Mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 10.06.2014 wurde das Büro EGL beauftragt, eine mögliche Verbesserung des Immissionsschutzes und der Sicherung der weiteren Siedlungsentwicklung im Markt Essenbach durch Vergrößerung der einzuhaltenden Mindestabstände zur Bebauung zu prüfen.

 

Vor Eintritt in die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen stellt Herr Emmel vom Büro EGL dem Marktgemeinderat eine mögliche Änderung des Kriterienkatalogs vor.

 

Beschluss 23:0:

Der Marktgemeinderat beschließt den geänderten Kriterienkatalog (u. a. mit den geänderten Mindestabständen zu Siedlungsbereichen und der Mindestgröße von Konzentrationsflächen von 5 ha) in der Fassung vom 24.06.2014 wie vorgestellt. Die beschlossenen Änderungen sind vom Planungsbüro in die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als Festsetzungen und Hinweise einzuarbeiten.

 

Vierte Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Fünfte Abwägung

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

Mit Bekanntmachung vom 10.04.2014 wurde die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB informiert. Diese fand vom 23. April 2014 bis 09. Mai 2014 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während dieser Frist sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

 

Prüfung der Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB - Stellungnahmen von Bürgern:

 

1.       Josef Stadler (24.04.2014)

Nach Einsicht in die bei den Marktverwaltungen Ergolding und Essenbach aufliegenden Unterlagen zur Ausweisung von Windkraft-Konzentrationsflächen erheben meine Ehefrau, und ich, wh. Hader 5, 84030 Ergolding, als persönlich und direkt Betroffene Einwendungen.

Das Anwesen Hader 5 liegt direkt an der Abstandsgrenze von 500 Metern der Teilflächen

                Ergolding: Windkraftkonzentrationsfläche 2

                Nordwestlich Hader, östlich Grandsberg

und

                Essenbach: Windkraftkonzentrationsfläche (A2 ?)

                Östlich nahtlos angrenzend an KF 2 der Gemeinde Ergolding.

In dieser Einwendung wird auf beide Flächen eingegangen, weil durch ihre direkte Nachbarschaft im Falle der Errichtung von Windkraftenergieanlagen auf jeder Fläche wesentlich stärkere Auswirkungen zu erwarten sind als bei Betrachtung nur einer Einzelfläche.

Schallbelastungsprognose (aus den Planungsunterlagen)

Schallprognose Ergolding:

Das Anwesen Hader 5 liegt in der „Lärmzone A“ der Windkraftkonzentrationsfläche 2. Die Planungsunterlagen weisen für diese Zone einen zu erwartenden Dauer-Schallpegel von bis zu 45 db (A) aus.

Schallbelastungsprognose Essenbach:

Die Planungsunterlagen weisen aus, dass von einer „geringfügigen Überschreitung“ des Grenzwertes von 45 db (A) als Dauerbelastung ausgegangen wird.

Es ist zu erwarten, dass die Lärmbelastung im Falle der Errichtung von Windkraftanlagen auf beiden Teilflächen der lt. BImSchG zulässige Grenzwert von 45 db (A) regelmäßig überschritten wird.

Mediziner halten Gesundheitsschäden bereits ab einer Dauerbelastung von 35 db (A) für wahrscheinlich. 45 db (A) werden vom Menschen als etwa doppelt so hoch empfunden, als 35 db (A).

Abstandsgrenzen zu bewohntem Gebiet

In beiden Flächennutzungsplänen wird ein Mindestabstand von 500m zu Einzelanwesen zugrunde gelegt, für Ansiedlungen dagegen 800m.

Ungeachtet der aktuellen Diskussion über den Mindestabstand zu Wohnanwesen sehe ich hier den Grundsatz „Gleichheit vor dem Gesetz“ verletzt: Als Person belastet mich ein bestimmter Lärmpegel in gleicher Weise, unabhängig davon, ob ich in einem Einzelanwesen oder einer Ansiedlung wohne.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) fordert einen Mindestabstand von 2000 Metern und auch die Aussagen des H. Ministerpräsidenten Seehofer sprechen von diesem Mindestabstand. Gleichzeitig ist diese Abstandsgrenze als Gesetzesvorlage eingebracht.

Werden Windkraftanlagen unter Ausnutzung der Abstandsgrenzen 500 Meter errichtet, ist Hader sowohl im nördlichen Bereich als auch im nordwestlichen Bereich von Windkraftanlagen umgeben. In den Gemeindebereichen Ergolding und Essenbach wäre wohl nur noch der Weiler Oberholzen in ähnlicher gravierender Weise belastet.

Alleine auf der Fläche Essenbach sind lt. Herrn Bürgermeister Heckner etwa fünf Anlagen geplant.

Die bedrängende Wirkung einer solchen Anlage sei in nachfolgender Skizze verdeutlicht:

 

 

Bei einem Betrachtungsabstand von 800m füllt ein 200m hohes Bauwerk einen großen Teil des vertikalen Blickfeldes eines Menschen, bei 500m wird es noch unerträglicher.

