Sitzung: 11.11.2014 Marktgemeinderat
Architekt Emmel erläutert die eingegangenen Stellungnahmen und deren Abwägung.
Beschluss:
Öffentlichkeitsbeteiligung
nach § 3 Abs. 2 BauGB
Mit Bekanntmachung vom 03.07.2014 wurde die Öffentlichkeit über die
öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB informiert. Diese fand vom
14.07.2014 – 18.08.2014 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Während dieser Frist sind folgende Stellungnahmen
eingegangen:
Stellungnahmen von Bürgern:
siehe Anlage:
- Schreiben
RA Armin Brauns, Dießen am Ammersee, vom 14.08.2014
- Ergänzungsschreiben
RA Armin Brauns, Dießen am Ammersee, vom 19.08.2014.
Allgemeine Hinweise:
Herr RA Brauns vertritt dabei anwaltlich die Familie Fleischmann, Kreut
4, 84051 Essenbach.
Die o.g. Stellungnahmen beziehen sich in erster Linie auf die beiden
Konzentrationsflächen 7.1.1 und 7.1.2 im Westen.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o. g. Stellungnahmen zur Kenntnis.
Zur Stellungnahme 1 vom
14.08.2014:
Die Stellungnahme ist sehr umfangreich und gliedert sich in die
folgenden Themenschwerpunkte:
Kapitel,
Inhalt der Stellungnahme |
Seiten der
Stellungnahme |
Vorbemerkung |
1-5 |
|
|
I) Öffentliche Belange: |
|
1.Naturschutz |
6-19 |
2.Landschaftsschutz |
20-25 |
3.Waldschutz |
25 |
|
|
II) Private Belange: |
|
1.Schallimmissionen |
25-27 |
2.Gebot der Rücksichtnahme |
27-29 |
3.Wertminderung |
29-32 |
|
|
C.Brandschutz |
32-33 |
D.Eiswurf |
32-35 |
E.Windhöffigkeit, Wirtschaftlichkeit |
35-38 |
Deshalb erfolgt die Abwägung möglichst kompakt zusammengefasst zu den
o.g. jeweiligen Themen/ Kapiteln:
Zu Vorbemerkungen
In diesem Abschnitt sind bereits insbesondere folgende Argumentationen
und Feststellungen fachlich nicht richtig bzw. nicht nachvollziehbar:
- Seite 3, 3. Absatz: die Schlussfolgerung des
RA aus der Tabelle des Kapitel 7 des Umweltberichts eine mangelnde Eignung der
Teilfläche 1 herauszulesen ist nicht nachvollziehbar, da die Summe der
Auswirkungen sich nicht signifikant von den übrigen Teilflächen unterscheidet.
Deshalb kann auch nicht wie gefordert, die Teilflächen 7.1.1 und 7.1.2 aus der
Planung herausgenommen werden, weil ohnehin genügend Flächen zur Verfügung
stünden. Richtig ist vielmehr, dass alle Flächen, welche nach Abschichtung
aller harten und weichen Tabukriterien gemäß dem Kriterienkatalog, verbleiben,
als Konzentrationsflächen darzustellen sind.
- Seite 4, erster Absatz: die Behauptung, dass
die Gemeinde das Maximalmaß der Potenzialflächen ausgewiesen hat ist schlicht
falsch, siehe hierzu die Abschichtung in den Kapiteln 1.3.1 bis 1.3.4 der
Begründung.
- Seite 4 unten und Seite 5 , erster Absatz:
hierzu wird festgestellt, dass sämtliche dargestellten Konzentrationsflächen
des Marktes Essenbach, auf „weißen Flächen“ der Regionalplanung liegen und
nicht mit den Tabuflächen des RPV Landshut kollidieren, siehe hier Nachweis in
1.3.2 der Begründung, in der dies im Plan dokumentiert ist. Diese weißen
Flächen sind keine Ausschlussgebiete für WKA, sondern können gemäß
Windkrafterlass (WKE) sehr wohl von en Gemeinden im Rahmen des
Flächennutzungsplans beplant werden.
I) Öffentliche Belange
1.Naturschutz
In diesem Abschnitt sind insbesondere folgende Argumentationen und
Feststellungen fachlich falsch bzw. nicht nachvollziehbar und somit zu
kommentieren und klarzustellen:
- Die Forderung, dass wegen der Belange des
Artenschutzes die Flächen 7.1.1 und 7.1.2 pauschal herauszunehmen sind, sind
aus dem geführten Vortrag und der Argumentation nicht nachvollziehbar. Dies
auch hinsichtlich der Tatsache, dass die Planung und insbesondere die
Ausführungen im Umweltbericht mit den Stellungnahmen und Anforderungen der
Höheren (HNB) und der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) konform gehen. Die
Forderungen des RA Brauns, dass … „die
Aussagen zum Thema Artenschutz unzureichend und dringend ergänzungsbedürftig
sind“ entbehrt somit der fachlichen Grundlage.
- Es gibt keine Verpflichtung, dass im Rahmen
der vorbereitenden Bauleitplanung eine Vorprüfung zur saP obligatorisch
durchzuführen ist, dies beweisen zahlreiche aktuelle Vergleichsprojekte, bei
denen die FNP-Änderung auch ohne saP rechtskräftig wurden. Insofern ist die Kritik,
dass hier „lediglich eine
Ersteinschätzung Artenschutz durchgeführt wurde“, nicht relevant. Zudem
wurde diese Ersteinschätzung von der UNB eingehend geprüft und für das
FNP-Verfahren als fachlich vollkommen ausreichend eingestuft.
- Auch ist die vom RA für die Arten
unerlässliche Raumuntersuchungsanalyse keine Grundleistung im Rahmen des
Flächennutzungsplans.
- Die vorgenommenen Untersuchungen im Rahmen
des Umweltberichts zum Artenschutz (Sammlung und Auswertung der vorhandenen
Informationen der Fachbehörden, bekannte Kartierungen Befragung lokaler
Experten, Auswertung und Zusammenfassung der Ersteinschätzung Artenschutz,
Auswertung der SaP von NarrRistTürk) sind somit für den FNP fachlich vollkommen
ausreichend. Die Kritik, dass die Untersuchungen hinsichtlich der relevanten
und kollissionsgefährdeten Arten unzureichend wären, ist fachlich falsch und
wird hiermit zurückgewiesen.
- Die Forderung, …“dass bereits auf der FNP-Ebene eine vollständige saP und ein
Monitoring über ein Zeitraum von 1 Jahr durchzuführen wäre“ …. und ….“ …Es ist
deshalb der planenden Gemeinde dringend anzuraten, die naturschutzrechtlichen
Belange intensiv und ausführlich zu prüfen“…. sind fachlich falsch. Richtig
ist vielmehr, dass diese Fach-Untersuchungen im Rahmen der Genehmigungsplanungen
der WKA obligatorisch zu erbringen sind, und dann auch mehr Sinn machen, da
dann die jeweiligen Standorte von WKA konkret feststehen.
- Im Einzelnen ist aus den Ausführungen nicht
nachvollziehbar, wie der RA zu der Aussage gelangt, dass die Unterlagen
eindeutig die Nutzung des gesamten Gebietes durch den Rotmilan, den Uhu u.a.
belegen.
- Zudem wird kritisiert, dass sich der
Umweltbericht nicht noch mit weiteren Arten, welche vorkommen könnten,
beschäftigt habe und dies nachzuholen sei. Dies ist fachlich nicht
nachvollziehbar, da primär neben Vögeln und Fledermäuse keine weiteren Arten
oder Gruppen kollissionsgefährdet sind. Weiterhin wurden von HNB und UNB keine
Notwendigkeit weiterer Tiergruppen gesehen und gefordert.
- Auf Seite 9, oben, wird die „gartenzaunartige Aufreihung von 9 WKA“
als komplette Barriere angeführt. Dies ist falsch, da dies auf einen veralteten
Planstand und auf die Standortplanung der EVE sich bezieht. Die aktuelle
Planung des FNP, mit deutlich reduzierten Konzentrationsflächen bei 7.1.1 und
7.1.2 macht eine solche Aufreihung und ie genannte Anzahl schlicht unmöglich.
- Zur „Unzulänglichkeit der Prüfung durch das
Büro NarrRistTürk“ ist folgendes anzumerken: Die Anlage im Umweltbericht ist
ein Auszug aus der saP, welche das Büro NRT nicht für den FNP, sondern für die
Standortkonzeption im Auftrag der EVE durchführt. Die Auszüge wurden dazu
verwendet, um das Thema Wespenbussard und Uhu im Randbereich der Fläche 7.1.1
näher abzuklären. Di daraus abzuleitenden Aussagen sind für den FNP fachlich
ausreichend und wurden so auch von den Fachbehörden akzeptiert.
Zusammenfassend lässt sich aus diesen Ausführungen des RA zum
Naturschutz keine Veranlassung zur Änderung der bisherigen Planung ableiten.
2.Landschaftsschutz
In diesem Abschnitt sind insbesondere folgende Argumentationen und
Feststellungen fachlich falsch bzw. nicht nachvollziehbar und somit zu
kommentieren und klarzustellen:
- Zum angeführten Argument der Verunstaltung
des Orts- und Landschaftsbilds und der Zerstörung des Erholungswertes ist
folgendes anzumerken: Seitens des Gesetzgebers wurden durch die Regelung in §
35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Windkraftanlagen dem Außenbereich zugewiesen und damit
eine Beeinträchtigung des außerörtlichen Landschaftsbildes durch Windkraftanlagen
kraft Gesetzes in Kauf genommen. Eine relevante Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn es sich um eine
„wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdigen Umgebung oder um
einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt“ (BverwG,
Beschluss v. 18.03.2003, BauR 2004, 295). Bei den ausgewiesenen Flächen handelt
es sich zwar um eine seit Jahrhunderten gepflegte Kulturlandschaft, die von der
Rechtsprechung geforderte besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes
liegt im konkreten Einzelfall jedoch nicht vor, es handelt sich eben nicht,
auch bereits wegen der bestehenden aber allgemein eher gewohnten
Vorbelastungen, hier um eine einzigartige Kulturlandschaft. Von einem besonders
groben Eingriff in das Landschaftsbild kann auch nicht ausgegangen werden,
zumal durch Konzentration der ausgewiesenen Flächen eine „Verspargelung“ der
Landschaft verhindert wird. Die Gefahr der Zerstörung des Landschaftsbildes
durch den Bau von Zufahrtsstraßen besteht nicht, da bei der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf eine ressourcenschonende
Erschließung geachtet wird. Durch die Entfernung der möglichen Windkrafträder
zu den Ortschaften von mindestens 800 m in den Außenbereichen (500m + 300m)
ist eine relevante wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes nicht zu
erwarten. Hier spielen örtliche Faktoren eine größere Rolle.
