd (14.08.2014)

WKA in den nochmals veränderten Konzentrationsflächen des Deckblattes 7.1, 7.2, 7.3 und 7.4 des Marktes Essenbach können die Luftverteidigungsanlage (LVA) Haindlfing nördlich von Freising beeinträchtigen.

 

Dies kann zu Höhenbeschränkungen für WKA, bzw. zu Standortablehnung führen.

 

  1. Flugbetrieb

Der militärische Flugbetrieb wird durch WKA in den genannten Konzentrationsflächen der oben genannten Deckblätter 7.1 bis 7.4 nicht beeinträchtigt.

 

  1. §18a LuftVG

Alle genannten Konzentrationsflächen liegen nicht in einem Zuständigkeitsbereich nach §18a LuftVG eines militärischen Flughafens. Deswegen werden WKA in diesen Flächen keine militärischen Flugsicherungsanlagen beeinträchtigen.

 

  1. LVA Haindlfing

WKA in den verbleibenden Konzentrationsflächen des Deckblattes 7.1 können das Radar der LVA Haindlfing nördlich von Freising beeinträchtigen.

Die Entfernung zu diesem Radar beträgt ca. 36 bis 38 km.

Markante Geländeerhebungen in diesen Flächen weisen eine Höhe von bis zu 497 m üNN auf. Das Radarstrahlungsfeld beginnt bei diesem Gebiet bei 635 m üNN.

 

WKA mit einer Höhe bis zu 210 m über Grund können mit ihren verschattungswirksamen Bauteilen wie Mast, Gondel und Rotorblattwurzeln in das Radarstrahlungsfeld hineinragen und damit die Ortung von Flugzielen beeinflussen.

Um diesen Einfluss nicht über zulässige Grenzwerte hinaus ansteigen zu lassen, müssen bei der Planung von WKA, die über 635 m üNN an Bauhöhe erreichen, Separationsabstände zwischen den einzelnen WKA, die in einer Einzelfallbetrachtung gesondert festzulegen sind, gefordert werden.

WKA, die nur mit den Flügelspitzen (die oberen 2/3 des Rotorblattes) in das Radarstrahlungsfeld hineinragen, bedürfen keiner Separationsabstände.

 

Eine exakte Prüfung und Bewertung des Störpotentials künftiger WKA kann deswegen erst im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung bei Bekanntgabe der einzelnen Standorte und Bauhöhen durchgeführt werden.

 

WKA in der Konzentrationsfläche F11 bedürfen erst ab einer Bauhöhe von 210 m über Grund einer Einzelfallbetrachtung.

WKA in den übrigen Konzentrationsflächen F1 und F3 bedürfen erst bei einer Bauhöhe von etwa 250 m über Grund einer Einzelfallbetrachtung.

 

  1. Liegenschaftsmäßigen Belange

Diese werden durch WKA in den angefragten Konzentrationsflächen nicht berührt.

 

  1. IT-Belange der Bundeswehr werden durch WKA in den angefragten Konzentrationszonen nicht berührt.

 

  1. Meine Stellungnahme vom 22.04.2014 (Bezug 1) wird durch diese Stellungnahme ersetzt.

 

  1. Organisatorisches

Die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München wurde mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Dienst gestellt und aufgelöst. Bis zu einer Übernahme der Aufgaben als militärische Luftfahrtbehörde und als Trägerin öffentlicher Belange der Verteidigung durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) zentral in Bonn nimmt dessen Kompetenzzentrum Baumanagement München (KompZ BauMgmt M) diese Aufgaben für den Bereich des Freistaates Bayern wahr.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Zu den Ziffern 1., 2., 4. – 7.: Kenntnisnahme.

 

Zu 3.: Die 7. Änderung des FNP legt noch keine konkreten WKA-Standorte fest.

Es wird davon ausgegangen, dass für ausreichende Windgeschwindigkeiten WKA mit Nabenhöhen von mindestens 140 m angestrebt werden. Einschließlich des Rotors werden somit Gesamthöhen von mindestens 200 m erzielt, so dass, je nach Platzierung der WKA und der jeweiligen Geländehöhe, die o. g. Windkoten in den Konzentrationsflächen 7.1 und 7.2 überschritten werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass überwiegend nur die Rotorblätter oder –spitzen in das Radarstrahlungsfeld hineinragen können.