Ich bitte daher, die Abstände der geplanten Windkraft-Konzentrationsflächen vom Anwesen Hader 5 auf 2000, zumindest aber auf 800 Meter zu erhöhen. Es gibt keine Verpflichtung für die Marktgemeinden, die unterste Abstandsgrenze von 500 Metern auszuschöpfen und damit den Wert des angestammten Grundstückes und der Immobilie die Lebensziele der Bewohner z. B. naturnahes Wohnen, praktisch zu vernichten. Alleine die Vorstellung bereitet uns bereits jetzt körperliche Beschwerden.

Natur-/Landschaftsschutz

Die im Teilflächennutzungsplänen ausgelegten Windkraft-Konzentrationszonen Ergolding und Essenbach liegen nahtlos in einem großflächigen Waldgebiet, das von vielen Bürgern der umliegenden Gemeinden und auch von vielen Landshutern zur Erholung (Wandern, Radfahren, Schwammerl suchen usw.) genutzt wird. Windkraftanlagen werden diesen Erholungswert gegen Null bringen.

Die Horizontlinie aus fast allen Richtungen (Oberglaim, Käufelkofen, Unterglaim, Kopfham, Ergolding, Altheim, Essenbach, Mirskofen usw.) wird grob unterbrochen. Um sich die „landschaftliche“ Wirkung einer Windkraftanlage deutlich zu machen, blicke man aus Richtung Altheim (alte Brennerei) Richtung Norden. Dort sind am Horizont Strommasten zu sehen, die wohl ca. 40-50 Meter hoch sind. Daneben stelle man sich nun ein Windrad mit Spitzenhöhe von etwa 200 Meter vor.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Auf die vorstehend beschlossene Änderung des Kriterienkatalogs wird Bezug genommen. Dementsprechend gelten folgende einzuhaltende neuen Mindestabstände zu Siedlungsbereichen: 1.000 m zu Siedlungsbereichen im Innenbereich (bisher 800 m, also weiches Tabukriterium +200 m), 800 m zu Siedlungsbereichen im Außenbereich (bisher 500 m, also weiches Tabukriterium +300 m).

Diese neuen Abstandsflächen werden nun auch für benachbarte Siedlungsflächen in den Gemeindegebieten Postau und Ergoldsbach zugrunde gelegt und in der Planung berücksichtigt. Die Abstandsflächen zum Gemeindegebiet Hohenthann verändern sich dadurch jedoch nicht, da dort bereits eine rechtskräftige FNP-Änderung zum Thema WKA besteht.

Für das Grenzgebiet zu Ergolding ist zudem in der Planung auch der Beschluss des Marktgemeinderats Ergolding vom 05.06.2014 von Relevanz (mit Vergrößerung der Abstandsflächen 1.100 m zu Innenbereichsflächen, 1.000m zu Außenbereichsflächen) und zu berücksichtigen.

Durch diese vergrößerten Abstandsflächen reichen nun die einzuhaltenden Abstände zu den Weilern Hader, Grandsberg, Glöcklberg und einem weiteren Weiler (nördlich Glöcklberg, östlich Hader) in das Gemeindegebiet von Essenbach hinein.

 

Schallbelastung:

Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans basierte bisher auf der Projektskizze Machbarkeitsstudie vom 01.07.2011. Darin wurde auch bereits die immissionsschutzrechtlichen Belange in Kapitel 5.2 für die möglichen Konzentrationsflächen grob vorab beurteilt und deren Verträglichkeit prognostiziert. Die dazu angenommenen Schallleistungspegel wurden dazu bewusst sehr konservativ gewählt, so dass die wenigen prognostizierten Bereiche mit möglichen Überschreitungen von 45 dB(A) nachts bei der evtl. späteren genauen Genehmigungsplanung und der dort zu führenden genauen Nachweise erfahrungsgemäß niedriger liegen werden und durch technische Hilfsmittel sich weiter begrenzen lassen. Da der Flächennutzungsplan noch keine konkreten Standorte festlegt, kann hierzu keine genauere Festlegung getroffen werden. Zudem ist anzumerken, dass gemäß der TA-Lärm, des Windkrafterlasses der Bayerischen Staatsregierung und der Einschätzung der zuständigen SG des Landratsamts bei einem Abstand von 500 Metern zu Siedlungsbereichen im Außenbereich eine schallschutztechnische Verträglichkeit von WKA als allgemein voraussichtlich gegeben prognostiziert wird.

Bei den konkreten Genehmigungsanträgen für WKA ist im Rahmen der zu führenden Nachweise ein eigenes Schallschutztechnisches Gutachten und die Verträglichkeit der geplanten Anlage konkret nachzuweisen.

Die beschlossene Erhöhung der Abstände (hier zu Außenbereichen + 300 m = 800m) ergibt zudem hinsichtlich der Schallschutzbelange eine höhere Sicherheit und Optimierung der Planung, so dass eine Überschreitung der Werte, insbesondere in der Nacht, nicht mehr zu erwarten ist.

Diese Bedenken sind somit ausgeräumt.

