Sitzung: 17.09.2013 Marktgemeinderat
Herr Emmel vom Büro EGL erläutert die dritte Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit Bekanntmachung vom 17.05.2013 wurde die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB informiert. Diese fand vom 28.05.2013 bis 28.06.2013 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während dieser Frist wurden keine Einwendungen vorgebracht.
Behörden und Träger öffentlicher Belange
Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die während der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanes eingegangen sind, werden wie folgt behandelt:
Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt,
haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:
1. Planungsbüro Alois Halbinger
2. Amt für ländliche Entwicklung
3. Gemeinde Niederaichbach
4. Techniker im Hause
5. Regierung von Niederbayern – Höhere Naturschutzbehörde
6. Verwaltungsgemeinschaft Wörth/Isar
7. Vermessungsamt Landshut
8. Landratsamt Landshut – Immissionsschutz
9. Landratsamt Landshut – Sachgebiet 44
10. Wehrbereichsverwaltung Süd
11. Wasserwirtschaftsamt Landshut
12. Dt. Telekom AG
13. Gemeinde Hohenthann
Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.
Von den folgenden Trägern
öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände
oder Änderungshinweise zur Planung:
14.
Überlandzentrale
Wörth/I.-Altheim Netz AG (11.05.2013)
Von Seiten der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG bestehen grundsätzlich keine Einwände der im Entwurf vom 14.05.2013 aufgestellten Flächennutzungsplanänderung. Wir verweisen auf unsere bereits abgegebenen Stellungnahmen vom 29.02.2013 und 26.08.2012.
15.
Zweckverband
zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 (27.05.2013)
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Einwendungen. Eigene Planungen und Maßnahmen sind von dem Vorhaben nicht berührt. Die Teilbereiche zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Essenbach durch Deckblatt Nr. 7 befinden sich nicht im Versorgungsgebiet des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1. Auf die Punkte 2.1 und 5.5 im Erläuterungsbericht bzgl. der Informationen zu den Grundwasserverhältnissen wird hingewiesen.
16.
Energieversorgung
Ergolding-Essenbach GmbH (27.05.2013)
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes besteht unsererseits weiterhin kein Einwand. In den Bereichen der ausgewiesenen Konzentrationsflächen befinden sich derzeit keine Versorgungsleitungen der EVE/ESB.
17. E.ON Netz GmbH (27.05.2013)
Gegen die Änderungen des Flächennutzungsplanes werden von uns keine weiteren Bedenken oder Anregungen erhoben. Unsere bisherige Stellungnahme NE-TLB-Ri vom 23.10.2012 gilt auch für diese Teilbereiche.
18.
DB
Services Immobilien GmbH (28.05.2013)
Mit der genannten Planung besteht grundsätzlich Einverständnis. Wir verweisen auf unser Schreiben vom 21.02.2012 (Az: FRI-MÜ-I 1 Sta/TÖB-12-4003) zum Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauBG. Dieses behält weiterhin Gültigkeit. Insbesondere verweisen wir auf den von uns geforderten Mindestabstand von 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) zum nächstgelegenen in Betrieb befindlichen Gleis. In Ihrer Begründung gehen Sie von einem Abstand von lediglich der einfachen Gesamthöhe aus.
19.
Landratsamt
Landshut – Gesundheitsamt (28.05.2013)
Keine Einwände aus hygienischer Sicht.
20.
Landratsamt
Landshut – SG 33 (03.06.2013)
Aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht bestehen keine Einwendungen. Bei Standorten mit Vereisungsgefahr ist ein nach den Regeln der Technik ausreichender Abstand zu Straßen einzuhalten. Ist eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes unumgänglich sind geeignete Maßnahmen gegen Eiswurf zu treffen.
21.
E.ON
Bayern AG (05.06.2013)
Innerhalb der Konzentrationsflächen bzw. in deren Einflussbereich befinden sich keine Mittelspannanlagen der E.ON Bayern AG. Somit gibt es unsererseits keine Einwände gegen die Flächennutzungsplanänderung. Bezüglich vorhandener Hochspannungsanlagen (110 kV) würden wir Sie bitten, sich mit der E.ON Netz GmbH, Bereich: Leitungen (NE-ZB-TLB) Luitpoldstraße 51, 96052 Bamberg, Tel. 0951/82-4343 in Verbindung zu setzen.
22.
Amt
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut (10.06.2013)
Die in der Flächennutzungsplanänderung ausgewiesenen Flächen für Windkraftenergieanlagen des Marktes Essenbach liegen im Fall der Konzentrationsareale 7.2; 7.3; 7.4 nicht im Ausschlussgebiet der im Regionalplan Landshut entworfenen Flächen. Die Konzentrationsfläche 7.1 liegt zu einem kleinen Teil im Ausschussgebiet für Windkraftanlagen nach dem Regionalplan 13. Die Überschneidung findet südlich und nördlich der LA6 am westlichen Rand der Konzentrationsflächen statt. Planungsziel im Regionalplan ist die Bündelung von WKA. Um eine wirksame Bündelung erreichen zu können, sollten die Gebiete eine Mindestfläche von mindestens 10 ha aufweisen. Durch die Bündelung von Standorten wird auch die Beeinträchtigung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verringert. Die Konzentrationsfläche aus Deckblatt 7.2 ist in zwei Teilflächen gegliedert, wobei die Fläche A 1 nur eine Größe von 2,74 ha aufweist.
Allgemeine Anmerkungen:
Die landwirtschaftliche Nutzung darf bei Bau, Erschließung und Betrieb der Anlagen nicht eingeschränkt werden. Nach den Eingriffen entstehende Flurschäden oder Ertragseinbußen sind zu entschädigen und es ist auf eine Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit zu achten. Der Rückbau nach Einstellung des Anlagenbetriebes und die Rekultivierung der betroffenen Flächen nach einschlägigen DIN-Normen, wieder in landwirtschaftliche Nutzfläche, muss geregelt sein. Waldflächen, die für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in der Gemeinde Essenbach dauerhaft beansprucht werden, sind nach den Maßgaben des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) durch flächengleiche Ersatzaufforstungen im Bereich der Gemeinde Essenbach oder der umliegenden Gemeinden zu ersetzen. Aus forstfachlicher und landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen gegen die Flächennutzungsplanänderungen keine Einwendungen.
23. Zweckverband zur Wasserversorgung – Rottenburger Gruppe (10.06.2013)
Die Flächen der Deckblätter 7.1 und 7.2 (A1) befinden sich in unserem Verbandsgebiet. Gegen die Verwirklichung der beabsichtigten Planung bestehen keine Bedenken. Soweit keine Flächenänderungen erfolgen, bedarf es keiner weiteren Beteiligung des Zweckverbandes an der Aufstellung des Verfahrens.
24.
Landratsamt
Landshut – Brandschutzdienststelle (11.06.2013)
Aus Sicht der Feuerwehrführung bestehen für die Änderung des Flächennutzungsplans keine Bedenken.
25.
Markt
Ergolding (12.06.2013)
Der Marktgemeinderat Ergolding beschloss am 06.06.2013, das von Seiten des Marktes Ergolding gegen die o.g. Flächennutzungsplanänderung keine Einwendungen erhoben werden.
26.
Landratsamt
Landshut – Tiefbauamt (13.06.2013)
Seitens des Tiefbauamtes bestehen keine Einwände.
27.
Bayerischer
Bauernverband (14.06.2013)
Wir haben Rücksprache mit dem zuständigen Ortsverband genommen. Von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes werden keine besonderen Bedenken erhoben.
28.
