Sitzung: 24.06.2014 Marktgemeinderat
Mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 10.06.2014 wurde das Büro EGL beauftragt, eine mögliche Verbesserung des Immissionsschutzes und der Sicherung der weiteren Siedlungsentwicklung im Markt Essenbach durch Vergrößerung der einzuhaltenden Mindestabstände zur Bebauung zu prüfen.
Vor Eintritt in die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen stellt Herr Emmel vom Büro EGL dem Marktgemeinderat eine mögliche Änderung des Kriterienkatalogs vor.
Beschluss 23:0:
Der Marktgemeinderat beschließt den geänderten Kriterienkatalog (u. a. mit den geänderten Mindestabständen zu Siedlungsbereichen und der Mindestgröße von Konzentrationsflächen von 5 ha) in der Fassung vom 24.06.2014 wie vorgestellt. Die beschlossenen Änderungen sind vom Planungsbüro in die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als Festsetzungen und Hinweise einzuarbeiten.
Vierte Beteiligung der
Öffentlichkeit und Behörden nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB, Fünfte
Abwägung
Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit Bekanntmachung vom 10.04.2014 wurde die Öffentlichkeit über die
öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB informiert. Diese fand vom 23.
April 2014 bis 09. Mai 2014 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben. Während dieser Frist sind folgende Stellungnahmen
eingegangen:
Prüfung der Stellungnahmen
gem. § 3 Abs. 2 BauGB - Stellungnahmen von Bürgern:
1.
Josef Stadler (24.04.2014)
Nach Einsicht in
die bei den Marktverwaltungen Ergolding und Essenbach aufliegenden Unterlagen
zur Ausweisung von Windkraft-Konzentrationsflächen erheben meine Ehefrau, und
ich, wh. Hader 5, 84030 Ergolding, als persönlich und direkt Betroffene
Einwendungen.
Das Anwesen Hader 5
liegt direkt an der Abstandsgrenze von 500 Metern der Teilflächen
Ergolding:
Windkraftkonzentrationsfläche 2
Nordwestlich Hader, östlich
Grandsberg
und
Essenbach: Windkraftkonzentrationsfläche
(A2 ?)
Östlich nahtlos angrenzend an KF
2 der Gemeinde Ergolding.
In dieser Einwendung wird auf beide Flächen
eingegangen, weil durch
ihre direkte Nachbarschaft im Falle der Errichtung von Windkraftenergieanlagen
auf jeder Fläche wesentlich stärkere Auswirkungen zu erwarten sind als bei
Betrachtung nur einer Einzelfläche.
Schallbelastungsprognose
(aus den Planungsunterlagen)
Schallprognose
Ergolding:
Das Anwesen Hader 5
liegt in der „Lärmzone A“ der Windkraftkonzentrationsfläche 2. Die
Planungsunterlagen weisen für diese Zone einen zu erwartenden Dauer-Schallpegel
von bis zu 45 db (A) aus.
Schallbelastungsprognose
Essenbach:
Die
Planungsunterlagen weisen aus, dass von einer „geringfügigen Überschreitung“
des Grenzwertes von 45 db (A) als Dauerbelastung ausgegangen wird.
Es ist zu erwarten,
dass die Lärmbelastung im Falle der Errichtung von Windkraftanlagen auf beiden
Teilflächen der lt. BImSchG zulässige Grenzwert von 45 db (A) regelmäßig
überschritten wird.
Mediziner halten
Gesundheitsschäden bereits ab einer Dauerbelastung von 35 db (A) für
wahrscheinlich. 45 db (A) werden vom Menschen als etwa doppelt so hoch
empfunden, als 35 db (A).
Abstandsgrenzen
zu bewohntem Gebiet
In beiden
Flächennutzungsplänen wird ein Mindestabstand von 500m zu Einzelanwesen
zugrunde gelegt, für Ansiedlungen dagegen 800m.
Ungeachtet der
aktuellen Diskussion über den Mindestabstand zu Wohnanwesen sehe ich hier den
Grundsatz „Gleichheit vor dem Gesetz“ verletzt: Als Person belastet mich ein
bestimmter Lärmpegel in gleicher Weise, unabhängig davon, ob ich in einem
Einzelanwesen oder einer Ansiedlung wohne.
Die
Weltgesundheitsorganisation (WHO) fordert einen Mindestabstand von 2000 Metern
und auch die Aussagen des H. Ministerpräsidenten Seehofer sprechen von diesem
Mindestabstand. Gleichzeitig ist diese Abstandsgrenze als Gesetzesvorlage
eingebracht.
Werden
Windkraftanlagen unter Ausnutzung der Abstandsgrenzen 500 Meter errichtet, ist
Hader sowohl im nördlichen Bereich als auch im nordwestlichen Bereich von
Windkraftanlagen umgeben. In den Gemeindebereichen Ergolding und Essenbach wäre
wohl nur noch der Weiler Oberholzen in ähnlicher gravierender Weise belastet.
Alleine auf der
Fläche Essenbach sind lt. Herrn Bürgermeister Heckner etwa fünf Anlagen
geplant.
Die bedrängende Wirkung einer solchen Anlage sei in nachfolgender Skizze
verdeutlicht:
Bei
einem Betrachtungsabstand von 800m füllt ein 200m hohes Bauwerk einen großen
Teil des vertikalen Blickfeldes eines Menschen, bei 500m wird es noch
unerträglicher.