- WKA werden das Orts- und Landschaftsbild
regelmäßig nicht verunstalten. Die technische Neuartigkeit von WKA und die dadurch
bedingte Gewöhnungsbedürftigkeit hat das BVerwG bereits im Urteil vom
18.02.1983 nicht nur als Beleg, sondern nicht einmal als Indiz für die
Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbilds angesehen. Im Übrigen gilt es zu
berücksichtigen, dass der Gesetzgeber WKA durch die Privilegierung in
planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung
zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel zulässig sind. Eine
Verunstaltung des Landschaftsbilds ist daher nur im Ausnahmefall anzunehmen,
wenn es sich wegen ihrer Eigenart und Funktion um eine besonders schutzwürdige
Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt
(VGH Mannheim, Urteil vom 25.6.19 – 8 S 2110/90 – BRS 52 Nr. 74). Bloße
nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds können
WKA dagegen nicht unzulässig machen. (OVG Bautzen, Urteil vom 18.5.2000 – 1 B
29/28 – NuR 2002, 162).
- In diesem Zusammenhang, und mit dem Wissen
der bereits bestehenden Vorbelastungen in dem Gebiet (große
Schweinemastbetriebe, Hochspannungsleitungen, Kühlturm Kernkraftwerk,
überwiegend geschlossene Fichtenforste, Straßen, Bahnlinie etc.), auch noch das
Thema Tourismus anzuführen, ist doch sehr bemüht und nicht nachvollziehbar.
- Die Argumentation, das u.a. diese visuellen
Auswirkungen dazu geführt haben, das der RPV Landshut die Flächen 7.1.1 und
7.1.2 nicht in die Planung eingezogen hat, ist falsch. Wenn dem so wäre, hätte
der RPV diese Flächen aus Gründen des Landschaftsschutzes / Landschaftsbilds
als Tabuflächen ausgewiesen. Dies ist aber nicht der Fall.
- Im Rahmen des Umweltberichts wurde das Thema
Landschaftsbild im Kapitel 4.6 fachlich ausreichend behandelt. Wenn dies zu
„oberflächlich“ wäre, wäre dies sicher von den Fachbehörden des LRA und der
RegvNB angemahnt worden.
- Zur Kritik der halbmondförmigen Anordnung
von WKA um Kreut: bei der aktuellen, reduzierten
Konzentrationsflächenausweisung ist diese Annahme nicht stichhaltig und
übertrieben. Weite Teile des Sichtfelds von Nordwest bis nach Südwest sind im
Entwurf (5. Auslegung) komplett frei von Konzentrationsflächen.
- Die angeregten Sichtbarkeitsanalysen sind
keine verpflichtende und obligatorische Grundleistung für den FNP, da zudem im
FNP auch keine Standorte festgelegt werden.
- Die Behandlung der bekannten und vermuteten
Bodendenkmale Bereich von Konzentrationsflächen im Umweltbericht ist fachlich
als ausreichend einzustufen. Die konkreten weiteren Schritte gemäß Art. 7 und 8
DSchG sind im Rahmen der konkreten Genehmigungsplanungen, wenn Standorte der
WKA bekannt sind, dort abzuhandeln und mit dem BLfD abzuklären.
- Die Feststellung, ob eine WKA eine
nachteilige, die Bagatellgrenze überschreitende Wirkung auf ein Denkmal ausübt,
lässt sich nur im Einzelfall treffen (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.8.12 – 12 LB
170/11 – ZfBR 2013, 173<175)
Zusammenfassend lässt sich aus diesen Ausführungen des RA zum
Landschaftsschutz keine Veranlassung zur Änderung der bisherigen Planung
ableiten.
3.Waldschutz
Bei den WKA handelt es sich um punktuelle Anlagen, die an sich relativ
wenig Fläche beanspruchen. Insofern von einem „Zupflastern“ und einer
Identitätsveränderung“ des Waldes durch WKA zu sprechen, ist auch aufgrund der
Größe der Konzentrationsflächen und den dort vorhandenen Waldwegen nicht
stichhaltig. Dies belegt auch die Machbarkeitsstudie, in der Aspekte
Erschließung, notwendige Rodungen etc. untersucht wurden.
Die Aspekte Erschließung und Minimierung von Rodungen etc. können erst
im Rahmen der konkreten Genehmigungsplanung abzuhandeln und abzustimmen.
Wald ist für WKA nicht (mehr) tabu. Stehen keine naturschutzrechtlichen
Belange primär entgegen, ist die Vereinbarkeit dann mit dem Landeswaldrecht im
jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Dies kann jedoch nicht im FNP geleistet
werden.
Weiterhin gilt es hierzu anzumerken, dass die für den Wald zuständigen
Fachbehörden in den bisherigen Auslegungen der Planung diesbezüglich keine
Bedenken und Anregungen geäußert haben.
Aus den Ausführungen des RA zum Waldschutz lässt sich keine Veranlassung
zur Änderung der bisherigen Planung ableiten.
II) Private Belange
1.Schallschutz
In diesem Abschnitt sind insbesondere folgende Argumentationen und
Feststellungen fachlich falsch bzw. nicht nachvollziehbar und somit zu kommentieren
und klarzustellen:
- Die Feststellung, dass davon auszugehen sei,
dass die Werte der TA-Lärm überschritten werden ist nicht nachvollziehbar und
nicht stichhaltig. Gemäß WKE werden Abstände von 500 m zu Wohnnutzungen im
Außenbereich als unproblematisch angesehen. Im Sinne eines vorsorgenden
Immissionsschutzes auf FNP-Ebene hat der Markt Essenbach für Flächen im
Außenbereich zusätzlich 300 m festgelegt, so dass der Abstand nun 800 m
beträgt.
- Eine prognostische Untersuchung der
Nachtimmissionswerte ist nicht Aufgabe der Flächennutzungsplanung. Dies ist bei
der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei den konkreten Objektplanungen
der WKA zu leisten.
Aus den Ausführungen des RA zum Schallschutz lässt sich keine
Veranlassung zur Änderung der bisherigen Planung ableiten.
2.Gebot der Rücksichtnahme
In diesem Abschnitt sind insbesondere folgende Argumentationen und
Feststellungen fachlich falsch bzw. nicht nachvollziehbar und somit zu
kommentieren und klarzustellen:
- Zur Kritik der visuellen Barriere in der
Hauptblickrichtung der Mandanten um Kreut: bei der aktuellen, reduzierten
Konzentrationsflächenausweisung der 5. Auslegung ist diese Annahme nicht
stichhaltig und übertrieben. Weite Teile des Sichtfelds von Nordwest bis nach
Südwest sind komplett frei von Konzentrationsflächen, so dass dort keine WKA
stehen können. Die Anzahl von WKA im Norden und im Süden ist durch die aktuelle
Verkleinerung der Flächen minimiert.
Zu dem beschließt der Markt Essenbach nun,
dass aufgrund des Kriteriums Mindestgröße WKA-Flächen 5 ha die bisherigen
Teilflächen 7.1.1a (2,657 ha) und 7.1.1c (4,454 ha) entfallen sollen, so dass
hiermit diesen genannten Bedenken weitestgehend Rechnung getragen wird.
- Zur optisch bedrängenden Wirkung: Auch hier ist auf den Windkrafterlass der
Bayerischen Staatsregierung hinzuweisen, dessen Empfehlungen einen
Mindestabstand von 500 m für Außenbereichssiedlungen als ausreichend erachtet.
Ebenso ist dieses Kriterium im Kriterienkatalog der 7.
Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt. In Orientierung an fachliche
Empfehlungen hierzu wird dort bezüglich der optisch bedrängenden Wirkung als
Mindestabstand die zweifache Höhe einer WKA angesetzt, dies bedeutet bei einer
Nabenhöhe von 140 m (ca. Gesamthöhe WKA 200 – 210 m) ein Mindestabstand von ca.
420 m. Mit der neuen Festlegung der Mindestabstände, hier also 800m, werden
auch hinsichtlich dieses Kriteriums eine Vergrößerung des Abstands und eine
signifikante Minimierung der befürchteten Auswirkung erreicht.
Allein der Umstand, dass zwei oder weitere
Anlagen gleichzeitig zu sehen sind, führt noch nicht zu dem Befund einer
optisch bedrängenden Wirkung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.7.2012 – 12 LA
105/11 – ZNER 2012, 441).
Das OVG Münster hat für die Ergebnisse der
Einzelfallprüfung grobe Anhaltswerte prognostiziert: Betrage der Abstand
zwischen einem Wohnhaus und einer WKA mindestens das Dreifache der Gesamthöhe
(Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die
Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage
keine optisch bedrängende Wirkung ausgehe. Bei einem solchen Abstand träten die
Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund,
dass ihnen in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch
bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukämen. (OVG Münster Urteil vom
09.08.2006 – 8 A 3726/05 – BRS 70 Nr. 175).
Das Dreifache der Gesamthöhe wäre also
konkret ca. 600 – max. 630 m; mit dem festgelegten Abstand von 800 m u
Wohnflächen im Außenbereich wird dieser Wert somit mehr als erfüllt.
Dies gilt auch für das Thema evtl. Störung
durch Nachtbefeuerung, die
bei WKA über H 100m ausnahmslos gefordert werden. Die rot blinkenden
Gefahrenfeuer stellen in der Dunkelheit ein weit sichtbares Element dar, jedoch
liegen bezüglich der Auswirkungen auf den Menschen noch keine Untersuchungen
vor. Es gibt deshalb keine belastbaren Kriterien für die Einschätzung, bei
Unterschreitung welcher Distanz die Nachtbefeuerung eine benachbarte
Wohnnutzung unzumutbar beeinträchtigt. Das OVG Lüneburg hat in einem
Eilverfahren eine Entfernung von 780 m als dafür „erheblich zu groß“
bezeichnet. (OVG Lüneburg Beschluss vom 15.03.2004 – 1 ME 45/04 – NVwZ 2005,
233).
- Schlagschatten und Schattenwurf: Die mögliche Schlagschattenproblematik wurde
bereits in der Machbarkeitsstudie zur Flächennutzungsplanänderung eingehend
untersucht und eine allgemeine Verträglichkeit für die Konzentrationsflächen
prognostiziert. Erst nach Feststehen der genauen Standorte wird das Thema
Schlagschatten und Schattenwurf in den zu erbringenden
immissionsschutzrechtlichen Gutachten eingehender untersucht und nachgewiesen. Mögliche
wesentliche Belastungen durch Schlagschatten oder Schattenwurf werden durch
Auflagen bei der immissionsrechtlichen Genehmigung von WKA ausgeschlossen.
Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und bis zu 30
Minuten pro Tag gelten nach der Rechtsprechung als zumutbar. Sofern diese Werte
überschritten werden, müssen in die WKA Abschaltautomatiken eingebaut werden.
