Öffentlichkeitsbeteiligung

Mit Bekanntmachung vom 02.07.2013 wurde die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB informiert. Diese fand vom 10.07.2013 bis 13.08.2013 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während dieser Frist wurden keine Einwendungen vorgebracht.

 

Behörden und Träger öffentlicher Belange

Die Stellungnahme der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die während der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanes eingegangen sind, werden wie folgt behandelt:

 

Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:

 

Keine Stellungnahmen:

1.    Planungsbüro Alois Halbinger

2.    Amt für ländliche Entwicklung

3.    Regionaler Planungsverband – Region 13

4.    Landratsamt Landshut – Naturschutz

5.    Vermessungsamt Landshut

6.    Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanungsbehörde

7.    Herrn Wilczek im Hause

 

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:

 

 

8.       Energieversorgung Ergolding-Essenbach (11.07.2013)

Gegen die Änderung des Bebauungsplanes besteht unsererseits kein Einwand. Eine Versorgung mit Erdgas für diesen Bereich ist bei einer positiven Wirtschaftlichkeit durch die EVE jederzeit möglich. Über weitere Ausbauplanungen und Ausbautermine bitten wir Sie uns auf dem Laufenden zu halten.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

9.       Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG (15.07.2013)

Von Seiten der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG bestehen grundsätzlich keine Einwände des erneut geänderten Entwurfs vom 05.06.2013 aufgestellten Bebauungsplanes. Wir verweisen auf unsere bereits abgegebene Stellungnahme vom 11.10.2012.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis.

 

10.   Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung (19.07.2013)

Keine Äußerung.

 

11.   Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt (24.07.2013

Sofern die Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Müllentsorgung auf die für den Markt Essenbach übliche Weise erfolgen, bestehen keine Einwände.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis. Die Erschließung ist vom Markt Essenbach bzw. vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 zu sichern.

 

12.   Bayernwerk AG – Netzbau Altdorf (24.07.2013)

Der Planungsbereich befindet sich im Versorgungsgebiet der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG und wird von unseren Netzanlagen nicht berührt. Somit besteht mit der Planung Einverständnis.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis.

13.     Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 (25.07.2013)

Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Jedoch ist die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser für den Bereich des Bebauungsplanes derzeit nicht gesichert. Zur Versorgung der geplanten Parzelle innerhalb des Geltungsbereiches ist die Auskreuzung und Verlängerung der vorhandenen Versorgungsleitung DN 125 GG in der Bahnhofstraße erforderlich (vgl. beiliegenden Lageplan). Aufgrund der derzeit bestehenden Versorgungsleitungen wird hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt, dass hier die Richtwerte von 48 m³/h, über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden und ca. 15 m Vordruck, sowie darüber hinaus durch Förderbetrieb in den Erdbehälter Mirskofen, zur Verfügung stehen. Ist aufgrund der baulichen Nutzung ein höherer Bedarf bzw. Druck erforderlich, sind die erforderlichen Maßnahmen hierfür durch die jeweiligen Bauinteressenten zu treffen. Erschließungsmaßnahmen sind seitens des Marktes Essenbach mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung Isargruppe 1 rechtzeitig abzustimmen. Bei der Planung und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten. Die Erschließung ist so zu planen, dass die Verlegung der verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gem. DIN 1998 ohne gegenseitige Beeinträchtigungen erfolgen kann.

 

DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“

DIN 19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“

DVGW-Hinweise GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdische Versorgungsanlagen“

DVGW-Hinweis GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis. Die Erschließung ist vom Markt Essenbach bzw. vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 zu sichern.

 

14.     E.ON Netz GmbH (02.08.2013)

Da sich innerhalb des angegebenen Planungsgebietes keine Hochspannungsanlagen (110-kV) und Fernmeldekabel der E.ON Netz GmbH befinden, bestehen seitens unserer Gesellschaft keine Erinnerungen zum gegenständlichen Verfahren. Nachdem eventuell Anlagen der Bayernwerk AG oder anderer Netzbetreiber im oben genannten Bereich vorhanden sein können, bitten wir, sofern noch nicht geschehen, diese separat zu beteiligen.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis.

15.     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (30.04.2013)

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass eine Übernahme der vermuteten Bodendenkmäler in den Bebauungsplan „Beim Bahnhof II“ nach § 9 Abs. 6 BauGB nicht erfolgt ist.

 

1. Dies wollen wir zunächst zum Anlass nehmen, die überraschenderweise als nicht ausreichend empfundener bodendenkmalpflegerischer Belange näher zu präzisieren: In der Nähe des Planungsgebiets befindet sich ein Bodendenkmal. Es handelt sich um D-2-7339-0057: Siedlung der Bronzezeit und allgemein der Metallzeiten, u. a. der Urnenfeldzeit und der späten Laténezeit. Es besteht die Möglichkeit/Wahrscheinlichkeit, dass dieses Bodendenkmal eine beträchtlich größere Ausdehnung aufweist als kartiert und sich noch bis in den Bereich des o. g. Bebauungsplans erstreckt.

 

2. Wir regen an, die Vermutungsfläche noch nachträglich als solche im Bebauungsplan kenntlich zu machen: Nach § 9 Abs. 6 BauGB sollen nach Landesrecht geschützte Denkmäler in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen werden. Diese nachrichtliche Übernahme dient wie auch die Begründung des Bebauungsplanes dazu, dass die vom Bebauungsplan Betroffenen vollständig die Nutzungsmöglichkeiten in dem Planungsgebiet ersehen können (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 9 Rn. 116). Nach bayerischem Landesrecht ist auch eine Fläche, auf der Bodendenkmäler lediglich vermutet werden, der völlig uneingeschränkten Nutzung entzogen. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz, Alt. 2 DSchG bedarf derjenige, der auf einem Grundstück u. a. Erdarbeiten durchführen will, obwohl er – auf der Grundlage der Kenntnis- und Vermittlungsstandes der Denkmalfachbehörde – vermuten muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, der denkmalrechtlichen Erlaubnis. Um für den Betroffenen die Informationsfunktion des Bebauungsplanes wirksam werden zu lassen, ist daher in jedem Falle auch die Übernahme sämtlicher mit dem Denkmal verbundenen Pflichten, daher auch die Übernahme der u. a. bei evtl. Baugesuchen ordnungsrechtlich relevante Erlaubnispflichten auslösenden sog. „Vermutungsflächen“, angezeigt. Ansonsten vertraut der Bauherr auf die uneingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstücks, die ihm seitens der planenden Kommune auch so suggeriert wurde. Unbeschadet der dadurch ebenfalls eintretenden Erschwerung eines ordnungsgemäßen rechtsstaatlichen Vollzug u. a. des Denkmalschutzgesetzes, sollten auch Haftungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Kommune nicht einmal ansatzweise entstehen können (s. hierzu unten die Hinweise zur Rechtsprechung des BayVerfGH). Um der Informationsfunktion des Bebauungsplanes über die erlaubte Nutzung gerecht zu werden, regen wir die nachrichtliche Übernahme eines Hinweises auf die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis an, die bei konkreten Vorhaben mit fachlichen Nebenbestimmungen voraussichtlich erteilt werden wird. Wird in einem derartigen Bebauungsplan nicht auf die Notwendigkeit der denkmalrechtlichen Erlaubnis auf Vermutungsflächen hingewiesen, nimmt der Bauherr zu Recht das Vertrauen in Anspruch, nichts von der Erlaubnispflicht gewusst zu haben. Angesichts der oben genannten Entscheidung weisen wir nochmals eindringlich darauf hin, dass die Gemeinden bei ihrer Planung auf die Belange des Denkmalschutzes – hier das Bodendenkmalschutzes – Rücksicht zu nehmen haben (vgl. Göhner, in Eberl/Martin/Greipl, Kommentar zum DSchG, Art. 3 Erl. Nr. 11 ff.) Die Planungshoheit ist verfassungsrechtlich schon von vorneherein durch Bodendenkmäler einge- und beschränkt. In diesem Zusammenhang haben die Gemeinden auch durch Ausweisung der Boden- und Baudenkmäler in ihren Bebauungsplänen dafür zu sorgen, dass Bauherren über ihre Nutzungsmöglichkeiten Bescheid wissen und nicht ggf. versehentlich in Versuchung kommen bzw. im Grunde hierzu verführt werden, bauliches wie archäologisches kulturelles Erbe zu überplanen bzw. dann folgerichtig zu zerstören.