Abstandsgrenzen:

Die bisherige Festlegung der differenzierten Abstandsgrenzen (800 m/500m) basierte und orientierte sich auf den folgenden wesentlichen Planungsvorgaben:

-     Windkrafterlass der Bayerischen Staatsregierung, mit differenzierten Abständen gemäß TA-Lärm für Wohnflächen im Innenbereich, zu Siedlungsflächen als MD und im Außenbereich und zu Gewerbegebieten.

-     VGH-Urteile zur Differenzierung von Abstandsflächen vom 20.04.2012 Akz. 22 CS Akz. 12.310. und Folgeentscheidung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2013 Akz. 22 CS 12-2297.

-     Abstände der Regionalplanung Landshut zu Vorrangflächen für Windkraftenergieanlagen.

 

Insbesondere in den VGH-Urteilen wird zwingend eine Differenzierung von Mindestabständen zwischen Innenbereichsflächen und Außenbereichsflächen im FNP gefordert und eine einheitliche Festlegung von gleichen Mindestabständen für Innenbereichs- und Außenbereichsflächen abgelehnt.

Dies hat dazu geführt, dass bei anderen vergleichbaren FNP-Projekten, welche ursprünglich gleiche Abstände für alle Siedlungsbereiche gesetzt hatten, im Laufe des Verfahrens differenziert werden mussten, um eine Rechtsfähigkeit der Bauleitplanung zu erlangen.

Der Anregung gleicher Mindestabstände für Innenbereichs- und Außenbereichsflächen kann deshalb nicht nachgekommen werden.

Jedoch wird mit der nun neuen Festlegung der Mindestabstände der Anregung insofern weitgehend entgegengekommen, in dem mit dem neuen Abstand von 800 m für Außenbereichsflächen nun der gleiche Abstand gesetzt wird, der gemäß TA Lärm für Innenbereichsflächen als ausreichend eingestuft wird.

Optisch bedrängende Wirkung:

Auch hier ist auf den Windkrafterlass der Bayerischen Staatsregierung hinzuweisen, dessen Empfehlungen einen Mindestabstand von 500 m für Außenbereichssiedlungen als ausreichend erachtet. Ebenso ist dieses Kriterium im Kriterienkatalog der 7. Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt.

In Orientierung an fachliche Empfehlungen hierzu wird dort bezüglich der optisch bedrängenden Wirkung als Mindestabstand die zweifache Höhe einer WKA angesetzt, dies bedeutet bei einer Narbenhöhe von 140 m (ca. Gesamthöhe WKA 200 – 210 m) ein Mindestabstand von ca. 420 m, somit ist der festgelegte Mindestabstand von 500 m hierfür fachlich vollkommen ausreichend.

Mit der neuen Festlegung der Mindestabstände werden auch hinsichtlich dieses Kriteriums eine Vergrößerung des Abstands und eine signifikante Minimierung der befürchteten Auswirkung erreicht.

Änderung/Zerstörung des Immobilien- bzw. Grundstückswerts:

Der Wert einer Immobilie hängt von vielen Faktoren ab. Einflüsse durch örtliche und überörtliche behördliche Planung können nur dann zu Schadensersatzforderungen führen, wenn die Einflüsse und der Wertverlust wesentlich sind. Durch die Entfernung der möglichen WKA zu den Innenbereichsflächen von mindestens 800 m und mindestens 500 m zu Außenbereichsflächen, ist gemäß den einschlägigen Vorgaben (z.B. Windkrafterlass Bayern) eine relevante Beeinträchtigung des Immobilienwertes nicht zu erwarten.

Zudem gibt es nach gültiger Rechtsprechung "keinen allgemeinen Rechtssatz mit dem Inhalt, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes bewahrt zu bleiben" (BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 Akz. 4 B 195/97). (Siehe hierzu auch die Ausführungen im Windkrafterlass Bayern, Kapitel 8.2.16).

Mit der neuen Festlegung der Mindestabstände werden auch hinsichtlich dieses Aspekts eine Vergrößerung des Abstands und eine signifikante Minimierung der befürchteten Auswirkung erreicht.

Minderung des Erholungswertes:

Die Errichtung von WKAs stellt eine technische Neuerung dar, welche sicherlich auch eine optische Veränderung bedingen. Seitens des Gesetzgebers wurden zum derzeitigen Gesetzesstand durch die Regelungen in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, WKA dem Außenbereich zugewiesen und damit eine Beeinträchtigung des außerörtlichen Landschaftsbilds durch WKA Kraft Gesetzes in Kauf genommen. Eine relevante Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes könnte deshalb nur dann angenommen werden, wenn es sich um eine "wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdigen Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt" (BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003, BauR 2004, 295). Bei den ausgewiesenen Flächen handelt es sich zwar um eine seit Jahrhunderten gepflegte Kulturlandschaft, die von der Rechtsprechung geforderte besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes liegt im konkreten Einzelfall jedoch nicht vor.

Zusammenfassend zeigt sich, dass mit der Veränderung der Planung, nämlich der beschlossenen Vergrößerung der einzuhaltenden Mindestabstände zu Siedlungsbereichen, die genannten Bedenken weitestgehend ausgeräumt sind.