Die Belastung durch Schlagschatten und Schattenwurf ist deshalb im Rahmen der
Flächennutzungsplanänderung nicht weiter zu prüfen. Mit der neuen Festlegung
der höheren Mindestabstände erzielt auch hier der Markt Essenbach im Sinne des
Vorsorgenden Immissionsschutzes hinsichtlich dieses Kriteriums eine deutliche
Optimierung des Mindestabstands und eine signifikante Minimierung der
befürchteten Auswirkungen.
Zusammenfassend lässt sich aus den Ausführungen des RA feststellen, dass
die meisten genannten Punkte zum Thema der Rücksichtnahme abgewogen und
ausgeräumt sind. Zudem wird mit dem Entfall der bisherigen Teilflächen 7.1.1a
und 7.1.1c den genannten Bedenken hinsichtlich einer visuellen Barriere in der
Hauptblickrichtung seiner Mandanten nun weitestgehend Rechnung getragen.
3.Wertminderung
Der Wert einer
Immobilie oder eines Grundstücks hängt von vielen Faktoren ab. Einflüsse durch
örtliche und überörtliche behördliche Planung können nur dann zu
Schadensersatzforderungen führen, wenn die Einflüsse und der Wertverlust
wesentlich sind. Durch die Entfernung der möglichen WKA zu den
Innenbereichsflächen von mindestens 800 m und mindestens 500 m zu
Außenbereichsflächen, ist gemäß den einschlägigen Vorgaben (z.B.
Windkrafterlass Bayern) eine relevante Beeinträchtigung des Immobilienwertes
nicht zu erwarten.
Zudem gibt es nach
gültiger Rechtsprechung "keinen allgemeinen Rechtssatz mit dem Inhalt,
dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines
Grundstückes bewahrt zu bleiben" (BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 Akz. 4
B 195/97). (Siehe hierzu auch die Ausführungen im Windkrafterlass Bayern, Kapitel
8.2.16).
Mit der neuen
erhöhten Festlegung der Mindestabstände werden auch hinsichtlich dieses Aspekts
eine Vergrößerung des Abstands und eine signifikante Minimierung der
befürchteten Auswirkung erreicht.
Verschlechterung des Lebensstandortes: Als grober Anhaltspunkt für eine
Beeinträchtigung wird in der Rechtsprechung argumentiert, dass bei einem
Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer WKA von mindestens dem Dreifachen der
Gesamthöhe der WKA keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung
ausgeht. Bei einer derzeitigen Gesamthöhe von ca. 200 m einer WKA würde dies
bereits bei einer Mindestentfernung von 600 m keine relevante Beeinträchtigung
mehr bedeuten. Die Flächennutzungsplanung sieht jedoch eine Mindestentfernung
von 800 m zu den Außenbereichsflächen vor, so dass im Rahmen des
Flächennutzungsplanverfahrens diesbezüglich keine weitere Prüfung erforderlich
ist.
Wegen der großen Mindestabstände einer möglichen WKA zur Bebauung ist
auch unter Berücksichtigung bereits bestehender Belastungen keine andere
Beurteilung hinsichtlich einer wesentlichen Beeinträchtigung durch eine
mögliche WKA geboten.
Zusammenfassend lässt sich aus den Ausführungen des RA zu diesem Thema
keine pauschale Veranlassung zur Änderung der bisherigen Planung ableiten.
Zudem wird mit dem Entfallen der bisherigen Teilflächen 7.1.1a und 7.1.1.c auch
diesem Aspekt weitestgehend Rechnung getragen bzw. die Bedenken ausgeräumt.
C.Brandschutz
Das Thema des Brandschutzes kann nicht auf FNP-Ebene abgehandelt werden.
Diesbezügliche Anregungen und Hinweise sind bei den bisherigen 5 Auslegungen
der Planung von keinem Träger öffentlicher Belange vorgetragen worden.
Die genannten Anregungen und Hinweise sind im Rahmen der jeweiligen
Genehmigungsanträge der WKA mit den dafür zuständigen Fachbehörden abzustimmen.
D. Eiswurf
Das Thema Eiswurf ist im FNP im Kriterienkatalog bereits berücksichtigt,
jedoch gilt für dieses Kriterium die jeweilige Einzelfallbetrachtung.
Die genannten Anregungen und Hinweise sind im Rahmen der jeweiligen
Genehmigungsanträge der WKA mit den dafür zuständigen Fachbehörden abzustimmen.
E.Windhöffigkeit,
Wirtschaftlichkeit
In diesem Abschnitt sind insbesondere folgende Argumentationen und
Feststellungen fachlich falsch bzw. nicht nachvollziehbar und somit zu
kommentieren und klarzustellen:
- Der FNP stützt sich nicht allein auf die
Werte des Windatlas, sondern bezieht sich zudem auch auf die Windprognose der
Machbarkeitsstudie. Diese Angaben sind für Aussagen auf der FNP-Ebene fachlich
vollkommen ausreichend, belegt auch durch die Tatsache, dass von keiner
einzigen Fachbehörde dies im Verfahren angemahnt worden wäre.
- Im Kriterienkatalog wurde ein Wert von mind.
5m/ s festgelegt. Dies deckt sich auch mit den Annahmen des RPV Landshut.
- Natürlich sind konkrete Nachweise der
Windgeschwindigkeit pro Standort einer WKA durch einschlägige und längere
Messungen erforderlich. Dies aber erst im Rahmen der jeweiligen Objektplanungen
und Genehmigungsanträge von WKA.
- Insofern ist es nicht stichhaltig und auch
falsch, hieraus das Fehlen des Privilegierungstatbestands herzuleiten und eine
Streichung der Konzentrationsflächen 7.1.1 und 7.1.2 zu fordern.
Zusammenfassend lässt sich aus den Ausführungen des RA zu den o.g.
Themen C. bis E. keine Veranlassung zur Änderung der bisherigen Planung
ableiten.
Zur ergänzenden
Stellungnahme 2 vom 19.08.2014:
Zur Stellungnahme und Argumentation bzgl. der Teilflächen 7.1.1 wird
folgendes angemerkt:
- Die südlichste Teilfläche der Fläche 7.1.1
ist nur ca. max. 400 m von der Fläche 7.1.2 entfernt, so dass bei Realisierung
von WKA, und je nach Anordnung (idR Abstand WKA untereinander mind. ca. 500 m)
sich daraus ein räumlicher Zusammenhang ableiten lässt. Dies gilt auch für die
beiden nördlichen Teilflächen 7.1.1 die voneinander nur ca. 140 m entfernt
sind.
- Die einzelnen Flächen stehen somit sehr wohl
noch in einem räumlichen Zusammenhang, so dass bei Aktivierung dieser
Teilflächen mit WKA räumlich und visuell eine Windparkähnliche Konfiguration
durchaus möglich wäre.
- Auch die Teilflächengröße von mind. 5 ha
bedeutet nicht zwingend, dass dort nur eine WKA entstehen kann.
- Eine Übernahme der Mindestgröße von 10 ha
gemäß RPV Landshut ist nicht zwingend, sondern kann von der Gemeinde im
Kriterienkatalog frei definiert werden.
- Da die Teilflächen 7.1.1a und 7.1.1c jedoch
eine Fläche < 5 ha aufweisen, werden diese beiden Flächen aus der Planung
herausgenommen. Es verbleibt lediglich die Teilfläche 7.1.1b mit einer Fläche
> 5 ha.
Mit dem oben genannten Abwägungsvorschlag und der Herausnahme der beiden
oben aufgeführten Teilflächen werden die Bedenken und Anregungen der
ergänzenden Stellungnahme ausreichend berücksichtigt.
Weitere Stellungnahmen von
Bürgern, die erst nach Ablauf der Auslegungsfrist eingegangen sind:
Allgemeiner
Hinweis:
Die folgenden
Stellungnahmen von Bürgern gingen verspätet, nach Ablauf der Auslegungsfrist
ein, werden jedoch zur Kenntnis genommen.
Die Stellungnahmen
folgender Bürger sind hinsichtlich der genannten Bedenken und Anregungen nahezu
identisch, so dass die Inhalte zusammenfassend dargestellt werden:
- Hans und Heidi Fleischmann, Kreuth 4, vom
10.09.2014
- Gerald Schlachtbauer, Bruckbach 21, vom
12.09.2014
- Ingrid und Bernhard Sigl, Bruckbach 22, vom 13.09.2014
- Maria und Max Wagner, Bruckbach 25, vom
14.09.2014
- Josef und Sophie Sigl, Bruckbach 22a, vom
14.09.2014
- Familien Sabine, Jakob und Daniel Zach,
Kreuth 1,3 und 3a, vom 15.09.2014
- Konrad Heitzer, Bruckbach 16, vom 22.09.2014
- Michael Amann und Renate Amann-Harpaintner,
Bruckbach 9, vom 03.10.2014
Zusammenfassung dieser Stellungnahmen:
Im Zusammenhang mit der obengenannten
Aufstellung eines sachlichen Teilflächennutzungsplanes zur Ausweisung von
Windkraftkonzentrationsflächen wird darum gebeten, nach Behandlung der eingegangenen
Stellungnahmen von Fachstellen und Bürgern zum derzeitigen Zeitpunkt keinen
(vorzeitigen) Satzungsbeschluss zu fassen.
Dieser Schritt kann und sollte im Sinne der
von Windkraftanlagen betroffenen Bürgern abgewartet werden. Dies insbesondere
im Hinblick darauf, wie sich die von vom Freistaat geplante 10 H Regelung
auswirkt. Es ist wahrscheinlich, dass dieses Gesetz noch heuer in Kraft tritt.
Eine möglicherweise angeführte Verhinderungsplanung wird mit diesem Antrag
nicht gesehen, da der Markt Essenbach mit der öffentlichen Auslegung des
Teilflächennutzungsplanes zur Ausweisung von Windkonzentrationsflächen und der
Abhandlung der eingegangenen Stellungnahmen bereits wichtige Schritte getätigt
hat, welche eine Verhinderung nicht erkennen lassen. Es muss stattdessen
möglich sein, ein von der Landesregierung geplantes Vorhaben zu dieser Thematik
abzuwarten.
Wenn die 10 H Regelung für Bayern kommt, so
sollte sie doch auch zum Schutz der Essenbacher Bürger gelten,
Ein jetzt getroffener Satzungsbeschluss mit
anschließender Genehmigung durch das Landratsamt und einer anschließend
öffentlicher Bekanntmachung steht dem klar gegenüber. Es ist darüber hinaus
schwer zu glauben, dass sich nach Inkrafttreten des Teilflächennutzungsplans
der Marktrat im Sinne der betroffenen Bürger dazu durchringen kann, einen
bereits wirksam gewordenen Teilflächennutzungsplan im Sinne der 10 H Regelung
unbeachtet zu lassen, sofern dies überhaupt möglich ist.
