Herr Emmel vom Büro EGL erläutert die vierte Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

Mit Bekanntmachung vom 31.10.2013 wurde die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB informiert. Diese fand vom 13. November 2013 bis 29. November 2013 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während dieser Frist wurden keine Einwendungen vorgebracht.

 

 

Behörden und Träger öffentlicher Belange

Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die während der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanes eingegangen sind, werden wie folgt behandelt:

 

Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:

 

1. Techniker im Hause

2. Vermessungsamt Landshut

3. Planungsbüro Alois Halbinger

4. Amt für ländliche Entwicklung

5. Gemeinde Niederaichbach

6. Landratsamt Landshut – Untere Straßenverkehrsbehörde

7. Verwaltungsgemeinschaft Wörth/Isar

8. Regionaler Planungsverband

9. E.ON Netz GmbH Regensburg

10. Landratsamt Landshut – Immissionsschutz

11. Landratsamt Landshut – Naturschutz

12. Regierung von Niederbayern – Höhere Naturschutzbehörde

13. Wasserwirtschaftsamt Landshut

14. Deutsche Telekom AG

15. Kreisbrandrat Thomas Loibl

16. Wasserzweckverband Rottenburger Gruppe

17. Landesbund für Vogelschutz e. V.

18. DGC Albatros Landshut e. V.

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:

 

19. Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 (07.11.2013)

 

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Einwendungen. Eigene Planungen und Maßnahmen sind von dem Vorhaben nicht berührt.

Die Teilbereiche zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Essenbach durch Deckblatt Nr. 7 befinden sich nicht im Versorgungsgebiet des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1.

Auf die Punkte 2.1 und 5.5 im Erläuterungsbericht bzgl. der Informationen zu den Grundwasserverhältnissen wird hingewiesen.

 

20. Markt Ergoldsbach (07.11.2013)

 

Nach Ihren vorgelegten geänderten Planunterlagen sind die Belange des Marktes Ergoldsbach hiervon nicht berührt. Deshalb bestehen seitens des Marktes Ergoldsbach hierzu keine Bedenken oder Einwendungen.

 

21. Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung (07.11.2013)

 

Keine Äußerung.

 

22. Gemeinde Hohenthann (08.11.2013)

 

Zu der weiteren Öffentlichkeitsbeteiligung in Bezug auf Ihre Flächennutzungsplanänderung durch Deckblatt Nr. 7 (Flächen für Windkraftenergieanlagen) teilen wir Ihnen mit, dass von Seiten der Gemeinde Hohenthann weder Anregungen noch Einwendungen erhoben werden.

 

23. Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern (08.11.2013)

 

Wir verweisen auf unser Schreiben vom 18.06.2013, in dem wir bereits zur Flächennutzungsplanänderung des Marktes Essenbach Stellung genommen haben. Unsere Aussagen in diesem Schreiben bleiben auch für die geänderten und ergänzten Teile vollumfänglich aufrechterhalten.

 

24. Autobahndirektion Südbayern – Dienststelle Regensburg (12.11.2013)

 

Von Seiten der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg bestehen keine Einwände gegen die Änderung der Konzentrationsfläche 7.1.

 

 

25. Deutsche Bahn AG – DB Immobilien (12.11.2013)

 

Mit der oben genannten Planung besteht Einverständnis. Die Belange der Deutschen Bahn AG sind in der aktuellen Planfassung berücksichtigt.

 

 

26. Landratsamt Landshut – Tiefbauamt (12.11.2013)

 

Seitens des Tiefbauamtes bestehen keine Einwände.

 

 

27. Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt (12.11.2013)

 

Keine Einwände aus hygienischer Sicht.

 

28. Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (13.11.2013)

 

Keine Äußerung.

 

29. Wasserzweckverband Mallersdorf (13.11.2013)

 

Der Wasserzweckverband Mallersdorf weist in diesem Zusammenhang auf ihre Stellungnahme vom 15.03.2013, die auch in diesem Verfahren Gültigkeit hat.

 

30. Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG (13.11.2013)

 

Von Seiten der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG bestehen grundsätzlich keine Einwände der im Entwurf vom 17.09.2013 aufgestellten Flächennutzungsplanänderung. Wir verweisen auf unsere bereits abgegebenen Stellungnahmen vom 29.02.2012, 26.08.2012 sowie 11.05.2013.

 

31. Staatliches Bauamt Landshut (13.11.2013)

 

Von Seiten des Staatlichen Bauamtes Landshut bestehen grundsätzlich keine Einwände. Es ist jedoch der Punkt 2.5 zu beachten.