Die Verträglichkeit der konkreten WKA-Standorte ist deshalb insbesondere in den Konzentrationsflächen 7.1 und 7.2 obligatorisch im Einzelfall von den jeweiligen Vorhabensträgern mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, vertreten durch das Kompetenzzentrum Baumanagement München, eingehend zu prüfen.

 

Durch die vergrößerten Mindestabstände der 5. Auslegung haben sich die Flächenanteile insbesondere in der Konzentrationsfläche 7.1 und auch 7.2 bereits deutlich verringert, so dass insgesamt auch hinsichtlich dieses Kriteriums von geminderten möglichen Auswirkungen auf das Radarstrahlungsfeld auszugehen ist.

Durch die nun beschlossene Herausnahme der kleinen Teilflächen 7.1.1a und 7.1.1c wird diesen Bedenken und Anregungen noch weitgehender entsprochen und evtl. mögliche Störkonflikte weiter minimiert.

 

43.   Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (28.07.2014)

 

Für die Beteiligung an der oben genannten Planung wird gedankt. Wir bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Referat (G23) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Weder in der Begründung zum Entwurf des Flächennutzungsplanes noch im Umweltbericht wird die Fernwirkung der Windkraftanlagen auf vorhandene Baudenkmäler berücksichtigt.

Eine Genehmigungsfähigkeit ist aus den Darstellungen dieses FNP nicht abzuleiten. Die hierfür erforderlichen Umweltuntersuchungen haben bei der Aufstellung des FNP nicht stattgefunden. Voraussetzung für die Genehmigung einer Windkraftanlage ist die von Antragsteller vorzulegende Umweltverträglichkeitsuntersuchung im Hinblick auf Sichtbeziehungen zu und von Denkmälern (landschaftsprägende Baudenkmäler und Ensembles) im Umkreis von 15 km um die Windkraftanlage.

 

Begründung:

Der Einfluss von Windkraftanlagen und eine etwaige Beeinträchtigung eines Denkmals ergeben sich aus der Höhe der Windkraftanlage, die auf Grund der fortschreitenden Höhenentwicklung zurzeit nicht vorhergesehen werden kann, der örtlichen Topographie und der notwendigen Hindernisbefeuerung. So ist ein Windrad mit einer Nabenhöhe von 140 m anders zu bewerten als eines mit einer Nabenhöhe von 40 m. Gleiches gilt für die Errichtung an unterschiedlichen Standorten, wie z.B. auf einem Bergrücken bzw. in einer Ebene. Auch bei der Hindernisbefeuerung gibt es unterschiedliche Ausführungsmöglichkeiten. So gibt es die Möglichkeit, dass diese entsprechend der Wetterlage regelbar ist.

 

Die in der Region vorliegende Topographie zeichnet sich durch zahlreiche Hügel und Täler aus, aus denen sich wiederum Fernsichtbeziehungen ergeben. Auf Grund der Topographie sollte für das Untersuchungsgebiet ein Radius von 15 km gewählt werden. Außerhalb dieses Radius kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass auch große Anlagen keine Beeinträchtigung eines Denkmals hervorrufen, auch wenn diese in der Ferne sichtbar sind. Eine Auflistung mit den landschaftsprägenden Baudenkmälern und Ensembles erhalten Sie in der Anlage.

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Die Belange der Bodendenkmalpflege sind unter 5.5 der Begründung nur unzureichend berücksichtigt.

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme (P-2012-791-1_S13) vom 24.04.2014

und bitten Sie nochmals auf die Erlaubnispflicht nach Art.7 DSchG für jegliche Bodeneingriffe in den Teilbereichen (1, 3, 4) in denen Bodendenkmäler vorhanden sind.

Der Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 DSchG ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete

Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Zu Bau- und Kunstdenkmalpflegerischen Belangen:

Die Kritik, dass die Fernwirkung von Windkraftanlagen auf vorhandene Baudenkmäler nicht berücksichtigt worden ist, kann nicht nachvollzogen werden. Im entsprechenden Kapitel des Umweltberichts wird sehr wohl eingehend auf die mögliche Fernwirkung ausreichend Bezug genommen.

Da es sich bei der Änderung des Flächennutzungsplans um eine vorbereitende Bauleitplanung handelt, die zudem keine konkreten Standorte, sondern lediglich Konzentrationsflächen festlegt, kann hieraus eine jeweilige Genehmigungsfähigkeit konkreter WKA-Standorte nicht abgeleitet werden.

