Beschluss:

Der Marktgemeinderat lehnt den Antrag der SPD-Fraktion ab.

Die Aussage der SPD-Fraktion in Ihrem Antrag vom 23.09.2014, der derzeit geltende Kriterienkatalog des Flächennutzungsplans für Windenergie, Deckblatt Nr. 7 würde grundsätzlich Klein- und Kleinstwindkrafträder untersagen, ist nicht korrekt. Es dürfen nämlich im Gemeindebereich Essenbach gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sehr wohl Kleinwindkraftanlagen gebaut werden, wenn diese privilegiert nach Nr. 1 sind, also einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Sollten diese Voraussetzungen zutreffen, können also im Außenbereich Kleinwindkraftanlagen auch außerhalb der Konzentrationszonen des Flächennutzungsplans für Windenergie errichtet werden. Im Übrigen gibt § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB vor, dass Anlagen die der Erforschung, Entwicklung und Nutzung von Windenergie dienen (ohne einem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen), auch privilegierte Außenbereichsvorhaben sind. Diese müssen aber gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB in den Konzentrationsflächen des Flächennutzungsplans für Windenergie liegen. D. h. innerhalb der Konzentrationsflächen dürfen natürlich auch Kleinwindkraftanlagen errichtet werden. Von einem grundsätzlichen Genehmigungsausschluss solcher Anlagen kann somit keine Rede sein. Im Innenbereich (§ 34 BauGB), also innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, werden diese Anlagen unabhängig vom Flächennutzungsplan nie zulässig sein, da sich das Bauvorhaben u.a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müsste. Gleichfalls müssen nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Gerade auch aus diesen Gründen wurden Windkraftanlagen aller Art vom Gesetzgeber in den Katalog der privilegierten Anlagen aufgenommen, die im Außenbereich errichtet werden dürfen. In einem Gesprächstermin am 30.09.2014 wurden seitens des Landratsamt Landshut zudem klare Bedenken geäußert, dass eine Abstufung des Flächennutzungsplans mit gewissen Höhenvorgaben für Windkraftenergieanlagen (z. B. in Anlehnung an das Erfordernis eines BImSchG-Verfahrens) äußert kompliziert und juristisch angreifbar sei. Unabhängig davon würde der Markt Essenbach seine Planungshoheit praktisch aufgeben und sich im weiteren organischen Gemeindewachstum selbst einschränken, da einmal genehmigte Anlagen selbstverständlich bei der weiteren Ausweisung von Bebauungsplangebieten beachtet werden müssten.

 

 

Marktgemeinderatsmitglied Segl verlässt den Sitzungssaal.

 


Für den Beschluss:  17

Gegen den Beschluss: 7

Anwesend: 24