 

Abwägung:

Die am 30.04.2013 eingegangene Stellungnahme ist außerhalb der Fristsetzung, wird aber trotzdem behandelt und gewertet. Im Bebauungsplan wurden die textlichen Hinweise dahingehend geändert, dass es nicht auszuschließen ist, dass sich im Planungsgebiet oberirdisch nicht mehr sichtbare und daher unbekannte Bodendenkmäler befinden. Sollten Bodendenkmäler (z.B. Keramik-, Metall oder Knochenfunde) aufgefunden werden, so besteht die Verpflichtung dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Auf die sonstigen Bestimmungen in Art. 8 DSchG (Auffinden von Bodendenkmäler) wird hiermit ebenfalls hingewiesen. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollen diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät unter diesem Aspekt im Rahmen der nächsten Planungsschritte. Bodeneingriffe aller Art bedürfen der Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG. Dieser Erlaubnisbescheid gem. Art. 7 DSchG ist in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Zur Vermeidung unbeobachteter Denkmalzerstörungen ist der Beginn des Oberbodenabtrags vom Träger des Vorhabens beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen und die mit der archäologischen Beobachtung beauftragte Fachkraft zu benennen. Da vom Bayerischen Landesamt die Vermutung besteht dass ein nahegelegenes vermutetes Bodendenkmal eine größere Ausdehnungsfläche besitzt, wurde im Bebauungsplan die Vermutungsfläche des Bodendenkmals kenntlich gemacht.

 

16.     Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (08.08.2013)

Zunächst wird festgestellt, dass im nördlichen Bereich keine Baugrenze festgesetzt worden ist. Dies muss nachgeholt werden. Ferner wird innerhalb – noch nicht fertigen (vgl. oben) Baufensters eine Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für Garagen festgesetzt (vgl. 2.1.2 der planlichen Festsetzungen). Da sich diese Fläche innerhalb des riesig dimensionierten Baufensters befindet, ist sie, auch städtebaulich nicht erforderlich, da innerhalb des Baufensters ohnehin die Errichtung baulicher Anlagen rechtlich möglich und erlaubt ist. Die Festsetzung ist daher zu streichen. Zu der Dimensionierung des Baufensters wird angemerkt, dass hier durchaus zwei Gebäude errichtet werden können. Es wird gebeten zu überprüfen, ob dies dem Planungswillen der Gemeinde entspricht, da lt. Begründung wohl nur ein Wohnhaus mit Doppelgarage städtebaulich gewünscht ist. Ergänzend wird angemerkt, dass der textliche Hinweis zum Immissionsschutz keine rechtliche Wirkung hat.

 

Zu den Verfahrenshinweisen wird angemerkt, dass § 4a Abs. 3 BauGB kein Regelverfahrensschritt ist, sondern nur dann Anwendung findet, wenn nach Abschluss des Verfahrens nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB nochmals Festsetzungen geändert werden, was eine erneute Auslegung erforderlich macht. Warum dieser Verfahrensschritt bereits jetzt als Verfahrensvermerk auftaucht, ist nicht verständlich. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht den Eigentümern Gelegenheiten zur Stellungnahme geben ist sondern die Öffentlichkeit zu informieren ist, wo sie sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten können und dass ich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 BauGB für die Öffentlichkeit stattfindet. Sollten nur die Eigentümer „beteiligt“ worden sind, liegt hier ein Verfahrensfehler vor.

 

Abwägung:

Das Baufenster bzw. die Baugrenzen werden angepasst und verkleinert, somit ist gegeben, dass nur ein Wohnhaus in die Baugrenze gebaut werden kann. Die Lärmschutzauflage des Immissionsschutzes ist von den textlichen Hinweisen herauszunehmen und muss in den textlichen Festsetzungen aufgenommen werden. Die Verfahrenshinweise sind dahingehend zu ändern, dass der Verfahrensschritt nach § 4 a Abs. 3 BauGB entfernt wird. Gleichzeitig wird festgestellt, dass sowohl die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wie auch die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB stattgefunden hat. Somit ist der Passus „Beteiligung der Eigentümer“ zu entfernen. Da die Öffentlichkeit beteiligt wurde liegt kein Verfahrensfehler vor.

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Die Änderung des Bebauungsplanes „Beim Bahnhof II“, Mirskofen durch Deckblatt Nr. 1 wird festgestellt. Der Plan erhält das Fassungsdatum vom 01.10.2013. Die zugehörige Begründung ohne Umweltbericht vom 01.10.2013 wird gebilligt.

 


Für den Beschluss:  18

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 18