Diese konkreten Nachweise und Untersuchungen sind bei den jeweiligen Genehmigungsanträgen, bei Feststehen der Standorte, zu führen. Dies gilt auch dann für den geforderten Untersuchungsradius von 15 km, der von der Fachbehörde hierzu vorgeschlagen wird.

 

Bereits bei der letzten Abwägung wurde ebenso bereits eingehend klargestellt, dass die jeweiligen Stellungnahmen des BLFD ausreichend geprüft und abgewogen wurden.

 

Zu Bodendenkmalpflegerischen Belangen

Diese Stellungnahme kann nicht nachvollzogen werden, da bereits bei der letzten Abwägung dieser Anregung nachgekommen wurde und der Hinweis zu Art.7 DSchG in der Begründung in Kapitel 5.4 eingehend vermerkt wurde.

 

44.   Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (04.08.2014)

 

1.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:

In vorliegendem Entwurf werden die Abstände der Windkraftanlagen zu Wohngebiet, Wohnbauflächen und Dorfgebiet, Mischgebiet einheitlich mit 1000m dargestellt ( vgl. Nr. 1.3.3 der Begründung ). Dies ist rechtlich unzulässig. Dies stellt einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Das Gleichbehandlungsgebot erfordert, innerhalb des Gemeindegebiets nach der verschiedenen Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzungen zu differenzieren. Die vorgenommene einheitliche Festlegung von Abständen zwischen Konzentrationsflächen und Wohngebieten, Wohnbauflächen einerseits und Dorf und Mischgebieten andererseits wird dem Gleichbehandlungsgebot gerade nicht gerecht.

Eine solche undifferenzierte Regelung ebnet vielmehr die sachlich und rechtlich bestehenden Unterschiede der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der unterschiedlichen Bereiche ohne die von Verfassung wegen nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG erforderliche sachliche Rechtfertigung. Die in der TA Lärm bestimmten Immissionsrichtwerte entsprechen den in § 30 BauGB i.V.m. §§ 4 -6 BauNVO vorgesehenen Abstufungen für Gebiete unterschiedlicher Qualität, Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Sie entsprechen insbesondere auch der Gebietsspezifik des immissionsschutzrechtlichen Begriffs der erheblichen Belästigungen. Das Maß des immissionsschutzrechtlich Zumutbaren richtet sich nach der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit des insoweit maßgeblichen Gebiets, die insoweit von der baurechtlichen Prägung der Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung befinden, und von etwaigen tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen abhängen ( vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 05.12.2013 - 22 CS 13.1760, Juris, BayVGH, Beschluss vom 21.01.2013 -22 CS 12.2297, Juris ). Auch die Gleichsetzung von Wohnnutzungen im Außenbereich und Wohnnutzung in gewerblichen Bauflächen ist aus o.g. Gründen sachlich nicht gerechtfertigt. Wie auch aus den Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 ( Windenergieerlass )ersichtlich, ist hier eine Unterscheidung rechtlich erforderlich, wobei dem "gewerblichen Wohnen" aus der Systematik der Ta Lärm ( vgl. oben ) die geringste Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit zusteht.

 

Vgl. hierzu nachfolgenden Auszug aus dem Windenergieerlass:

 

·         800 m zu einem allgemeinen Wohngebiet,

·         500 m zu einem Misch- oder Dorfgebiet oder Außenbereichsanwesen und

·         300 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet.

 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit

zu dem o. g. Plan (mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage)

 

2.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan:

Zum wiederholten Male wird bei Thema „Substantieller Raum für Windenergie“ nur mit absoluten Zahlen – in der Begründung – argumentiert. Die Feststellung des substantiellen Raums ist Sache der Abwägung. Dies ist dann in der Begründung darzustellen. Die Abwägung kann nicht vorweggenommen werden, aber aufgrund der ständigen Wiederholung der Argumentation mit absoluten Zahlen, wird vorsorglich nochmals darauf hingewiesen, dass eine solche Abwägung nicht rechtmäßig wäre.