Markt
Ergoldsbach (17.06.2013)
Der Marktgemeinderat hat vom Schreiben des Marktes Essenbach vom 23.05.2013 zu Änderung des Flächennutzungsplanes Essenbach durch Deckblatt Nr. 7 „Flächen für Windkraftenergieanlagen“ Kenntnis genommen. Da durch die Veränderungen die Belange des Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden, bestehen zu der Planung weder Einwendungen noch Anregungen.
29.
Autobahndirektion
Südbayern (18.06.2013)
Bei der Errichtung von Windkraftanlagen darf die Funktionstüchtigkeit der im näheren Umfeld liegenden planfestgestellten Ausgleichsflächen (CEF-Maßnahmen) nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus ist bei der Erteilung von Baugenehmigungen die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Ausgleichsflächen im Einzelfall zu prüfen und sicherzustellen. Ansonsten besteht von Seiten der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg keine weiteren Einwände gegen die Bauleitplanung.
30.
Bund
Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Landshut (18.06.2013)
Der Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Landshut, bedankt sich für die Beteiligung am o. g. Verfahren und nimmt wie folgt Stellung dazu: Der Bund Naturschutz begrüßt ausdrücklich die Festlegung von Konzentrationsflächen für Windkraftenergieanlagen im Gebiet des Marktes Essenbach. Der Bund Naturschutz stimmt der Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 7 zu. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für jede einzelne Windkraftenergieanlage durchzuführen. Ebenfalls sind die im Umweltbericht angegebenen Schutzgüter in Hinsicht auf jeden einzelnen WKA-Standort vor der Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfen.
31.
Kabel
Deutschland Vertrieb + Service GmbH (21.06.2013)
Wir teilen Ihnen mit, dass die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.
32. Wasserzweckverband
Mallersdorf (25.06.2013)
Der Wasserzweckverband Mallersdorf verweisen in diesem
Zusammenhang auf die Stellungnahmen vom 16.08.2013 und 15.03.2013, welche
weiterhin Gültigkeit haben.
Abwägung:
Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis. Er geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.
Prüfung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden folgende
Stellungnahmen abgegeben:
33.
Staatliches
Bauamt Landshut (29.05.2013)
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Standorten mit Vereisungsgefahr Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) zu Bundes- und Staatsstraßen einzuhalten ist. Bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen getroffen werden.
Abwägung:
Kenntnisnahme. Die o.g. Hinweise betreffen die konkrete Objektplanung von WKA, nicht das FNP-Verfahren.
34. Landratsamt
Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (10.06.2013)
Die Begründung stellt ein schlüssiges
Planungskonzept nicht in ausreichendem Maße dar. In diesem Zusammenhang wird
auf das neueste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11
verwiesen, welches dieser Stellungnahme als Anlage beigefügt ist. Die auf Ebene
des Abwägungsvorgangs angesiedelte Ausarbeitung eines Planungskonzepts
vollzieht sich demnach abschnittweise (vgl. hierzu RdNr. 10 des Urteils).
Demnach sind zunächst die harten Tabuzonen (in denen die Erreichung wie auch
der Betrieb einer WKA aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen schlechthin
ausgeschlossen ist) festzustellen (welche auch Anwendung im Markt finden, nicht
im Regionalplan) und die entsprechenden Flächen auszuschließen. Darauf erfolgt
die Aufstellung der weichen Tabuzonen (welche im Rahmen der Begründung
darzustellen sind). Diese Prüfungsreihenfolge ist lt. neuester Rechtsprechung
zwingend und mündet als Ergebnis der Abwägung in für die Windenergie
geschaffenem substantiellen Raum. Im letzten Arbeitsschritt erfolgt die
erforderliche Prüfung, ob der Plan ein hinreichendes Flächenpotential für die
Windenergienutzung gewährleistet und der Windenergie somit „substantiellen“
Raum verschafft. Der o.g. Vorgang ist in der Begründung nachvollziehbar zu
dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Begründung nicht im geforderten Maße
zu entnehmen und muss noch vorgenommen werden, wobei davon ausgegangen wird,
dass o.g. Vorgehensweise ohnehin Anwendung gefunden hat und hier lediglich die
Dokumentation entsprechend den vom BVerwG geforderten Vorgaben zu formulieren ist.
Aus Gründen der Rechtssicherheit sind Tabuzonen, die nicht eindeutig den harten
Tabuzonen zugerechnet werden können, den weichen Tabuzonen zuzuordnen. Es wird
vorsorglich darauf hingewiesen, dass Änderungen an der Begründung keiner
erneuten Auslegung bedürfen.
Abwägung:
Kenntnisnahme.
Die Flächenermittlung erfolgte primär
in der vorab erstellten Machbarkeitsstudie. Die o.g. Anregungen werden
berücksichtigt, die Arbeitsschritte und die Prüfungsreihenfolge anhand der
festgelegten Kriterien werden in der Begründung eingehender dokumentiert. Der
Vergleich der potenziellen Flächen im Abgleich mit der Gemeindefläche und der
privilegierten Flächen zur Bewertung „Schaffung substanziellen Raums“ wird
ebenfalls ergänzt bzw. noch ausführlicher wie bisher dargestellt.
35. Eisenbahn-Bundesamt (11.06.2013)
Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München, äußere ich mich folgendermaßen zu Ihrer Planung. In Ihrem Anschreiben zur Behördenbeteiligung werden als – in Sitzungen am 03.05.2012 und 14.05.2013 beschlossene – Änderungen und Ergänzungen u.a. ein nun vorzusehender Mindestabstand zur DB-Trasse von 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) angeführt, welcher gegenüber einem fester Meter-Abstand als sinnvoller und auch ausreichend im Sinne der Empfehlungen des Eisenbahn-Bundesamtes (2 x Rotordurchmesser) anzusehen ist. In der Begründung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ist unter Ziffer 5.1 für die Konzentrationsflächen aber (immer noch) ein Mindestabstand von jeweils 300 m beidseits der DB-Trasse fixiert, welcher so auch im Plan umgesetzt ist. In Tabelle 2 auf Seite 8 ist als Mindestabstand zudem jedoch weiterhin noch der Wert 200 m angegeben, wobei dieser als Gesamthöhe einer WAE angeführt ist. Wenn hier Windenergieanlagen in solcher Größenordnung vorgesehen werden sollen, reich ein 300-m-Abstand aber mit Sicherheit nicht aus. Hier müssen also zunächst noch die Unstimmigkeiten im Text bereinigt werden und dann durchweg ein Mindestabstand in Abhängigkeit vom Rotordurchmesser und ggf. von der Nabenhöhe festgesetzt werden. Hinsichtlich der z.T. außerhalb des FNP-Gebiets verlaufenden 110-kV-Fernstromleitungen wird in Tabelle 2 auf Seite 8 weiterhin ein Mindestabstand von 200 m angegeben, welcher z.B. am nord-östlichsten Bereich der Konzentrationsfläche 7.1 so auch im Plan freigehalten wird. Bei derartig großen Windenergieanlagen ist ein solcher Abstand aber ebenfalls nicht ausreichend (Empfehlung des Eisenbahn-Bundesamtes bei Bahnstromfernleitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen: 3 x Rotordurchmesser zwischen dem äußersten ruhenden Leiter einer Freileitung und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorspitze)). Auch hierzu bitte ich erneut um entsprechende Berücksichtigung bei der Ausweisung der Konzentrationsflächen in der gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung.
Abwägung:
Kenntnisnahme.