 

2.       Maria und Josef Kreitmayr (30.04.2014)

Einspruch gegen die Flächenausweisung für Windkraftanlagen im Bereich Hader

Die vom Markt Essenbach ausgewiesene Konzentrationsfläche 7.1 A 2 grenzt an den Ort Hader im nördlichen Bereich an. Der Abstand zu Wohnungen – Einfamilienhaus und bewohnter Hofstelle – beträgt laut Plan 500 Meter. Gegen die Festsetzung des „500-Meterabstandes“ und somit gegen die aktuelle Ausdehnung der Konzentrationsfläche im Bereich Hader erheben wir Einspruch.

Begründung des Einspruches:

Moderne Windkraftanlagen mit über 100 m Nabenhöhe in unmittelbarer Wohnnähe bedeuten eine erhebliche Verschlechterung der Lebensqualität und der Wertstellung des Lebens- und Wohnraumes.

Konkrete Beeinträchtigungen entstehen durch die Lärmbildung sowie die visuelle Veränderung des unmittelbaren Landschaftsbildes.

Nach der aktuellen Projekt- und Machbarkeitsstudie liegt der Ort Hader in einer Lärmzone, in der sogar nachts 45 dB erreicht werden. Gegenüber der bisherigen Situation würde die Belastung dramatisch zunehmen.

Das Landschafts- und Flurbild in Hader zeichnet sich durch ökologisch wertvolle Landschaftselemente aus. Darauf verweisen die Biotopkartierung der unteren Naturschutzbehörde sowie das landschaftliche Vorbehaltsgebiet Nr. 15 (großflächige Wälder im Donau – Isar - Hügelland).

Erstellte Windkraftanlagen im Abstand von 500 Meter verändern das Landschaftsbild massiv. Der Erholungswert würde sich dadurch nicht nur für uns, sondern ebenso für viele Wanderfreunde und Ruhesuchende aus umliegenden Orten grundlegend verändern.

Im Weiteren ist einer nachhaltigen Entwicklung unseres Unternehmens in Richtung „Bildung, Erholung und Freizeit auf dem Bauernhof“, für die bereits jetzt Voraussetzungen erhalten und geschaffen wurden, vor allem in der nächsten Generation die unternehmerische Perspektive entzogen.

Unsere Forderung lautet: Größeren Abstand und Gleichbehandlung

Aus oben genannten Gründen fordern wir eine Beachtung von Abständen zu Windkraftanlagen wie es der bayerische Gesetzentwurf festlegt, d.h. Höhe der Windkraftanlage mal 10.

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Bezüglich der genannten Bedenken und Anregungen zu den Aspekten

-     500 m Mindestabstand, größerer Abstand und Gleichbehandlung,

-     Schallschutz

-     Veränderung des Landschaftsbilds

wird auf die oben genannten Ausführungen und Erläuterungen zu Ziffer 1. verwiesen, die hier gleichlautend gelten.

Zur Anregung des Abstand H10 für WKA:

Der Kabinettsbeschluss der Bayerischen Staatsregierung vom Februar 2014 ersetzt juristisch noch nicht die derzeitige Gesetzeslage des Baugesetzbuchs oder setzt diese außer Kraft. Nach derzeitigem Stand müssen WKA nach der aktuell noch gültigen Gesetzeslage von den Landratsämtern geprüft und genehmigt werden, bei Nichtvorliegen eines entsprechenden FNP werden WKA gemäß § 35 BauGB als privilegierte Bauvorhaben behandelt.

Die „H10-Regelung“ und die sich daraus ergebenden Gesetzesänderungen im Bund und auf Landesebene werden erst frühestens im August 2014 in Berlin behandelt und voraussichtlich erst im Herbst umgesetzt werden können. Erst nach Beschluss einer Länderöffnungsklausel können die entsprechenden Gesetze, hier insbesondere die BayBO, durch die Bayerische Staatsregierung geändert werden.

Eine Festsetzung der „H10-Regelung“ in der 7. Änderung des Flächennutzungsplans ist fachlich nicht möglich, da dann keine einzige Konzentrationsfläche im Gemeindegebiet Essenbach mehr darstellbar wäre. Damit würde die Flächennutzungsplanänderung eine "Negativplanung" oder „Verhinderungsplanung“ darstellen und wäre somit nicht genehmigungsfähig.

Mit der Veränderung der Planung, nämlich der beschlossenen Vergrößerung der einzuhaltenden Mindestabstände zu Siedlungsbereichen, können die genannten Bedenken weitestgehend ausgeräumt werden.

Der Anregung, die „H10-Regelung“ für die 7. Änderung des FNP anzuwenden, kann jedoch nicht gefolgt werden, da dies eine Verhinderungsplanung bedingen würde.

 

 

3.       Hans und Heidi Fleischmann (05.05.2014)

Hiermit legen wir gegen die geplante Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich Wachelkofen, Kreut Widerspruch ein. Laut unseren Informationen soll der Abstand eines geplanten Windrades nur 500 m zu unserem Wohnhaus betragen.

Dies würde für uns eine drastische Verminderung der Wohnqualität bedeuten. (Lärm, Schlagschatten, optische Verunstaltung, nächtliche Hindernisbefeuerung, Infraschall) Ferner Wertminderung für den baulichen Bestand.