Ich bitte daher, die
Abstände der geplanten Windkraft-Konzentrationsflächen vom Anwesen Hader 5 auf
2000, zumindest aber auf 800 Meter zu erhöhen. Es gibt keine Verpflichtung für
die Marktgemeinden, die unterste Abstandsgrenze von 500 Metern auszuschöpfen
und damit den Wert des angestammten Grundstückes und der Immobilie die
Lebensziele der Bewohner z. B. naturnahes Wohnen, praktisch zu vernichten.
Alleine die Vorstellung bereitet uns bereits jetzt körperliche Beschwerden.
Natur-/Landschaftsschutz
Die
im Teilflächennutzungsplänen ausgelegten Windkraft-Konzentrationszonen
Ergolding und Essenbach liegen nahtlos in einem großflächigen Waldgebiet, das
von vielen Bürgern der umliegenden Gemeinden und auch von vielen Landshutern
zur Erholung (Wandern, Radfahren, Schwammerl suchen usw.) genutzt wird.
Windkraftanlagen werden diesen Erholungswert gegen Null bringen.
Die
Horizontlinie aus fast allen Richtungen (Oberglaim, Käufelkofen, Unterglaim,
Kopfham, Ergolding, Altheim, Essenbach, Mirskofen usw.) wird grob unterbrochen.
Um sich die „landschaftliche“ Wirkung einer Windkraftanlage deutlich zu machen,
blicke man aus Richtung Altheim (alte Brennerei) Richtung Norden. Dort sind am
Horizont Strommasten zu sehen, die wohl ca. 40-50 Meter hoch sind. Daneben
stelle man sich nun ein Windrad mit Spitzenhöhe von etwa 200 Meter vor.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Auf die
vorstehend beschlossene Änderung des Kriterienkatalogs wird Bezug genommen.
Dementsprechend gelten folgende einzuhaltende neuen Mindestabstände zu
Siedlungsbereichen: 1.000 m zu Siedlungsbereichen im Innenbereich (bisher 800
m, also weiches Tabukriterium +200 m), 800 m zu Siedlungsbereichen im
Außenbereich (bisher 500 m, also weiches Tabukriterium +300 m).
Diese
neuen Abstandsflächen werden nun auch für benachbarte Siedlungsflächen in den
Gemeindegebieten Postau und Ergoldsbach zugrunde gelegt und in der Planung
berücksichtigt. Die Abstandsflächen zum Gemeindegebiet Hohenthann verändern
sich dadurch jedoch nicht, da dort bereits eine rechtskräftige FNP-Änderung zum
Thema WKA besteht.
Für das
Grenzgebiet zu Ergolding ist zudem in der Planung auch der Beschluss des
Marktgemeinderats Ergolding vom 05.06.2014 von Relevanz (mit Vergrößerung der
Abstandsflächen 1.100 m zu Innenbereichsflächen, 1.000m zu
Außenbereichsflächen) und zu berücksichtigen.
Durch
diese vergrößerten Abstandsflächen reichen nun die einzuhaltenden Abstände zu
den Weilern Hader, Grandsberg, Glöcklberg und einem weiteren Weiler (nördlich
Glöcklberg, östlich Hader) in das Gemeindegebiet von Essenbach hinein.
Schallbelastung:
Die 7. Änderung des
Flächennutzungsplans basierte bisher auf der
Projektskizze Machbarkeitsstudie vom 01.07.2011. Darin wurde auch bereits die
immissionsschutzrechtlichen Belange in Kapitel 5.2 für die möglichen
Konzentrationsflächen grob vorab beurteilt und deren Verträglichkeit
prognostiziert. Die dazu angenommenen Schallleistungspegel wurden dazu bewusst
sehr konservativ gewählt, so dass die wenigen prognostizierten Bereiche mit
möglichen Überschreitungen von 45 dB(A) nachts bei der evtl. späteren genauen
Genehmigungsplanung und der dort zu führenden genauen Nachweise erfahrungsgemäß
niedriger liegen werden und durch technische Hilfsmittel sich weiter begrenzen
lassen. Da der Flächennutzungsplan noch keine konkreten Standorte festlegt,
kann hierzu keine genauere Festlegung getroffen werden. Zudem ist anzumerken,
dass gemäß der TA-Lärm, des Windkrafterlasses der Bayerischen Staatsregierung
und der Einschätzung der zuständigen SG des Landratsamts bei einem Abstand von
500 Metern zu Siedlungsbereichen im Außenbereich eine schallschutztechnische
Verträglichkeit von WKA als allgemein voraussichtlich gegeben prognostiziert
wird.
Bei den konkreten
Genehmigungsanträgen für WKA ist im Rahmen der zu führenden Nachweise ein
eigenes Schallschutztechnisches Gutachten und die Verträglichkeit der geplanten
Anlage konkret nachzuweisen.
Die
beschlossene Erhöhung der Abstände (hier zu Außenbereichen + 300 m = 800m)
ergibt zudem hinsichtlich der Schallschutzbelange eine höhere Sicherheit und
Optimierung der Planung, so dass eine Überschreitung der Werte, insbesondere in
der Nacht, nicht mehr zu erwarten ist.
Diese Bedenken sind
somit ausgeräumt.