Der Abstand der WKA-Konzentrationsflächen zu den benachbarten Bahntrassen wurde gemäß den eingegangenen Anregungen zum Vorentwurf im Entwurf auf 300 m konzipiert, in der Tabelle 2 auf Seite 8 der Begründung wird der Abstand entsprechend korrigiert. Der o.g. dreifache Rotordurchmesser bei einer WKA mit einer angenommenen Nabenhöhe von 140 m ergibt ca. 120 m x 3, also ca. 360 m. An den betroffenen Randbereichen und bei evtl. Aufstellung einer WKA direkt am Rand der Konzentrationsfläche zu bestehenden Stromtrassen der Bahn wäre somit dieser Abstand geringfügig nicht gewahrt. Sollte an diesen Stellen WKA errichtet werden und der o.g. empfohlene Abstand unterschritten werden, sind somit Schwingungsdämpfer an den Leiterseilen vorzusehen. Diese Maßnahmen sind vom jeweiligen Vorhabensträger zu tragen. Diese Empfehlungen und Hinweise wurden bereits in der Begründung entsprechend ergänzt. Weitere Änderungen der Bauleitplanung sind nicht veranlasst.
36.
Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege (13.06.2013)
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Seitens der Bau- und Kunstdenkmalpflege bestehen gegen die Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Errichtung von WKA in sensiblen und schützenswerten historischen Kultur- und Denkmallandschaften ganz grundsätzliche denkmalfachliche Bedenken. Die in der Planung dargestellten Konzentrationsflächen beeinträchtigen die Wirkungsräume und Sichtbeziehungen zahlreicher historischer Ortsbilder, und nach Art. 4 bis 6 DSchG geschützter Baudenkmäler/ Ensembles. U. a. könnten die Sichtbeziehungen zu folgenden landschaftsprägenden Denkmälern mit entsprechender Fernwirkung beeinträchtigt sein:
-
D-2-74-126-16
Pfarrkirche Mariä Himmelfahrt, Gde. Ergolding, Lkr. Landshut
-
D-2-74-141-20
Schloss Kirchberg, Gde. Hohenthann, Lkr. Landshut
-
D-2-74-174-7
Schloss, Gde. Postau, Lkr. Landshut
Die Sichtbeziehung sind zu prüfen, im Umweltbericht
dazustellen und die Baudenkmäler/ Ensembles im zugehörigen Kartenmaterial gemäß
PlanzV kenntlich zu machen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bittet
bei allen Planungs-, Anzeige-, Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahren
innerhalb des Geltungsbereiches des Flächennutzungs- bzw. des Bebauungsplanes,
von denen Baudenkmäler / Ensembles unmittelbar oder in ihrem Nähebereich (wie
die genannten) betroffen sind (auch wenn sie nicht im eigenen Gemeindegebiet
liegen sollten), beteiligt und gehört zu werden. Eine aktuelle Kartierung der
Baudenkmäler/ Ensembles mit zugehörigem kurzem Listenauszug bietet der
öffentlich unter http://www.blfd.bayern.de/
zugängliche BayernViewer-denkmal. Die dort vorgehaltenen Informationen
entsprechen im vorliegenden Falle weitgehend unserem aktuellen Kenntnisstand
und werden fortlaufend aktualisiert. Ergänzend verweisen wir auf für Kommunen,
die ein GIS nutzen, auf den WMS-Dienst:
Für die vorgelegte Planung bitten wir zudem darum darzustellen, warum die Gemeinde nur über die Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Errichtung von WKA den aus der im Sommer 2011 beschlossenen Energiewende resultierenden Vorgaben nachkommen kann.
Aus Sicht des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege können auch andere, deutlich denkmal- und kulturlandschaftsverträglichere Maßnahmen (Energieeinsparung, Effizienzsteigerung, etc.) geeignet sein, diese Ziele zu erreichen. Im Rahmen eines kommunalen Energiekonzeptes sollten alle Möglichkeiten geprüft und bewertet werden. Sollte im Einzelfall aus dem Energiekonzept eine Notwendigkeit zur Ausweisung von Konzentrationsflächen und/ oder zur Errichtung von WKA innerhalb oder in der Nähe des denkmalfachlichen Schutzgutes begründet sein, berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gern bei der Prüfung von Alternativen oder der Anpassung der Planung zur Eingriffsreduzierung. Nur für diesen Fall kann gegebenenfalls die denkmalrechtliche Zustimmung im Verfahren in Aussicht gestellt werden. Zudem verweisen wir auf unser Schreiben von 13.09.2012, Unsere Zeichen P-2012-791-1_S4.
Bodendenkmalpflegerische
Belange:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme von 13.09.2012, Unsere Zeichen P-2012-791-1_S4, der nichts hinzuzufügen ist. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.
Abwägung:
Zu Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Im Rahmen der Klimaschutzziele sollen in Bayern 1.000 bis 1.500 neue WKA entstehen. Bei Berücksichtigung der vom LfD angebrachten Bedenken und Berücksichtigung von Schutzabständen und Wirkräumen um Baudenkmäler würde in Bayern kaum noch eine WKA errichtet werden können. Die Freihaltung solcher Schutzabstände würde die Erreichung der von der Politik beschlossenen Klimaschutzziele unmöglich machen. Durch die von der Gemeinde festgelegten Kriterien wird dafür Sorge getragen, dass die geplanten Konzentrationsflächen in einem weit größeren Abstand zu Baudenkmälern liegen, als dass dies bei einer Nichtsteuerung und damit Privilegierung nach § 35 BauGB der Fall wäre, so dass mögliche visuelle Beeinträchtigungen von Baudenkmälern minimiert werden. Im Umweltbericht wird das Kapitel Landschaftsbild bzgl. der genannten Sichtbeziehungen redaktionell ergänzt. Die vom LfD gewünschte Darstellung der Baudenkmale und Ensembles ist jedoch fachlich nicht erforderlich und wird abgelehnt, da es sich bei der 7. Änderung des FNP um einen Sachlichen Teilflächennutzungsplan handelt, der nur Konzentrationsflächen für WKA darstellt, ansonsten aber keine weiteren Änderungen gegenüber der rechtsgültigen Stand des FNP zum Inhalt hat. Ziel der Gemeinde und einzige aktive Steuerungsmöglichkeit ist die positive und möglichst für alle Schutzgüter verträgliche Steuerung der ansonsten nach § 35 BauGB privilegierten Energieform WKA mit Hilfe des sachlichen Teilflächennutzungsplans als 7. Änderung des FNP. Die vom LfD angeregten Maßnahmen zum Thema Energie können jedoch nicht über die Bauleitplanung geregelt oder festgesetzt werden.
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im Entwurf der 7. Änderung des FNP sind die Bodendenkmäler des rechtsgültigen FNP unverändert übernommen worden. Die Bodendenkmale wurden bereits zusätzlich mit Hilfe des BayernViewers des BLfD noch einmal überprüft und im Plan und Textteil entsprechend ergänzt.
37.
Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern (18.06.2013)
Das Luftamt Südbayern nimmt zu den
Belangen des zivilen Luftverkehrs wie folgt Stellung:
1.