Die oben genannten Einwendungen sind meine persönlichen Einwendungen und stehen vorbehaltlich weiterer vertiefender Einwendungen.

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis.

Zu den genannten Aspekten

-     Mindestabstand 500 m

-     Verminderung der Wohnqualität

-     Wertminderung für den baulichen Bestand

-     Lärmproblematik

wird auf den o.g. Abwägungsvorschlag unter Ziffer 1. verwiesen, in der diesen Bedenken weitestgehend durch die Änderung der Planung Rechnung getragen wird.

Schlagschatten und Schattenwurf:

Die mögliche Schlagschattenproblematik wurde bereits in der Machbarkeitsstudie zur Flächennutzungsplanänderung eingehend untersucht und eine allgemeine Verträglichkeit für die Konzentrationsflächen prognostiziert.

Erst nach Feststehen der genauen Standorte wird das Thema Schlagschatten und Schattenwurf in den zu erbringenden immissionsschutzrechtlichen Gutachten eingehender untersucht und nachgewiesen. Mögliche wesentliche Belastungen durch Schlagschatten oder Schattenwurf werden durch Auflagen bei der immissionsrechtlichen Genehmigung von WKA ausgeschlossen. Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und bis zu 30 Minuten pro Tag gelten nach der Rechtsprechung als zumutbar. Sofern diese Werte überschritten werden, müssen in die WKA Abschaltautomatiken eingebaut werden.

Die Belastung durch Schlagschatten und Schattenwurf ist deshalb im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung nicht weiter zu prüfen.

Mit der neuen Festlegung der Mindestabstände werden jedoch auch hinsichtlich dieses Kriteriums eine deutliche Optimierung des Mindestabstands und eine signifikante Minimierung der befürchteten Auswirkung erreicht.

Infraschall:

Ab einem Abstand von ca. 250 m von einer WKA sind nach Aussagen von Immissionsschutz-Fachleuten im Allgemeinen keine wesentlichen Belästigungen durch Infraschall zu erwarten. Durch die Entfernung der möglichen WKA zu den Ortschaften von mindestens 800 m und mindestens 500 m zu Siedlungsbereichen im Außenbereich ist deshalb im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung keine weitere Prüfung zum Infraschall erforderlich oder geboten.

(siehe hierzu auch Windkrafterlass Bayern, Kapitel 8.2.8)

Mit der Veränderung der Planung, nämlich der beschlossenen Vergrößerung der einzuhaltenden Mindestabstände zu Siedlungsbereichen, können die genannten Bedenken weitestgehend ausgeräumt werden.

 

4.       Jakob Zach, Daniel und Michaela Zach, Sabine Zach (06.05.2014)

Hiermit erklären wir ausdrücklich, dass wir uns durch die geplante Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen im Bereich von Kreuth, Wachelkofen persönlich betroffen fühlen.

Als Gründe gegen den Betrieb und die Errichtung führen wir folgende auf:

Lärmstörung, Störung der Nachtruhe durch Leuchtfeuer, Landschaftsverschandelung, Schlagschatten und Wertminderung unserer Immobilien.

Aus den oben genannten Hauptgründen lehnen wir die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen in unserer unmittelbaren Nähe ab.

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Zu den genannten Bedenken und Anregungen wird auf die o.g. Abwägung zu Ziffer 1. bis 3. verwiesen.

Mit der Veränderung der Planung, nämlich der beschlossenen Vergrößerung der einzuhaltenden Mindestabstände zu Siedlungsbereichen, können die genannten Bedenken weitestgehend ausgeräumt werden.

 

5.       Wittmann Anton (06.05.2014)

Heute, am 06.05.2014 ist Herr Wittmann Anton, Grandsberg 1, 84030 Ergolding vor mir, Tobias Dietz, Verwaltungsfachangestellter des Marktes Essenbachs erschienen und möchte seine Einwände zu obengenannter Planung zur Niederschrift geben.

Herr Wittmann erbittet die Änderung des Kriterienkataloges bezüglich, dass der Mindestabstand bzw. die Freihaltung bei Einzelhäusern, Wohngebäuden im Außenbereich, Gehöften und Weilern von 500 m auf 800 m erhöht werden. Grund hierfür ist vor allem die Lärmbelästigung.

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Auch diese Bedenken und Abwägungen sind bereits in den Abwägungen zu Ziffer 1. und 3. ausführlich behandelt und abgewogen worden.

Eine Differenzierung der Mindestabstände zwischen Siedlungsbereichen im Innenbereich und Außenbereich ist gemäß den einschlägigen Fachvorgaben und der o. g. VGH-Urteile beizubehalten.

Eine Gefährdung durch Lärmbelästigung kann durch die zu führenden immissionsrechtlichen Nachweise im Rahmen der Genehmigungsplanung bei WKAs ausgeschlossen werden, weiterhin minimieren die beschlossenen vergrößerten Mindestabstände die evtl. Auswirkungen deutlich.