Abstandsgrenzen:
Die bisherige Festlegung der differenzierten
Abstandsgrenzen (800 m/500m) basierte und orientierte
sich auf den folgenden wesentlichen Planungsvorgaben:
- Windkrafterlass der Bayerischen
Staatsregierung, mit differenzierten Abständen gemäß TA-Lärm für Wohnflächen im
Innenbereich, zu Siedlungsflächen als MD und im Außenbereich und zu
Gewerbegebieten.
- VGH-Urteile zur Differenzierung von
Abstandsflächen vom 20.04.2012 Akz. 22 CS Akz. 12.310. und Folgeentscheidung
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2013 Akz. 22 CS
12-2297.
- Abstände der Regionalplanung
Landshut zu Vorrangflächen für Windkraftenergieanlagen.
Insbesondere in den
VGH-Urteilen wird zwingend eine Differenzierung von Mindestabständen zwischen
Innenbereichsflächen und Außenbereichsflächen im FNP gefordert und eine
einheitliche Festlegung von gleichen Mindestabständen für Innenbereichs- und
Außenbereichsflächen abgelehnt.
Dies hat dazu
geführt, dass bei anderen vergleichbaren FNP-Projekten, welche ursprünglich
gleiche Abstände für alle Siedlungsbereiche gesetzt hatten, im Laufe des
Verfahrens differenziert werden mussten, um eine Rechtsfähigkeit der
Bauleitplanung zu erlangen.
Der Anregung gleicher Mindestabstände für Innenbereichs- und
Außenbereichsflächen kann deshalb nicht nachgekommen werden.
Jedoch
wird mit der nun neuen Festlegung der Mindestabstände der Anregung insofern
weitgehend entgegengekommen, in dem mit dem neuen Abstand von 800 m für
Außenbereichsflächen nun der gleiche Abstand gesetzt wird, der gemäß TA Lärm
für Innenbereichsflächen als ausreichend eingestuft wird.
Optisch
bedrängende Wirkung:
Auch hier ist auf
den Windkrafterlass der Bayerischen Staatsregierung hinzuweisen, dessen
Empfehlungen einen Mindestabstand von 500 m für Außenbereichssiedlungen als
ausreichend erachtet. Ebenso ist dieses Kriterium im Kriterienkatalog der 7.
Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt.
In Orientierung an
fachliche Empfehlungen hierzu wird dort bezüglich der optisch bedrängenden
Wirkung als Mindestabstand die zweifache Höhe einer WKA angesetzt, dies
bedeutet bei einer Narbenhöhe von 140 m (ca. Gesamthöhe WKA 200 – 210 m) ein
Mindestabstand von ca. 420 m, somit ist der festgelegte Mindestabstand von 500
m hierfür fachlich vollkommen ausreichend.
Mit der
neuen Festlegung der Mindestabstände werden auch hinsichtlich dieses Kriteriums
eine Vergrößerung des Abstands und eine signifikante Minimierung der
befürchteten Auswirkung erreicht.
Änderung/Zerstörung
des Immobilien- bzw. Grundstückswerts:
Der Wert einer
Immobilie hängt von vielen Faktoren ab. Einflüsse durch örtliche und
überörtliche behördliche Planung können nur dann zu Schadensersatzforderungen
führen, wenn die Einflüsse und der Wertverlust wesentlich sind. Durch die
Entfernung der möglichen WKA zu den Innenbereichsflächen von mindestens 800 m
und mindestens 500 m zu Außenbereichsflächen, ist gemäß
den einschlägigen Vorgaben (z.B. Windkrafterlass Bayern) eine relevante
Beeinträchtigung des Immobilienwertes nicht zu erwarten.
Zudem gibt es nach
gültiger Rechtsprechung "keinen allgemeinen Rechtssatz mit dem Inhalt,
dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines
Grundstückes bewahrt zu bleiben" (BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 Akz. 4
B 195/97). (Siehe hierzu auch die Ausführungen im
Windkrafterlass Bayern, Kapitel 8.2.16).
Mit der
neuen Festlegung der Mindestabstände werden auch hinsichtlich dieses Aspekts
eine Vergrößerung des Abstands und eine signifikante Minimierung der
befürchteten Auswirkung erreicht.
Minderung des
Erholungswertes:
Die Errichtung von
WKAs stellt eine technische Neuerung dar, welche sicherlich auch eine optische
Veränderung bedingen. Seitens des Gesetzgebers wurden zum derzeitigen
Gesetzesstand durch die Regelungen in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, WKA dem
Außenbereich zugewiesen und damit eine Beeinträchtigung des außerörtlichen
Landschaftsbilds durch WKA Kraft Gesetzes in Kauf genommen. Eine relevante
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes könnte deshalb
nur dann angenommen werden, wenn es sich um eine "wegen ihrer Schönheit
und Funktion besonders schutzwürdigen Umgebung oder um einen besonders groben
Eingriff in das Landschaftsbild handelt" (BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003,
BauR 2004, 295). Bei den ausgewiesenen Flächen handelt es sich zwar um eine
seit Jahrhunderten gepflegte Kulturlandschaft, die von der Rechtsprechung
geforderte besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes liegt im konkreten
Einzelfall jedoch nicht vor.
Zusammenfassend
zeigt sich, dass mit der Veränderung der Planung, nämlich der beschlossenen
Vergrößerung der einzuhaltenden Mindestabstände zu Siedlungsbereichen, die
genannten Bedenken weitestgehend ausgeräumt sind.
2.