Bei der Aufstellung der
Flächennutzungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit die
Belange auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind,
gegeneinander und untereinander abzuwägen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG, Art. 17 Satz
1 BayLplG; § 1 Abs. 7 BauGB). Im Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere aus
Sicherheitsgründen die Belange des Luftverkehrs relevant. Den Trägern der
Flächennutzungsplanung kommt dabei die planerische Verpflichtung zu, die
Belange der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs
ausreichend zu berücksichtigen. Soweit für Flugplätze (beschränkte)
Bauschutzbereiche nach §§ 12, 17 LuftVG festgelegt sind, liegt einen Bewertung
der überdeckten Flächen als Ausschlussgebiet bzw. „Gebiet mit besonderem
luftverkehrlichen Prüferfordernis“ für Windkraftanlagen i. S. sog. „harter
Tabuzonen“ nahe (vgl. zuletzt SächsOVG, Urteil vom 03.07.2012, Az. 4 B 808/06,
juris RdNr.86 ff.). Es ist dabei Aufgabe des Planungsträgers, Vorsorge für
einzelne Nutzungen und Funktionen, hier in Gestalt luftverkehrlicher
Infrastruktureinrichtungen, zu treffen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG, § 1 Abs. 6
Nr.9 BauGB). Ein Bilden von Pufferzonen und pauschalen Abständen zu Flächen für
luftverkehrliche Einrichtungen ist dabei grundsätzlich nicht zu beanstanden
(vgl. dazu auch Nr. 8.2.11 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von
Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Dies gilt mit Blick auf den Bestandsschutz
von Flugplätzen und –geländen auch dann, wenn für sie keine Bauschutzbereiche
im Sinne der §§ 12, 17 LuftVG festgelegt sind. Vorliegend befindet sich kein
ziviler Flugplatz in der Nähe der Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen.
Insbesondere befindet sich keine Konzentrationsfläche innerhalb des
Bauschutzbereiches oder einer Hindernisfreifläche eines zivilen Flugplatzes.
Allerdings befindet sich das Schleppgelände für Drachen- und Gleitschirme
„Paindlkofen“ (N 48°41’15.93“ E 12°15’44.08“; Startrichtung O, W) nördlich der
Konzentrationsfläche 7.4. Ich empfehle Ihnen daher den Flugplatzhalter (DGC
Albatros Landshut e.V., Ahornstraße 69, 84030 Ergolding) und den Deutschen
Hängegleiterverband e.V. (Postfach 88, 83701 Gmund am Tegernsee; dhv@dhv.de oder gelaende@dhv.de) am Verfahren zu beteiligen. Ich
verweise aber darüber hinaus auch auf unser Schreiben vom 29.05.2013 an Sie, in
dem wir dringend die Beteiligung der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) als
Träger öffentlicher Belange empfohlen haben, da etwaige Interessen der DFS von
uns nicht wahrgenommen werden.
2.
Nach § 18a LuftVG dürfen Bauwerke nicht errichtet werden, wenn dadurch
(zivile) Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) entscheidet dies auf der Grundlage
einer gutachtlichen Stellungnahme der DFS und teilt seine Entscheidung der
zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes mit. Sämtliche Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen befinden sich aktuell außerhalb von zivilen
Senderschutzzonen von Flugnavigationsanlagen, so dass derzeit zivile
Flugsicherungseinrichtungen nicht gestört werden können (vgl. § 18a LuftVG).
Auch hier verweise ich auf unser Schreiben vom 29.05.2013 an Sie, in dem wir
dringend die Beteiligung des BAF empfohlen haben.
3.
Jeder Standort unterliegt zudem den
Anforderungen, die sich aus § 14 LuftVG ergeben. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LuftVG
darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die
Errichtung von Bauwerken außerhalb des Bauschutzbereiches, die eine Höhe
von 100 m über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit
Zustimmung der Luftfahrtbehörde (Luftamt Südbayern) genehmigen. Das Gleiche
gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LuftVG für Anlagen von mehr als 30 m Höhe auf
natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage
um mehr als 100 m die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 km
Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Solche
Windkraftanlagen bedürfen im Verfahren nach § 14 LuftVG stets einer
Begutachtung durch die DFS gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG. Diese gibt Auskunft
darüber, ob aus zivilen und militärischen Flugbetriebsgründen i. S. d. § 14
LuftVG Einwendungen bestehen.
4.
Für die aus
militärisch-flugsicherungstechnischen Gründen erforderliche gutachtliche
Stellungnahme gemäß § 18a LuftVG (Schutz der militärischen
Flugsicherungseinrichtungen) und für die militärischen Belange in den Bereichen
der Flugsicherung, des Flugbetriebs und der Freiheit von Luftfahrthindernissen
in den Bauschutzbereichen der Militärflugplätze liegt die Zuständigkeit gemäß §
30 Abs. 2 Satz 4 LuftVG ausschließlich bei der militärischen Luftfahrtbehörde
(Wehrbereichsverwaltung Süd -
Außenstelle München). Die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle
München). Die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München – ist zudem zu
beteiligen hinsichtlich der militärischen Schutzbereiche der Infrastruktur und
der Liegenschaften der Bunderwehr. Wir regen daher auch dringend deren
Beteiligung an.
Abwägung:
Zu 1.
Die DFS wurde bereits als Träger im Verfahren beteiligt. Die evtl. Betroffenheit wurde zwischenzeitlich mit dem DGC Albatros Landshut e.V. abgeklärt. Der geringste Abstand zwischen der Konzentrationsfläche 7.4 und dem Schleppgelände wurde im BayernAtlas ermittelt, demgemäß beträgt die geringste Entfernung ca. 880 Meter. Vom Ansprechpartner der DGC Albatros wurde ein Mindestabstand zum Schleppgelände von 600 m gefordert. Der o.g. ermittelte Abstand liegt weit über dieser Anforderung, somit ist eine Betroffenheit nicht gegeben und eine weitere Beteiligung der DGC im Verfahren nicht erforderlich. Weiterhin ergibt sich keine Änderung der Planung.
Zu 2.
Kenntnisnahme.
Zu 3.
Kenntnisnahme. Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans legt noch keine konkreten Standorte fest. Die konkrete Einzelfallprüfung ist im Rahmen der jeweiligen konkreten Genehmigungsverfahren abzuhandeln. Eine Änderung der Bauleitplanung ist hierdurch nicht veranlasst.
Zu 4.
Kenntnisnahme. Die Wehrbereichsverwaltung Süd wurde bereits am Verfahren beteiligt.
38. Landratsamt
Landshut – Untere Naturschutzbehörde (18.06.2013)
Zum FNP-Deckblatt 7 in der Fassung vom
14.05.2013 wird naturschutzfachlich und -rechtlich wie folgt Stellung genommen:
1.
Deckblatt
7.1 – Abweichung vom Regionalplanentwurf im Waldgebiet Taxau
Der
Entwurf des Regionalplans der Region Landshut
- Aufstellung eines Kapitals B VI Energie/Teilbereich Wind vom April
2013 beinhaltet im Bereich der Gemeindegrenze westlich von Gaunkofen ein
Ausschlussgebiet für WKA. Die Grenzziehung des Ausschlussgebietes wird in
diesem Abschnitt erkennbar durch Belange des besonderen Artenschutzes
beeinflusst. Abweichend vom Regionalplanentwurf wurde dieser Plan 21130-332
gesondert gekennzeichnete Bereich in der Konzentrationsfläche 7.1 belassen. Die
Entscheidung der Gemeinde stützt sich dabei wesentlich auf gutachterliche
Aussagen des von der Energieversorgung Ergolding-Essenbach beauftragten
Planungsbüros Narr Rist Türk (NRT), Marzling. Brutvorkommen von Uhu und
Wespenbussard konnten laut Gutachter nicht bestätigt werden.
Laut
Umweltbericht (S. 11) konnte der Wespenbussard „bei den aktuellen
Untersuchungen von NRT bisher definitiv nicht im Untersuchungsbereich der
Fläche 7.1 nachgewiesen werden“: In ihrem Schreiben vom 08.05.2013 an die
Energieversorgung Ergolding-Essenbach weist NRT gelichwohl darauf hin, dass das
Ergebnis des Bestandsaufnahmen zum Brutvorkommen des Wespenbussards „aufgrund
des Untersuchungsumfangs und der frühen Phase im Jahresverlauf noch“ aussteht.