Der Bürgermeister und die
Mitglieder des Marktrates werden gebeten, sich für die Belange der unmittelbar
betroffenen Bürger im Bereich der festgelegten Flächen für WKAs im Außenbereich
des Marktgebietes einzusetzen, auch wenn diese nur eine Minderheit sind. Wir
sind uns aber sicher, dass es eine große Mehrheit in Essenbach gegen
Windraftanlagen gäbe, wenn diese ebenso nahe an die Wohnbebauung gebaut würden,
als bei uns geplant.
Darüber hinaus wurde im
Gemeindegebiet sicherlich schon ein großer Beitrag zur Energiewende mittels der
Freiflächen und Dachflächen Photovoltaik geleistet.
Auch ist unsere Region
nachweislich als windschwach einzuschätzen, so dass andere Regionen in Bayern
deutlich geeigneter für die Errichtung von Windkraftanlagen sind.
….. Da derzeit die
negative Auswirkung von Windkraftanlagen auf die Gesundheit noch nicht klar
bekannt ist und wir jahrzehntelang mit 2 Atomkraftwerken leben mussten denken
wir, die Gemeinde Essenbach hat Ihren Beitrag auch schon für die nächsten
Jahrzehnte geleistet. …
…. Der Markt Essenbach
hat schon viel Geld ausgegeben, um Bürger vor Beeinträchtigungen zu schützen,
z. B. Lärmschutzwall an der A 92, oder Rückbau der ehemaligen B 11 im Bereich
Ohu/ Ahrain, das sich der Markt ca. 1 Million € kosten lässt.
Hier könnte der
Marktgemeinderat schon im Vorfeld Beeinträchtigungen verhindern, ohne auch nur
einen Euro dafür aufwenden zu müssen. …
Abwägung:
Die o. g.
Stellungnahmen von Bürgern werden zur Kenntnis genommen.
Da die
Stellungnahmen sind hinsichtlich ihrer genannten Bedenken und Anregungen nahezu
identisch werden sie zusammenfassend wie folgt behandelt und abgewogen:
Aktuell kann noch
vom Marktgemeinderat kein (vorzeitiger) Feststellungsbeschluss für die 7.
Änderung des Flächennutzungsplans geführt werden, da aufgrund der Beachtung der
sonstigen Abwägungen eine erneute, verkürzte Auslegung der Planung ohnehin
erforderlich wird.
Das angeregte
Abwarten auf das Inkrafttreten der "10 H-Regelung" käme quasi einem
Aufhebungsbeschluss der 7. Änderung des Flächennutzungsplans gleich und kann somit
nicht gefolgt werden. Der Markt Essenbach hat auf der Grundlage des BauGB
(insbesondere des § 35) und insbesondere auch auf der Grundlage des
Windkrafterlasses der Bayerischen Staatsregierung von 2011 (der bisher nach wie
vor gültig ist) die 7. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen und ist
gewillt diese gemäß diesem Aufstellungsbeschluss, und auch im Sinne eines
vorsorgenden Immissionsschutz gegen seinen Bürgern, weiter zu führen.
Im Übrigen würde
ein weiteres Abwarten auf die "10 H-Regelung" bedeuten, dass dann bis
auf Weiteres die Privilegierung nach § 35 BauGB gelten würde. Dies hätte zur
Folge, dass ein jetzt eingereichter Bauantrag für eine WKA nach der geltenden
Gesetzeslage und dem gemäß Windkrafterlass empfohlenen Abstandsflächen vom LRA
Landshut zu bewerten ist. Das wiederum bedeutet, dass WKA mit einem
Mindestabstand von 500 m zu Wohnflächen im Außenbereich genehmigungsfähig
wären, was eine deutliche Verschlechterung der Abstandsflächen gegenüber der
Zielsetzung des Marktes Essenbach (800 m) darstellt.
Bezüglich der
angesprochenen Bedenken hinsichtlich der Windgeschwindigkeiten ist anzumerken,
dass die Grobprognose auf FNP-Ebene eines wirtschaftlichen Betriebs von WKA
aufgrund der Prognose-Werte des Windatlas Bayern und der Machbarkeitsstudie für
alle geplanten Konzentrationsflächen wohl gegeben ist. Genauere Untersuchungen
und Windmessungen hierzu sind dann erst im Rahmen der konkreten
Genehmigungsplanungen zu führen.
Den genannten Bedenken
und Anregungen kann somit nicht nachgekommen werden.
Dr. med. Josef
Kammermeier, vom 23.09.2014
Da zu hoffen und zu
erwarten ist, dass die 10H-Regelung für Windkraftanlagen im Freistaat Bayern
noch in diesem Jahr in Kraft tritt, darf ich Sie bitten noch keinen
Satzungsbeschluss bezüglich eines Teilflächennutzungsplanes zur Ausweisung von
Windkraftkonzentrationsflächen zu fassen.
Es ist zu
befürchten, dass ein getroffener Satzungsbeschluss im Falle des Inkrafttretens
der 10H-Regelung schwer zurückzunehmen ist, mit der Folge, dass in der Gemeinde
Essenbach aufgrund des Satzungsbeschlusses kürzere Abstandsregelungen gelten
als die 10H-Regelung vorsieht.
Als Falkner und
Naturschützer sehe ich im Bereich zwischen Gaunkofen und Bruckbach immer wieder
einen Rotmilan. Unter dem Dach meines Stalles in Gaunkofen brüten regelmäßig
Waldkäuze und leben auch viele Fledermäuse. Ich hätte Bedenken, dass diese
schützenswerten Tiere durch die in meiner Nähe geplanten Windkraftanlagen
entweder geschreddert oder vertrieben würden.
Abwägung:
Die o. g.
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Bedenken und
Anregungen zur 10 H-Regelung sind bereits in o.g. zusammenfassender Abwägung
behandelt worden und gelten hier gleichlautend.
Zu den
vorgebrachten Bedenken für die Vögel und Fledermäuse ist anzumerken, dass diese
artenschutzrechtlichen Aspekte im Rahmen der FNP-Änderung fachlich ausreichend
im Umweltbericht behandelt und gewürdigt wurden und diese Inhalte mit der
Unteren und Höheren Naturschutzbehörde abgestimmt sind.
Weitergehende
artenschutzrechtliche Untersuchungen (saP) können dann erst nach Feststehen
konkreter Standorte geführt werden und sind dann auch obligatorisch im Rahmen
der jeweiligen Genehmigungsanträge zu erbringen und die jeweiligen Ergebnisse
zum Konfliktpotenzial und möglichen Vermeidungsmaßnahmen eingehender mit den
Naturschutzbehörden weiter abzustimmen.
Josef
Mieslinger, vom 24.09.2014
im Zusammenhang mit
dem Teilflächennutzungsplan der von der Gemeinde aufgestellt werden soll werden
zwei große Themenblöcke nur am Rande betrachtet bzw. nicht öffentlich
diskutiert. Die Ängste der Bürgen in den betroffenen Regionen leider nicht vor
Ort in einer Bürgerversammlung oder ähnlichem angehört.
Die Folgen von Infraschall
sind bis heute nur teilweise erforscht und die internationalen Quellen streiten
sich bis heute welcher Grenzwert und somit welcher Abstand in diesem Bezug den
Menschen von den negativen Folgen schützt. Wie lange wurde der normale
Schallpegel von Wissenschaftlern für unproblematisch betrachtet? Über
Jahrzehnte hinweg, jedoch heute ist es für jeden klar, dass ein permanent zu
hoher Schallpegel negative Gesundheitsfolgen hat.
Der aktuelle
Entwurf zum Teilflächennutzungsplan weist fast ausschließlich Waldflächen
aus. Gerade hier ist die Bodenverdichtung eines der größten Probleme.
Wie oft wurde in den Medien schon über die negativen Folgen der maschinellen
Holzernte berichtet. Die Natur benötigt für die Regeneration der Bodenschichten
über 20 Jahre, wie lange wird es erst dauern wenn die Verdichtung von
schwerstem Baugerät ausgelöst wird, in Österreich und der Schweiz durchgeführte
Studien haben dort bereits Einschränkungen in der maschinellen Holzernte
ausgelöst. So ist es in vielen Bergwäldern verboten mit schweren
Holzerntemaschinen den Holzeinschlag vorzunehmen. Da durch die Bodenverdichtung
der natürliche Wasserspeicher Wald, der gerade bei Starkregen so wichtig ist,
nicht mehr funktioniert. Die Fahrwege der schweren Maschinen wirken wie
Drainagesysteme und leiten das Wasser besonders schnell weg. Neben diesem sind
auch große Probleme beim aufforsten keine Seltenheit. Die Wurzeln unserer
heimischen Bäume können diese verdichtet Strukturen nicht mehr durchdringen und
werden gezwungen in die breite zu Wurzeln. Die Standfestigkeit der jetzt als extrem
windstabil geltenden Baumarten wie Eiche, Buche, Kiefer, Tanne... werden keinen
Bestand mehr haben, da sie ihre Pfahlwurzel nicht mehr ausbilden können.
(… Im Weiteren ist
dann die Stellungnahme weitestgehend identisch mit den o.g. zusammengefassten Stellungnahmen
…..)
Abwägung:
Die o. g.
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Infraschall:
Ab einem Abstand
von ca. 250 m von einer WKA sind nach Aussagen von Immissionsschutz-Fachleuten
im Allgemeinen keine wesentlichen Belästigungen durch Infraschall zu erwarten.
Durch die vergrößerte Entfernung der möglichen WKA zu den Ortschaften von
mindestens 1.000 m und mindestens 800 m zu Siedlungsbereichen im Außenbereich
gegenüber den Abständen gemäß Windkrafterlass Bayern erzielt der Markt Essenbach
auch bezüglich des Themas Infraschall vorsorgenden Immissionsschutz für seine
Bürger. Deshalb ist im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung keine weitere
Prüfung zum Infraschall erforderlich oder geboten. (siehe hierzu auch
Windkrafterlass Bayern, Kapitel 8.2.8)
Waldflächen und
Bodenverdichtung:
Die genannten
Bedenken wurden von den dafür zuständigen Ämtern und Fachbehörden (WWA, Amt für
Landwirtschaft, Forstamt) nicht geteilt bzw. genannt.
Die Themen
sparsamer Flächenverbrauch, Minimierung der erforderlichen Rodungen und
Bodenverdichtung und die Auswirkungen auf die Schutzgüter und mögliche
Maßnahmen zur Vermeidung sind auf FNP-Ebene im Umweltbericht bereits allgemein
abgehandelt worden. Eine eingehendere Behandlung und Lösung kann erst im Rahmen
der konkreten Genehmigungsplanungen mit konkreten Standorten erfolgen.
Die weiteren
Bedenken und Anregungen sind identisch mit den o.g. zusammengefassten
Stellungnahmen und wurden dort bereits zusammenfassend behandelt und abgewogen.
Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB:
Folgende Träger öffentlicher
Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme
abgegeben oder nicht geantwortet:
1.
Vermessungsamt
Landshut
2.
Planungsbüro
Halbinger
3.
Herrn
Wilczek
4.
Landratsamt
Landshut – Untere Straßenverkehrsbehörde
5.
Landratsamt
Landshut – Immissionsschutz
6.
Gemeinde
Niederaichbach
7.
Verwaltungsgemeinschaft
Wörth/Isar
8.
Wasserwirtschaftsamt
Landshut
9.
Dt.
Telekom AG
10.
E.ON
Netz GmbH
11.
Kreisbrandrat
Thomas Loibl
12.
DGC
Albatros Landshut e. V.
13.
Deutscher
Hängegleiterverband e. V.
14.
Landratsamt
Landshut – Untere Naturschutzbehörde
15.
Landratsamt
Landshut – SG 44 Bauleitplanung
Der Markt Essenbach
geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung
nicht berührt werden.
Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen
abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:
16.
Zweckverband zur Wasserversorgung
Mallersdorf (09.07.2014)
Wir bedanken uns
für die Beteiligung am oben genannten Verfahren. Wir verweisen in diesem
Zusammenhang auf unsere Stellungnahme vom 15.03.2012, die auch in diesem
Verfahren Gültigkeit hat.
17.
Markt Ergoldsbach (10.07.2014)
Nach ihren
vorgelegten geänderten Planunterlagen sind die Belange des Marktes Ergoldsbach
hiervon nicht berührt. Deshalb bestehen seitens des Marktes Ergoldsbach hierzu
keine Bedenken oder Einwendungen.
18.
Zweckverband zur Wasserversorgung der
Isar-Gruppe I, Ohu (10.07.2014)
Gegen die Änderung
des Flächennutzungsplanes bestehen keine Einwendungen. Eigene Planungen und
Maßnahmen sind von dem Vorhaben nicht berührt.
Die Teilbereiche
zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Essenbach durch Deckblatt
Nr. 7 befinden sich nicht im Versorgungsgebiet des Zweckverbandes zur
Wasserversorgung der Isar-Gruppe I. Auf die Punkte 2.1 und 5.6 im
Erläuterungsbericht bzgl. der Informationen zu den Grundwasserverhältnissen
wird hingewiesen.
19.
Deutsche Bahn AG (14.07.2014)
Wir bedanken uns
für die zugesandten Unterlagen und für die Beteiligung an dem Verfahren. Die
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigtes
Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger
öffentliche Belange:
Mit der oben
genannten Planung besteht Einverständnis. Wir weisen darauf hin, dass wegen der
besonderen Schutzbedürftigkeit von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) und
aus den Gefahren des Eisabwurfs Windenergieanlagen (WEA) einen Abstand von
größer gleich 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) zum nächstgelegenen in
Betrieb befindlichen Gleis (Gleisachse) aufweisen müssen. Für Freileitungen
aller Spannungsebenen gelten die Abstände nach DIN EN 50341-3-4.
20.
Staatliches Bauamt Landshut (14.07.2014)
Von Seiten des
Staatlichen Bauamts Landshut bestehen grundsätzlich keine Einwände. Es ist
jedoch Punkt 2.5 zu beachten.
Punkt 2.5:
Es wird darauf
hingewiesen, dass bei Standorten mit Vereisungsgefahr ein Abstand von 1,5 x
(Nabenhöhe + Rotordurchmesser) zu Bundes- und Staatsstraßen einzuhalten ist.
Bei Unterschreitung
des Sicherheitsabstandes müssen geeignete betriebliche bzw. technische
Vorkehrungen getroffen werden.
21.
Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG
(15.07.2014)
Von Seiten der
Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG bestehen keine Einwände der im
Entwurf vom 24.06.2014 aufgestellten Flächennutzungsplanänderung.
Wir verweisen auf
unsere bereits abgegebenen Stellungnahmen vom 29.02.2012, 26.08.2012,
11.05.2013, sowie 13.11.2013.
22.
Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern
(16.07.2014)
Wir verweisen auf
unser Schreiben vom 18.11.2013 und 18.06.2013, in dem wir bereits zur
Flächennutzungsplanänderung des Marktes Essenbach Stellung genommen haben.
Unsere Aussagen in diesem Schreiben bleiben auch für die durchgeführten
Änderungen vollumfänglich aufrechterhalten.
23.
Amt für ländliche Entwicklung Niederbayern
(17.07.2014)
Das Amt für
ländliche Entwicklung teilt mit, dass gegen die o. a.
Flächennutzungsplanänderung keine Einwände bestehen. Von unserer Verwaltung zu
vertretende Belange werden nicht berührt.
24.
Regierung von Niederbayern (18.07.2014)
Der Markt Essenbach
beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 7, um den
Kriterienkatalog für die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen zu ändern.
Die Abstände zu
Siedlungsbereichen wurden dabei im Vergleich zum letzten Planungsstand erhöht,
so dass noch ca. 330 ha für die Ausweisung von Konzentrationsflächen
verbleiben. Dies entspricht ca. 4 % der Gesamtfläche des Marktes Essenbach.
Vorrang- und
Vorbehaltsgebiete für Windkraftanlagen des Regionalen Planungsverbandes
Landshut werden durch die Änderungen nicht berührt. Auch liegen die geplanten
Konzentrationen nicht innerhalb von im Regionalplan festgelegten
Ausschlussgebieten.
Seitens der Belange
von Raumordnung und Landesplanung besteht Einverständnis mit der Änderung des
Flächennutzungsplanes.
25.
Bund Naturschutz in Bayern e. V.
(19.07.2014)
Der Bund Naturschutz
stimmt der Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) durch Deckblatt Nr. 7 des
Marktes Essenbach zu.
Der Bund
Naturschutz weist ergänzend darauf hin, dass eine spezielle
artenschutzrechtliche Prüfung (saP) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für
jede einzelne Windkraftanlage durchzuführen ist.
26.
Zweckverband zur Wasserversorung –
Rottenburger Gruppe (21.07.2014)
Wir geben hiermit
zur Kenntnis, dass von Seiten des Zweckverbandes keine Bedenken und Anmerkungen
zu den betreffenden Plänen bestehen.
Sollte sich an der
Lage der betroffenen Flächen nichts ändern, bedarf es keiner weiteren
Beteiligung des Zweckverbandes an den Verfahren.
27.
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
(21.07.2014)
Wir teilen Ihnen
mit, dass die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH gegen die von Ihnen
geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich
keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen
ist unsererseits derzeit nicht geplant.
28.
Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt
(21.07.2014)
Keine Einwände aus
hygienischer Sicht.
29.
Autobahndirektion Südbayern (22.07.2014)
Bei der Errichtung
von Windkraftanlagen darf die Funktionstüchtigkeit der im näheren Umfeld
liegenden planfestgestellten Ausgleichsflächen (CEF-Maßnahmen) nicht
beeinträchtigt werden. Darüber hinaus ist bei der Erteilung von
Baugenehmigungen die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der
Ausgleichsflächen im Einzelfall zu prüfen und sicherzustellen.
Ansonsten bestehen
von Seiten der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg keine
weiteren Einwände gegen die Bauleitplanung.
30.
Regionaler Planungsverband Landshut
(23.07.2014)
Der Markt Essenbach
beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 7, um den
Kriterienkatalog für die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen zu ändern.
Die Abstände zu
Siedlungsbereichen wurden dabei im Vergleich zum letzten Planungsstand erhöht, so
dass noch ca. 330 ha für die Ausweisung von Konzentrationsflächen verbleiben.
Dies entspricht ca. 4 % der Gesamtfläche des Marktes Essenbach.
Vorrang- und
Vorbehaltsgebiete für Windkraftanlagen des Regionalen Planungsverbandes
Landshut werden durch die Änderungen nicht berührt. Auch liegen die geplanten
Konzentrationen nicht innerhalb von im Regionalplan festgelegten
Ausschlussgebieten.
Von Seiten des
Regionalen Planungsverbandes besteht Einverständnis mit den Änderungen des
Flächennutzungsplanes.
31.
Landratsamt Landshut – Tiefbauamt
(30.07.2014)
Seitens des
Tiefbauamtes bestehen keine Einwände.
32.
Energieversorgung Ergolding – Essenbach GmbH
(31.07.2014)
Gegen die Änderung
des Flächennutzungsplans besteht seitens der Erdgasversorgung kein Einwand.
Eine separate
Stellungnahme bezüglich der Errichtung von Windkraftenergieanlagen erfolgt noch
bis spätestens zum 18.08.2014.
33.
Markt Ergolding (31.07.2014)
Der Bau- und
Umweltausschuss des Marktes Ergolding beschloss am 24.07.2014, dass keine
Einwendungen erhoben werden.
Bei der 5.
Auslegung der 7. Änderung des Flächennutzungsplans wurden die damals
beschlossenen Abstände des Marktes Ergolding (1.100 m zu Innenbereichsflächen,
1.000 m zu Außenbereichsflächen) bei der Dimensionierung der Konzentrationsfläche
7.1.2 berücksichtigt.
In seiner
Planfassung vom 01.08.2014 hat der Markt Ergolding jedoch die Abstandsflächen
neu festgelegt und verringert (1.000 m zu WA, 900 m zu gemischten Bauflächen,
800 m zu Wohnnutzung im Außenbereich).
Diese verringerten
Abstandsflächen der zum Gemeindegebiet Essenbach angrenzenden Weilern und
Einöden ragen nun auch mit einem verminderten Abstand in das Gemeindegebiet von
Essenbach hinein. Die westliche und südliche Abgrenzung der
Konzentrationsfläche 7.1.2 wird dementsprechend korrigiert, die
Konzentrationsfläche wird sich dort dementsprechend flächenmäßig vergrößern.
34.
Eisenbahn-Bundesamt (04.08.2014)
Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München, werden keine der
in der Fassung vom 24.06.2014 geänderten Flächennutzungsplanung
entgegenstehende Einwände oder Bedenken vorgetragen.
35.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Landshut (04.08.2014)
Aus landwirtschaftlicher und forstfachlicher Sicht besteht mit den
Änderungen des oben genannten Vorhabens Einverständnis.
Unsere Stellungnahmen zu oben genannten Verfahren vom 17.09.2012,
10.06.2013 und 18.11.2013 bleiben uneingeschränkt bestehen.
36.
Bayernwerk AG (05.08.2014)
Von der Bayernwerk AG Regensburg haben wir den Vorgang zur Stellungnahme
zu evtl. betroffenen 110-kV-Leitungen oder Fernmeldekabel erhalten.
Da sich innerhalb der angegebenen Windkraftkonzentrationsflächen keine
Hochspannungsanlagen (110-kV) und Fernmeldekabel der Bayernwerk AG befinden,
bestehen von unserer Seite keine Erinnerungen zum gegenständlichen Verfahren.