Maria und Josef Kreitmayr (30.04.2014)
Einspruch gegen die
Flächenausweisung für Windkraftanlagen im Bereich Hader
Die vom Markt
Essenbach ausgewiesene Konzentrationsfläche 7.1 A 2 grenzt an den Ort Hader im
nördlichen Bereich an. Der Abstand zu Wohnungen – Einfamilienhaus und bewohnter
Hofstelle – beträgt laut Plan 500 Meter. Gegen die Festsetzung des
„500-Meterabstandes“ und somit gegen die aktuelle Ausdehnung der
Konzentrationsfläche im Bereich Hader erheben wir Einspruch.
Begründung des
Einspruches:
Moderne
Windkraftanlagen mit über 100 m Nabenhöhe in unmittelbarer Wohnnähe bedeuten
eine erhebliche Verschlechterung der Lebensqualität und der Wertstellung des
Lebens- und Wohnraumes.
Konkrete
Beeinträchtigungen entstehen durch die Lärmbildung sowie die visuelle
Veränderung des unmittelbaren Landschaftsbildes.
Nach der aktuellen
Projekt- und Machbarkeitsstudie liegt der Ort Hader in einer Lärmzone, in der
sogar nachts 45 dB erreicht werden. Gegenüber der bisherigen Situation würde
die Belastung dramatisch zunehmen.
Das Landschafts-
und Flurbild in Hader zeichnet sich durch ökologisch wertvolle
Landschaftselemente aus. Darauf verweisen die Biotopkartierung der unteren
Naturschutzbehörde sowie das landschaftliche Vorbehaltsgebiet Nr. 15
(großflächige Wälder im Donau – Isar - Hügelland).
Erstellte
Windkraftanlagen im Abstand von 500 Meter verändern das Landschaftsbild massiv.
Der Erholungswert würde sich dadurch nicht nur für uns, sondern ebenso für
viele Wanderfreunde und Ruhesuchende aus umliegenden Orten grundlegend
verändern.
Im Weiteren ist
einer nachhaltigen Entwicklung unseres Unternehmens in Richtung „Bildung,
Erholung und Freizeit auf dem Bauernhof“, für die bereits jetzt Voraussetzungen
erhalten und geschaffen wurden, vor allem in der nächsten Generation die
unternehmerische Perspektive entzogen.
Unsere Forderung
lautet: Größeren Abstand und Gleichbehandlung
Aus oben genannten
Gründen fordern wir eine Beachtung von Abständen zu Windkraftanlagen wie es der
bayerische Gesetzentwurf festlegt, d.h. Höhe der Windkraftanlage mal 10.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Bezüglich der
genannten Bedenken und Anregungen zu den Aspekten
- 500 m Mindestabstand, größerer Abstand und
Gleichbehandlung,
- Schallschutz
- Veränderung des Landschaftsbilds
wird auf die oben
genannten Ausführungen und Erläuterungen zu Ziffer 1. verwiesen, die hier
gleichlautend gelten.
Zur Anregung des
Abstand H10 für WKA:
Der
Kabinettsbeschluss der Bayerischen Staatsregierung vom Februar 2014 ersetzt
juristisch noch nicht die derzeitige Gesetzeslage des Baugesetzbuchs oder setzt
diese außer Kraft. Nach derzeitigem Stand müssen WKA nach der aktuell noch
gültigen Gesetzeslage von den Landratsämtern geprüft und genehmigt werden, bei
Nichtvorliegen eines entsprechenden FNP werden WKA gemäß § 35 BauGB als
privilegierte Bauvorhaben behandelt.
Die „H10-Regelung“
und die sich daraus ergebenden Gesetzesänderungen im Bund und auf Landesebene
werden erst frühestens im August 2014 in Berlin behandelt und voraussichtlich
erst im Herbst umgesetzt werden können. Erst nach Beschluss einer
Länderöffnungsklausel können die entsprechenden Gesetze, hier insbesondere die
BayBO, durch die Bayerische Staatsregierung geändert werden.
Eine Festsetzung
der „H10-Regelung“ in der 7. Änderung des Flächennutzungsplans ist fachlich
nicht möglich, da dann keine einzige Konzentrationsfläche im Gemeindegebiet
Essenbach mehr darstellbar wäre. Damit würde die Flächennutzungsplanänderung
eine "Negativplanung" oder
„Verhinderungsplanung“ darstellen und wäre somit nicht
genehmigungsfähig.
Mit der
Veränderung der Planung, nämlich der beschlossenen Vergrößerung der
einzuhaltenden Mindestabstände zu Siedlungsbereichen, können die genannten
Bedenken weitestgehend ausgeräumt werden.
Der
Anregung, die „H10-Regelung“ für die 7. Änderung des FNP anzuwenden, kann
jedoch nicht gefolgt werden, da dies eine Verhinderungsplanung bedingen würde.
3.
Hans und Heidi Fleischmann (05.05.2014)
Hiermit legen wir
gegen die geplante Errichtung von Windkraftanlagen im Bereich Wachelkofen,
Kreut Widerspruch ein. Laut unseren Informationen soll der Abstand eines
geplanten Windrades nur 500 m zu unserem Wohnhaus betragen.
Dies würde für uns
eine drastische Verminderung der Wohnqualität bedeuten. (Lärm, Schlagschatten,
optische Verunstaltung, nächtliche Hindernisbefeuerung, Infraschall) Ferner
Wertminderung für den baulichen Bestand.