Unterlagen, die den Unterzeichner in die Lage versetzen könnten, die Wertung
des Gutachters nachvollziehen zu können, wurden nicht vorgelegt (Dokumentation
zu Art, Zeitpunkt und Ergebnis der Geländeerhebungen).
Im
Kern bedeutet dies: Obwohl noch keine belastbaren Ergebnisse vorliegen soll
dennoch die Konzentrationsfläche in das Ausschlussgebiet des
Regionalplanentwurfs ausgedehnt werden. Gleiches gilt für die planerischen
Aussagen zum Uhu. Laut Umweltbericht (S. 11) konnte der Uhu „laut
Untersuchungen des Büros NRT nicht bestätigt werden. Auch von den von der UNB
empfohlen Experten gab es hierzu keine anderweitigen Hinweise“. Auf
telefonische Nachfrage bestätigte dagegen der Experte H. Brummer, LBV
Kreisgruppe Landshut, einen Brutverdacht des ortstreuen Uhu im Bereich des
Kiesabbaugebietes Wachelkofen für das Jahr 2012.
Erfordernis:
Die
gemeindliche Abwägung ist bei Konzentrationsfläche 7 in Bezug auf die
Überschneidung mit einem Ausschlussgebiet des Regionalplans zu überprüfen. Ein
„Hineinplanen in eine Befreiungslage“ soll verhindert werden. Sollte die
Gemeinde in ihrer Abwägung am Verbleib dieser Überschneidungsfläche festhalten,
ist in der Erläuterung zum Deckblatt an exponierter Stelle auf das damit
verbundene Planungsrisiko hinzuweisen.
2.
Betroffenheit
kollisionsgefährdeter Fledermausarten
Laut
Ziffer 4.2.1 des Umweltberichts kann auf allen Konzentrationsflächen das
Vorkommen von 7 kollisionsgefährdeten Fledermausarten „nicht ausgeschlossen
werden“. Bestandsaufnahmen für WKA-Planungen auf vergleichbaren
(Wald-)Standorten im Tertiärhügelland bestätigen diesen Befund. Eine oder
mehrere der genannten Arten werden regelmäßig nachgewiesen.
Erfordernis:
In
der Erläuterung zum Deckblatt ist ebenfalls an exponierter Stelle darauf hinzuweisen,
dass im Zuge der anstehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
ein Gondelmonitoring durchzuführen ist und die Festsetzung eines
Abschaltalgorithmus zu erwarten ist, sollte das Gondelmonitoring ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse erwarten lassen.
Abwägung:
Zu 1.
Die von der Regionalplanung wegen des
Artenschutzes ausgewiesene halbkreisförmige Tabufläche westlich der
Konzentrationsfläche 7.1 wird wieder berücksichtigt, die Konzentrationsfläche
7.1 wird entsprechend wieder zurückgenommen.
Zu 2.
Die Anregungen und Hinweise werden in
der Erläuterung berücksichtigt und ergänzt.
39.
Landesbund
für Vogelschutz in Bayern e.V. (21.06.2013)
Wir bedanken uns für die Beteiligung am oben genannten Verfahren und nehmen hierzu wie folgt Stellung:
1.
Im
Entwurf zum Regionalplan der Region 13 sind für das Marktgemeindegebiet von
Essenbach keine Vorrangflächen für Windkraft ausgewiesen, da das Windaufkommen
im gesamten Marktgemeindegebiet das vom regionalen Planungsverband verlangte
Mindestkriterium der Windhöffigkeit nicht erreicht. Alle Standorte im Bereich
der Marktgemeinde Essenbach sind also selbst bei regionaler Betrachtung nur
suboptimal, im überregionalen Vergleich ohnehin schlecht und nur bei
Dauersubventionierung wirtschaftlich interessant. Vor diesem Hintergrund,
halten wir die Ausweisung von Konzentrationszonen auf einer Fläche von mehr als
sechs Quadratkilometern für überzogen und eine deutliche Reduzierung für
erforderlich. Die Marktgemeinde könnte beispielsweise auch bei einem
Konzentrationsflächenangebot von „nur“ 240 Hektar – dies entspräche der
Konzentrationsfläche 7.3 – potenzielle Investoren bedienen, die
Anlagenerrichtung gezielt steuern und so tatsächlich eine Konzentrierung zu
erreichen. Die Marktgemeinde Essenbach könnte damit bis auf Weiteres auch
vermeiden, dass weite Teile des nördlichen Gemeindegebietes durch 200 Meter
hohe Windkraftanlagen dominiert würden. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt
tatsächlich weitere Windkraft-Standorte erforderlich werden – was auf
ertragsschwachen Standorten angesichts der zunehmenden Diskussion über die Höhe
der Einspeisevergütung durchaus fraglich ist – so könnte die Marktgemeinde die
in der vorliegenden Planung bereits dargestellten, aber zunächst
zurückgestellten Konzentrationsflächen (7.1, 7.2, 7.4) sukzessive aktivieren.
2.
Die
vorgeschlagenen Konzentrationsflächen weisen teilweise sehr ausladende und schmale
Ausläufer auf, die sich zumeist aus Abstandsradien zu Wohnbebauung ergeben
(z.B. Südostspitze der Konzentrationsfläche 7.1). Diese Ausläufer stehen der
Zielsetzung einer Konzentrierung von Anlagen entgegen, da sie teilweise weit in
windkraftfreie Bereiche hineinreichen und so letztlich doch eine weiträumige
Verteilung der Anlagen in der Landschaft entsteht. Um die mit Windkraftanlagen
verbundenen Umweltauswirkungen zu minimieren, sollten Konzentrationsflächen
grundsätzlich möglichst kreisförmig oder quadratisch geformt sein. Angesichts
der nicht gegeben Notwendigkeit, gleich mehr als sechs Quadratkilometer des
Marktgemeindegebietes als Konzentrationsfläche auszuweisen (siehe Punkt 1)
sollten alle schmalen Ausläufer von Konzentrationszonen vorrangig gestrichen
werden.
3.
Die
Flächennutzungsplanänderung sieht vor, auch einen im vorliegenden
Regionalentwurf aufgrund von Artnachweisen kollisionsgefährdeter Vogelarten als
Ausschlussgebiet festgelegten Bereich bei Wachlkofen als Konzentrationsfläche
auszuweisen. Die diesbezügliche Argumentation stützt sich maßgeblich auf eine
Untersuchung des Planungsbüros Narr-Rist-Türk
(NTR). Diese Untersuchung wurde nach unserer Einschätzung nicht
ergebnisoffen durchgeführt: Sowohl vom Unterzeichner, als auch von den beiden
anderen im beiliegenden Schreiben von NRT
an die Energieversorgung
Ergolding-Essenbach namentlich genannten Experten wurde dem Büro NRT mitgeteilt, dass der Uhu im Bereich
der Kiesgrube Wachlkofen als „brutverdächtig“ einzustufen ist. NRT berichtet jedoch der Energieversorgung Ergolding-Essenbach
(und in gleicher Weise findet sich diese Aussage auch in den
Planungsunterlagen), dass den lokalen Experten „kein Vorkommen im
Untersuchungsgebiet bekannt“ sei. Um diese irreführende Darstellung auch
gegenüber den zuständigen Fachbehörden am Landratsamt Landshut und der
Regierung Niederbayern richtig zu stellen, erhalten beide Naturschutzbehörden
einen Abdruck dieses Schreibens. Auch die Einschätzungen zum Vorkommen des
Wespenbussards in diesem Gebiet sind nach unserer Ansicht nicht belastbar.
