Herr Emmel vom Büro EGL erläutert die dritte Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

Mit Bekanntmachung vom 17.05.2013 wurde die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB informiert. Diese fand vom 28.05.2013 bis 28.06.2013 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während dieser Frist wurden keine Einwendungen vorgebracht.

 

Behörden und Träger öffentlicher Belange

Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die während der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanes eingegangen sind, werden wie folgt behandelt:

 

Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:

1.              Planungsbüro Alois Halbinger

2.              Amt für ländliche Entwicklung

3.              Gemeinde Niederaichbach

4.              Techniker im Hause

5.              Regierung von Niederbayern – Höhere Naturschutzbehörde

6.              Verwaltungsgemeinschaft Wörth/Isar

7.              Vermessungsamt Landshut

8.              Landratsamt Landshut – Immissionsschutz

9.              Landratsamt Landshut – Sachgebiet 44

10.          Wehrbereichsverwaltung Süd

11.          Wasserwirtschaftsamt Landshut

12.          Dt. Telekom AG

13.          Gemeinde Hohenthann

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:

 

14.          Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG (11.05.2013)

Von Seiten der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG bestehen grundsätzlich keine Einwände der im Entwurf vom 14.05.2013 aufgestellten Flächennutzungsplanänderung. Wir verweisen auf unsere bereits abgegebenen Stellungnahmen vom 29.02.2013 und 26.08.2012.

 

15.          Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 (27.05.2013)

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Einwendungen. Eigene Planungen und Maßnahmen sind von dem Vorhaben nicht berührt. Die Teilbereiche zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Essenbach durch Deckblatt Nr. 7 befinden sich nicht im Versorgungsgebiet des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1. Auf die Punkte 2.1 und 5.5 im Erläuterungsbericht bzgl. der Informationen zu den Grundwasserverhältnissen wird hingewiesen.

 

16.          Energieversorgung Ergolding-Essenbach GmbH (27.05.2013)

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes besteht unsererseits weiterhin kein Einwand. In den Bereichen der ausgewiesenen Konzentrationsflächen befinden sich derzeit keine Versorgungsleitungen der EVE/ESB.

 

17.          E.ON Netz GmbH (27.05.2013)

Gegen die Änderungen des Flächennutzungsplanes werden von uns keine weiteren Bedenken oder Anregungen erhoben. Unsere bisherige Stellungnahme NE-TLB-Ri vom 23.10.2012 gilt auch für diese Teilbereiche.

 

18.          DB Services Immobilien GmbH (28.05.2013)

Mit der genannten Planung besteht grundsätzlich Einverständnis. Wir verweisen auf unser Schreiben vom 21.02.2012 (Az: FRI-MÜ-I 1 Sta/TÖB-12-4003) zum Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauBG. Dieses behält weiterhin Gültigkeit. Insbesondere verweisen wir auf den von uns geforderten Mindestabstand von 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) zum nächstgelegenen in Betrieb befindlichen Gleis. In Ihrer Begründung gehen Sie von einem Abstand von lediglich der einfachen Gesamthöhe aus.

 

19.          Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt (28.05.2013)

Keine Einwände aus hygienischer Sicht.

 

20.          Landratsamt Landshut – SG 33 (03.06.2013)

Aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht bestehen keine Einwendungen. Bei Standorten mit Vereisungsgefahr ist ein nach den Regeln der Technik ausreichender Abstand zu Straßen einzuhalten. Ist eine Unterschreitung des Sicherheitsabstandes unumgänglich sind geeignete Maßnahmen gegen Eiswurf zu treffen.

21.          E.ON Bayern AG (05.06.2013)

Innerhalb der Konzentrationsflächen bzw. in deren Einflussbereich befinden sich keine Mittelspannanlagen der E.ON Bayern AG. Somit gibt es unsererseits keine Einwände gegen die Flächennutzungsplanänderung. Bezüglich vorhandener Hochspannungsanlagen (110 kV) würden wir Sie bitten, sich mit der E.ON Netz GmbH, Bereich: Leitungen (NE-ZB-TLB) Luitpoldstraße 51, 96052 Bamberg, Tel. 0951/82-4343 in Verbindung zu setzen.

 

22.          Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut (10.06.2013)

Die in der Flächennutzungsplanänderung ausgewiesenen Flächen für Windkraftenergieanlagen des Marktes Essenbach liegen im Fall der Konzentrationsareale 7.2; 7.3; 7.4 nicht im Ausschlussgebiet der im Regionalplan Landshut entworfenen Flächen. Die Konzentrationsfläche 7.1 liegt zu einem kleinen Teil im Ausschussgebiet für Windkraftanlagen nach dem Regionalplan 13. Die Überschneidung findet südlich und nördlich der LA6 am westlichen Rand der Konzentrationsflächen statt. Planungsziel im Regionalplan ist die Bündelung von WKA. Um eine wirksame Bündelung erreichen zu können, sollten die Gebiete eine Mindestfläche von mindestens 10 ha aufweisen. Durch die Bündelung von Standorten wird auch die Beeinträchtigung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verringert. Die Konzentrationsfläche aus Deckblatt 7.2 ist in zwei Teilflächen gegliedert, wobei die Fläche A 1 nur eine Größe von 2,74 ha aufweist.

 

Allgemeine Anmerkungen:

Die landwirtschaftliche Nutzung darf bei Bau, Erschließung und Betrieb der Anlagen nicht eingeschränkt werden. Nach den Eingriffen entstehende Flurschäden oder Ertragseinbußen sind zu entschädigen und es ist auf eine Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit zu achten. Der Rückbau nach Einstellung des Anlagenbetriebes und die Rekultivierung der betroffenen Flächen nach einschlägigen DIN-Normen, wieder in landwirtschaftliche Nutzfläche, muss geregelt sein. Waldflächen, die für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in der Gemeinde Essenbach dauerhaft beansprucht werden, sind nach den Maßgaben des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) durch flächengleiche Ersatzaufforstungen im Bereich der Gemeinde Essenbach oder der umliegenden Gemeinden zu ersetzen. Aus forstfachlicher und landwirtschaftlich-fachlicher Sicht bestehen gegen die Flächennutzungsplanänderungen keine Einwendungen.

 

23.          Zweckverband zur Wasserversorgung – Rottenburger Gruppe (10.06.2013)

Die Flächen der Deckblätter 7.1 und 7.2 (A1) befinden sich in unserem Verbandsgebiet. Gegen die Verwirklichung der beabsichtigten Planung bestehen keine Bedenken. Soweit keine Flächenänderungen erfolgen, bedarf es keiner weiteren Beteiligung des Zweckverbandes an der Aufstellung des Verfahrens.

 

24.          Landratsamt Landshut – Brandschutzdienststelle (11.06.2013)

Aus Sicht der Feuerwehrführung bestehen für die Änderung des Flächennutzungsplans keine Bedenken.

25.          Markt Ergolding (12.06.2013)

Der Marktgemeinderat Ergolding beschloss am 06.06.2013, das von Seiten des Marktes Ergolding gegen die o.g. Flächennutzungsplanänderung keine Einwendungen erhoben werden.

 

26.          Landratsamt Landshut – Tiefbauamt (13.06.2013)

Seitens des Tiefbauamtes bestehen keine Einwände.

 

27.          Bayerischer Bauernverband (14.06.2013)

Wir haben Rücksprache mit dem zuständigen Ortsverband genommen. Von Seiten des Bayerischen Bauernverbandes werden keine besonderen Bedenken erhoben.

 

28.          Markt Ergoldsbach (17.06.2013)

Der Marktgemeinderat hat vom Schreiben des Marktes Essenbach vom 23.05.2013 zu Änderung des Flächennutzungsplanes Essenbach durch Deckblatt Nr. 7 „Flächen für Windkraftenergieanlagen“ Kenntnis genommen. Da durch die Veränderungen die Belange des Marktes Ergoldsbach nicht berührt werden, bestehen zu der Planung weder Einwendungen noch Anregungen.

 

29.          Autobahndirektion Südbayern (18.06.2013)

Bei der Errichtung von Windkraftanlagen darf die Funktionstüchtigkeit der im näheren Umfeld liegenden planfestgestellten Ausgleichsflächen (CEF-Maßnahmen) nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus ist bei der Erteilung von Baugenehmigungen die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Ausgleichsflächen im Einzelfall zu prüfen und sicherzustellen. Ansonsten besteht von Seiten der Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg keine weiteren Einwände gegen die Bauleitplanung.

 

30.          Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Landshut (18.06.2013)

Der Bund Naturschutz in Bayern e.V., Kreisgruppe Landshut, bedankt sich für die Beteiligung am o. g. Verfahren und nimmt wie folgt Stellung dazu: Der Bund Naturschutz begrüßt ausdrücklich die Festlegung von Konzentrationsflächen für Windkraftenergieanlagen im Gebiet des Marktes Essenbach. Der Bund Naturschutz stimmt der Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 7 zu. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für jede einzelne Windkraftenergieanlage durchzuführen. Ebenfalls sind die im Umweltbericht angegebenen Schutzgüter in Hinsicht auf jeden einzelnen WKA-Standort vor der Erteilung einer Baugenehmigung zu prüfen.

 

31.          Kabel Deutschland Vertrieb + Service GmbH (21.06.2013)

Wir teilen Ihnen mit, dass die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

 

32.      Wasserzweckverband Mallersdorf (25.06.2013)

Der Wasserzweckverband Mallersdorf verweisen in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahmen vom 16.08.2013 und 15.03.2013, welche weiterhin Gültigkeit haben.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis. Er geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

Prüfung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:

 

33.          Staatliches Bauamt Landshut (29.05.2013)

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Standorten mit Vereisungsgefahr Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) zu Bundes- und Staatsstraßen einzuhalten ist. Bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen getroffen werden.

 

Abwägung:

Kenntnisnahme. Die o.g. Hinweise betreffen die konkrete Objektplanung von WKA, nicht das FNP-Verfahren.

 

34.      Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (10.06.2013)

Die Begründung stellt ein schlüssiges Planungskonzept nicht in ausreichendem Maße dar. In diesem Zusammenhang wird auf das neueste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11 verwiesen, welches dieser Stellungnahme als Anlage beigefügt ist. Die auf Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelte Ausarbeitung eines Planungskonzepts vollzieht sich demnach abschnittweise (vgl. hierzu RdNr. 10 des Urteils). Demnach sind zunächst die harten Tabuzonen (in denen die Erreichung wie auch der Betrieb einer WKA aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen ist) festzustellen (welche auch Anwendung im Markt finden, nicht im Regionalplan) und die entsprechenden Flächen auszuschließen. Darauf erfolgt die Aufstellung der weichen Tabuzonen (welche im Rahmen der Begründung darzustellen sind). Diese Prüfungsreihenfolge ist lt. neuester Rechtsprechung zwingend und mündet als Ergebnis der Abwägung in für die Windenergie geschaffenem substantiellen Raum. Im letzten Arbeitsschritt erfolgt die erforderliche Prüfung, ob der Plan ein hinreichendes Flächenpotential für die Windenergienutzung gewährleistet und der Windenergie somit „substantiellen“ Raum verschafft. Der o.g. Vorgang ist in der Begründung nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Begründung nicht im geforderten Maße zu entnehmen und muss noch vorgenommen werden, wobei davon ausgegangen wird, dass o.g. Vorgehensweise ohnehin Anwendung gefunden hat und hier lediglich die Dokumentation entsprechend den vom BVerwG geforderten Vorgaben zu formulieren ist. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind Tabuzonen, die nicht eindeutig den harten Tabuzonen zugerechnet werden können, den weichen Tabuzonen zuzuordnen. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass Änderungen an der Begründung keiner erneuten Auslegung bedürfen.

 

 

Abwägung:

Kenntnisnahme.

Die Flächenermittlung erfolgte primär in der vorab erstellten Machbarkeitsstudie. Die o.g. Anregungen werden berücksichtigt, die Arbeitsschritte und die Prüfungsreihenfolge anhand der festgelegten Kriterien werden in der Begründung eingehender dokumentiert. Der Vergleich der potenziellen Flächen im Abgleich mit der Gemeindefläche und der privilegierten Flächen zur Bewertung „Schaffung substanziellen Raums“ wird ebenfalls ergänzt bzw. noch ausführlicher wie bisher dargestellt.

 

 

35.      Eisenbahn-Bundesamt (11.06.2013)

Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München, äußere ich mich folgendermaßen zu Ihrer Planung. In Ihrem Anschreiben zur Behördenbeteiligung werden als – in Sitzungen am 03.05.2012 und 14.05.2013 beschlossene – Änderungen und Ergänzungen u.a. ein nun vorzusehender Mindestabstand zur DB-Trasse von 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) angeführt, welcher gegenüber einem fester Meter-Abstand als sinnvoller und auch ausreichend im Sinne der Empfehlungen des Eisenbahn-Bundesamtes (2 x Rotordurchmesser) anzusehen ist. In der Begründung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung ist unter Ziffer 5.1 für die Konzentrationsflächen aber (immer noch) ein Mindestabstand von jeweils 300 m beidseits der DB-Trasse fixiert, welcher so auch im Plan umgesetzt ist. In Tabelle 2 auf Seite 8 ist als Mindestabstand zudem jedoch weiterhin noch der Wert 200 m angegeben, wobei dieser als Gesamthöhe einer WAE angeführt ist. Wenn hier Windenergieanlagen in solcher Größenordnung vorgesehen werden sollen, reich ein 300-m-Abstand aber mit Sicherheit nicht aus. Hier müssen also zunächst noch die Unstimmigkeiten im Text bereinigt werden und dann durchweg ein Mindestabstand in Abhängigkeit vom Rotordurchmesser und ggf. von der Nabenhöhe festgesetzt werden. Hinsichtlich der z.T. außerhalb des FNP-Gebiets verlaufenden 110-kV-Fernstromleitungen wird in Tabelle 2 auf Seite 8 weiterhin ein Mindestabstand von 200 m angegeben, welcher z.B. am nord-östlichsten Bereich der Konzentrationsfläche 7.1 so auch im Plan freigehalten wird. Bei derartig großen Windenergieanlagen ist ein solcher Abstand aber ebenfalls nicht ausreichend (Empfehlung des Eisenbahn-Bundesamtes bei Bahnstromfernleitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen: 3 x Rotordurchmesser zwischen dem äußersten ruhenden Leiter einer Freileitung und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorspitze)). Auch hierzu bitte ich erneut um entsprechende Berücksichtigung bei der Ausweisung der Konzentrationsflächen in der gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung.

 

Abwägung:

Kenntnisnahme.

Der Abstand der WKA-Konzentrationsflächen zu den benachbarten Bahntrassen wurde gemäß den eingegangenen Anregungen zum Vorentwurf im Entwurf auf 300 m konzipiert, in der Tabelle 2 auf Seite 8 der Begründung wird der Abstand entsprechend korrigiert. Der o.g. dreifache Rotordurchmesser bei einer WKA mit einer angenommenen Nabenhöhe von 140 m ergibt ca. 120 m x 3, also ca. 360 m. An den betroffenen Randbereichen und bei evtl. Aufstellung einer WKA direkt am Rand der Konzentrationsfläche zu bestehenden Stromtrassen der Bahn wäre somit dieser Abstand geringfügig nicht gewahrt. Sollte an diesen Stellen WKA errichtet werden und der o.g. empfohlene Abstand unterschritten werden, sind somit Schwingungsdämpfer an den Leiterseilen vorzusehen. Diese Maßnahmen sind vom jeweiligen Vorhabensträger zu tragen. Diese Empfehlungen und Hinweise wurden bereits in der Begründung entsprechend ergänzt. Weitere Änderungen der Bauleitplanung sind nicht veranlasst.

 

36.          Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (13.06.2013)

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Seitens der Bau- und Kunstdenkmalpflege bestehen gegen die Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Errichtung von WKA in sensiblen und schützenswerten historischen Kultur- und Denkmallandschaften ganz grundsätzliche denkmalfachliche Bedenken. Die in der Planung dargestellten Konzentrationsflächen beeinträchtigen die Wirkungsräume und Sichtbeziehungen zahlreicher historischer Ortsbilder, und nach Art. 4 bis 6 DSchG geschützter Baudenkmäler/ Ensembles. U. a. könnten die Sichtbeziehungen zu folgenden landschaftsprägenden Denkmälern mit entsprechender Fernwirkung beeinträchtigt sein:

-       D-2-74-126-16 Pfarrkirche Mariä Himmelfahrt, Gde. Ergolding, Lkr. Landshut

-       D-2-74-141-20 Schloss Kirchberg, Gde. Hohenthann, Lkr. Landshut

-       D-2-74-174-7 Schloss, Gde. Postau, Lkr. Landshut

Die Sichtbeziehung sind zu prüfen, im Umweltbericht dazustellen und die Baudenkmäler/ Ensembles im zugehörigen Kartenmaterial gemäß PlanzV kenntlich zu machen. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bittet bei allen Planungs-, Anzeige-, Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahren innerhalb des Geltungsbereiches des Flächennutzungs- bzw. des Bebauungsplanes, von denen Baudenkmäler / Ensembles unmittelbar oder in ihrem Nähebereich (wie die genannten) betroffen sind (auch wenn sie nicht im eigenen Gemeindegebiet liegen sollten), beteiligt und gehört zu werden. Eine aktuelle Kartierung der Baudenkmäler/ Ensembles mit zugehörigem kurzem Listenauszug bietet der öffentlich unter http://www.blfd.bayern.de/ zugängliche BayernViewer-denkmal. Die dort vorgehaltenen Informationen entsprechen im vorliegenden Falle weitgehend unserem aktuellen Kenntnisstand und werden fortlaufend aktualisiert. Ergänzend verweisen wir auf für Kommunen, die ein GIS nutzen, auf den WMS-Dienst:

http://geoportal.bayern.de/GeoportalBayern/anwendungen/Suche/ci=5e15f0776ae0f1d64244a8a40eabe48/fi=091dca89-514f-3db8-bf9c-b60a5c405230/Denkmal-Daten%20(BLfD)

Für die vorgelegte Planung bitten wir zudem darum darzustellen, warum die Gemeinde nur über die Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Errichtung von WKA den aus der im Sommer 2011 beschlossenen Energiewende resultierenden Vorgaben nachkommen kann.

Aus Sicht des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege können auch andere, deutlich denkmal- und kulturlandschaftsverträglichere Maßnahmen (Energieeinsparung, Effizienzsteigerung, etc.) geeignet sein, diese Ziele zu erreichen. Im Rahmen eines kommunalen Energiekonzeptes sollten alle Möglichkeiten geprüft und bewertet werden. Sollte im Einzelfall aus dem Energiekonzept eine Notwendigkeit zur Ausweisung von Konzentrationsflächen und/ oder zur Errichtung von WKA innerhalb oder in der Nähe des denkmalfachlichen Schutzgutes begründet sein, berät das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege gern bei der Prüfung von Alternativen oder der Anpassung der Planung zur Eingriffsreduzierung. Nur für diesen Fall kann gegebenenfalls die denkmalrechtliche Zustimmung im Verfahren in Aussicht gestellt werden. Zudem verweisen wir auf unser Schreiben von 13.09.2012, Unsere Zeichen P-2012-791-1_S4.

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme von 13.09.2012, Unsere Zeichen P-2012-791-1_S4, der nichts hinzuzufügen ist. Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält einen Abdruck dieses Schreibens mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt unter der oben genannten Tel.Nr. an den/die Gebietsreferenten.

 

Abwägung:

Zu Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Im Rahmen der Klimaschutzziele sollen in Bayern 1.000 bis 1.500 neue WKA entstehen. Bei Berücksichtigung der vom LfD angebrachten Bedenken und Berücksichtigung von Schutzabständen und Wirkräumen um Baudenkmäler würde in Bayern kaum noch eine WKA errichtet werden können. Die Freihaltung solcher Schutzabstände würde die Erreichung der von der Politik beschlossenen Klimaschutzziele unmöglich machen. Durch die von der Gemeinde festgelegten Kriterien wird dafür Sorge getragen, dass die geplanten Konzentrationsflächen in einem weit größeren Abstand zu Baudenkmälern liegen, als dass dies bei einer Nichtsteuerung und damit Privilegierung nach § 35 BauGB der Fall wäre, so dass mögliche visuelle Beeinträchtigungen von Baudenkmälern minimiert werden. Im Umweltbericht wird das Kapitel Landschaftsbild bzgl. der genannten Sichtbeziehungen redaktionell ergänzt. Die vom LfD gewünschte Darstellung der Baudenkmale und Ensembles ist jedoch fachlich nicht erforderlich und wird abgelehnt, da es sich bei der 7. Änderung des FNP um einen Sachlichen Teilflächennutzungsplan handelt, der nur Konzentrationsflächen für WKA darstellt, ansonsten aber keine weiteren Änderungen gegenüber der rechtsgültigen Stand des FNP zum Inhalt hat. Ziel der Gemeinde und einzige aktive Steuerungsmöglichkeit ist die positive und möglichst für alle Schutzgüter verträgliche Steuerung der ansonsten nach § 35 BauGB privilegierten Energieform WKA mit Hilfe des sachlichen Teilflächennutzungsplans als 7. Änderung des FNP. Die vom LfD angeregten Maßnahmen zum Thema Energie können jedoch nicht über die Bauleitplanung geregelt oder festgesetzt werden.

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Im Entwurf der 7. Änderung des FNP sind die Bodendenkmäler des rechtsgültigen FNP unverändert übernommen worden. Die Bodendenkmale wurden bereits zusätzlich mit Hilfe des BayernViewers des BLfD noch einmal überprüft und im Plan und Textteil entsprechend ergänzt.

 

37.      Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern (18.06.2013)

Das Luftamt Südbayern nimmt zu den Belangen des zivilen Luftverkehrs wie folgt Stellung:

 

1.

Bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit die Belange auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG, Art. 17 Satz 1 BayLplG; § 1 Abs. 7 BauGB). Im Rahmen dieser Abwägung sind insbesondere aus Sicherheitsgründen die Belange des Luftverkehrs relevant. Den Trägern der Flächennutzungsplanung kommt dabei die planerische Verpflichtung zu, die Belange der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs ausreichend zu berücksichtigen. Soweit für Flugplätze (beschränkte) Bauschutzbereiche nach §§ 12, 17 LuftVG festgelegt sind, liegt einen Bewertung der überdeckten Flächen als Ausschlussgebiet bzw. „Gebiet mit besonderem luftverkehrlichen Prüferfordernis“ für Windkraftanlagen i. S. sog. „harter Tabuzonen“ nahe (vgl. zuletzt SächsOVG, Urteil vom 03.07.2012, Az. 4 B 808/06, juris RdNr.86 ff.). Es ist dabei Aufgabe des Planungsträgers, Vorsorge für einzelne Nutzungen und Funktionen, hier in Gestalt luftverkehrlicher Infrastruktureinrichtungen, zu treffen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG, § 1 Abs. 6 Nr.9 BauGB). Ein Bilden von Pufferzonen und pauschalen Abständen zu Flächen für luftverkehrliche Einrichtungen ist dabei grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch Nr. 8.2.11 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Dies gilt mit Blick auf den Bestandsschutz von Flugplätzen und –geländen auch dann, wenn für sie keine Bauschutzbereiche im Sinne der §§ 12, 17 LuftVG festgelegt sind. Vorliegend befindet sich kein ziviler Flugplatz in der Nähe der Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen. Insbesondere befindet sich keine Konzentrationsfläche innerhalb des Bauschutzbereiches oder einer Hindernisfreifläche eines zivilen Flugplatzes. Allerdings befindet sich das Schleppgelände für Drachen- und Gleitschirme „Paindlkofen“ (N 48°41’15.93“ E 12°15’44.08“; Startrichtung O, W) nördlich der Konzentrationsfläche 7.4. Ich empfehle Ihnen daher den Flugplatzhalter (DGC Albatros Landshut e.V., Ahornstraße 69, 84030 Ergolding) und den Deutschen Hängegleiterverband e.V. (Postfach 88, 83701 Gmund am Tegernsee; dhv@dhv.de oder gelaende@dhv.de) am Verfahren zu beteiligen. Ich verweise aber darüber hinaus auch auf unser Schreiben vom 29.05.2013 an Sie, in dem wir dringend die Beteiligung der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) als Träger öffentlicher Belange empfohlen haben, da etwaige Interessen der DFS von uns nicht wahrgenommen werden.

 

2.

Nach § 18a LuftVG dürfen  Bauwerke nicht errichtet werden, wenn dadurch (zivile) Flugsicherungseinrichtungen gestört werden können. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) entscheidet dies auf der Grundlage einer gutachtlichen Stellungnahme der DFS und teilt seine Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes mit. Sämtliche Konzentrationszonen für Windenergieanlagen befinden sich aktuell außerhalb von zivilen Senderschutzzonen von Flugnavigationsanlagen, so dass derzeit zivile Flugsicherungseinrichtungen nicht gestört werden können (vgl. § 18a LuftVG). Auch hier verweise ich auf unser Schreiben vom 29.05.2013 an Sie, in dem wir dringend die Beteiligung des BAF empfohlen haben.

 

3.

Jeder Standort unterliegt zudem den Anforderungen, die sich aus § 14 LuftVG ergeben. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die für die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde die Errichtung von Bauwerken außerhalb des Bauschutzbereiches, die eine Höhe von  100 m  über der Erdoberfläche überschreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde (Luftamt Südbayern) genehmigen. Das Gleiche gilt nach § 14 Abs. 2 Satz 1 LuftVG für Anlagen von mehr als 30 m Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 m die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 km Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Solche Windkraftanlagen bedürfen im Verfahren nach § 14 LuftVG stets einer Begutachtung durch die DFS gemäß § 31 Abs. 3 LuftVG. Diese gibt Auskunft darüber, ob aus zivilen und militärischen Flugbetriebsgründen i. S. d. § 14 LuftVG Einwendungen bestehen.

 

4.

Für die aus militärisch-flugsicherungstechnischen Gründen erforderliche gutachtliche Stellungnahme gemäß § 18a LuftVG (Schutz der militärischen Flugsicherungseinrichtungen) und für die militärischen Belange in den Bereichen der Flugsicherung, des Flugbetriebs und der Freiheit von Luftfahrthindernissen in den Bauschutzbereichen der Militärflugplätze liegt die Zuständigkeit gemäß § 30 Abs. 2 Satz 4 LuftVG ausschließlich bei der militärischen Luftfahrtbehörde (Wehrbereichsverwaltung Süd -  Außenstelle München). Die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München). Die Wehrbereichsverwaltung Süd – Außenstelle München – ist zudem zu beteiligen hinsichtlich der militärischen Schutzbereiche der Infrastruktur und der Liegenschaften der Bunderwehr. Wir regen daher auch dringend deren Beteiligung an.

 

Abwägung:

Zu 1.

Die DFS wurde bereits als Träger im Verfahren beteiligt. Die evtl. Betroffenheit wurde zwischenzeitlich mit dem DGC Albatros Landshut e.V. abgeklärt. Der geringste Abstand zwischen der Konzentrationsfläche 7.4 und dem Schleppgelände wurde im BayernAtlas ermittelt, demgemäß beträgt die geringste Entfernung ca. 880 Meter. Vom Ansprechpartner der DGC Albatros wurde ein Mindestabstand zum Schleppgelände von 600 m gefordert. Der o.g. ermittelte Abstand liegt weit über dieser Anforderung, somit ist eine Betroffenheit nicht gegeben und eine weitere Beteiligung der DGC im Verfahren nicht erforderlich. Weiterhin ergibt sich keine Änderung der Planung.

 

Zu 2.

Kenntnisnahme.

 

Zu 3.

Kenntnisnahme. Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans legt noch keine konkreten Standorte fest. Die konkrete Einzelfallprüfung ist im Rahmen der jeweiligen konkreten Genehmigungsverfahren abzuhandeln. Eine Änderung der Bauleitplanung ist hierdurch nicht veranlasst.

 

Zu 4.

Kenntnisnahme. Die Wehrbereichsverwaltung Süd wurde bereits am Verfahren beteiligt.

 

38.      Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde (18.06.2013)

Zum FNP-Deckblatt 7 in der Fassung vom 14.05.2013 wird naturschutzfachlich und -rechtlich wie folgt Stellung genommen:

1.    Deckblatt 7.1 – Abweichung vom Regionalplanentwurf im Waldgebiet Taxau

Der Entwurf des Regionalplans der Region Landshut  - Aufstellung eines Kapitals B VI Energie/Teilbereich Wind vom April 2013 beinhaltet im Bereich der Gemeindegrenze westlich von Gaunkofen ein Ausschlussgebiet für WKA. Die Grenzziehung des Ausschlussgebietes wird in diesem Abschnitt erkennbar durch Belange des besonderen Artenschutzes beeinflusst. Abweichend vom Regionalplanentwurf wurde dieser Plan 21130-332 gesondert gekennzeichnete Bereich in der Konzentrationsfläche 7.1 belassen. Die Entscheidung der Gemeinde stützt sich dabei wesentlich auf gutachterliche Aussagen des von der Energieversorgung Ergolding-Essenbach beauftragten Planungsbüros Narr Rist Türk (NRT), Marzling. Brutvorkommen von Uhu und Wespenbussard konnten laut Gutachter nicht bestätigt werden.

Laut Umweltbericht (S. 11) konnte der Wespenbussard „bei den aktuellen Untersuchungen von NRT bisher definitiv nicht im Untersuchungsbereich der Fläche 7.1 nachgewiesen werden“: In ihrem Schreiben vom 08.05.2013 an die Energieversorgung Ergolding-Essenbach weist NRT gelichwohl darauf hin, dass das Ergebnis des Bestandsaufnahmen zum Brutvorkommen des Wespenbussards „aufgrund des Untersuchungsumfangs und der frühen Phase im Jahresverlauf noch“ aussteht. Unterlagen, die den Unterzeichner in die Lage versetzen könnten, die Wertung des Gutachters nachvollziehen zu können, wurden nicht vorgelegt (Dokumentation zu Art, Zeitpunkt und Ergebnis der Geländeerhebungen).

Im Kern bedeutet dies: Obwohl noch keine belastbaren Ergebnisse vorliegen soll dennoch die Konzentrationsfläche in das Ausschlussgebiet des Regionalplanentwurfs ausgedehnt werden. Gleiches gilt für die planerischen Aussagen zum Uhu. Laut Umweltbericht (S. 11) konnte der Uhu „laut Untersuchungen des Büros NRT nicht bestätigt werden. Auch von den von der UNB empfohlen Experten gab es hierzu keine anderweitigen Hinweise“. Auf telefonische Nachfrage bestätigte dagegen der Experte H. Brummer, LBV Kreisgruppe Landshut, einen Brutverdacht des ortstreuen Uhu im Bereich des Kiesabbaugebietes Wachelkofen für das Jahr 2012.

 

Erfordernis:

Die gemeindliche Abwägung ist bei Konzentrationsfläche 7 in Bezug auf die Überschneidung mit einem Ausschlussgebiet des Regionalplans zu überprüfen. Ein „Hineinplanen in eine Befreiungslage“ soll verhindert werden. Sollte die Gemeinde in ihrer Abwägung am Verbleib dieser Überschneidungsfläche festhalten, ist in der Erläuterung zum Deckblatt an exponierter Stelle auf das damit verbundene Planungsrisiko hinzuweisen.

 

2.    Betroffenheit kollisionsgefährdeter Fledermausarten

Laut Ziffer 4.2.1 des Umweltberichts kann auf allen Konzentrationsflächen das Vorkommen von 7 kollisionsgefährdeten Fledermausarten „nicht ausgeschlossen werden“. Bestandsaufnahmen für WKA-Planungen auf vergleichbaren (Wald-)Standorten im Tertiärhügelland bestätigen diesen Befund. Eine oder mehrere der genannten Arten werden regelmäßig nachgewiesen.

 

Erfordernis:

In der Erläuterung zum Deckblatt ist ebenfalls an exponierter Stelle darauf hinzuweisen, dass im Zuge der anstehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ein Gondelmonitoring durchzuführen ist und die Festsetzung eines Abschaltalgorithmus zu erwarten ist, sollte das Gondelmonitoring ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse erwarten lassen.

 

 

Abwägung:

Zu 1.

Die von der Regionalplanung wegen des Artenschutzes ausgewiesene halbkreisförmige Tabufläche westlich der Konzentrationsfläche 7.1 wird wieder berücksichtigt, die Konzentrationsfläche 7.1 wird entsprechend wieder zurückgenommen.

 

Zu 2.

Die Anregungen und Hinweise werden in der Erläuterung berücksichtigt und ergänzt.

 

39.          Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (21.06.2013)

Wir bedanken uns für die Beteiligung am oben genannten Verfahren und nehmen hierzu wie folgt Stellung:

 

1.    Im Entwurf zum Regionalplan der Region 13 sind für das Marktgemeindegebiet von Essenbach keine Vorrangflächen für Windkraft ausgewiesen, da das Windaufkommen im gesamten Marktgemeindegebiet das vom regionalen Planungsverband verlangte Mindestkriterium der Windhöffigkeit nicht erreicht. Alle Standorte im Bereich der Marktgemeinde Essenbach sind also selbst bei regionaler Betrachtung nur suboptimal, im überregionalen Vergleich ohnehin schlecht und nur bei Dauersubventionierung wirtschaftlich interessant. Vor diesem Hintergrund, halten wir die Ausweisung von Konzentrationszonen auf einer Fläche von mehr als sechs Quadratkilometern für überzogen und eine deutliche Reduzierung für erforderlich. Die Marktgemeinde könnte beispielsweise auch bei einem Konzentrationsflächenangebot von „nur“ 240 Hektar – dies entspräche der Konzentrationsfläche 7.3 – potenzielle Investoren bedienen, die Anlagenerrichtung gezielt steuern und so tatsächlich eine Konzentrierung zu erreichen. Die Marktgemeinde Essenbach könnte damit bis auf Weiteres auch vermeiden, dass weite Teile des nördlichen Gemeindegebietes durch 200 Meter hohe Windkraftanlagen dominiert würden. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich weitere Windkraft-Standorte erforderlich werden – was auf ertragsschwachen Standorten angesichts der zunehmenden Diskussion über die Höhe der Einspeisevergütung durchaus fraglich ist – so könnte die Marktgemeinde die in der vorliegenden Planung bereits dargestellten, aber zunächst zurückgestellten Konzentrationsflächen (7.1, 7.2, 7.4) sukzessive aktivieren.

 

2.    Die vorgeschlagenen Konzentrationsflächen weisen teilweise sehr ausladende und schmale Ausläufer auf, die sich zumeist aus Abstandsradien zu Wohnbebauung ergeben (z.B. Südostspitze der Konzentrationsfläche 7.1). Diese Ausläufer stehen der Zielsetzung einer Konzentrierung von Anlagen entgegen, da sie teilweise weit in windkraftfreie Bereiche hineinreichen und so letztlich doch eine weiträumige Verteilung der Anlagen in der Landschaft entsteht. Um die mit Windkraftanlagen verbundenen Umweltauswirkungen zu minimieren, sollten Konzentrationsflächen grundsätzlich möglichst kreisförmig oder quadratisch geformt sein. Angesichts der nicht gegeben Notwendigkeit, gleich mehr als sechs Quadratkilometer des Marktgemeindegebietes als Konzentrationsfläche auszuweisen (siehe Punkt 1) sollten alle schmalen Ausläufer von Konzentrationszonen vorrangig gestrichen werden.

 

3.    Die Flächennutzungsplanänderung sieht vor, auch einen im vorliegenden Regionalentwurf aufgrund von Artnachweisen kollisionsgefährdeter Vogelarten als Ausschlussgebiet festgelegten Bereich bei Wachlkofen als Konzentrationsfläche auszuweisen. Die diesbezügliche Argumentation stützt sich maßgeblich auf eine Untersuchung des Planungsbüros Narr-Rist-Türk (NTR). Diese Untersuchung wurde nach unserer Einschätzung nicht ergebnisoffen durchgeführt: Sowohl vom Unterzeichner, als auch von den beiden anderen im beiliegenden Schreiben von NRT an die Energieversorgung Ergolding-Essenbach namentlich genannten Experten wurde dem Büro NRT mitgeteilt, dass der Uhu im Bereich der Kiesgrube Wachlkofen als „brutverdächtig“ einzustufen ist. NRT berichtet jedoch der Energieversorgung Ergolding-Essenbach (und in gleicher Weise findet sich diese Aussage auch in den Planungsunterlagen), dass den lokalen Experten „kein Vorkommen im Untersuchungsgebiet bekannt“ sei. Um diese irreführende Darstellung auch gegenüber den zuständigen Fachbehörden am Landratsamt Landshut und der Regierung Niederbayern richtig zu stellen, erhalten beide Naturschutzbehörden einen Abdruck dieses Schreibens. Auch die Einschätzungen zum Vorkommen des Wespenbussards in diesem Gebiet sind nach unserer Ansicht nicht belastbar. Beispielsweise sind Brutzeit-Beobachtungen von Wespenbussarden im vom Büro NRT abgefragten Internetportal ornitho.de öffentlich nicht zugänglich, d.h. für NRT schlichtweg nicht einsehbar. Wenig belastbar erscheinen uns im Übrigen auch die Ergebnisse der durchgeführten Befragung von Jägern und Jagdpächtern: Wie die Begriffe „Bussard“ oder „Eule“ zeigen, konnten hier nicht einmal die festgestellten Arten eindeutig benannt werden. Und bei dem für das Konzentrationsgebiet 7.1 angegebenen „Seidenreiher“ handelt es sich sicherlich nicht um einen Seiden-, sondern um einen Silberreiher. So sieht eine seriöse Planung definitiv nicht aus.

Wie der Bruterdacht für den Uhu sowie der Artnachweis für den Wespenbussard in der Artenschutzdatei (ASK) des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zeigen, stellt der Bereich um die Kiesgrube Wachlkofen für diese beiden bedrohten Arten ein geeignetes Brutgebiet dar. Er wird im Regionalplan daher zurecht als Ausschlussgebiet dargestellt. Vor dem Hintergrund der überaus großzügig bemessenen Konzentrationsflächenausweisung von mehr als sechs Quadratkilometern ist es für uns nicht nachvollziehbar, dass gerade dieser Bereich als Reduzierung der Konzentrationsflächen (siehe Punkt 1) sollte deshalb der im Regionalplan festgelegte Tabubereich bei Wachlkofen von Windkraftanlangen freigehalten werden.

 

4.      Die Konzentrationsfläche 7.2.1 umfasst lediglich eine Fläche von 2,74 Hektar. Derart kleine Flächen stehen im Widerspruch zur Zielsetzung einer Anlagenkonzentrierung und leisten einer dispersen Verteilung von Anlagen in der Landschaft -  die eigentlich vermieden werden sollte – Vorschub. Im Zuge der von uns geforderten substanziellen Reduzierung der Konzentrationsflächen (siehe Punkt 1) sollte daher vorrangig auch die Konzentrationsfläche 7.2.1 gestrichen werden.

 

5.      Aufgrund der enormen Flächenausdehnung der Konzentrationsflächen von mehr sechs Quadratkilometern muss allen Beteiligten klar sein, dass bei vollständiger Inanspruchnahme für alle im Norden des Gemeindegebietes vorkommenden Vogelarten der Anlage 2 des Bayerischen Windkrafterlasses ein erhöhtes Tötungsrisiko zu erwarten ist. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erübrigt sich hier. Auch aus diesem Grund halten wir eine signifikante Reduzierung der Konzentrationsflächen für erforderlich (siehe Punkt 1). Im Übrigen teilen wir nicht die Auffassung der Planer, die geplanten Konzentrationsflächen könnten von Zugvögeln mit geringem Umweg umflogen werden und eine Zerschneidung von Zugwegen sei daher nicht gegeben: Alleine die Konzentrationsfläche 7.1 stellt einen mehrere Kilometer langen Riegel, senkrecht zur Hauptachse des Vogelzuges dar. Dieser erfolgt bei vielen Arten auf breiter Front, nachts und in geringer Höhe.

 

6.      Die Region Landshut ist die waldärmste Region Bayerns (vgl. Begründung zum Ziel B I 1.3 des Regionalplans). Dort heißt es: „Der Wald soll erhalten werden“. Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass es sich um ein „Ziel“ handelt. In der Begründung zu diesem Ziel wird besonders erwähnt, dass diese Waldökosysteme großflächig und zusammenhängend erhalten werden sollen. Um eine Zielvereinbarkeit der vorliegenden Planung darzulegen, bedarf es einer umfassenden Darlegung der zu erwartenden Eingriffswirkungen. Hier sind wir der Auffassung, dass das Schutzgut „Wald“ wegen seiner elementaren und umfassenden Betroffenheit unter den Schutzgütern (Nr.3, S.7 des Umweltberichtes) gesondert aufzuführen ist. Die Bewertung muss beim Schutzgut „Wald“ zumindest bei den baubedingten Auswirkungen „hoch“ lauten. Die hierzu unter Nr. 4.3. „Boden“ subsumierten Auswirkungen sowie Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zeigen das erwartete Maß der Eingriffe nicht auf. Insbesondere wird nicht dargelegt, welcher durchschnittliche Baufeldrodungsumfang pro Anlage im Wald erforderlich ist, welche Abstandflächen der baulichen Anlagen innerhalb des Waldes erforderlich werden können. Auch fehlt die besonders wichtige Darlegung, in welchem (erzeugungstechnisch möglichen) Umfang eine Kammerung der Wälder durch die Anlagenkonzentration (Abstand der Anlagen zueinander) ausgelöst wird.

 

7.    Der Bewertung der anlage- bzw. betriebsbedingten Auswirkung auf das Schutzgut „Landschaft“ als „gering“ können wir nicht beipflichten. Eine auf über sechs Quadratkilometer verteilte Anlagenkonzentration über den gesamten nördlichen Gürtel des Gemeindegebietes – überwiegend in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten – kann hier nur „hoch“ lauten.

 

Abwägung:

Zu 1.

Die hier getroffenen Anregungen und Hinweise können nicht nachvollzogen werden.

Die ausreichenden wirtschaftlichen Windhöffigkeiten der Konzentrationsflächen wurden in der Machbarkeitsstudie eingehend untersucht und nachgewiesen.

Die Flächenpotenzialanalyse und Ermittlung der Konzentrationsflächen erfolgte strikt anhand des beschlossenen Kriterienkatalogs. Es fachlich nicht möglich und ergäbe eine rechtlich angreifbare und nicht genehmigungsfähige Bauleitplanung, wenn man von den ermittelten Flächen lediglich Teilbereiche „aussuchen“ würde.

Zudem ist gemäß Windkrafterlass der Energieform genügend substanzieller Raum zu geben. Die ausgewiesenen Konzentrationsflächen stehen absolut zur Gemeindegröße und in Relation zu den möglichen privilegierten Flächen gemäß § 35 BauGB in einem angemessenen Verhältnis.

 

Zu 2.

Die Flächenpotenzialanalyse und Ermittlung der Konzentrationsflächen erfolgte strikt anhand des beschlossenen Kriterienkatalogs, dadurch ergeben sich naturgemäß schmalere Ausläufer und schmal zulaufende Radienflächen. Es ist fachlich nicht möglich und ergäbe eine rechtlich angreifbare und nicht genehmigungsfähige Bauleitplanung, wenn man von den ermittelten Flächen diese Teilflächen begradigen würde.

 

Zu 3.

Siehe Abwägung zu UNB und Regionaler Planungsverband: Die Fläche 7.1 wird korrespondierend zu den Ausschlussflächen des RPV wieder zurückgenommen.

Die genannten Bedenken sind somit ausgeräumt.

 

Zu 4.

Die Teilfläche 7.2.1 steht im räumlichen Zusammenhang mit den übrigen Flächen der Konzentrationsfläche 7.2, so dass ein WKA auf Fläche 7.2.1 mit WKA auf den benachbarten Flächen wiederum visuell und räumlich eine Windparkkonfiguration ergibt. Die Teilfläche 7.2.1 verbleibt somit unverändert in der Planung

 

Zu 5.