 

Behörden und Träger öffentlicher Belange

 

Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die während der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanes eingegangen sind, werden wie folgt behandelt:

 

Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:

 

6.       Gemeinde Hohenthann

7.       Markt Ergolding

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:

 

8.       Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt (15.04.2014)

Keine Einwände aus hygienischer Sicht.

9.       Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung (15.04.2014)

Keine Äußerung.

10.   Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde (16.04.2014)

Keine Äußerung.

11.   Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (24.04.2014)

Keine Äußerung.

12.   Landratsamt Landshut –Tiefbauamt- (08.05.2014)

Keine Äußerung.

13.   Energieversorgung Ergolding-Essenbach GmbH (23.04.2014)

Gegen die Flächennutzungsplanänderung besteht von Seiten der Energieversorgung Ergolding-Essenbach GmbH kein Einwand.

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis.

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

Prüfung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:

 

14.   Landratsamt Landshut – SG 33 (16.04.2014)

Soweit die in den Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (sog. Windenergieerlass), veröffentlicht im AIIMBI 2012, S. 34, angesprochenen straßenbaurechtlichen Anbauvorschriften und Hinweise zu dem für Straßen relevanten Thema Eiswurf beachtet werden, besteht seitens der unteren Straßenverkehrsbehörde Einverständnis.

Im Übrigen gehen wir davon aus, dass der Landkreis Landshut – Tiefbauabteilung- als Straßenbaubehörde für die in der Nähe liegende Kreisstr. LA 6 gehört wird und von dort zur freizuhaltenden Anbauverbotszone/Anbaubeschränkungszone Stellung genommen wird.

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

Bei der 7. Flächennutzungsplanänderung wurde der Windkrafterlass der Bayerischen Staatsregierung hinreichend berücksichtigt.

Das Sachgebiet Tiefbauabteilung des LRA Landshut wurde ebenso am Verfahren beteiligt.

 

15.   Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

Kompetenzzentrum Baumanagement München (22.04.2014)

(WKA in den nochmals veränderten Konzentrationsflächen F6-A1 bis F-A3, den Flächen F11-A1 und A2, der Fläche F3-A und der Fläche F1-A des Marktes Essenbach können die Luftverteidigungsanlage (LVA) Haindlfing nördlich von Freising beeinträchtigen.

Dies kann zu Höhenbeschränkungen für WKA, bzw. zu Standortablehnung führen.

 

  1. Flugbetrieb

Der militärische Flugbetrieb wird durch WKA in den genannten Konzentrationsflächen F6 (= Konzentrationsflächen Deckblatt 7.1), F11 (= Konzentrationsfläche Deckblatt 7.2), F4 (= F4 gibt es nicht, es ist wohl die Fläche 1, also die Konzentrationsfläche Deckblatt 7.4 gemeint), und F3 (= Konzentrationsfläche Deckblatt 7.3) nicht beeinträchtigt.

 

  1. §18a LuftVG

Alle genannten Konzentrationsflächen liegen nicht in einem Zuständigkeitsbereich nach §18a LuftVG eines militärischen Flughafens. Deswegen werden WKA in diesen Flächen keine militärischen Flugsicherungsanlagen beeinträchtigen.

 

  1. LVA Haindlfing

WKA in den veränderten Konzentrationsflächen F6 – A1 bis A3 können das Radar der LVA Haindlfing nördlich von Freising beeinträchtigen.

Die Entfernung zu diesem Radar beträgt ca. 37 bis 39 km.

Markante Geländeerhebungen in diesen Flächen weisen eine Höhe von bis zu 497 m üNN auf. Das Radarstrahlungsfeld beginnt bei diesem Gebiet bei 635 m üNN.

 

WKA mit einer Höhe bis zu 210 m über Grund können mit ihren verschattungswirksamen Bauteilen wie Mast, Gondel und Rotorblattwurzeln in das Radarstrahlungsfeld hineinragen und damit die Ortung von Flugzielen beeinflussen.

Um diesen Einfluss nicht über zulässige Grenzwerte hinaus ansteigen zu lassen, müssen bei der Planung von WKA, die über 635 m üNN an Bauhöhe erreichen, Separationsabstände zwischen den einzelnen WKA, die in einer Einzelfallbetrachtung gesondert festzulegen sind, gefordert werden.

WKA, die nur mit den Flügelspitzen (die oberen 2/3 des Rotorblattes) in das Radarstrahlungsfeld hineinragen, bedürfen keiner Separationsabstände.

 

Eine exakte Prüfung und Bewertung des Störpotentials künftiger WKA kann deswegen erst im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung bei Bekanntgabe der einzelnen Standorte und Bauhöhen durchgeführt werden.

 

WKA in der Konzentrationsfläche F11 bedürfen erst ab einer Bauhöhe von 210 m über Grund einer Einzelfallbetrachtung.

WKA in den übrigen Konzentrationsflächen F1 und F3 bedürfen erst bei einer Bauhöhe von etwa 250 m über Grund einer Einzelfallbetrachtung.

 

  1. Liegenschaftsmäßigen Belange

Diese werden durch WKA in den angefragten Konzentrationsflächen nicht berührt.