Die oben genannten
Einwendungen sind meine persönlichen Einwendungen und stehen vorbehaltlich
weiterer vertiefender Einwendungen.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis.
Zu den genannten
Aspekten
- Mindestabstand 500 m
- Verminderung der Wohnqualität
- Wertminderung für den baulichen Bestand
- Lärmproblematik
wird auf den o.g.
Abwägungsvorschlag unter Ziffer 1. verwiesen, in der
diesen Bedenken weitestgehend durch die Änderung der Planung Rechnung getragen
wird.
Schlagschatten
und Schattenwurf:
Die mögliche
Schlagschattenproblematik wurde bereits in der Machbarkeitsstudie zur
Flächennutzungsplanänderung eingehend untersucht und eine allgemeine
Verträglichkeit für die Konzentrationsflächen prognostiziert.
Erst nach
Feststehen der genauen Standorte wird das Thema Schlagschatten und Schattenwurf
in den zu erbringenden immissionsschutzrechtlichen Gutachten eingehender
untersucht und nachgewiesen. Mögliche wesentliche Belastungen durch
Schlagschatten oder Schattenwurf werden durch Auflagen bei der
immissionsrechtlichen Genehmigung von WKA ausgeschlossen. Beschattungszeiten
von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und bis zu 30 Minuten pro Tag
gelten nach der Rechtsprechung als zumutbar. Sofern diese Werte überschritten
werden, müssen in die WKA Abschaltautomatiken eingebaut werden.
Die Belastung durch
Schlagschatten und Schattenwurf ist deshalb im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung
nicht weiter zu prüfen.
Mit der
neuen Festlegung der Mindestabstände werden jedoch auch hinsichtlich dieses
Kriteriums eine deutliche Optimierung des Mindestabstands und eine signifikante
Minimierung der befürchteten Auswirkung erreicht.
Infraschall:
Ab einem Abstand
von ca. 250 m von einer WKA sind nach Aussagen von Immissionsschutz-Fachleuten
im Allgemeinen keine wesentlichen Belästigungen durch Infraschall zu erwarten.
Durch die Entfernung der möglichen WKA zu den Ortschaften von mindestens 800 m
und mindestens 500 m zu Siedlungsbereichen im Außenbereich ist deshalb im
Rahmen der Flächennutzungsplanänderung keine weitere Prüfung zum Infraschall
erforderlich oder geboten.
(siehe
hierzu auch Windkrafterlass Bayern, Kapitel 8.2.8)
Mit der
Veränderung der Planung, nämlich der beschlossenen Vergrößerung der
einzuhaltenden Mindestabstände zu Siedlungsbereichen, können die genannten
Bedenken weitestgehend ausgeräumt werden.
4.
Jakob Zach, Daniel und Michaela Zach, Sabine
Zach (06.05.2014)
Hiermit erklären
wir ausdrücklich, dass wir uns durch die geplante Errichtung und den Betrieb
von Windkraftanlagen im Bereich von Kreuth, Wachelkofen persönlich betroffen
fühlen.
Als Gründe gegen
den Betrieb und die Errichtung führen wir folgende auf:
Lärmstörung,
Störung der Nachtruhe durch Leuchtfeuer, Landschaftsverschandelung,
Schlagschatten und Wertminderung unserer Immobilien.
Aus den oben
genannten Hauptgründen lehnen wir die Errichtung und den Betrieb der
Windkraftanlagen in unserer unmittelbaren Nähe ab.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu den genannten
Bedenken und Anregungen wird auf die o.g. Abwägung zu Ziffer 1. bis 3. verwiesen.
Mit der
Veränderung der Planung, nämlich der beschlossenen Vergrößerung der
einzuhaltenden Mindestabstände zu Siedlungsbereichen, können die genannten
Bedenken weitestgehend ausgeräumt werden.
5.
Wittmann Anton (06.05.2014)
Heute, am 06.05.2014 ist Herr Wittmann Anton, Grandsberg 1, 84030
Ergolding vor mir, Tobias Dietz, Verwaltungsfachangestellter des Marktes
Essenbachs erschienen und möchte seine Einwände zu obengenannter Planung zur
Niederschrift geben.
Herr Wittmann erbittet die Änderung des Kriterienkataloges bezüglich,
dass der Mindestabstand bzw. die Freihaltung bei Einzelhäusern, Wohngebäuden im
Außenbereich, Gehöften und Weilern von 500 m auf 800 m erhöht werden. Grund
hierfür ist vor allem die Lärmbelästigung.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Auch diese Bedenken
und Abwägungen sind bereits in den Abwägungen zu Ziffer 1. und 3. ausführlich
behandelt und abgewogen worden.
Eine
Differenzierung der Mindestabstände zwischen Siedlungsbereichen im Innenbereich
und Außenbereich ist gemäß den einschlägigen Fachvorgaben und der o. g.
VGH-Urteile beizubehalten.
Eine Gefährdung
durch Lärmbelästigung kann durch die zu führenden immissionsrechtlichen
Nachweise im Rahmen der Genehmigungsplanung bei WKAs ausgeschlossen werden, weiterhin minimieren die beschlossenen vergrößerten
Mindestabstände die evtl. Auswirkungen deutlich.
Behörden und Träger
öffentlicher Belange
Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die
während der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanes eingegangen sind,
werden wie folgt behandelt:
Folgende Träger öffentlicher
Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme
abgegeben oder nicht geantwortet:
6.