 

Punkt 2.5: Es wird darauf hingewiesen, dass bei Standorten mit Vereisungsgefahr ein Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) zu Bundes- und Staatsstraßen einzuhalten ist. Bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen getroffen werden.

 

32. Energie Südbayern GmbH (14.11.2013)

 

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes besteht von Seiten der Energie Südbayern GmbH und der Energieversorgung Ergolding – Essenbach kein Einwand.

 

 

33. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut (18.11.2013)

 

Aus landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Sicht besteht mit den Änderungen des oben genannten Vorhabens Einverständnis.

Unsere Stellungnahme zu oben genanntem Verfahren vom 10.06.2013 bleibt uneingeschränkt bestehen.

 

 

34. Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung (19.11.2013)

 

Unter Hinweis auf unser Schreiben vom 21.06.2013 wird der geänderten Planung aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung jetzt zugestimmt. Es liegt keine Überlappung mit Ausschlussgebieten gemäß dem Änderungsentwurf des Regionalplans der Region Landshut (vgl. in Aufstellung befindliches Ziel des Regionalplans Landshut B IV 1.1.2 Z) mehr vor.

 

 

35. Bund Naturschutz in Bayern e. V. (20.11.2013)

 

Der Bund Naturschutz stimmt der Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 7 des Marktes Essenbach zu. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für jede einzelne Windenergieanlage durchzuführen. Ebenfalls sind die im Umweltbericht angegebenen Schutzgüter in Hinsicht auf jeden einzelnen WKA-Standort vor der Erteilung einer Baugenehmigung zu überprüfen.

 

36. Markt Ergolding (21.11.2013)

 

Der Marktgemeinderat Ergolding beschloss am 19.11.2013, dass von Seiten des Marktes Ergolding gegen die o. g. Flächennutzungsplanänderung keine Einwendungen erhoben werden.

 

37. Bayerischer Bauerverband (22.11.2013)

 

Wir haben Rücksprache mit dem zuständigen Ortsverband genommen. Von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes werden keine besonderen Bedenken erhoben.

 

38. Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde (21.11.2013)

 

Keine Äußerung.

39. E.ON Netz GmbH Bamberg (27.11.2013)

 

Gegen die zusätzlichen Änderungen des Flächennutzungsplanes werden von uns keine weiteren Bedenken oder Anregungen erhoben. Unsere bisherige Stellungnahmen NE-TLB-Ri vom 23.10.2013 und 27.05.2013 gelten weiterhin.

 

40. Kabel Deutschland GmbH (29.11.2013)

 

Wir teilen Ihnen mit, dass die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

 

41. Deutscher Hängegleiterverband e. V. (05.12.2013)

 

Mit Schreiben vom 06.11.2013 beteiligten Sie uns als Träger öffentlicher Belange am Verfahren für die Änderung des Flächennutzungsplans. Eine Überprüfung der geplanten Konzentrationszonen für Windkraft ergab, dass zu den vom DHV gem. § 25 LuftVG zugelassenen Geländen in der Region ausreichend Abstand besteht. (mind. 600 m). Wir erheben daher gegen die Änderung des Flächennutzungsplans keinen Einspruch.

 

Sollte an anderen Stellen die Errichtung von Windenergieanlagen geplant werden, kann eine Beeinträchtigung und Behinderung des Flugbetriebes nicht ausgeschlossen werden. Wir bitten Sie deshalb uns über weitere Vorhaben dieser Art rechtzeitig zu informieren und am Verfahren zu beteiligen.

 

Eine Übersicht über alle zugelassenen Fluggelände für Drachen und Gleitschirme finden Sie in der Geländedatenbank unter www.dhv.de. Sollte ein Standort mit Windkraftanlagen mit weniger Abstand als 600 m zu einem Fluggelände geplant werden, müsste eine Einzelprüfung vor Ort vorgenommen werden.

 

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis. Er geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

 

Prüfung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:

 

42. Eisenbahn-Bundesamt (18.11.2013)

 

Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München, äußere ich mich noch folgendermaßen zu Ihrer Planung und Ihrem Abwägungsergebnis im Rahmen der TöB-Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB vom 25.09.2013.

 

Hinsichtlich der z. T. außerhalb des FNP-Gebiets verlaufenden 110-kV-Fernstromleitungen wird im vorgenannten Schreiben zum Abwägungsergebnis erläutert, dass ein 300 m Abstand bei einem angenommenen Rotordurchmesser von 120 m und bei einem grundsätzlich vorzusehenden Abstand von 3-fachen des Rotordurchmessers (= 360 m) nur geringfügig nicht gewahrt wäre. Sollten in den betreffenden Bereichen tatsächlich WKA errichtet und dieser Abstand unterschritten werden, so seien Schwingungsdämpfer an den Leiterseilen vorzusehen. Dieser Abwägung kann gefolgt werden.