37.
Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung
(06.08.2014)
Keine Äußerung.
38.
Vodafone D2 GmbH (28.08.2014)
Vodafone besteht allgemein immer auf einen Sicherheitsabstand von 75m.
Wenn ich mich recht erinnere, haben Herr Dietz und ich uns telefonisch auf
einen geringeren Seitenabstand von 60m geeinigt, was aufgrund der Begebenheiten
in Gaunkofen möglich ist. Insofern haben die 60m in Ihrem Fall Gültigkeit!
Letztlich ist es aus unserer Sicht jedoch nicht entscheidend, ob in den
FNP ein Seitenabstand von 60m oder 75m eingeräumt wird, denn "das grüne
Licht" geben wir auf Windkraftanlagen, deren genauen Lagekoordinaten wir
kennen und deren genauen Spezifikationen wir für unsere Berechnungen verwenden
können.
Bei den Infos, Shapefiles etc. haben wir Ihnen lediglich Planungshilfen
für den momentanen Zeitpunkt gegeben. Sollte sich der Bau einer oder mehrerer
Anlagen konkretisieren, muss die Gemeinde an uns als Träger öffentlicher
Belange ohnehin erneut herantreten. Im Rahmen der Anhörung erfolgt dann eine
Detailprüfung innerhalb derer wir dem Bau zustimmen bzw. nicht zustimmen.
Falls Ihnen bereits genaue Lagekoordinaten (vorzugsweise Gauß Krüger 4 -
Koordinaten) vorliegen, können Sie mir diese gerne zukommen lassen und ich
führe dann detailliertere Analysen durch. In manchen Fällen ist es uns dann
sogar möglich, den Sicherheitspuffer entlang der Richtfunkstrecken zu
verkleinern. Hierzu benötigen wir jedoch genauere Informationen. In 95% der
Fälle sind WKA keine Gefahr für das Richtfunknetz von Vodafone.
Abwägung:
Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahmen zur Kenntnis.
Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o. g. Trägern
öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.
Von den folgenden Trägern
öffentlicher Belange wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:
39.
Gemeinde Hohenthann (11.08.2014)
Zu Ihrem Schreiben vom 07.07.2014, Aktenzeichen III/3, teilen wir Ihnen
mit, dass der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 30.07.2014 beschloss, dass von
Seiten der Gemeinde Hohenthann gegen die o. g. Planung keine Einwendungen und
Anregungen vorgebracht werden.
Ergänzung zu unserer
Stellungnahme vom 11.08.2014 (20.08.2014)
Wir haben Ihnen mit Schreiben vom 11.08.2014 die Entscheidung des
Gemeinderats aus der Sitzung vom 30.07.2014 mitgeteilt. Von Seiten der Gemeinde
Hohenthann werden gegen Ihre Planung grundsätzlich keine Einwendungen erhoben.
Nach nochmaliger Einsicht in die uns von Ihnen überlassenen Planunterlagen
möchten wir bei den an das Gemeindegebiet Hohenthann (im Bereich der Gemarkung
Weihenstephan und der Gemarkung Wachelkofen) angrenzenden Konzentrationsflächen
auf folgendes hinweisen:
Wir haben bei unserem zwischenzeitlich rechtsgültigen Sachlichen
Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ bei den Abstandsflächen zu den
Wohnsiedlungen 800 m festgelegt. Dies gilt für den Ortsbereich von Wachelkofen.
Bei der Ortschaft Weihenstephan wurde ein erhöhter Schutzabstand von zusätzlich
250 m eingestellt. Das heißt für die lokale Siedlungsentwicklung für den Ort
Weihenstephan (außerdem noch die die Orte Hohenthann und Schmatzhausen) wurde
ein Schutzabstand von insgesamt 1.050 m in der Planung eingestellt.
Nachdem wir aus den uns vorliegenden Unterlagen nicht genau ersehen
können, ob aufgrund Ihrer nun festgelegten Konzentrationsflächen im Randbereich
der Abstand von 1.050 m zu dem letzten Haus von Weihenstephan (Anwesen
Mirskofener Straße 27); im Lageplan gelb gekennzeichnet) eingehalten ist,
bringen wir die dringende Bitte vor, dass Sie Ihre Konzentrationsflächen so
einplanen, dass dieser Abstand auch von möglichen Windenergieanlagen in Ihrem
Gemeindegebiet zu der Ortschaft Weihenstephan eingehalten werden. Für eine
positive Entscheidung dieser Angelegenheit wären wir Ihnen sehr dankbar.
Abwägung:
Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Der erhöhte Schutzabstand von zusätzlich 250 m als Einzelfallregelung
für die Ortschaft Weihenstephan war bisher nicht bekannt und wurde noch einmal
eingehend überprüft. Daraus ergibt sich, dass dieser Abstand von 1.050 m an den
westlichen Rand der Konzentrationsteilfläche 7.1.2 hineinwirkt, siehe
Planausschnitt:
Die Konzentrationsfläche 7.1.2 wird am westlichen Rand dementsprechend
zurückgenommen, so dass der von Gemeine Hohenthann festgelegte Schutzabstand
eingehalten wird. Die bisherige Konzentrationsfläche verkleinert sich in diesem
Bereich um ca. 5,51 ha.
40.
Bayerischer Bauernverband (31.07.2014)
Nach Rücksprache mit den betroffenen
Ortsverbänden, halten wir unsere Stellungnahme vom 16. März 2012 aufrecht:
„Die Standorte für Windkraftenergieanlagen
liegen meistens in den bewaldeten Höhenrücken am Rande des Isartales bzw.
seiner Seitentäler. Taugliche Zufahrten durch die bestehenden öffentlichen
Feld- und Waldwege und Gemeindestraßen bestehen nicht. Es ist deshalb damit zu rechnen,
dass bei der Realisierung von Windkraftenergieanlagen hier die vorhandenen Wege
erstens verbreitert werden müssen, bzw. zweitens neue Zuwegungen erforderlich
sind. Beides bedingt, dass man die Waldbestände öffnen muss und aufgrund der
Kuppenlage mit einer erhöhten Gefahr von Windwurf und sonstigen Kalamitäten zu
rechnen ist.
Wenn Erschließungsanlagen neu angelegt
werden müssen, sind diese so auszugestalten, dass auch weiterhin land- und
forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, wie z. B. Mähdrescher, Zuckerrübenvollernter,
Forstharvester und weitere große, schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge
ungehindert dort fahren können und es durch weitere bauliche oder
Verkehrsregelungsmaßnahmen verhindert wird, dass hier Beeinträchtigungen durch
parkende Fahrzeuge sich ergeben.
Des Weiteren geben wir zu bedenken, dass
aufgrund der Abstandsproblematik von Energieanlagen zu Wohnhäusern bei der in
Zukunft durchaus für landwirtschaftliche Betriebe in beengter Ortslage, es bei
einer notwendigen Betriebsvollaussiedlung zu entsprechenden Problemen zu den
Abständen kommen wird.
Abwägung:
Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu den ersten beiden Absätzen der
Stellungnahme ist anzumerken, dass die dort genannten Aspekte nicht die
Flächennutzungsplan-Änderung primär betreffen. Diese Punkte sind bei den
jeweiligen konkreten Bauanträgen spezifisch und planerisch zu lösen.
Zum 3. Absatz der Stellungnahme wird auf die
vom Marktgemeinderat Essenbach vergrößerten Abstandsflächen zu bereits
bestehenden Siedlungsflächen hingewiesen. Weiterhin gilt für die Anregung und
die sonstigen Flächen im Außenbereich das Rücksichtnahmegebot. Das bedeutet,
dass wenn ein Aussiedlerhof oder ähnliches zuerst angesiedelt wurde, eine evtl.
spätere WKA in ihrer Genehmigungsplanung entsprechend Rücksicht auf dort
bestehende Wohnnutzung gemäß den Anforderungen der TA Lärm nehmen muss.
Umgekehrt: sollte die WKA bereits bestehen und erst darauf folgend
Aussiedlerhöfe oder ähnliches in deren Nähe realisiert werden, hat diese nachfolgende
Nutzung entsprechend Rücksicht auf die WKA und die immissionsschutzrechtlich
einzuhaltenden Abstände zu berücksichtigen.
Eine Veränderung der Planung ist durch die
Stellungnahme nicht veranlasst.
41.
Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. (05.08.2014)
- Wir begrüßen die
Berücksichtigung erweiterter Ausschlusskriterien und die damit verbundene
Reduzierung der Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf nunmehr etwa
330 Hektar.
- die beiden
Konzentrationszonen 7.1.1 und 7.4 stehen aufgrund ihrer geringen
Flächenausdehnung im Widerspruch zur Zielsetzung einer Konzentrierung von
Windkraftanlagen. Diese Flächen sind vermutlich nur für Einzelanlagen
geeignet und leisten damit einer dispersen Verteilung von Windkraftanlagen
im Gebiet der Marktgemeinde Vorschub. Wir bitten daher zu prüfen, ob nicht
auf diese drei Kleinflächen (7.1.1 und 7.4) von insgesamt nur knapp 27
Hektar zugunsten des Schutzes kollisionsgefährdeter Großvogelarten, des
Landschaftsschutzes und der Naherholung verzichtet werden kann.
Abwägung:
Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu 1.: Der LBV erkennt an, dass durch die Reduzierung der Flächen auch
das Gefährdungspotenzial für die AB Fauna prinzipiell minimiert wird.
Zu 2.: Mit der Herausnahme der beiden kleinen Teilflächen 7.1.1a und
7.1.1c wird diesen Bedenken und Anregungen weitestgehend nachgekommen. Die
Bedenken sind somit ausgeräumt.
42.
Wehrbereichsverwaltung Süd (14.08.2014)
WKA in den nochmals veränderten Konzentrationsflächen des Deckblattes
7.1, 7.2, 7.3 und 7.4 des Marktes Essenbach können die Luftverteidigungsanlage
(LVA) Haindlfing nördlich von Freising beeinträchtigen.
Dies kann zu Höhenbeschränkungen für WKA, bzw. zu Standortablehnung
führen.
- Flugbetrieb
Der militärische Flugbetrieb wird durch WKA
in den genannten Konzentrationsflächen der oben genannten Deckblätter 7.1 bis
7.4 nicht beeinträchtigt.
- §18a LuftVG
Alle genannten Konzentrationsflächen liegen
nicht in einem Zuständigkeitsbereich nach §18a LuftVG eines militärischen
Flughafens. Deswegen werden WKA in diesen Flächen keine militärischen
Flugsicherungsanlagen beeinträchtigen.
- LVA Haindlfing
WKA in den verbleibenden
Konzentrationsflächen des Deckblattes 7.1 können das Radar der LVA Haindlfing
nördlich von Freising beeinträchtigen.
Die Entfernung zu diesem Radar beträgt ca.