Bereits mit unserer Stellungnahme vom 10.06.2013 haben wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11, Juris, hingewiesen, welches in Rd.Nr. 10 darstellt, wie die Konzentrationsflächen zu ermitteln sind. Weiterhin wird in diesem Urteil ausdrücklich klargestellt, dass beim Thema substantieller Raum nicht alleine mit absoluten Zahlen gearbeitet werden kann. Dies wurde vom BayVGH, Beschluss vom 28.04.2014 – 22 ZB 12.1075, Juris, nochmals hervorgehoben:

 

„Aus den Gründe RNr. 48 Das Problem, „ab welchem Flächenanteil gemessen am Planungsgebiet davon ausgegangen werden kann, dass der Windenergie „substantiell Raum verschafft worden ist‘“, rechtfertigt jedenfalls seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (4 CN 1.11 – BVerwGE 145, 231) nicht mehr eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn spätestens seither ist geklärt, dass sich die Frage, ob eine Planung der Nutzung der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl. zu diesem Postulat BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15.01 – BVerwGE 117, 287/295; U.v. 13.3.2003 – 4 C 3.02 – NVwZ 2003, 1261; U.v. 13.3.2003 – 4 C 4.02 – NVwZ 2003, 738/739; U.v. 21.10.2004 – 4 C 2.04 – BVerwGE 122, 109/111; U.v. 24.1.2008 – 4 CN 2.07 – NVwZ 2008, 559/560), nicht anhand bestimmter Verhältniszahlen (z.B. nach Maßgabe der Relation zwischen der Größe der Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen, die sich nach Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der Außenbereichsflächen ergibt) beantworten lässt (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11 – BVerwGE 145, 231/236). Dies liegt letztlich auch deshalb auf der Hand, weil sich die Gegebenheiten, die in den Gebieten einzelner Planungsträger bestehen, erheblich voneinander unterscheiden können: Ist z.B. das Gebiet einer Gemeinde zu erheblichen Teilen besiedelt, und besteht das restliche Gemeindegebiet weithin aus harten Tabuzonen (d.h. Flächen, die für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet sind; vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 a.a.O. S. 299), lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße des Plangebiets kleine Zone, innerhalb derer die Nutzung der Windenergie zugelassen wird, nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungstendenz werten (BVerwG, U.v. 17.12.2002 a.a.O. S. 295). Kommt es aber maßgeblich auf die Verhältnisse im Einzelfall an, ließe sich im vorliegenden Rechtsstreit entgegen den Vorstellungen, die in Abschnitt II.e der Antragsbegründung vom 5. Juli 2012 anklingen, für den Fall der Zulassung der Berufung kein bestimmter, über den Einzelfall hinaus zu beachtender Prozentsatz benennen, den die als Standorte für Windkraftanlagen in Betracht kommenden Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in einem Regionalplan mindestens aufweisen müssen (gegen die Möglichkeit bzw. die rechtliche Gebotenheit eines solchen „abstrakten Grenzwerts“ zu Recht auch Bovet/Kindler, DVBl 2013, 488/493)“.

 

Die in der Begründung genannten Zahlen haben lediglich Indizfunktion. Dennoch lässt sich aus ihnen ablesen, dass wohl kein Zweifel am Vorhandensein von substantiellem Raum bestehen, dies muss jedoch methodisch abgeleitet und so in die Abwägung und die Begründung eingestellt werden. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des BVerwG vom 22.04.2010 – 4 B 68/09, Juris, verwiesen, der eine Methode zur Abwägung bzw. Begründung „substantieller Raum“ darstellt.

Ferner wird empfohlen, die nunmehrige wesentliche Erhöhung der weichen Tabuzonen bei Siedlungen ausführlicher zu begründen. Bisher wurden diese ausschließlich mit „städtebaulichen und landschaftsplanerischen“ Zielen des Marktes begründet. Bei den bisher relativ schmalen Tabuzonen in Anschluss an die harten Tabuzonen ( vgl. oben ) mag dies ausreichend gewesen sein. Hier müsste nun allerdings begründet werden, warum nun, unmittelbar vor einem möglichen Abschluss des Verfahrens plötzlich höhere städtebauliche und landschaftsplanerische Ziele Anwendung finden sollen.

Aufgrund der Berichterstattung, muss man davon ausgehen, dass die Erhöhung der weichen Tabuzonen wohl nicht ausschließlich städtebaulich und landesplanerisch begründet ist. Hier kommt es aufgrund der Reaktion der Öffentlichkeit zu weiteren Tabuzonen. Die sollte man in die Begründung mit aufnehmen, insbesondere da ein vorsorgender Immissionsschutz bei der Aufstellung dieses Deckblatt absolut zulässig ist und den Tatsachen völlig entspricht und somit auch jeder noch so geringe Anschein eines Etikettenschwindels von Anfang an ausgeschlossen werden kann.

