Beschluss:

Das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben wird abgelehnt. Der Markt Essenbach sieht keinen Grund, vom Marktgemeinderatsbeschluss vom 28.05.2013 abzuweichen. Das Schreiben des Landratsamtes Landshut vom 24.10.2013 wurde zur Kenntnis genommen, vermag aber die Rechtsauffassung des Marktes Essenbach nicht zu verändern. Es wird festgestellt, dass das betroffene Grundstück  nach ursprünglicher Auffassung des Landratsamtes Landshut im Außenbereich liegt. Auf die entsprechenden Unterlagen wird verwiesen. Aus diesem Grund wurde ja auch die Aufstellung einer Ortsabrundungssatzung nach 34 Abs. 4 Nr. 3 Satz 1 BauGB erwogen, was aber zurückgestellt werden konnte, weil der ursprüngliche Bauantrag auf Errichtung von Garagen und Nebengebäuden (Lager, Büro) vom Landratsamt mit Bescheid vom 28.08.2012 letztlich als sonstiges Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt wurde. Es ist uns völlig unverständlich, warum dieses Grundstück nunmehr innerhalb kürzester Zeit als Innenbereichsgrundstück nach § 34 BauGB gesehen wird. Insbesondere die lapidare Feststellung des Landratsamtes im Schreiben vom 24.10.2013, das Grundstück sei durch die erfolgte Bebauung mittlerweile dem Innenbereich zuzuordnen, ist unserer Auffassung nach unhaltbar. Folge man dieser Einschätzung wäre künftig jedem Bauherrn zu raten, ein Bauvorhaben zunächst „abgespeckt“ im Außenbereich genehmigen zu lassen und nach dessen Realisierung über den Umweg einer Nutzungsänderung zu einer Genehmigung seiner von vornherein feststehenden Nutzungsabsichten zu kommen. Da das Bauvorhaben nach unserer Auffassung nach wie vor im Außenbereich nach § 35 BauGB nicht genehmigungsfähig sein kann, wird das gemeindliche Einvernehmen abgelehnt. Eine Ersetzung des Einvernehmens durch das Landratsamt würde für rechtswidrig gehalten, da die Grundlagen hierfür nicht vorliegen.

 


Für den Beschluss:  22

Gegen den Beschluss: 1      

Anwesend: 23