Sitzung: 19.02.2013 Marktgemeinderat
Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit Bekanntmachung vom 04.10.2012 wurde die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB informiert. Diese fand vom 04.10.2012 bis 02.11.2012 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während dieser Frist wurden keine Einwendungen vorgebracht.
Behörden und Träger
öffentlicher Belange
Die Stellungnahme der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die während der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanes nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen sind, werden wie folgt behandelt:
Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben
jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:
Keine Stellungnahmen:
1.
Vermessungsamt
Landshut
2.
Regionaler
Planungsverband
3.
Amt
für Landwirtschaft und Forsten
4.
Kabel
Deutschland
5.
Regierung
von Niederbayern – Höhere Landesplanung
6.
Kreisbrandrat
Thomas Loibl
7.
Amt
für ländliche Entwicklung
8.
Deutsche
Telekom AG
Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g.
Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.
Von den folgenden Trägern
öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände
oder Änderungshinweise zur Planung:
9. Zweckverband
zur Wasserversorgung Isargruppe 1 (08.10.2012)
Gegen die Änderung des
Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Jedoch ist die Versorgung
mit Trink- und Brauchwasser für den Bereich des Bebauungsplanes derzeit nicht
gesichert. Zur Versorgung der geplanten Parzelle innerhalb des
Geltungsbereiches ist die Auskreuzung und Verlängerung der vorhandenen
Versorgungsleitung DN 125 GG in der Bahnhofstraße erforderlich (vgl.
beiliegenden Lageplan).
Aufgrund der derzeit bestehenden Versorgungsleitungen wird hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt, dass hier die Richtwerte von 48 m³/h, über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden und ca. 15 m Vordruck, sowie darüber hinaus durch Förderbetrieb in den Erdbehälter Mirskofen, zur Verfügung stehen. Ist aufgrund der baulichen Nutzung ein höherer Bedarf bzw. Druck erforderlich, sind die erforderlichen Maßnahmen hierfür durch die jeweiligen Bauinteressenten zu treffen.
Erschließungsmaßnahmen sind seitens des Marktes Essenbach mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung Isargruppe 1 rechtzeitig abzustimmen.
Bei der Planung und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten. Die Erschließung ist so zu planen, dass die Verlegung der verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gem. DIN 1998 ohne gegenseitige Beeinträchtigungen erfolgen kann.
DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“
DIN 19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“
DVGW-Hinweise GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdische Versorgungsanlagen“
DVGW-Hinweis GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“
10. Überlandzentrale
Wörth/I. – Altheim Netz AG (11.10.2012)
Von Seiten der ÜZW bestehen
grundsätzlich keine Einwände des im geänderten Entwurf vom 01.10.2012
aufgestellten Bebauungsplanes.
11. Planungsbüro
Alois Halbinger (12.10.2012)
Aus eigener Zuständigkeit wird
empfohlen, dass die Zufahrt zu dem Grundstück Fl. Nr. 474/9 nur entlang der
Grundstücksgrenze zu Fl. Nr. 474/12 möglich ist, da an diesem Abschnitt die
Granitsteine bei dem Ausbau der Bahnhofsstraße 2007 abgesenkt wurden. Sollte
die Zufahrt weiter westlich geplant werden, so sind die Granitsteine und der
Gehweg in dem neuen Zufahrtsbereich abzusenken.
12. Energieversorgung
Ergolding – Essenbach GmbH (15.10.2012)
Von Seiten der Energieversorgung Ergolding-Essenbach
besteht kein Einwand. Im geplanten Bereich besteht bei einer positiven
Wirtschaftlichkeit eine Versorgung mit Erdgas durch die EVE. Die EVE bittet
darum, dass sie über weitere Ausbauplanungen und Ausbautermine auf dem
Laufenden gehalten wird.
13. Landratsamt
Landshut – Gesundheitsamt (16.10.2012)
Sofern die Trinkwasserversorgung
sowie die Abwasser- und Müllbeseitigung geregelt sind, bestehen keine Einwände
aus hygienischer Sicht.
14. Landratsamt
Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (18.10.2012)
Keine Äußerung.
15. Wasserwirtschaftsamt
Landshut (19.10.2012)
Grundsätzlich besteht aus
wasserwirtschaftlicher Sicht mit der vorgelegten Planung ein Verständnis. Wir
gehen davon aus, dass die Wasserversorgung und die Entsorgung des häuslichen Abwassers
durch die bestehende Erschließung gewährleistet sind. Die
Niederschlagswasserbeseitigung hat, unabhängig davon, was im Original-BP zur
Niederschlagswasserbeseitigung geregelt ist, nach dem aktuellen Stand der
Technik erfolgen. Dies bedeutet eine Versickerung über die belebte
Oberbodenzone, wenn ausreichend durchlässige Untergrundverhältnisse vorhanden
sind. Mit dieser Art der Versickerung wird am ehesten der natürliche
Wasserkreislauf erhalten, zu der auch ein gewisser Anteil an Verdunstung zählt.
Nur wenn eine Versickerung technisch nicht machbar ist, kann über eine
Ableitung des Niederschlagswassers in eine Vorflut nachgedacht werden. Eine
Ableitung muss immer gedrosselt erfolgen, um eine Abflussverschärfung im
Gewässer zu vermeiden. Die Niederschlagswasserbeseitigung ist im Bauantrag
aufzuzeigen und die erforderlichen Nachweise zu führen, auch wenn das Vorhaben
unter die NWFreiV (Versickerung) bzw. unter den Gemeingebrauch (Ableitung)
fallen sollte. Für eine Bauwasserhaltung wäre eine wasserrechtliche Erlaubnis
erforderlich, die beim Landratsamt Landshut vor Baubeginn einzuholen wäre.