Siehe hierzu auch Abwägung zu 1.

Die getroffenen Aussagen im Umweltbericht wurden von keiner sonstigen Fachbehörde in Frage gestellt.

 

Zu 6 und 7.

Bei einem Ausschluss der Waldflächen wegen der o.g. Aspekte wäre der Spielraum für potenzielle WKA-Flächen so eingeschränkt, dass die Erreichung der von der Politik beschlossenen Klimaschutzziele nahezu unmöglich wäre.

 

Wegen der erforderlichen Windgeschwindigkeiten wird zudem festgestellt, dass WKA auf erhobenen Standorten wirtschaftlicher zu betreiben sind, diese Kuppenlagen sind im Gemeindegebiet Essenbach überwiegend mit Wald- und Forstflächen bestanden. Weiterhin ist festzustellen, dass die o.g. dargestellte Problematik von den übrigen dafür relevanten Trägern und Behörden (Forstamt, Amt für Landwirtschaft, Untere Naturschutzbehörde, Regionaler Planungsverband, Höhere Landesplanungsbehörde) nicht geteilt wird bzw. diesbezüglich und hinsichtlich der Aussagen des Umweltberichts keinerlei Bedenken oder Anregungen geäußert wurden.

 

40.      Regierung von Niederbayern (21.06.2013)

Der Markt Essenbach beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 7, um Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Gemeindegebiet festzulegen und somit eine geordnete Entwicklung zu gewährleisten. Zu der Planung wurde von Seiten der Regierung von Niederbayern bereits mit Schreiben vom 05.09.2012 Stellung genommen. Auf die Stellungnahme wird verwiesen. Derzeit erarbeitet auch der Regionale Planungsverband Landshut ein verbindliches Konzept zur Steuerung der Windenergieanlagen. Der Planungsausschuss dieses Verbandes hat in seiner Sitzung am 11.04.2013 nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und entsprechender Überarbeitung des Entwurfs einen Beschluss für die erneute Auslegung der Gebietskulisse gefasst. Das 2. Anhörungsverfahren wurde mit Schreiben vom 30.04.2013 eingeleitet. Die Kartenentwürfe sind im Internet unter http://www.region.landshut.org/plan/plan_fortschr/index.htm einsehbar. Hierbei handelt es sich um in Aufstellung befindliche Ziele der Regionalplanung, welche zu berücksichtigen sind. Zu den einzelnen Konzentrationszonen des Marktes Essenbach wird wie folgt Stellung genommen:

 

1. Gegen die Deckblätter 7.2, 7.3 und 7.4 bestehen keine Einwände oder Bedenken. Alle Gebiete befinden sich in von der Regionalplanung unbeplanten Gebieten, so dass der Windkraftnutzung nach aktuellem Wissensstand hier keine harten Ausschlusskriterien entgegenstehen.

2. Die dargestellte Fläche im Deckblatt Nr. 7.1 (Fläche 6 des Gutachtens) überschneidet sich im westlichen Bereich mit einem Ausschlussgebiet des Regionalplans Landshut (vgl. in Aufstellung befindliches Ziel des Regionalplans Landshut B VI 1.1.2 Z). Dieses in Aufstellung befindliche Ziel ist in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Naturschutzfachliche Bewertung:

Grund für die Darstellung des unter Ziff. 2 genannten Teilgebietes als Ausschlussgebiet war ein Nachweis des Wespenbussards aus der Artenschutzkartierung (ASK). Der Wespenbussard wurde in diesem Bereich nach Auskunft des Kartieres, auf den der bisher berücksichtigte ASK - Eintrag zurückgeht, 2009 und 2010 brütend festgestellt. Seitdem erfolgten keine weiteren Kontrollen. Als Zugvogel kommt der Wespenbussard erst ab Ende April im Brutgebiet an. 2013 verzögerte sich die Ankunft witterungsbedingt vielerorts.

Gemäß den Methodenstandards zur Brutvogelerfassung (vgl. Südbeck et al. 2005) ist der Zeitraum Mitte Mai bis Anfang August für Bestandskontrollen heranzuziehen. Ebenso sieht der Windkrafterlass einen (allgemeinen) Erfassungszeitraum von März bis August vor. Zum jetzigen Zeitpunkt können daher keine abschließenden Ergebnisse zum Vorhandensein oder Fehlen des Wespenbussards im Jahr 2013 vorliegen, zumal der Witterungsverlauf bisher äußerst ungünstig für diese Art war. Das Vorhandensein des Wespenbussards in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, zeigt die grundsätzlich gute Eignung des Bereiches auf. In Anbetracht der Ausnahmewitterung in 2013 ist es zudem nicht auszuschließen, dass bei dieser Art großräumig Brutausfälle auftreten, so dass die Nachweisbarkeit zumindest deutlich erschwert sein kann. Ein fehlender Nachweis 2013 allein ändert daher grundsätzlich nicht die Eignungsbewertung, die sich aus den Nachweisen 2009 und 2010 ergibt, und die in der Konsequenz zu einer Darstellung dieser Teilfläche als regionalplanerisches Ausschlussgebiet führte.

Regionalplanerische Bewertung:

In der Regionalplanung können Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebiete nicht flurnummernscharf abgegrenzt werden. Dies liegt an der Bindung der Regionalplanung an den Maßstab von 1:100.000, wo eine detailgenaue Abbildung nur bis zu einem gewissen Grad möglich ist. Der Randbereich der festgelegten Gebiete befindet sich deshalb im sog. „regionalplanerischen Unschärfebereich“. Dieser Bereich kann nicht exakt abgegrenzt werden, so dass die Gemeinden ihrer Anpassungspflicht an den Regionalplan auch dann noch nachkommen, wenn sie in diesem Bereich geringfügig von der Darstellung des Regionalplans abweichen. Dieser Unschärfebereich kann bis max. 100 m betragen. In dem vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Konzentrationsfläche im Deckblatt Nr. 7.1 bis max. 100 m in den Randbereich des Ausschlussgebietes hineinragen kann, da eine genauere Abgrenzung auf Ebene der Regionalplanung durch die vorgegebene Maßstäblichkeit nicht möglich ist. Eine über 100 m hinausgehende Überlagerung ist aus regionalplanerischer Sicht nicht mehr vertretbar. Dies bedeutet, dass die geplante Fläche zumindest in dem oben dargestellten Umfang zurückgenommen werden muss, um dem Regionalplanziel nicht zu widersprechen. Bei einer entsprechenden Rücknahme und einer lediglich geringfügigen Überlagerung der Konzentrationszone mit dem Ausschlussgebiet (max. 100 m) kann die Planung noch mit dem in Aufstellung befindlichen Ziel der Regionalplanung in Übereinstimmung gebracht werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einer entsprechenden Reduzierung der Konzentrationszone im Deckblatt Nr. 7.1 von Seiten der Raumordnung und Landesplanung keine Einwände gegen die Planung bestehen.

 

Abwägung:

(gleichlautende Stellungnahme mit RPV!)

Zu 1. und 2.

Den Anregungen wird gefolgt, das o.g. Ausschlussgebiet des Regionalplans Landshut wird wieder berücksichtigt, die Konzentrationsfläche 7.1 wird an der Westgrenze entsprechend zurückgenommen, so dass sich keine Überschneidung mehr ergibt.