Für Hochspannungsfreileitungen ist in Tabelle 2 auf Seite 8 allerdings weiterhin ein Mindestabstand von 200 m (als 1-fache Gesamthöhe der WEA) angegeben, welcher z. B. am nordöstlichen Bereich der Konzentrationsfläche 7.1 so auch im Plan freigehalten wird. Bei derartig großen Windenergieanlagen wäre vorstehend angenommener Abstand von 300 m aber deutlich überschritten, so dass hier wohl noch eine entsprechende Korrektur vorzunehmen wäre.

 

Abwägung:

Die in der 7. Änderung des FNP dargestellten Abstände von 300 m betreffen die Bahntrasse und die begleitenden Stromleitungen.

Für Fernstromleitungen allgemein wurde ein Abstand von 200 m festgelegt, da dies auch von den anderen Versorgungsträgern als ausreichend betrachtet wird. Einer nochmals differenzierten Abstandsregelung von 300 m für eigenständige Fernstromleitungen der Bahn AG wird deshalb nicht nachgekommen.

 

 

 

43. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (04.11.2013 und 18.11.2013)

 

Für die Beteiligung an der oben genannten Planung wird gedankt. Wir bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Referat (G23) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

 

Bau- und kunstdenkmalpflegerische Belange:

Mit Schreiben vom 25.09.2013 senden Sie uns die Abwägung der denkmalpflegerischen Belange zu o.g. Vorgang zu. Diesen nehmen wir zur Kenntnis und teilen Ihnen gleichzeitig mit, dass die denkmalpflegerischen Belange aus unserer Sicht nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.

 

Mit Schreiben vom 13.06.2013 haben wir Sie gebeten die Sichtbeziehungen zu prüfen und im Umweltbericht darzustellen. Wir danken, dass dieses erfolgen soll, weisen jedoch darauf hin, dass dieses nicht unter dem Thema Landschaftsbild, sondern unter dem Thema Beeinträchtigung von Baudenkmälern erfolgen sollte.

 

Dass eine Abwägung vollzogen wird, bevor die Punkte im Umweltbericht dargestellt und bewertet werden, halten wir nicht für angemessen.

 

Auch Ihre Aussage, dass Belange nicht über die Bauleitplanung geregelt werden können, ist nicht nachvollziehbar, zumal das BauGB auch diese Regelung vorsieht.

 

Sofern die Prüfung der denkmalfachlichen Belange in die nächste Planungsebene verlagert werden soll, so ist dieses in der textlichen Darstellung des FNP deutlich darzustellen.

 

Die textliche Darstellung könnte wie folgt lauten: „Bei der Erstellung eines Bebauungsplanes bzw. im Genehmigungsverfahren einer Anlage als privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich / im Verfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz hat eine Umweltprüfung im Hinblick auf Sichtbeziehungen zu und von landschaftsprägenden Denkmälern zu erfolgen. Erst danach wird über die Genehmigungsfähigkeit der Windkraftanlage entschieden.“

 

Das Landratsamt Landshut erhält eine Kopie dieses Schreibens mit der Bitte, die Genehmigungsfähigkeit des FNP kritisch zu prüfen.

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Die Belange der Bodendenkmalpflege wurden bereits vollständig berücksichtigt.

 

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.

 

…….

 

Für die Beteiligung an der oben genannten Planung wird gedankt. Wir bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Referat (G23) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegen nach unserem gegenwärtigen Kenntnisstand folgende Bodendenkmäler:

 

D-2-7338-0035, Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung. Gmkg. Mirskofen, Flur-Nr….

 

D-2-7339-0201, Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung. Gmkg….

 

D-2-7339-0218, Verebneter Grabhügel und/oder Kohlenmeiler vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. Gmkg. Mettenbach, Flur-Nr…..

 

D-2-7339-0219, Verebnete Grabhügel und/oder Kohlenmeiler vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung. Gmkg. Mettenbach, Flur-Nr…

 

D-2-7338-0025, Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung. Gmkg. Altheim Flur-Nr.2243.

 

D-2-7338-0024, Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung. Gmkg. Altheim, Flur-Nr.2243.

 

D-2-7338-0023, Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung. Gmkg. Altheim, Flur-Nr. 2262.

 

D-2-7338-0022, Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung.Gmkg. Altheim, Flur-Nr…

 

D-2-7338-0021, Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung. Gmkg. Altheim, Flur-Nr. 2259.