Beispielsweise sind Brutzeit-Beobachtungen von Wespenbussarden im vom Büro NRT abgefragten Internetportal ornitho.de öffentlich nicht zugänglich,
d.h. für NRT schlichtweg nicht
einsehbar. Wenig belastbar erscheinen uns im Übrigen auch die Ergebnisse der
durchgeführten Befragung von Jägern und Jagdpächtern: Wie die Begriffe
„Bussard“ oder „Eule“ zeigen, konnten hier nicht einmal die festgestellten
Arten eindeutig benannt werden. Und bei dem für das Konzentrationsgebiet 7.1 angegebenen
„Seidenreiher“ handelt es sich sicherlich nicht um einen Seiden-, sondern um
einen Silberreiher. So sieht eine seriöse Planung definitiv nicht aus.
Wie
der Bruterdacht für den Uhu sowie der Artnachweis für den Wespenbussard in der
Artenschutzdatei (ASK) des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zeigen, stellt
der Bereich um die Kiesgrube Wachlkofen für diese beiden bedrohten Arten ein
geeignetes Brutgebiet dar. Er wird im Regionalplan daher zurecht als
Ausschlussgebiet dargestellt. Vor dem Hintergrund der überaus großzügig
bemessenen Konzentrationsflächenausweisung von mehr als sechs Quadratkilometern
ist es für uns nicht nachvollziehbar, dass gerade dieser Bereich als
Reduzierung der Konzentrationsflächen (siehe Punkt 1) sollte deshalb der im
Regionalplan festgelegte Tabubereich bei Wachlkofen von Windkraftanlangen
freigehalten werden.
4.
Die
Konzentrationsfläche 7.2.1 umfasst lediglich eine Fläche von 2,74 Hektar.
Derart kleine Flächen stehen im Widerspruch zur Zielsetzung einer
Anlagenkonzentrierung und leisten einer dispersen Verteilung von Anlagen in der
Landschaft - die eigentlich vermieden
werden sollte – Vorschub. Im Zuge der von uns geforderten substanziellen
Reduzierung der Konzentrationsflächen (siehe Punkt 1) sollte daher vorrangig
auch die Konzentrationsfläche 7.2.1 gestrichen werden.
5.
Aufgrund
der enormen Flächenausdehnung der Konzentrationsflächen von mehr sechs
Quadratkilometern muss allen Beteiligten klar sein, dass bei vollständiger
Inanspruchnahme für alle im Norden des Gemeindegebietes vorkommenden Vogelarten
der Anlage 2 des Bayerischen Windkrafterlasses ein erhöhtes Tötungsrisiko zu
erwarten ist. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erübrigt sich hier.
Auch aus diesem Grund halten wir eine signifikante Reduzierung der Konzentrationsflächen
für erforderlich (siehe Punkt 1). Im Übrigen teilen wir nicht die Auffassung
der Planer, die geplanten Konzentrationsflächen könnten von Zugvögeln mit
geringem Umweg umflogen werden und eine Zerschneidung von Zugwegen sei daher
nicht gegeben: Alleine die Konzentrationsfläche 7.1 stellt einen mehrere
Kilometer langen Riegel, senkrecht zur Hauptachse des Vogelzuges dar. Dieser
erfolgt bei vielen Arten auf breiter Front, nachts und in geringer Höhe.
6.
Die
Region Landshut ist die waldärmste Region Bayerns (vgl. Begründung zum Ziel B I
1.3 des Regionalplans). Dort heißt es: „Der Wald soll erhalten werden“. Wir
weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass es sich um ein
„Ziel“ handelt. In der Begründung zu diesem Ziel wird besonders erwähnt, dass
diese Waldökosysteme großflächig und zusammenhängend erhalten werden sollen. Um
eine Zielvereinbarkeit der vorliegenden Planung darzulegen, bedarf es einer
umfassenden Darlegung der zu erwartenden Eingriffswirkungen. Hier sind wir der Auffassung,
dass das Schutzgut „Wald“ wegen seiner elementaren und umfassenden
Betroffenheit unter den Schutzgütern (Nr.3, S.7 des Umweltberichtes) gesondert
aufzuführen ist. Die Bewertung muss beim Schutzgut „Wald“ zumindest bei den
baubedingten Auswirkungen „hoch“ lauten. Die hierzu unter Nr. 4.3. „Boden“
subsumierten Auswirkungen sowie Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zeigen
das erwartete Maß der Eingriffe nicht auf. Insbesondere wird nicht dargelegt,
welcher durchschnittliche Baufeldrodungsumfang pro Anlage im Wald erforderlich
ist, welche Abstandflächen der baulichen Anlagen innerhalb des Waldes
erforderlich werden können. Auch fehlt die besonders wichtige Darlegung, in
welchem (erzeugungstechnisch möglichen) Umfang eine Kammerung der Wälder durch
die Anlagenkonzentration (Abstand der Anlagen zueinander) ausgelöst wird.
7.
Der
Bewertung der anlage- bzw. betriebsbedingten Auswirkung auf das Schutzgut
„Landschaft“ als „gering“ können wir nicht beipflichten. Eine auf über sechs
Quadratkilometer verteilte Anlagenkonzentration über den gesamten nördlichen
Gürtel des Gemeindegebietes – überwiegend in landschaftlichen
Vorbehaltsgebieten – kann hier nur „hoch“ lauten.
Abwägung:
Zu 1.
Die hier getroffenen Anregungen und
Hinweise können nicht nachvollzogen werden.
Die ausreichenden wirtschaftlichen
Windhöffigkeiten der Konzentrationsflächen wurden in der Machbarkeitsstudie
eingehend untersucht und nachgewiesen.
Die Flächenpotenzialanalyse und
Ermittlung der Konzentrationsflächen erfolgte strikt anhand des beschlossenen
Kriterienkatalogs. Es fachlich nicht möglich und ergäbe eine rechtlich
angreifbare und nicht genehmigungsfähige Bauleitplanung, wenn man von den
ermittelten Flächen lediglich Teilbereiche „aussuchen“ würde.
Zudem ist gemäß Windkrafterlass der Energieform
genügend substanzieller Raum zu geben. Die ausgewiesenen Konzentrationsflächen
stehen absolut zur Gemeindegröße und in Relation zu den möglichen
privilegierten Flächen gemäß § 35 BauGB in einem angemessenen Verhältnis.
Zu 2.
Die Flächenpotenzialanalyse und
Ermittlung der Konzentrationsflächen erfolgte strikt anhand des beschlossenen
Kriterienkatalogs, dadurch ergeben sich naturgemäß schmalere Ausläufer und
schmal zulaufende Radienflächen. Es ist fachlich nicht möglich und ergäbe eine
rechtlich angreifbare und nicht genehmigungsfähige Bauleitplanung, wenn man von
den ermittelten Flächen diese Teilflächen begradigen würde.
Zu 3.
Siehe Abwägung zu UNB und Regionaler
Planungsverband: Die Fläche 7.1 wird korrespondierend zu den Ausschlussflächen
des RPV wieder zurückgenommen.
Die genannten Bedenken sind somit
ausgeräumt.
Zu 4.
Die Teilfläche 7.2.1 steht im
räumlichen Zusammenhang mit den übrigen Flächen der Konzentrationsfläche 7.2,
so dass ein WKA auf Fläche 7.2.1 mit WKA auf den benachbarten Flächen wiederum
visuell und räumlich eine Windparkkonfiguration ergibt. Die Teilfläche 7.2.1
verbleibt somit unverändert in der Planung
Zu 5.
Siehe hierzu auch Abwägung zu 1.
Die getroffenen Aussagen im
Umweltbericht wurden von keiner sonstigen Fachbehörde in Frage gestellt.
Zu 6 und 7.
Bei einem Ausschluss der Waldflächen wegen der o.g. Aspekte
wäre der Spielraum für potenzielle WKA-Flächen so eingeschränkt, dass die
Erreichung der von der Politik beschlossenen Klimaschutzziele nahezu unmöglich
wäre.
Wegen der erforderlichen Windgeschwindigkeiten wird zudem festgestellt, dass WKA auf erhobenen Standorten wirtschaftlicher zu betreiben sind, diese Kuppenlagen sind im Gemeindegebiet Essenbach überwiegend mit Wald- und Forstflächen bestanden. Weiterhin ist festzustellen, dass die o.g. dargestellte Problematik von den übrigen dafür relevanten Trägern und Behörden (Forstamt, Amt für Landwirtschaft, Untere Naturschutzbehörde, Regionaler Planungsverband, Höhere Landesplanungsbehörde) nicht geteilt wird bzw. diesbezüglich und hinsichtlich der Aussagen des Umweltberichts keinerlei Bedenken oder Anregungen geäußert wurden.
40. Regierung
von Niederbayern (21.06.2013)
Der Markt Essenbach beabsichtigt die Änderung des
Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 7, um Konzentrationsflächen für
Windkraftanlagen im Gemeindegebiet festzulegen und somit eine geordnete
Entwicklung zu gewährleisten. Zu der Planung wurde von Seiten der Regierung von
Niederbayern bereits mit Schreiben vom 05.09.2012 Stellung genommen. Auf die
Stellungnahme wird verwiesen. Derzeit erarbeitet auch der Regionale
Planungsverband Landshut ein verbindliches Konzept zur Steuerung der
Windenergieanlagen. Der Planungsausschuss dieses Verbandes hat in seiner
Sitzung am 11.04.2013 nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und
entsprechender Überarbeitung des Entwurfs einen Beschluss für die erneute
Auslegung der Gebietskulisse gefasst. Das 2. Anhörungsverfahren wurde mit
Schreiben vom 30.04.2013 eingeleitet. Die Kartenentwürfe sind im Internet unter
http://www.region.landshut.org/plan/plan_fortschr/index.htm einsehbar. Hierbei handelt
es sich um in Aufstellung befindliche Ziele der Regionalplanung, welche zu
berücksichtigen sind. Zu den einzelnen Konzentrationszonen des Marktes
Essenbach wird wie folgt Stellung genommen:
1. Gegen die Deckblätter 7.2, 7.3 und 7.4 bestehen keine Einwände
oder Bedenken. Alle Gebiete befinden sich in von der Regionalplanung
unbeplanten Gebieten, so dass der Windkraftnutzung
nach aktuellem Wissensstand hier keine harten Ausschlusskriterien
entgegenstehen.
2. Die
dargestellte Fläche im Deckblatt Nr. 7.1 (Fläche 6 des Gutachtens)
überschneidet sich im westlichen Bereich mit einem Ausschlussgebiet des
Regionalplans Landshut (vgl. in Aufstellung befindliches Ziel des Regionalplans
Landshut B VI 1.1.2 Z). Dieses in Aufstellung befindliche Ziel ist in der
Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Naturschutzfachliche
Bewertung:
Grund für
die Darstellung des unter Ziff. 2 genannten Teilgebietes als Ausschlussgebiet
war ein Nachweis des Wespenbussards aus der Artenschutzkartierung (ASK). Der
Wespenbussard wurde in diesem Bereich nach Auskunft des Kartieres, auf den der
bisher berücksichtigte ASK - Eintrag zurückgeht, 2009 und 2010 brütend
festgestellt. Seitdem erfolgten keine weiteren Kontrollen. Als Zugvogel kommt
der Wespenbussard erst ab Ende April im Brutgebiet an. 2013 verzögerte sich die
Ankunft witterungsbedingt vielerorts.
Gemäß den
Methodenstandards zur Brutvogelerfassung (vgl. Südbeck et al. 2005) ist der
Zeitraum Mitte Mai bis Anfang August für Bestandskontrollen heranzuziehen.
Ebenso sieht der Windkrafterlass einen (allgemeinen) Erfassungszeitraum von
März bis August vor. Zum jetzigen Zeitpunkt können daher keine abschließenden Ergebnisse
zum Vorhandensein oder Fehlen des Wespenbussards im Jahr 2013 vorliegen, zumal
der Witterungsverlauf bisher äußerst ungünstig für diese Art war. Das
Vorhandensein des Wespenbussards in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, zeigt die
grundsätzlich gute Eignung des Bereiches auf. In Anbetracht der
Ausnahmewitterung in 2013 ist es zudem nicht auszuschließen, dass bei dieser
Art großräumig Brutausfälle auftreten, so dass die Nachweisbarkeit zumindest
deutlich erschwert sein kann. Ein fehlender Nachweis 2013 allein ändert daher
grundsätzlich nicht die Eignungsbewertung, die sich aus den Nachweisen 2009 und
2010 ergibt, und die in der Konsequenz zu einer Darstellung dieser Teilfläche
als regionalplanerisches Ausschlussgebiet führte.
Regionalplanerische
Bewertung:
In der
Regionalplanung können Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebiete nicht
flurnummernscharf abgegrenzt werden. Dies liegt an der Bindung der
Regionalplanung an den Maßstab von 1:100.000, wo eine detailgenaue Abbildung
nur bis zu einem gewissen Grad möglich ist. Der Randbereich der festgelegten
Gebiete befindet sich deshalb im sog. „regionalplanerischen Unschärfebereich“.
Dieser Bereich kann nicht exakt abgegrenzt werden, so dass die Gemeinden ihrer
Anpassungspflicht an den Regionalplan auch dann noch nachkommen, wenn sie in
diesem Bereich geringfügig von der Darstellung des Regionalplans abweichen.
Dieser Unschärfebereich kann bis max. 100 m betragen. In dem vorliegenden Fall
bedeutet dies, dass die Konzentrationsfläche im Deckblatt Nr. 7.1 bis max. 100
m in den Randbereich des Ausschlussgebietes hineinragen kann, da eine genauere
Abgrenzung auf Ebene der Regionalplanung durch die vorgegebene Maßstäblichkeit
nicht möglich ist. Eine über 100 m hinausgehende Überlagerung ist aus
regionalplanerischer Sicht nicht mehr vertretbar. Dies bedeutet, dass die
geplante Fläche zumindest in dem oben dargestellten Umfang zurückgenommen
werden muss, um dem Regionalplanziel nicht zu widersprechen. Bei einer
entsprechenden Rücknahme und einer lediglich geringfügigen Überlagerung der
Konzentrationszone mit dem Ausschlussgebiet (max. 100 m) kann die Planung noch
mit dem in Aufstellung befindlichen Ziel der Regionalplanung in Übereinstimmung
gebracht werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einer entsprechenden
Reduzierung der Konzentrationszone im Deckblatt Nr. 7.1 von Seiten der
Raumordnung und Landesplanung keine Einwände gegen die Planung bestehen.
Abwägung:
(gleichlautende Stellungnahme mit
RPV!)
Zu 1. und 2.
Den Anregungen wird gefolgt, das
o.g. Ausschlussgebiet des Regionalplans Landshut wird wieder berücksichtigt,
die Konzentrationsfläche 7.1 wird an der Westgrenze entsprechend
zurückgenommen, so dass sich keine Überschneidung mehr ergibt.
41.