 

41.          Regionaler Planungsverband (24.06.2013)

Der Markt Essenbach beabsichtigt die Änderung des Flächennutzungsplanes mit Deckblatt Nr. 7, um Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen im Gemeindegebiet festzulegen und somit eine geordnete Entwicklung zu gewährleisten. Zu der Planung wurde von Seiten des Regionalen Planungsverbandes bereits mit Schreiben vom 10.09.2012 Stellung genommen. Auf die Stellungnahme wird verwiesen. Derzeit erarbeitet auch der Regionale Planungsverband Landshut ein verbindliches Konzept zur Steuerung der Windenergieanlagen. Der Planungsausschuss dieses Verbandes hat in seiner Sitzung am 11.04.2013 nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und entsprechender Überarbeitung des Entwurfs einen Beschluss für die erneute Auslegung der Gebietskulisse gefasst. Das 2. Anhörungsverfahren wurde mit Schreiben vom 30.04.2013 eingeleitet. Die Kartenentwürfe sind im Internet unter http://www.region.landshut.org/plan/plan_fortschr/index.htm einsehbar. Hierbei handelt es sich um in Aufstellung befindliche Ziele der Regionalplanung, welche zu berücksichtigen sind. Zu den einzelnen Konzentrationszonen des Marktes Essenbach wird wie folgt Stellung genommen:

 

1. Gegen die Deckblätter 7.2, 7.3 und 7.4 bestehen keine Einwände oder Bedenken. Alle Gebiete befinden sich in von der Regionalplanung unbeplanten Gebieten, so dass der Windkraftnutzung nach aktuellem Wissensstand hier keine harten Ausschlusskriterien entgegenstehen.

2. Die dargestellte Fläche im Deckblatt Nr. 7.1 (Fläche 6 des Gutachtens) überschneidet sich im westlichen Bereich mit einem Ausschlussgebiet des Regionalplans Landshut (vgl. in Aufstellung befindliches Ziel des Regionalplans Landshut B VI 1.1.2 Z). Dieses in Aufstellung befindliche Ziel ist in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Naturschutzfachliche Bewertung:

Grund für die Darstellung des unter Ziff. 2 genannten Teilgebietes als Ausschlussgebiet war ein Nachweis des Wespenbussards aus der Artenschutzkartierung (ASK). Der Wespenbussard wurde in diesem Bereich nach Auskunft des Kartieres, auf den der bisher berücksichtigte ASK - Eintrag zurückgeht, 2009 und 2010 brütend festgestellt. Seitdem erfolgten keine weiteren Kontrollen. Als Zugvogel kommt der Wespenbussard erst ab Ende April im Brutgebiet an. 2013 verzögerte sich die Ankunft witterungsbedingt vielerorts.

Gemäß den Methodenstandards zur Brutvogelerfassung (vgl. Südbeck et al. 2005) ist der Zeitraum Mitte Mai bis Anfang August für Bestandskontrollen heranzuziehen. Ebenso sieht der Windkrafterlass einen (allgemeinen) Erfassungszeitraum von März bis August vor. Zum jetzigen Zeitpunkt können daher keine abschließenden Ergebnisse zum Vorhandensein oder Fehlen des Wespenbussards im Jahr 2013 vorliegen, zumal der Witterungsverlauf bisher äußerst ungünstig für diese Art war. Das Vorhandensein des Wespenbussards in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, zeigt die grundsätzlich gute Eignung des Bereiches auf. In Anbetracht der Ausnahmewitterung in 2013 ist es zudem nicht auszuschließen, dass bei dieser Art großräumig Brutausfälle auftreten, so dass die Nachweisbarkeit zumindest deutlich erschwert sein kann. Ein fehlender Nachweis 2013 allein ändert daher grundsätzlich nicht die Eignungsbewertung, die sich aus den Nachweisen 2009 und 2010 ergibt, und die in der Konsequenz zu einer Darstellung dieser Teilfläche als regionalplanerisches Ausschlussgebiet führte.

Regionalplanerische Bewertung:

In der Regionalplanung können Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebiete nicht flurnummernscharf abgegrenzt werden. Dies liegt an der Bindung der Regionalplanung an den Maßstab von 1:100.000, wo eine detailgenaue Abbildung nur bis zu einem gewissen Grad möglich ist. Der Randbereich der festgelegten Gebiete befindet sich deshalb im sog. „regionalplanerischen Unschärfebereich“. Dieser Bereich kann nicht exakt abgegrenzt werden, so dass die Gemeinden ihrer Anpassungspflicht an den Regionalplan auch dann noch nachkommen, wenn sie in diesem Bereich geringfügig von der Darstellung des Regionalplans abweichen. Dieser Unschärfebereich kann bis max. 100 m betragen.

In dem vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Konzentrationsfläche im Deckblatt Nr. 7.1 bis max. 100 m in den Randbereich des Ausschlussgebietes hineinragen kann, da eine genauere Abgrenzung auf Ebene der Regionalplanung durch die vorgegebene Maßstäblichkeit nicht möglich ist. Eine über 100 m hinausgehende Überlagerung ist aus regionalplanerischer Sicht nicht mehr vertretbar. Dies bedeutet, dass die geplante Fläche zumindest in dem oben dargestellten Umfang zurückgenommen werden muss, um dem Regionalplanziel nicht zu widersprechen. Bei einer entsprechenden Rücknahme und einer lediglich geringfügigen Überlagerung der Konzentrationszone mit dem Ausschlussgebiet (max. 100 m) kann die Planung noch mit dem in Aufstellung befindlichen Ziel der Regionalplanung in Übereinstimmung gebracht werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei einer entsprechenden Reduzierung der Konzentrationszone im Deckblatt Nr. 7.1 von Seiten der Raumordnung und Landesplanung keine Einwände gegen die Planung bestehen.

 

Abwägung:

Zu 1. und 2.

Den Anregungen wird gefolgt, das o.g. Ausschlussgebiet des Regionalplans Landshut wird wieder berücksichtigt, die Konzentrationsfläche 7.1 wird an der Westgrenze entsprechend zurückgenommen, so dass sich keine Überschneidung mehr ergibt.

 

 

42.      Vodafone GmbH (25.06.2013)

Danke für die Einbindung in Ihr Verfahren. Wir haben die Konzentrationsflächen 7.1 bis 7.4 geprüft. Bei den Flächen 7.2 - 7.4 sehen wir keine Beeinträchtigungen unserer betriebenen Richtfunkstrecken. Die Prüfung der Fläche 7.1 ergab, dass eine von uns betrieben Richtfunkstrecke die Konzentrationsfläche durchquert. Die Errichtung einer Windkraftanlage in diesen Bereich kann zu Störungen, oder zu einen Totalausfall führen. Im Anhang finden Sie einen Ausschnitt mit der Lage der Richtfunkstrecke im Maßstab 1:10.000. Ich bitte Sie die die graue Ausschlusszone in der Konzentrationsfläche 7.1 zu berücksichtigen.

 

Abwägung:

Die gekennzeichnete Ausschlusszone wird in der Planung berücksichtigt, die Konzentrationsfläche 7.1 dahingehend angepasst. Die Konzentrationsfläche 7.1 unterteilt sich dadurch in 3 Einzelflächen (Nr. 7.1.1, 7.1.2 und 7.1.3).

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat Essenbach beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt. Die beschlossenen Änderungen sind vom Planungsbüro in die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes als Festsetzungen und Hinweise einzuarbeiten. Die überarbeitete Fassung erhält das Datum 17.09.2013. Der Marktgemeinderat Essenbach beauftragt die Verwaltung, eine erneute öffentliche, verkürzte Auslegung (§ 3 Abs.2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs.2 BauGB) durchzuführen.


Für den Beschluss:  23

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 23