 

Diese Denkmäler sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhal­ten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Lan­desamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß be­schrän­ken.

 

Eine aktuelle Kartierung der Bodendenkmäler mit zugehörigem kurzem Listenauszug bietet der öffentlich unter http://www.blfd.bayern.de/ zugängliche BayernViewer-denkmal sowie der unter nachfolgender URL verfügbare WMS-Dienst:

http://geoportal.bayern.de/GeoportalBayern/anwendungen/Suche/ci=5e15f0776ae0f1d64244a8a40eabe48b/fi=091dca89-514f-3db8-bf9c-b60a5c405230/Denkmal-Daten%20(BLfD)

 

Die bayerische Denkmalliste wird bis 2013 in einem mehrjährigen Projekt nachqualifiziert. Abweichend von der bisherigen Darstellungsweise werden bis zum Abschluss der Nachqualifizierung Bodendenkmäler in noch nicht nachqualifizierten Landkreisen im Moment nicht abgebildet. Für bereits nachqualifizierte Gebietskörperschaften ist der Denkmalbestand flächenscharf kartiert. In anderen Fällen ist die Lage der Denkmäler vorläufig schematisch durch Kreissignaturen eingetragen; in diesen Fällen ist in der Regel mit einer weiteren Ausdehnung der Denkmäler zu rechnen. Auch historische Altorte zählen, unter bestimmten Voraussetzungen, in ganz Bayern zu den Bodendenkmälern, auch wenn sie derzeit in vielen Fällen (noch nicht nachqualifizierte Gebiete) noch nicht kartiert sind.

 

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7.1 DSchG.

 

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: http://www.blfd.bayern.de/medien/rechtliche_grundlagen_bodendenkmal.pdf (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

 

Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Aus­dehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4–5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90).

 

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen Voraus­setzungen zu.

 

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Wir verweisen auf unsere zahlreichen Schreiben in dieser Angelegenheit (vgl. Anlagen) und stellen feste, dass die massiv betroffenen Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege bislang vollkommen unberücksichtigt geblieben sind. Wir bitten erneut darum den wiederholt vorgetragenen begründeten Einwänden Rechnung zu tragen und sich erkennbar mit unseren Stellungnahmen auseinanderzusetzen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.

 

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Zur Prüfung der Sichtbeziehung:

Der Anregung kann gefolgt werden, das Thema wird im Umweltbericht im Kapitel Kultur- und Baudenkmäler integriert.

 

Zur Prüfung der denkmalfachlichen Belange:

Der Markt Essenbach ist der Auffassung, dass diese Belange, soweit sie in der vorbereitenden Bauleitplanung und ohne Feststehen von konkreten Standorten für WKA, fachlich ausreichend in Begründung und Umweltbericht abgehandelt wurden.

Der Anregung, darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung der denkmalfachlichen Belange in der nächsten Planungsebene erfolgen soll, kann in der Begründung nachgekommen werden. Die vorgeschlagene Formulierung wird in die Begründung integriert.

 

Zu Bodendenkmalpflegerische Belange:

Die beiden Stellungnahmen des BLFD widersprechen sich hierzu.

In der einen Stellungnahme wird festgestellt, dass die Belange der Bodendenkmalpflege bereits vollständig berücksichtigt sind, in der anderen Stellungnahme wird noch einmal darauf hingewiesen (so wie bei der letzten Stellungnahme), dass eine Überprüfung der Bodendenkmale zu erfolgen hat.

Hierzu ist festzustellen, dass bereits bei der letzten Auslegung des Entwurfs in der Fassung vom 14.05.2013 die Bodendenkmale bereits zusätzlich mit Hilfe des BayernViewers des BLFD noch einmal überprüft und im Plan- und Textteil entsprechend ergänzt worden sind. Deshalb ist die erneute Forderung hierzu nicht nachvollziehbar.

 

Ansonsten erhält der Markt Essenbach seine bisherigen Abwägungsvorschläge der Stellungnahmen des BLFD zum Vorentwurf und den bisherigen ausgelegten Entwürfen weiterhin voll aufrecht.

 

 

44. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement München (13.11.2013)

 

Windkraftanlagen (WKA) in der veränderten Konzentrationsfläche 7.1 und den Flächen 7.2 und 7.4 des Marktes Essenbach können die Luftverteidigungsanlage (LVA) Haindlfing nördlich Freising beeinträchtigen.

 

Dies kann zu Höhenbeschränkungen für WKA, bzw. zu Standortablehnungen führen.

 

1. Flugbetrieb

 

Der militärische Flugbetrieb wird durch WKA in den Konzentrationsflächen 7.1 bis 7.4 nicht beeinträchtigt.