36 bis 38 km.
Markante Geländeerhebungen in diesen Flächen
weisen eine Höhe von bis zu 497 m üNN auf. Das Radarstrahlungsfeld beginnt bei
diesem Gebiet bei 635 m üNN.
WKA mit einer Höhe bis zu 210 m über Grund
können mit ihren verschattungswirksamen Bauteilen wie Mast, Gondel und
Rotorblattwurzeln in das Radarstrahlungsfeld hineinragen und damit die Ortung
von Flugzielen beeinflussen.
Um diesen Einfluss nicht über zulässige
Grenzwerte hinaus ansteigen zu lassen, müssen bei der Planung von WKA, die über
635 m üNN an Bauhöhe erreichen, Separationsabstände zwischen den einzelnen WKA,
die in einer Einzelfallbetrachtung gesondert festzulegen sind, gefordert
werden.
WKA, die nur mit den Flügelspitzen (die
oberen 2/3 des Rotorblattes) in das Radarstrahlungsfeld hineinragen, bedürfen
keiner Separationsabstände.
Eine exakte Prüfung und Bewertung des
Störpotentials künftiger WKA kann deswegen erst im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung
bei Bekanntgabe der einzelnen Standorte und Bauhöhen durchgeführt werden.
WKA in der Konzentrationsfläche F11 bedürfen
erst ab einer Bauhöhe von 210 m über Grund einer Einzelfallbetrachtung.
WKA in den übrigen Konzentrationsflächen F1
und F3 bedürfen erst bei einer Bauhöhe von etwa 250 m über Grund einer
Einzelfallbetrachtung.
- Liegenschaftsmäßigen
Belange
Diese werden durch WKA in den angefragten
Konzentrationsflächen nicht berührt.
- IT-Belange der
Bundeswehr werden durch WKA in den angefragten Konzentrationszonen nicht
berührt.
- Meine
Stellungnahme vom 22.04.2014 (Bezug 1) wird durch diese Stellungnahme
ersetzt.
- Organisatorisches
Die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle
München wurde mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Dienst gestellt und aufgelöst.
Bis zu einer Übernahme der Aufgaben als militärische Luftfahrtbehörde und als
Trägerin öffentlicher Belange der Verteidigung durch das Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw)
zentral in Bonn nimmt dessen Kompetenzzentrum Baumanagement München (KompZ
BauMgmt M) diese Aufgaben für den Bereich des Freistaates Bayern wahr.
Abwägung:
Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu den Ziffern 1., 2., 4. – 7.: Kenntnisnahme.
Zu 3.: Die 7. Änderung des FNP legt noch keine konkreten WKA-Standorte
fest.
Es wird davon ausgegangen, dass für ausreichende Windgeschwindigkeiten
WKA mit Nabenhöhen von mindestens 140 m angestrebt werden. Einschließlich des
Rotors werden somit Gesamthöhen von mindestens 200 m erzielt, so dass, je nach
Platzierung der WKA und der jeweiligen Geländehöhe, die o. g. Windkoten in den
Konzentrationsflächen 7.1 und 7.2 überschritten werden können. Dabei wird davon
ausgegangen, dass überwiegend nur die Rotorblätter oder –spitzen in das
Radarstrahlungsfeld hineinragen können.
Die Verträglichkeit der konkreten WKA-Standorte ist deshalb insbesondere
in den Konzentrationsflächen 7.1 und 7.2 obligatorisch im Einzelfall von den
jeweiligen Vorhabensträgern mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr, vertreten durch das Kompetenzzentrum
Baumanagement München, eingehend zu prüfen.
Durch die vergrößerten Mindestabstände der 5. Auslegung haben sich die
Flächenanteile insbesondere in der Konzentrationsfläche 7.1 und auch 7.2
bereits deutlich verringert, so dass insgesamt auch hinsichtlich dieses
Kriteriums von geminderten möglichen Auswirkungen auf das Radarstrahlungsfeld
auszugehen ist.
Durch die nun beschlossene Herausnahme der kleinen Teilflächen 7.1.1a
und 7.1.1c wird diesen Bedenken und Anregungen noch weitgehender entsprochen
und evtl. mögliche Störkonflikte weiter minimiert.
43.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
(28.07.2014)
Für die Beteiligung an der oben genannten Planung wird gedankt. Wir
bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff
auch unser Referat (G23) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten
Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger
öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bau-
und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Weder in der Begründung zum Entwurf des Flächennutzungsplanes noch im
Umweltbericht wird die Fernwirkung der Windkraftanlagen auf vorhandene
Baudenkmäler berücksichtigt.
Eine Genehmigungsfähigkeit ist aus den Darstellungen dieses FNP nicht
abzuleiten. Die hierfür erforderlichen Umweltuntersuchungen haben bei der
Aufstellung des FNP nicht stattgefunden. Voraussetzung für die Genehmigung
einer Windkraftanlage ist die von Antragsteller vorzulegende
Umweltverträglichkeitsuntersuchung im Hinblick auf Sichtbeziehungen zu und von
Denkmälern (landschaftsprägende Baudenkmäler und Ensembles) im Umkreis von 15
km um die Windkraftanlage.
Begründung:
Der Einfluss von Windkraftanlagen und eine etwaige Beeinträchtigung
eines Denkmals ergeben sich aus der Höhe der Windkraftanlage, die auf Grund der
fortschreitenden Höhenentwicklung zurzeit nicht vorhergesehen werden kann, der
örtlichen Topographie und der notwendigen Hindernisbefeuerung. So ist ein
Windrad mit einer Nabenhöhe von 140 m anders zu bewerten als eines mit einer
Nabenhöhe von 40 m. Gleiches gilt für die Errichtung an unterschiedlichen
Standorten, wie z.B. auf einem Bergrücken bzw. in einer Ebene. Auch bei der Hindernisbefeuerung
gibt es unterschiedliche Ausführungsmöglichkeiten. So gibt es die Möglichkeit,
dass diese entsprechend der Wetterlage regelbar ist.
Die in der Region vorliegende Topographie zeichnet sich durch zahlreiche
Hügel und Täler aus, aus denen sich wiederum Fernsichtbeziehungen ergeben. Auf
Grund der Topographie sollte für das Untersuchungsgebiet ein Radius von 15 km
gewählt werden. Außerhalb dieses Radius kann regelmäßig davon ausgegangen
werden, dass auch große Anlagen keine Beeinträchtigung eines Denkmals
hervorrufen, auch wenn diese in der Ferne sichtbar sind. Eine Auflistung mit
den landschaftsprägenden Baudenkmälern und Ensembles erhalten Sie in der
Anlage.
Bodendenkmalpflegerische
Belange:
Die Belange der Bodendenkmalpflege sind unter 5.5 der Begründung nur
unzureichend berücksichtigt.
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme (P-2012-791-1_S13) vom 24.04.2014
und bitten Sie nochmals auf die Erlaubnispflicht nach Art.7 DSchG für
jegliche Bodeneingriffe in den Teilbereichen (1, 3, 4) in denen Bodendenkmäler
vorhanden sind.
Der Hinweis auf die Meldepflicht nach Art. 8 DSchG ist im vorliegenden
Fall nicht ausreichend.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens
mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des
BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur
Verfügung. Fragen, die konkrete
Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege
betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die
Gebietsreferenten.
Abwägung:
Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu Bau- und Kunstdenkmalpflegerischen Belangen:
Die Kritik, dass die Fernwirkung von Windkraftanlagen auf vorhandene
Baudenkmäler nicht berücksichtigt worden ist, kann nicht nachvollzogen werden.
Im entsprechenden Kapitel des Umweltberichts wird sehr wohl eingehend auf die mögliche
Fernwirkung ausreichend Bezug genommen.
Da es sich bei der Änderung des Flächennutzungsplans um eine
vorbereitende Bauleitplanung handelt, die zudem keine konkreten Standorte,
sondern lediglich Konzentrationsflächen festlegt, kann hieraus eine jeweilige
Genehmigungsfähigkeit konkreter WKA-Standorte nicht abgeleitet werden.
Diese konkreten Nachweise und Untersuchungen sind bei den jeweiligen
Genehmigungsanträgen, bei Feststehen der Standorte, zu führen. Dies gilt auch
dann für den geforderten Untersuchungsradius von 15 km, der von der Fachbehörde
hierzu vorgeschlagen wird.
Bereits bei der letzten Abwägung wurde ebenso bereits eingehend
klargestellt, dass die jeweiligen Stellungnahmen des BLFD ausreichend geprüft
und abgewogen wurden.
Zu Bodendenkmalpflegerischen Belangen
Diese Stellungnahme kann nicht nachvollzogen werden, da bereits bei der
letzten Abwägung dieser Anregung nachgekommen wurde und der Hinweis zu Art.7
DSchG in der Begründung in Kapitel 5.4 eingehend vermerkt wurde.
44.
Landratsamt Landshut – Untere
Bauaufsichtsbehörde (04.08.2014)
1.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht
überwunden werden können:
In vorliegendem Entwurf werden die Abstände
der Windkraftanlagen zu Wohngebiet, Wohnbauflächen und Dorfgebiet, Mischgebiet
einheitlich mit 1000m dargestellt ( vgl. Nr. 1.3.3 der Begründung ). Dies ist
rechtlich unzulässig. Dies stellt einen Verstoß gegen das
Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Das Gleichbehandlungsgebot
erfordert, innerhalb des Gemeindegebiets nach der verschiedenen
Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Nutzungen zu differenzieren. Die
vorgenommene einheitliche Festlegung von Abständen zwischen
Konzentrationsflächen und Wohngebieten, Wohnbauflächen einerseits und Dorf und
Mischgebieten andererseits wird dem Gleichbehandlungsgebot gerade nicht
gerecht.
Eine solche undifferenzierte Regelung ebnet
vielmehr die sachlich und rechtlich bestehenden Unterschiede der Schutzbedürftigkeit
und Schutzwürdigkeit der unterschiedlichen Bereiche ohne die von Verfassung
wegen nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG erforderliche sachliche
Rechtfertigung. Die in der TA Lärm bestimmten Immissionsrichtwerte entsprechen
den in § 30 BauGB i.V.m. §§ 4 -6 BauNVO vorgesehenen Abstufungen für Gebiete
unterschiedlicher Qualität, Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit. Sie
entsprechen insbesondere auch der Gebietsspezifik des
immissionsschutzrechtlichen Begriffs der erheblichen Belästigungen. Das Maß des
immissionsschutzrechtlich Zumutbaren richtet sich nach der Schutzbedürftigkeit
und Schutzwürdigkeit des insoweit maßgeblichen Gebiets, die insoweit von der
baurechtlichen Prägung der Situation, in der sich störende und gestörte Nutzung
befinden, und von etwaigen tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen
abhängen ( vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 05.12.2013 - 22 CS 13.1760, Juris,
BayVGH, Beschluss vom 21.01.2013 -22 CS 12.2297, Juris ). Auch die
Gleichsetzung von Wohnnutzungen im Außenbereich und Wohnnutzung in gewerblichen
Bauflächen ist aus o.g. Gründen sachlich nicht gerechtfertigt. Wie auch aus den
Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 (
Windenergieerlass )ersichtlich, ist hier eine Unterscheidung rechtlich
erforderlich, wobei dem "gewerblichen Wohnen" aus der Systematik der
Ta Lärm ( vgl. oben ) die geringste Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit
zusteht.