Gemeinde
Hohenthann
7.
Markt
Ergolding
Der Markt Essenbach
geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung
nicht berührt werden.
Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen
abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:
8.
Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt
(15.04.2014)
Keine Einwände aus
hygienischer Sicht.
9.
Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung
(15.04.2014)
Keine Äußerung.
10.
Landratsamt Landshut – Untere
Naturschutzbehörde (16.04.2014)
Keine Äußerung.
11.
Landratsamt Landshut – Untere
Bauaufsichtsbehörde (24.04.2014)
Keine Äußerung.
12.
Landratsamt Landshut –Tiefbauamt-
(08.05.2014)
Keine Äußerung.
13.
Energieversorgung Ergolding-Essenbach GmbH
(23.04.2014)
Gegen die
Flächennutzungsplanänderung besteht von Seiten der Energieversorgung
Ergolding-Essenbach GmbH kein Einwand.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis.
Der Markt Essenbach
geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung
nicht berührt werden.
Prüfung der Stellungnahmen
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Von den folgenden Trägern
öffentlicher Belange wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:
14.
Landratsamt Landshut – SG 33 (16.04.2014)
Soweit die in den
Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (sog.
Windenergieerlass), veröffentlicht im AIIMBI 2012, S. 34, angesprochenen
straßenbaurechtlichen Anbauvorschriften und Hinweise zu dem für Straßen
relevanten Thema Eiswurf beachtet werden, besteht seitens der unteren
Straßenverkehrsbehörde Einverständnis.
Im Übrigen gehen
wir davon aus, dass der Landkreis Landshut – Tiefbauabteilung- als
Straßenbaubehörde für die in der Nähe liegende Kreisstr. LA 6 gehört wird und
von dort zur freizuhaltenden Anbauverbotszone/Anbaubeschränkungszone Stellung
genommen wird.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist
dadurch nicht veranlasst.
Bei der 7.
Flächennutzungsplanänderung wurde der Windkrafterlass der Bayerischen
Staatsregierung hinreichend berücksichtigt.
Das Sachgebiet
Tiefbauabteilung des LRA Landshut wurde ebenso am Verfahren beteiligt.
15.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum
Baumanagement München (22.04.2014)
(WKA in den
nochmals veränderten Konzentrationsflächen F6-A1 bis F-A3, den Flächen F11-A1
und A2, der Fläche F3-A und der Fläche F1-A des Marktes Essenbach können die
Luftverteidigungsanlage (LVA) Haindlfing nördlich von Freising beeinträchtigen.
Dies kann zu
Höhenbeschränkungen für WKA, bzw. zu Standortablehnung führen.
- Flugbetrieb
Der militärische Flugbetrieb wird durch WKA
in den genannten Konzentrationsflächen F6 (= Konzentrationsflächen Deckblatt
7.1), F11 (= Konzentrationsfläche Deckblatt 7.2), F4 (= F4 gibt es nicht, es
ist wohl die Fläche 1, also die Konzentrationsfläche Deckblatt 7.4 gemeint),
und F3 (= Konzentrationsfläche Deckblatt 7.3) nicht beeinträchtigt.
- §18a LuftVG
Alle genannten Konzentrationsflächen liegen
nicht in einem Zuständigkeitsbereich nach §18a LuftVG eines militärischen
Flughafens. Deswegen werden WKA in diesen Flächen keine militärischen
Flugsicherungsanlagen beeinträchtigen.
- LVA Haindlfing
WKA in den veränderten Konzentrationsflächen
F6 – A1 bis A3 können das Radar der LVA Haindlfing nördlich von Freising
beeinträchtigen.
Die Entfernung zu diesem Radar beträgt ca.
37 bis 39 km.
Markante Geländeerhebungen in diesen Flächen
weisen eine Höhe von bis zu 497 m üNN auf. Das Radarstrahlungsfeld beginnt bei
diesem Gebiet bei 635 m üNN.
WKA mit einer Höhe bis zu 210 m über Grund
können mit ihren verschattungswirksamen Bauteilen wie Mast, Gondel und
Rotorblattwurzeln in das Radarstrahlungsfeld hineinragen und damit die Ortung
von Flugzielen beeinflussen.
Um diesen Einfluss nicht über zulässige
Grenzwerte hinaus ansteigen zu lassen, müssen bei der Planung von WKA, die über
635 m üNN an Bauhöhe erreichen, Separationsabstände zwischen den einzelnen WKA,
die in einer Einzelfallbetrachtung gesondert festzulegen sind, gefordert
werden.
WKA, die nur mit den Flügelspitzen (die
oberen 2/3 des Rotorblattes) in das Radarstrahlungsfeld hineinragen, bedürfen
keiner Separationsabstände.
Eine exakte Prüfung und Bewertung des Störpotentials
künftiger WKA kann deswegen erst im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung bei
Bekanntgabe der einzelnen Standorte und Bauhöhen durchgeführt werden.
WKA in der Konzentrationsfläche F11 bedürfen
erst ab einer Bauhöhe von 210 m über Grund einer Einzelfallbetrachtung.
WKA in den übrigen Konzentrationsflächen F1
und F3 bedürfen erst bei einer Bauhöhe von etwa 250 m über Grund einer
Einzelfallbetrachtung.
- Liegenschaftsmäßigen
Belange
Diese werden durch WKA in den angefragten
Konzentrationsflächen nicht berührt.