Regionaler
Planungsverband (24.06.2013)
Der Markt Essenbach beabsichtigt die Änderung des
Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 7, um Konzentrationsflächen für
Windkraftanlagen im Gemeindegebiet festzulegen und somit eine geordnete
Entwicklung zu gewährleisten. Zu der Planung wurde von Seiten des Regionalen
Planungsverbandes bereits mit Schreiben vom 10.09.2012 Stellung genommen. Auf
die Stellungnahme wird verwiesen. Derzeit erarbeitet auch der Regionale
Planungsverband Landshut ein verbindliches Konzept zur Steuerung der
Windenergieanlagen. Der Planungsausschuss dieses Verbandes hat in seiner
Sitzung am 11.04.2013 nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und
entsprechender Überarbeitung des Entwurfs einen Beschluss für die erneute
Auslegung der Gebietskulisse gefasst. Das 2. Anhörungsverfahren wurde mit
Schreiben vom 30.04.2013 eingeleitet. Die Kartenentwürfe sind im Internet unter
http://www.region.landshut.org/plan/plan_fortschr/index.htm einsehbar. Hierbei handelt
es sich um in Aufstellung befindliche Ziele der Regionalplanung, welche zu
berücksichtigen sind. Zu den einzelnen Konzentrationszonen des Marktes
Essenbach wird wie folgt Stellung genommen:
1. Gegen die Deckblätter 7.2, 7.3 und 7.4 bestehen keine Einwände
oder Bedenken. Alle Gebiete befinden sich in von der Regionalplanung unbeplanten
Gebieten, so dass der Windkraftnutzung
nach aktuellem Wissensstand hier keine harten Ausschlusskriterien
entgegenstehen.
2. Die
dargestellte Fläche im Deckblatt Nr. 7.1 (Fläche 6 des Gutachtens)
überschneidet sich im westlichen Bereich mit einem Ausschlussgebiet des
Regionalplans Landshut (vgl. in Aufstellung befindliches Ziel des Regionalplans
Landshut B VI 1.1.2 Z). Dieses in Aufstellung befindliche Ziel ist in der
Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Naturschutzfachliche
Bewertung:
Grund für
die Darstellung des unter Ziff. 2 genannten Teilgebietes als Ausschlussgebiet
war ein Nachweis des Wespenbussards aus der Artenschutzkartierung (ASK). Der
Wespenbussard wurde in diesem Bereich nach Auskunft des Kartieres, auf den der
bisher berücksichtigte ASK - Eintrag zurückgeht, 2009 und 2010 brütend
festgestellt. Seitdem erfolgten keine weiteren Kontrollen. Als Zugvogel kommt
der Wespenbussard erst ab Ende April im Brutgebiet an. 2013 verzögerte sich die
Ankunft witterungsbedingt vielerorts.
Gemäß den
Methodenstandards zur Brutvogelerfassung (vgl. Südbeck et al. 2005) ist der
Zeitraum Mitte Mai bis Anfang August für Bestandskontrollen heranzuziehen.
Ebenso sieht der Windkrafterlass einen (allgemeinen) Erfassungszeitraum von
März bis August vor. Zum jetzigen Zeitpunkt können daher keine abschließenden
Ergebnisse zum Vorhandensein oder Fehlen des Wespenbussards im Jahr 2013
vorliegen, zumal der Witterungsverlauf bisher äußerst ungünstig für diese Art
war. Das Vorhandensein des Wespenbussards in zwei aufeinanderfolgenden Jahren,
zeigt die grundsätzlich gute Eignung des Bereiches auf. In Anbetracht der
Ausnahmewitterung in 2013 ist es zudem nicht auszuschließen, dass bei dieser
Art großräumig Brutausfälle auftreten, so dass die Nachweisbarkeit zumindest
deutlich erschwert sein kann. Ein fehlender Nachweis 2013 allein ändert daher
grundsätzlich nicht die Eignungsbewertung, die sich aus den Nachweisen 2009 und
2010 ergibt, und die in der Konsequenz zu einer Darstellung dieser Teilfläche
als regionalplanerisches Ausschlussgebiet führte.
Regionalplanerische
Bewertung:
In der
Regionalplanung können Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebiete nicht
flurnummernscharf abgegrenzt werden. Dies liegt an der Bindung der
Regionalplanung an den Maßstab von 1:100.000, wo eine detailgenaue Abbildung
nur bis zu einem gewissen Grad möglich ist. Der Randbereich der festgelegten
Gebiete befindet sich deshalb im sog. „regionalplanerischen Unschärfebereich“.
Dieser Bereich kann nicht exakt abgegrenzt werden, so dass die Gemeinden ihrer
Anpassungspflicht an den Regionalplan auch dann noch nachkommen, wenn sie in
diesem Bereich geringfügig von der Darstellung des Regionalplans abweichen.
Dieser Unschärfebereich kann bis max. 100 m betragen.
In dem
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Konzentrationsfläche im Deckblatt Nr.
7.1 bis max. 100 m in den Randbereich des Ausschlussgebietes hineinragen kann,
da eine genauere Abgrenzung auf Ebene der Regionalplanung durch die vorgegebene
Maßstäblichkeit nicht möglich ist. Eine über 100 m hinausgehende Überlagerung
ist aus regionalplanerischer Sicht nicht mehr vertretbar. Dies bedeutet, dass
die geplante Fläche zumindest in dem oben dargestellten Umfang zurückgenommen
werden muss, um dem Regionalplanziel nicht zu widersprechen. Bei einer
entsprechenden Rücknahme und einer lediglich geringfügigen Überlagerung der
Konzentrationszone mit dem Ausschlussgebiet (max. 100 m) kann die Planung noch
mit dem in Aufstellung befindlichen Ziel der Regionalplanung in Übereinstimmung
gebracht werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einer
entsprechenden Reduzierung der Konzentrationszone im Deckblatt Nr. 7.1 von
Seiten der Raumordnung und Landesplanung keine Einwände gegen die Planung
bestehen.
Abwägung:
Zu 1. und 2.
Den Anregungen wird gefolgt, das o.g.
Ausschlussgebiet des Regionalplans Landshut wird wieder berücksichtigt, die
Konzentrationsfläche 7.1 wird an der Westgrenze entsprechend zurückgenommen, so
dass sich keine Überschneidung mehr ergibt.
42.
Vodafone
GmbH (25.06.2013)
Danke
für die Einbindung in Ihr Verfahren. Wir haben die Konzentrationsflächen 7.1
bis 7.4 geprüft. Bei den Flächen 7.2 - 7.4 sehen wir keine Beeinträchtigungen
unserer betriebenen Richtfunkstrecken. Die Prüfung der Fläche 7.1 ergab, dass
eine von uns betrieben Richtfunkstrecke die Konzentrationsfläche durchquert.
Die Errichtung einer Windkraftanlage in diesen Bereich kann zu Störungen, oder
zu einen Totalausfall führen. Im Anhang finden Sie einen Ausschnitt mit der
Lage der Richtfunkstrecke im Maßstab 1:10.000. Ich bitte Sie die die graue
Ausschlusszone in der Konzentrationsfläche 7.1 zu berücksichtigen.
Abwägung:
Die gekennzeichnete Ausschlusszone
wird in der Planung berücksichtigt, die Konzentrationsfläche 7.1 dahingehend
angepasst. Die Konzentrationsfläche 7.1 unterteilt sich dadurch in 3
Einzelflächen (Nr. 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3).
Beschluss:
Der Marktgemeinderat Essenbach beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Die beschlossenen Änderungen sind vom Planungsbüro in die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als Festsetzungen und Hinweise einzuarbeiten. Die überarbeitete Fassung erhält das Datum 17.09.2013. Der Marktgemeinderat Essenbach beauftragt die Verwaltung, eine erneute öffentliche, verkürzte Auslegung (§ 3 Abs.2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs.2 BauGB) durchzuführen.
Für den Beschluss: 23 |
Gegen den Beschluss: 0 |
Anwesend: 23 |