 

2. § 18 a LuftVG

 

Die Konzentrationsflächen 7.1 bis 7.4 liegen nicht in einem Zuständigkeitsbereich nach § 18 a LuftVG eines militärischen Flughafens.

 

3. LVA Haindlfing

 

Windkraftanlagen (WKA) in der veränderten Konzentrationsfläche 7.1 (westlichstes Gebiet) können das Radar der LVA Haindlfing nördlich von Freising beeinträchtigen. Die Entfernung zu diesem Radar beträgt ca. 37 km.

 

Markante Geländeerhebungen in dieser Fläche weisen eine Höhe von 497 m üNN auf. Das Radarstrahlungsfeld beginnt bei diesem Gebiet bei 635 m üNN.

 

WKA mit einer Höhe bis zu 210 m über Grund können mit ihren verschattungswirksamen Bauteilen wie Mast, Gondel und Rotorblattwurzeln in das Radarstrahlungsfeld hineinragen und damit die Ortung von Flugzielen beeinflussen. Um diesen Einfluss nicht über die zulässige Grenzwerte hinaus ansteigen zu lassen, müssen bei der Planung der WKA, die in einer Einzelfallbetrachtung festzulegen sind, gefordert werden. WKA, die nur mit den Flügelspitzen (die oberen 2/3 des Rotorblattes) in das Radarstrahlungsfeld hineinragen, bedürfen keiner Separationsabstände.

 

Eine exakte Prüfung und Bewertung des Störpotentials künftiger WKA kann deswegen im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung bei Bekanntgabe der einzelnen Standorte und Bauhöhen durchgeführt werden.

 

WKA in der Konzentrationsfläche 7.2 bedürfen erst ab einer Bauhöhe von 210 m über Grund eine Einzelfallbetrachtung.

WKA in der Konzentrationsflächen 7.3 und 7.4 erst ab einer Bauhöhe von etwa 250 m über Grund.

 

4. Liegenschaftsmäßige Belange

 

Sie werden durch die Konzentrationsflächen 7.1 bis 7.4 nicht berührt.

 

5. Meine Stellungnahme vom 13.12.2012 (Bezug 1) wird durch diese Stellungnahme ersetzt.

 

6. Die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München wurde mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Dienst gestellt und aufgelöst. Bis zu einer Übernahme der Aufgaben als militärische Luftfahrtbehörde und Trägerin der öffentlichen Belange der Verteidigung durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) zentral in Bonn nimmt dessen Kompetenzzentrum Baumanagement München (KompZ BauMgmt M) diese Aufgaben für den Bereich des Freistaates Bayern wahr.

 

 

Abwägung:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die 7. Änderung des FNP legt noch keine konkreten WKA-Standorte fest.

 

Es wird davon ausgegangen, dass für ausreichende Windgeschwindigkeiten WKA mit Nabenhöhen von mindestens 140 m angestrebt werden. Inklusive des Rotors werden somit Gesamthöhen von mindestens 200 m erreicht werden, so dass, je nach Platzierung der WKA und der jeweiligen Geländehöhe, ggf. die genannten Höhenkoten überschritten werden.

Dabei wird davon ausgegangen, dass überwiegend nur die Rotorblätter oder -spitzen in das Radarstrahlungsfeld hineinragen können.

 

Die Verträglichkeit der WKA-Standorte ist deshalb im Einzelfall von den jeweiligen Vorhabenträgern mit der Wehrbereichsverwaltung bzw. ihrer Nachfolgeorganisation im Rahmen der Objekt-Genehmigungsplanung spezifisch zu prüfen.

 

Eine Änderung der Planung ist hierdurch nicht veranlasst.

 

45.Vodafone GmbH (11.03.2014)

 

Die Firma Vodafone GmbH hat am Dienstag 11.03.2014 einen Plan mit der Änderung des Seitenpufferstreifens der Richtfunkstrecke von Gaunkofen mit 60 m übersandt.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die Planänderung zur Kenntnis und wird diese im Flächennutzungsplan mit 60 m Seitenpuffer aufnehmen.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Essenbach beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Die beschlossenen Änderungen sind vom Planungsbüro in die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als Festsetzungen und Hinweise einzuarbeiten. Die überarbeitete Fassung erhält das Datum 18.03.2014. Der Marktgemeinderat Essenbach beauftragt die Verwaltung gemäß Marktgemeinderatsbeschluss vom 18.02.2014, eine erneute öffentliche, verkürzte Auslegung (§ 3 Abs.2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs.2 BauGB) durchzuführen.


Für den Beschluss:  23

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 23