- IT-Belange der
Bundeswehr werden durch WKA in den angefragten Konzentrationszonen nicht
berührt.
- Meine
Stellungnahme vom 13.11.2013 (Bezug 4) wird durch diese Stellungnahme
ersetzt.
- Organisatorisches
Die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle
München wurde mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Dienst gestellt und aufgelöst.
Bis zu einer Übernahme der Aufgaben als militärische Luftfahrtbehörde und als
Trägerin öffentlicher Belange der Verteidigung durch das Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw)
zentral in Bonn nimmt dessen Kompetenzzentrum Baumanagement München (KompZ
BauMgmt M) diese Aufgaben für den Bereich des Freistaates Bayern wahr.
Abwägung:
Zu Ziffern 1., 2.,
4. – 7.: Kenntnisnahme.
Zu 3.:
Die 7. Änderung des
FNP legt noch keine konkreten WKA-Standorte fest.
Es wird davon
ausgegangen, dass für ausreichende Windgeschwindigkeiten WKA mit Nabenhöhen von
mindestens 140 m angestrebt werden. Einschließlich des Rotors werden somit
Gesamthöhen von mindestens 200 m erzielt, so dass, je nach Platzierung der WKA
und der jeweiligen Geländehöhe, die o. g. Windkoten in den
Konzentrationsflächen 7.1 und 7.2 überschritten werden können. Dabei wird davon
ausgegangen, dass überwiegend nur die Rotorblätter oder –spitzen in das
Radarstrahlungsfeld hineinragen können.
Die Verträglichkeit
der konkreten WKA-Standorte ist deshalb insbesondere in den
Konzentrationsflächen 7.1 und 7.2 obligatorisch im Einzelfall von den
jeweiligen Vorhabensträgern mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr, vertreten durch das Kompetenzzentrum
Baumanagement München, eingehend zu prüfen.
Durch die
neu beschlossenen, vergrößerten, Mindestabstände verringern sich die
Flächenanteile insbesondere in der Konzentrationsfläche 7.1 und auch 7.2
deutlich, so dass insgesamt auch hinsichtlich dieses Kriteriums von geminderten
Auswirkungen auf das Radarstrahlungsfeld auszugehen ist.
16.
Bund Naturschutz in Bayern e.V. (24.04.2014)
Der Bund Naturschutz
stimmt der Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 7 des Marktes
Essenbach zu.
Der Bund
Naturschutz begrüßt, dass für die ergänzende FNP-Änderung die Vorgaben des
rechtskräftigen Regionalplans B VI Energie der Region Landshut (13), in dem die
Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie die Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen
festgehalten sind, berücksichtigt wurden. Die bisherigen 15 Einzelflächen für
WKA im Gemeindegebiet konzentrieren sich nun auf 7 Flächen.
Der Bund
Naturschutz weist darauf hin, dass eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
(saP) im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für jede einzelne Windkraftanlage
durchzuführen ist.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.
In der Begründung
und im Umweltbericht wird bereits eingehend darauf hingewiesen, dass eine saP
im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für WKA obligatorisch durchzuführen und
nachzuweisen ist.
17.
Bayerischer Bauernverband (24.04.2014)
Wir haben
Rücksprache mit dem zuständigen Ortsverband genommen. Von Seiten des
Bayerischen Bauernverbandes werden keine besonderen Bedenken erhoben.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Eine Änderung der
Planung ist dadurch nicht veranlasst.
18.
Regierung von Niederbayern – SG 24
(30.04.2014)
Unter dem Hinweis
auf unsere eMail vom 19.11.2013 wird der geänderten Planung aus Sicht der
Raumordnung und Landesplanung zugestimmt.
Gegenüber den
Darstellungen im vorherigen Beteiligungsverfahren wird die Konzentrationsfläche
7.1 in seinen Flächen A1 und A2 geringfügig erweitert. Die Erweiterungsflächen
liegen im Randbereich eines durch den Regionalen Planungsverband Landshut
festgesetzten Ausschlussgebiets für Windkraftanlagen. Auf Ebene der
Regionalplanung ist nur der Maßstab 1:100.000 rechtsgültig, weshalb eine
flurnummernscharfe Abgrenzung nicht möglich ist. In dem Randbereich der
regionalplanerischen Festlegungen haben die Gemeinden noch einen gewissen
Spielraum bei der Konkretisierung von raumordnerischen Zielen im Regionalplan.
Die geringfügige Erweiterung der genannten Konzentrationszonen widerspricht
noch nicht den regionalplanerischen Zielen und kann als Konkretisierung auf
lokaler Ebene hingenommen werden.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Von Seiten der
Regierung von Niederbayern besteht somit Einverständnis mit dem Entwurf in der
Fassung vom 18.03.2014.
19.
Regionaler Planungsverband Landshut
(02.05.2014)
Der Markt Essenbach
plant die Ausweisung von Konzentrationszonen für die Errichtung von
Windkraftanlagen auf Flächennutzungsplanebene. Gegenüber den Darstellungen im
vorherigen Beteiligungsverfahren wird die Konzentrationsfläche 7.1 in seinen
Flächen A1 und A2 geringfügig erweitert.
Die
Erweiterungsflächen liegen im Randbereich eines durch den Regionalen
Planungsverband Landshut festgesetzten Ausschlussgebiets für Windkraftanlagen.