 

  1. IT-Belange der Bundeswehr werden durch WKA in den angefragten Konzentrationszonen nicht berührt.

 

  1. Meine Stellungnahme vom 13.11.2013 (Bezug 4) wird durch diese Stellungnahme ersetzt.

 

  1. Organisatorisches

Die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München wurde mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Dienst gestellt und aufgelöst. Bis zu einer Übernahme der Aufgaben als militärische Luftfahrtbehörde und als Trägerin öffentlicher Belange der Verteidigung durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) zentral in Bonn nimmt dessen Kompetenzzentrum Baumanagement München (KompZ BauMgmt M) diese Aufgaben für den Bereich des Freistaates Bayern wahr.

Abwägung:

Zu Ziffern 1., 2., 4. – 7.: Kenntnisnahme.

Zu 3.:

Die 7. Änderung des FNP legt noch keine konkreten WKA-Standorte fest.

Es wird davon ausgegangen, dass für ausreichende Windgeschwindigkeiten WKA mit Nabenhöhen von mindestens 140 m angestrebt werden. Einschließlich des Rotors werden somit Gesamthöhen von mindestens 200 m erzielt, so dass, je nach Platzierung der WKA und der jeweiligen Geländehöhe, die o. g. Windkoten in den Konzentrationsflächen 7.1 und 7.2 überschritten werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass überwiegend nur die Rotorblätter oder –spitzen in das Radarstrahlungsfeld hineinragen können.

Die Verträglichkeit der konkreten WKA-Standorte ist deshalb insbesondere in den Konzentrationsflächen 7.1 und 7.2 obligatorisch im Einzelfall von den jeweiligen Vorhabensträgern mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, vertreten durch das Kompetenzzentrum Baumanagement München, eingehend zu prüfen.

Durch die neu beschlossenen, vergrößerten, Mindestabstände verringern sich die Flächenanteile insbesondere in der Konzentrationsfläche 7.1 und auch 7.2 deutlich, so dass insgesamt auch hinsichtlich dieses Kriteriums von geminderten Auswirkungen auf das Radarstrahlungsfeld auszugehen ist.

 

16.   Bund Naturschutz in Bayern e.V. (24.04.2014)

Der Bund Naturschutz stimmt der Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 7 des Marktes Essenbach zu.

Der Bund Naturschutz begrüßt, dass für die ergänzende FNP-Änderung die Vorgaben des rechtskräftigen Regionalplans B VI Energie der Region Landshut (13), in dem die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie die Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen festgehalten sind, berücksichtigt wurden. Die bisherigen 15 Einzelflächen für WKA im Gemeindegebiet konzentrieren sich nun auf 7 Flächen.

Der Bund Naturschutz weist darauf hin, dass eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für jede einzelne Windkraftanlage durchzuführen ist.

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.

In der Begründung und im Umweltbericht wird bereits eingehend darauf hingewiesen, dass eine saP im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für WKA obligatorisch durchzuführen und nachzuweisen ist.

 

17.   Bayerischer Bauernverband (24.04.2014)

Wir haben Rücksprache mit dem zuständigen Ortsverband genommen. Von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes werden keine besonderen Bedenken erhoben.

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

 

18.   Regierung von Niederbayern – SG 24 (30.04.2014)

Unter dem Hinweis auf unsere eMail vom 19.11.2013 wird der geänderten Planung aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung zugestimmt.

Gegenüber den Darstellungen im vorherigen Beteiligungsverfahren wird die Konzentrationsfläche 7.1 in seinen Flächen A1 und A2 geringfügig erweitert. Die Erweiterungsflächen liegen im Randbereich eines durch den Regionalen Planungsverband Landshut festgesetzten Ausschlussgebiets für Windkraftanlagen. Auf Ebene der Regionalplanung ist nur der Maßstab 1:100.000 rechtsgültig, weshalb eine flurnummernscharfe Abgrenzung nicht möglich ist. In dem Randbereich der regionalplanerischen Festlegungen haben die Gemeinden noch einen gewissen Spielraum bei der Konkretisierung von raumordnerischen Zielen im Regionalplan. Die geringfügige Erweiterung der genannten Konzentrationszonen widerspricht noch nicht den regionalplanerischen Zielen und kann als Konkretisierung auf lokaler Ebene hingenommen werden.

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Von Seiten der Regierung von Niederbayern besteht somit Einverständnis mit dem Entwurf in der Fassung vom 18.03.2014.

 

19.   Regionaler Planungsverband Landshut (02.05.2014)

Der Markt Essenbach plant die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Errichtung von Windkraftanlagen auf Flächennutzungsplanebene. Gegenüber den Darstellungen im vorherigen Beteiligungsverfahren wird die Konzentrationsfläche 7.1 in seinen Flächen A1 und A2 geringfügig erweitert.

Die Erweiterungsflächen liegen im Randbereich eines durch den Regionalen Planungsverband Landshut festgesetzten Ausschlussgebiets für Windkraftanlagen. Auf Ebene der Regionalplanung ist nur der Maßstab 1:100.000 rechtsgültig, weshalb eine flurnummernscharfe Abgrenzung nicht möglich ist. In dem Randbereich der regionalplanerischen Festlegungen spricht man deshalb auch von der sog. Regionalplanerischen Unschärfe. Dadurch haben die Gemeinden noch einen gewissen Spielraum  bei der Konkretisierung von raumordnerischen Zielen im Regionalplan.