Vgl. hierzu nochmals BayVGH, Beschluss vom 05.12.2013- 22 CS 13.1760, Rd.Nr. 28, Juris: „…Der  Verwaltungsgerichtshof hat insoweit im Beschluss vom 21. Januar 2013 (a.a.O., juris Rn.  29-31) ausgeführt, dass eine Gemeinde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 17.12.2002– 4 C 15.01 – BVerwGE 117, 287/301 m.w.N.) zwar nicht verpflichtet ist, Nutzungen bis an die Grenze dessen zu ermöglichen, was anhand der Maßstäbe des Immissionsschutzrechts gerade noch zulässig ist, sondern dass sie bereits im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen durch ihre Bauleitplanung eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren steuern darf.“

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Die Stellungnahme wurde mit dem Sachgebiet und der Baujuristin des Landratsamts Landshut bei einem Gesprächstermin am 30.09.2014 eingehend erörtert und näher abgestimmt.

 

Zu 1.

Den diesbezüglichen Bedenken und Anregungen wird durch die Neufestlegung der Abstände wie folgt ausreichend entsprochen und nachgekommen:

 

-       Wohnbauflächen: 800 m (hartes Tabukriterium) + 250 m (weiches Tabukriterium)
= 1.050 m

-       Gemischte Bauflächen (MD, MI): 500 m (hartes Tabukriterium) + 500 m (weiches Tabukriterium) = 1.000 m

-       Wohnbebauung im Außenbereich: 500 m (hartes Tabukriterium) + 300 m (weiches Tabukriterium) = 800 m

-       Wohnnutzung in Gewerbegebieten: 300 m (hartes Tabukriterium) + 450 m (weiches Tabukriterium) = 750 m

 

Zu 2.

Die o.g. Kritik, dass bezüglich des Themas „substanzieller Raum“ in der Begründung nur mit absoluten Zahlen argumentiert wird, ist nicht nachvollziehbar.

Wir stellen fest, dass die einzelnen Schritte der Abschichtung und Abwägung, wie die Konzentrationsflächen ermittelt wurden, in den Kapiteln 1.3.1 bis 1.3.4 ausführlich dargestellt und erläutert sind. Die im Kapitel 1.3.5 dargestellten Zahlen und Prozentwerte sind ein zusammenfassendes Fazit und haben richtigerweise primär Indizfunktion für die Beurteilung.

Es wird geprüft, das Kapitel 1.3.5 gemäß den genannten Empfehlungen und Anregungen anzupassen und zu ergänzen.

 

Zur Empfehlung, die Erhöhung der weichen Tabuzonen bei Siedlungen ausführlicher zu begründen, wird folgendes angemerkt:

Im Vergleich zur 4. Auslegung wurde hierzu bewusst eigens ein neues Kapitel 5.2 - Begründung der größeren und einheitlich festgelegten Schutzabstände für WA, MD/ MI und der größeren Abstände bei Flächen im Außenbereich – dargestellt und die Abstände hier auch ausführlich begründet.

Dabei nimmt darin insbesondere der letzte Spielstrich bereits auf den vorsorgenden Immissionsschutz bereits Bezug, so dass hier nicht nur städtebauliche und landschaftsplanerische Aspekte aufgeführt wurden.

Die Argumentationen im Kapitel 5.2 werden dahingehend noch etwas ausführlicher dargestellt.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Essenbach beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt.

Die beschlossenen Änderungen sind vom Planungsbüro in die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als Festsetzungen und Hinweise einzuarbeiten.

Der Marktgemeinderat beschließt auf Grund der Stellungnahme des Landratsamts Landshut zudem den geänderten Kriterienkatalog mit den geänderten Mindestabständen zu Wohngebieten und zu Gewerbe- und Sondergebieten in der Fassung vom 11.11.2014.

Die überarbeitete Fassung erhält das Datum 11.11.2014.

Der Marktgemeinderat Essenbach beauftragt die Verwaltung, eine verkürzte öffentliche Auslegung und die verkürzte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB durchzuführen.

 


Für den Beschluss:  20

Gegen den Beschluss: 4

Anwesend: 24