Auf Ebene der Regionalplanung ist nur der Maßstab 1:100.000 rechtsgültig,
weshalb eine flurnummernscharfe Abgrenzung nicht möglich ist. In dem
Randbereich der regionalplanerischen Festlegungen spricht man deshalb auch von
der sog. Regionalplanerischen Unschärfe. Dadurch haben die Gemeinden noch einen
gewissen Spielraum bei der
Konkretisierung von raumordnerischen Zielen im Regionalplan.
Die geringfügige
Erweiterung der genannten Konzentrationszonen widerspricht noch nicht den
regionalplanerischen Zielen und kann als Konkretisierung auf lokaler Ebene
hingenommen werden. Eine darüber hinausgehende Erweiterung der Windkraftzonen
in Richtung Westen erscheint allerdings nicht mehr möglich.
Von Seiten des
Regionalen Planungsverbandes besteht Einverständnis mit den Änderungen des
Flächennutzungsplanes.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Von Seiten des
Regionalen Planungsverbands Landshut besteht somit Einverständnis mit dem
Entwurf in der Fassung vom 18.03.2014.
20.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten Landshut (06.05.2014)
Aus
landwirtschaftlicher und forstfachlicher Sicht besteht mit den Planänderungen Einverständnis.
Im Übrigen bleibt unsere Stellungnahme vom 10.06.2013 uneingeschränkt bestehen.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung der Planung ist
dadurch nicht veranlasst.
21.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
(24.04.2014)
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Die Belange der Bodendenkmalpflege sind in der Begründung zum Entwurf
unter Punkt 5.4 im Wesentlichen berücksichtigt.
Folgende Ergänzung ist nötig:
Vor Baubeginn in den Teilbereichen 1, 3 und 4 ist eine denkmalrechtliche
Erlaubnis nach Art. 7 DSchG einzuholen.
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege nimmt unter Protest die
wiederholte Weigerung des Planenden sich mit den Belangen der Bau- und
Kunstdenkmalpflege auseinanderzusetzen zur Kenntnis.
Wir verweisen auf unsere zahlreichen Schreiben in dieser Sache:
- P-2012-791-1_S4
vom 13.09.2012
- P-2012-791-1_S6
vom 13.06.2013
- P-2012-791-1_S9
vom 04.11.2013
- P-2012-791-1_S11
vom 18.11.2013
Der Planende riskiert damit nicht nur die Anfechtbarkeit der
Planung, sondern von vornherein ihre Genehmigungsfähigkeit. Statt sich
in Nichtbeachtung zu üben und der Öffentlichkeit Informationen vorzuenthalten,
sollten die gravierenden Planungsmängel besser umgehend nachgearbeitet werden.
Die untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens
mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des
BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur
Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder
Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten
Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.
Abwägung:
Der Markt Essenbach
nimmt die o.g. Stellungnahme zur Kenntnis.
Zu
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Der Anregung wird
nachgekommen, der Hinweis zu Art. 7 DSchG wird in der Begründung in Kapitel 5.4
ergänzt.
Durch die
neu beschlossenen Mindestabstände ergeben sich insbesondere im Bereich der Konzentrationsfläche 7.1 und der Fläche 7.4
deutlich geringere Flächenanteile. Dadurch sind dort einige Flächen mit
Bodendenkmalen nun nicht mehr direkt betroffen. Dadurch werden die möglichen
Auswirkungen auf bestehende Bodendenkmale nun deutlich gemindert.
Zu Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Diese Stellungnahme
kann nicht nachvollzogen werden, da diese unterstellt, dass eine Abwägung
bisher ignoriert oder bisher abgelehnt wurde.
Richtig ist, dass
die Stellungnahmen des BLfD bei den bisherigen Verfahrensschritten stets
eingehend geprüft und abgewogen wurden und auch Anregungen, zumindest in Teilen
in der weiteren Planung aufgenommen und berücksichtigt wurden.
Bei den Anregungen,
denen der Gemeinderat nicht folgen wollte, wurde die Begründung der Ablehnung
in der Abwägung dokumentiert.
Deshalb wird auf
diese ausführlichen Stellungnahmen noch einmal hingewiesen.
Der Vorwurf von
„gravierenden Planungsmängeln“ wird aufgrund der bisherigen Abwägungen deshalb
ebenso zurückgewiesen, auch aus der Kenntnis aus aktuellen und vergleichbaren
Bauleitplanungen zum Thema WKA, in der vom BLfD keine diesbezüglichen
Stellungnahmen oder Vorwürfe getätigt wurden, jedoch die Belange der
Denkmalpflege in Begründung und Umweltbericht ebenso behandelt wurden und diese
Planung bei der Genehmigung in keinster Weise moniert wurden.
Hinsichtlich
der baudenkmalpflegerischen Belange stellen die neu beschlossenen
Mindestabstände, verbunden mit einer signifikanten Flächenanteilverringerung
der Konzentrationsflächen, eine Optimierung der bisherigen Planung dar. Die
vergrößerten Abstände und die reduzierte Anzahl von max. möglichen WKA tragen
zu einer Minimierung der möglichen Auswirkungen auf Baudenkmale bei.
Beschluss 23:0:
Der Marktgemeinderat Essenbach beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Die überarbeitete Fassung erhält das Datum 24.06.2014.
Der Marktgemeinderat Essenbach beauftragt die Verwaltung, eine erneute öffentliche Auslegung (§ 3 Abs.2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs.2 BauGB) durchzuführen.