Die geringfügige Erweiterung der genannten Konzentrationszonen widerspricht noch nicht den regionalplanerischen Zielen und kann als Konkretisierung auf lokaler Ebene hingenommen werden. Eine darüber hinausgehende Erweiterung der Windkraftzonen in Richtung Westen erscheint allerdings nicht mehr möglich.

Von Seiten des Regionalen Planungsverbandes besteht Einverständnis mit den Änderungen des Flächennutzungsplanes.

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Von Seiten des Regionalen Planungsverbands Landshut besteht somit Einverständnis mit dem Entwurf in der Fassung vom 18.03.2014.

 

20.   Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut (06.05.2014)

Aus landwirtschaftlicher und forstfachlicher Sicht besteht mit den Planänderungen Einverständnis. Im Übrigen bleibt unsere Stellungnahme vom 10.06.2013 uneingeschränkt bestehen.

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist dadurch nicht veranlasst.

 

21.   Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (24.04.2014)

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Die Belange der Bodendenkmalpflege sind in der Begründung zum Entwurf unter Punkt 5.4 im Wesentlichen berücksichtigt.

Folgende Ergänzung ist nötig:

Vor Baubeginn in den Teilbereichen 1, 3 und 4 ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach Art. 7 DSchG einzuholen.

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nimmt unter Protest die wiederholte Weigerung des Planenden sich mit den Belangen der Bau- und Kunstdenkmalpflege auseinanderzusetzen zur Kenntnis.

Wir verweisen auf unsere zahlreichen Schreiben in dieser Sache:

  • P-2012-791-1_S4 vom 13.09.2012
  • P-2012-791-1_S6 vom 13.06.2013
  • P-2012-791-1_S9 vom 04.11.2013
  • P-2012-791-1_S11 vom 18.11.2013

 

Der Planende riskiert damit nicht nur die Anfechtbarkeit der Planung, sondern von vornherein ihre Genehmigungsfähigkeit. Statt sich in Nichtbeachtung zu üben und der Öffentlichkeit Informationen vorzuenthalten, sollten die gravierenden Planungsmängel besser umgehend nachgearbeitet werden.

Die untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.

Zu Bodendenkmalpflegerische Belange:

Der Anregung wird nachgekommen, der Hinweis zu Art. 7 DSchG wird in der Begründung in Kapitel 5.4 ergänzt.

Durch die neu beschlossenen Mindestabstände ergeben sich insbesondere im Bereich der  Konzentrationsfläche 7.1 und der Fläche 7.4 deutlich geringere Flächenanteile. Dadurch sind dort einige Flächen mit Bodendenkmalen nun nicht mehr direkt betroffen. Dadurch werden die möglichen Auswirkungen auf bestehende Bodendenkmale nun deutlich gemindert.

Zu Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Diese Stellungnahme kann nicht nachvollzogen werden, da diese unterstellt, dass eine Abwägung bisher ignoriert oder bisher abgelehnt wurde.

Richtig ist, dass die Stellungnahmen des BLfD bei den bisherigen Verfahrensschritten stets eingehend geprüft und abgewogen wurden und auch Anregungen, zumindest in Teilen in der weiteren Planung aufgenommen und berücksichtigt wurden.

Bei den Anregungen, denen der Gemeinderat nicht folgen wollte, wurde die Begründung der Ablehnung in der Abwägung dokumentiert.

Deshalb wird auf diese ausführlichen Stellungnahmen noch einmal hingewiesen.

Der Vorwurf von „gravierenden Planungsmängeln“ wird aufgrund der bisherigen Abwägungen deshalb ebenso zurückgewiesen, auch aus der Kenntnis aus aktuellen und vergleichbaren Bauleitplanungen zum Thema WKA, in der vom BLfD keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Vorwürfe getätigt wurden, jedoch die Belange der Denkmalpflege in Begründung und Umweltbericht ebenso behandelt wurden und diese Planung bei der Genehmigung in keinster Weise moniert wurden.

Hinsichtlich der baudenkmalpflegerischen Belange stellen die neu beschlossenen Mindestabstände, verbunden mit einer signifikanten Flächenanteilverringerung der Konzentrationsflächen, eine Optimierung der bisherigen Planung dar. Die vergrößerten Abstände und die reduzierte Anzahl von max. möglichen WKA tragen zu einer Minimierung der möglichen Auswirkungen auf Baudenkmale bei.

 

Beschluss 23:0:

Der Marktgemeinderat Essenbach beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Die überarbeitete Fassung erhält das Datum 24.06.2014.

Der Marktgemeinderat Essenbach beauftragt die Verwaltung, eine erneute öffentliche Auslegung (§ 3 Abs.2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs.2 BauGB) durchzuführen.


Für den Beschluss:  s. u.

Gegen den Beschluss: s. u.      

Anwesend: 23