Vgl. hierzu nachfolgenden Auszug aus dem
Windenergieerlass:
·
800 m
zu einem allgemeinen Wohngebiet,
·
500 m
zu einem Misch- oder Dorfgebiet oder Außenbereichsanwesen und
·
300 m
zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet.
Sonstige fachliche Informationen und
Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit
zu dem o. g. Plan (mit Begründung und ggf.
Rechtsgrundlage)
2.
Sonstige fachliche Informationen und
Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan:
Zum wiederholten Male wird bei Thema
„Substantieller Raum für Windenergie“ nur mit absoluten Zahlen – in der Begründung
– argumentiert. Die Feststellung des substantiellen Raums ist Sache der
Abwägung. Dies ist dann in der Begründung darzustellen. Die Abwägung kann nicht
vorweggenommen werden, aber aufgrund der ständigen Wiederholung der
Argumentation mit absoluten Zahlen, wird vorsorglich nochmals darauf
hingewiesen, dass eine solche Abwägung nicht rechtmäßig wäre.
Bereits mit unserer Stellungnahme vom
10.06.2013 haben wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
13.12.2012 – 4 CN 1.11, Juris, hingewiesen, welches in Rd.Nr. 10 darstellt, wie
die Konzentrationsflächen zu ermitteln sind. Weiterhin wird in diesem Urteil
ausdrücklich klargestellt, dass beim Thema substantieller Raum nicht alleine
mit absoluten Zahlen gearbeitet werden kann. Dies wurde vom BayVGH, Beschluss
vom 28.04.2014 – 22 ZB 12.1075, Juris, nochmals hervorgehoben:
„Aus den Gründe RNr. 48 Das Problem, „ab
welchem Flächenanteil gemessen am Planungsgebiet davon ausgegangen werden kann,
dass der Windenergie „substantiell Raum verschafft worden ist‘“, rechtfertigt
jedenfalls seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012
(4 CN 1.11 – BVerwGE 145, 231) nicht mehr eine Zulassung der Berufung nach §
124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn spätestens seither ist geklärt, dass sich die Frage,
ob eine Planung der Nutzung der Windenergie substanziell Raum verschafft (vgl.
zu diesem Postulat BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 4 C 15.01 – BVerwGE 117, 287/295;
U.v. 13.3.2003 – 4 C 3.02 – NVwZ 2003, 1261; U.v. 13.3.2003 – 4 C 4.02 – NVwZ
2003, 738/739; U.v. 21.10.2004 – 4 C 2.04 – BVerwGE 122, 109/111; U.v.
24.1.2008 – 4 CN 2.07 – NVwZ 2008, 559/560), nicht anhand bestimmter
Verhältniszahlen (z.B. nach Maßgabe der Relation zwischen der Größe der
Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen, die sich nach
Abzug der harten Tabuzonen von der Gesamtheit der Außenbereichsflächen ergibt)
beantworten lässt (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11 – BVerwGE 145, 231/236).
Dies liegt letztlich auch deshalb auf der Hand, weil sich die Gegebenheiten, die
in den Gebieten einzelner Planungsträger bestehen, erheblich voneinander
unterscheiden können: Ist z.B. das Gebiet einer Gemeinde zu erheblichen Teilen
besiedelt, und besteht das restliche Gemeindegebiet weithin aus harten
Tabuzonen (d.h. Flächen, die für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet
sind; vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2002 a.a.O. S. 299), lässt sich eine im Vergleich
zur Gesamtgröße des Plangebiets kleine Zone, innerhalb derer die Nutzung der
Windenergie zugelassen wird, nicht als Indikator für eine missbilligenswerte
Verhinderungstendenz werten (BVerwG, U.v. 17.12.2002 a.a.O. S. 295). Kommt es
aber maßgeblich auf die Verhältnisse im Einzelfall an, ließe sich im
vorliegenden Rechtsstreit entgegen den Vorstellungen, die in Abschnitt II.e der
Antragsbegründung vom 5. Juli 2012 anklingen, für den Fall der Zulassung der
Berufung kein bestimmter, über den Einzelfall hinaus zu beachtender Prozentsatz
benennen, den die als Standorte für Windkraftanlagen in Betracht kommenden
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete in einem Regionalplan mindestens aufweisen
müssen (gegen die Möglichkeit bzw. die rechtliche Gebotenheit eines solchen
„abstrakten Grenzwerts“ zu Recht auch Bovet/Kindler, DVBl 2013, 488/493)“.
Die in der Begründung genannten Zahlen haben
lediglich Indizfunktion. Dennoch lässt sich aus ihnen ablesen, dass wohl kein
Zweifel am Vorhandensein von substantiellem Raum bestehen, dies muss jedoch
methodisch abgeleitet und so in die Abwägung und die Begründung eingestellt
werden. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des BVerwG vom 22.04.2010
– 4 B 68/09, Juris, verwiesen, der eine Methode zur Abwägung bzw. Begründung
„substantieller Raum“ darstellt.
Ferner wird empfohlen, die nunmehrige
wesentliche Erhöhung der weichen Tabuzonen bei Siedlungen ausführlicher zu
begründen. Bisher wurden diese ausschließlich mit „städtebaulichen und
landschaftsplanerischen“ Zielen des Marktes begründet. Bei den bisher relativ
schmalen Tabuzonen in Anschluss an die harten Tabuzonen ( vgl. oben ) mag dies
ausreichend gewesen sein. Hier müsste nun allerdings begründet werden, warum
nun, unmittelbar vor einem möglichen Abschluss des Verfahrens plötzlich höhere
städtebauliche und landschaftsplanerische Ziele Anwendung finden sollen.
Aufgrund der Berichterstattung, muss man
davon ausgehen, dass die Erhöhung der weichen Tabuzonen wohl nicht
ausschließlich städtebaulich und landesplanerisch begründet ist. Hier kommt es
aufgrund der Reaktion der Öffentlichkeit zu weiteren Tabuzonen. Die sollte man
in die Begründung mit aufnehmen, insbesondere da ein vorsorgender
Immissionsschutz bei der Aufstellung dieses Deckblatt absolut zulässig ist und
den Tatsachen völlig entspricht und somit auch jeder noch so geringe Anschein
eines Etikettenschwindels von Anfang an ausgeschlossen werden kann.
Vgl. hierzu nochmals BayVGH, Beschluss vom
05.12.2013- 22 CS 13.1760, Rd.Nr. 28, Juris: „…Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit im
Beschluss vom 21. Januar 2013 (a.a.O., juris Rn. 29-31) ausgeführt, dass eine Gemeinde nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 17.12.2002– 4 C
15.01 – BVerwGE 117, 287/301 m.w.N.) zwar nicht verpflichtet ist, Nutzungen bis
an die Grenze dessen zu ermöglichen, was anhand der Maßstäbe des
Immissionsschutzrechts gerade noch zulässig ist, sondern dass sie bereits im
Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen durch ihre Bauleitplanung
eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren steuern darf.“
Abwägung:
Der Markt Essenbach nimmt die o. g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Die Stellungnahme wurde mit dem Sachgebiet und der Baujuristin des
Landratsamts Landshut bei einem Gesprächstermin am 30.09.2014 eingehend
erörtert und näher abgestimmt.
Zu 1.
Den diesbezüglichen Bedenken und Anregungen wird durch die Neufestlegung
der Abstände wie folgt ausreichend entsprochen und nachgekommen:
- Wohnbauflächen: 800 m (hartes Tabukriterium)
+ 250 m (weiches Tabukriterium)
= 1.050 m
- Gemischte Bauflächen (MD, MI): 500 m (hartes
Tabukriterium) + 500 m (weiches Tabukriterium) = 1.000 m
- Wohnbebauung im Außenbereich: 500 m (hartes
Tabukriterium) + 300 m (weiches Tabukriterium) = 800 m
- Wohnnutzung in Gewerbegebieten: 300 m
(hartes Tabukriterium) + 450 m (weiches Tabukriterium) = 750 m
Zu 2.
Die o.g. Kritik, dass bezüglich des Themas „substanzieller Raum“ in der
Begründung nur mit absoluten Zahlen argumentiert wird, ist nicht
nachvollziehbar.
Wir stellen fest, dass die einzelnen Schritte der Abschichtung und
Abwägung, wie die Konzentrationsflächen ermittelt wurden, in den Kapiteln 1.3.1
bis 1.3.4 ausführlich dargestellt und erläutert sind. Die im Kapitel 1.3.5
dargestellten Zahlen und Prozentwerte sind ein zusammenfassendes Fazit und
haben richtigerweise primär Indizfunktion für die Beurteilung.
Es wird geprüft, das Kapitel 1.3.5 gemäß den genannten Empfehlungen und
Anregungen anzupassen und zu ergänzen.
Zur Empfehlung, die Erhöhung der weichen Tabuzonen bei Siedlungen
ausführlicher zu begründen, wird folgendes angemerkt:
Im Vergleich zur 4. Auslegung wurde hierzu bewusst eigens ein neues
Kapitel 5.2 - Begründung der größeren
und einheitlich festgelegten Schutzabstände für WA, MD/ MI und der größeren
Abstände bei Flächen im Außenbereich – dargestellt und die Abstände hier auch
ausführlich begründet.
Dabei nimmt darin insbesondere der letzte Spielstrich bereits auf den
vorsorgenden Immissionsschutz bereits Bezug, so dass hier nicht nur
städtebauliche und landschaftsplanerische Aspekte aufgeführt wurden.
Die Argumentationen im Kapitel 5.2 werden dahingehend noch etwas
ausführlicher dargestellt.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Essenbach beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt.
Die beschlossenen Änderungen sind vom Planungsbüro in die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als Festsetzungen und Hinweise einzuarbeiten.
Der Marktgemeinderat beschließt auf Grund der Stellungnahme des Landratsamts Landshut zudem den geänderten Kriterienkatalog mit den geänderten Mindestabständen zu Wohngebieten und zu Gewerbe- und Sondergebieten in der Fassung vom 11.11.2014.
Die überarbeitete Fassung erhält das Datum 11.11.2014.
Der Marktgemeinderat Essenbach beauftragt die Verwaltung, eine verkürzte öffentliche Auslegung und die verkürzte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB durchzuführen.
Für den Beschluss: 20 |
Gegen den Beschluss: 4 |
Anwesend: 24 |