Nutzung von Erdwärme mittels einer Grundwasserwärmepumpe ist in diesem Ortsteil
möglich. Die Begutachtung erfolgt durch einen zugelassenen privaten
Sachverständigen der Wasserwirtschaft.
Abwägung:
Kenntnisnahme. Auf diesem Grundstück muss die Versickerung bevorzugt werden, wenn diese möglich ist. Ansonsten wird das Niederschlagswasser gemäß Satzung in den bestehenden Kanal eingeleitet.
16. Amt
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (29.10.2012)
Landwirtschaftliche Belange sind
nicht betroffen.
17. Landratsamt
Landshut – Immissionsschutz (30.10.2012)
Aus der Sicht des technischen
Umweltschutzes bestehen gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken. Der
auf der Fl. Nr. 259/4 situierte Gewerbebetrieb wird durch die Planung nicht
weiter eingeschränkt, da bereits bestehende Wohnbebauung unmittelbar angrenzt.
Der Konfliktpunkt „Lärm durch die Bahnstrecke Landshut – Regensburg“ ist durch
geeignete passive Lärmschutzmaßnahmen am geplanten Wohngebäude zu lösen. Wir
halten eine Ausrichtung der Schlaf- und Wohnräume in Richtung Südost (abgewandt
von der Bahnstrecke), sowie schallgedämmte Belüftungsmöglichkeiten für
erforderlich.
Abwägung:
Kenntnisnahme. Die schallschutzrechtlichen Belange werden in den textlichen Hinweisen mit aufgenommen.
18. Landratsamt
Landshut – untere Naturschutzbehörde (02.11.2012)
Keine Äußerung.
Abwägung:
Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis. Er geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.
Prüfung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen
abgegeben:
Bedenken:
19. Landratsamt
Landshut – SG 44 Bauleitplanung (16.10.2012)
Zu den planlichen Festsetzungen:
Ziffer 2.1.1: Es werden 2 Vollgeschosse in der Form Erdgeschoss und ein Vollgeschoss bzw. Erdgeschoss und ein als Vollgeschoss ausgebautes Dachgeschoss festgesetzt. Eine Wandhöhe wird nicht festgesetzt, somit gilt die Festsetzung des Ausgangsbebauungsplanes. Hier wird eine Traufhöhe von 4,00 m festgesetzt. Es können hier somit nur die Gebäude in der Form Erdgeschoss und Dachgeschoss als Vollgeschoss realisiert werden, ein Erdgeschoss und ein Vollgeschoss (Stockhaus) sind auf Grund der geringen Wand- bzw. Traufhöhe nicht möglich. Es sollte geprüft werden, ob die bestehenden Festsetzungen bzgl. Wandhöhe und Dachneigung und Dachform nicht den heutigen Bauwünschen angepasst und im Deckblatt berücksichtigt werden sollten. Als Beispiel gilt hier das angrenzende Baugebiet Mirskofen Süd.
Abwägung:
Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend geändert bzw. ergänzt.
20. Bayerisches
Landesamt für Denkmalpflege (16.10.2012)
Bodendenkmalpflegerische
Belange:
Im Planungsbereich rechnen wir wegen der besonderen Siedlungsgunst sowie der Denkmaldichte im unmittelbaren Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Auffinden von Bodendenkmälern. Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten.
Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollen diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät unter diesem Aspekt im Rahmen der nächsten Planungsschritte gerne. Bodeneingriffe aller Art bedürfen der Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG. Dieser Erlaubnisbescheid gem. Art. 7 DSchG ist in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Zur Vermeidung unbeobachteter Denkmalzerstörungen ist der Beginn des Oberbodenabtrags vom Träger des Vorhabens beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen und die mit der archäologischen Beobachtung beauftragte Fachkraft zu benennen. Eine aktuelle Liste qualifizierter Grabungsfirmen ist beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege erhältlich. Über die Notwendigkeit einer auf den Oberbodenabtrag folgenden Ausgrabung kann im vorliegenden Fall erst nach Abtrag des Oberbodens entschieden werden.
Bau- und
Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Nach unserem Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege von oben genannter Planung nicht betroffen.
Abwägung:
Ein entsprechender Hinweis ist aufzunehmen. Bei gegebenenfalls gefundenen Bodeneingriffen oder Funden ist das bayerische Landesamt für Denkmalpflege einzuschalten.
21. Techniker
im Hause (Besprechung vom 18.10.2012)
Das Grundstück Fl.Nr. 474/9
Gemarkung Mirskofen soll im Trennsystem entwässert werden. Der Anschluss mit
Pufferanlage (Volumen lt. Entwässerungssatzung des Marktes Essenbach) für das
Regenwasser kann über den Regenwasserkanal in der Bahnhofsstraße erfolgen. Der
Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation ist nur über einen überlangen
Hausanschluss (ca. 60 Meter) in der Gräfin-Deym-Straße bzw. über eine
Hebeanlage mit einer Druckleitung (ca. 70 Meter) zur Bahnhofstraße möglich.
Abwägung:
Kenntnisnahme: Die Erschließung ist gesichert. Der Antragsteller muss die Verlängerung des Kanals beim Markt Essenbach beantragen.
Beschluss:
Der Marktgemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt.