Öffentlichkeitsbeteiligung

Mit Bekanntmachung vom 04.10.2012 wurde die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB informiert. Diese fand vom 04.10.2012 bis 02.11.2012 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während dieser Frist wurden keine Einwendungen vorgebracht.

 

Behörden und Träger öffentlicher Belange

Die Stellungnahme der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die während der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanes nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen sind, werden wie folgt behandelt:

 

Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:

 

Keine Stellungnahmen:

1.    Vermessungsamt Landshut

2.    Regionaler Planungsverband

3.    Amt für Landwirtschaft und Forsten

4.    Kabel Deutschland

5.    Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung

6.    Kreisbrandrat Thomas Loibl

7.    Amt für ländliche Entwicklung

8.    Deutsche Telekom AG

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:

 

9.    Zweckverband zur Wasserversorgung Isargruppe 1 (08.10.2012)

Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Jedoch ist die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser für den Bereich des Bebauungsplanes derzeit nicht gesichert. Zur Versorgung der geplanten Parzelle innerhalb des Geltungsbereiches ist die Auskreuzung und Verlängerung der vorhandenen Versorgungsleitung DN 125 GG in der Bahnhofstraße erforderlich (vgl. beiliegenden Lageplan).

 

Aufgrund der derzeit bestehenden Versorgungsleitungen wird hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt, dass hier die Richtwerte von 48 m³/h, über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden und ca. 15 m Vordruck, sowie darüber hinaus durch Förderbetrieb in den Erdbehälter Mirskofen, zur Verfügung stehen. Ist aufgrund der baulichen Nutzung ein höherer Bedarf bzw. Druck erforderlich, sind die erforderlichen Maßnahmen hierfür durch die jeweiligen Bauinteressenten zu treffen.

 

Erschließungsmaßnahmen sind seitens des Marktes Essenbach mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung Isargruppe 1 rechtzeitig abzustimmen.

 

Bei der Planung und Erschließung sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten. Die Erschließung ist so zu planen, dass die Verlegung der verschiedenen Versorgungs- und Entsorgungsleitungen gem. DIN 1998 ohne gegenseitige Beeinträchtigungen erfolgen kann.

 

DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“

DIN 19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“

DVGW-Hinweise GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdische Versorgungsanlagen“

DVGW-Hinweis GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“

 

10.  Überlandzentrale Wörth/I. – Altheim Netz AG (11.10.2012)

Von Seiten der ÜZW bestehen grundsätzlich keine Einwände des im geänderten Entwurf vom 01.10.2012 aufgestellten Bebauungsplanes.

 

11.  Planungsbüro Alois Halbinger (12.10.2012)

Aus eigener Zuständigkeit wird empfohlen, dass die Zufahrt zu dem Grundstück Fl. Nr. 474/9 nur entlang der Grundstücksgrenze zu Fl. Nr. 474/12 möglich ist, da an diesem Abschnitt die Granitsteine bei dem Ausbau der Bahnhofsstraße 2007 abgesenkt wurden. Sollte die Zufahrt weiter westlich geplant werden, so sind die Granitsteine und der Gehweg in dem neuen Zufahrtsbereich abzusenken.

 

12.  Energieversorgung Ergolding – Essenbach GmbH (15.10.2012)

Von Seiten der Energieversorgung Ergolding-Essenbach besteht kein Einwand. Im geplanten Bereich besteht bei einer positiven Wirtschaftlichkeit eine Versorgung mit Erdgas durch die EVE. Die EVE bittet darum, dass sie über weitere Ausbauplanungen und Ausbautermine auf dem Laufenden gehalten wird.

 

13.  Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt (16.10.2012)

Sofern die Trinkwasserversorgung sowie die Abwasser- und Müllbeseitigung geregelt sind, bestehen keine Einwände aus hygienischer Sicht.

 

14.  Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (18.10.2012)

Keine Äußerung.

 

15.  Wasserwirtschaftsamt Landshut (19.10.2012)

Grundsätzlich besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht mit der vorgelegten Planung ein Verständnis. Wir gehen davon aus, dass die Wasserversorgung und die Entsorgung des häuslichen Abwassers durch die bestehende Erschließung gewährleistet sind. Die Niederschlagswasserbeseitigung hat, unabhängig davon, was im Original-BP zur Niederschlagswasserbeseitigung geregelt ist, nach dem aktuellen Stand der Technik erfolgen. Dies bedeutet eine Versickerung über die belebte Oberbodenzone, wenn ausreichend durchlässige Untergrundverhältnisse vorhanden sind. Mit dieser Art der Versickerung wird am ehesten der natürliche Wasserkreislauf erhalten, zu der auch ein gewisser Anteil an Verdunstung zählt. Nur wenn eine Versickerung technisch nicht machbar ist, kann über eine Ableitung des Niederschlagswassers in eine Vorflut nachgedacht werden. Eine Ableitung muss immer gedrosselt erfolgen, um eine Abflussverschärfung im Gewässer zu vermeiden. Die Niederschlagswasserbeseitigung ist im Bauantrag aufzuzeigen und die erforderlichen Nachweise zu führen, auch wenn das Vorhaben unter die NWFreiV (Versickerung) bzw. unter den Gemeingebrauch (Ableitung) fallen sollte. Für eine Bauwasserhaltung wäre eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die beim Landratsamt Landshut vor Baubeginn einzuholen wäre. Nutzung von Erdwärme mittels einer Grundwasserwärmepumpe ist in diesem Ortsteil möglich. Die Begutachtung erfolgt durch einen zugelassenen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft.

 

Abwägung:

Kenntnisnahme. Auf diesem Grundstück muss die Versickerung bevorzugt werden, wenn diese möglich ist. Ansonsten wird das Niederschlagswasser gemäß Satzung in den bestehenden Kanal eingeleitet.

 

16.  Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (29.10.2012)

Landwirtschaftliche Belange sind nicht betroffen.

 

17.  Landratsamt Landshut – Immissionsschutz (30.10.2012)

Aus der Sicht des technischen Umweltschutzes bestehen gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken. Der auf der Fl. Nr. 259/4 situierte Gewerbebetrieb wird durch die Planung nicht weiter eingeschränkt, da bereits bestehende Wohnbebauung unmittelbar angrenzt. Der Konfliktpunkt „Lärm durch die Bahnstrecke Landshut – Regensburg“ ist durch geeignete passive Lärmschutzmaßnahmen am geplanten Wohngebäude zu lösen. Wir halten eine Ausrichtung der Schlaf- und Wohnräume in Richtung Südost (abgewandt von der Bahnstrecke), sowie schallgedämmte Belüftungsmöglichkeiten für erforderlich.

 

Abwägung:

Kenntnisnahme. Die schallschutzrechtlichen Belange werden in den textlichen Hinweisen mit aufgenommen.

 

18.  Landratsamt Landshut – untere Naturschutzbehörde (02.11.2012)

Keine Äußerung.

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis. Er geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

Prüfung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 1 BauGB

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben:

 

Bedenken:

 

19.  Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung (16.10.2012)

Zu den planlichen Festsetzungen:

Ziffer 2.1.1: Es werden 2 Vollgeschosse in der Form Erdgeschoss und ein Vollgeschoss bzw. Erdgeschoss und ein als Vollgeschoss ausgebautes Dachgeschoss festgesetzt. Eine Wandhöhe wird nicht festgesetzt, somit gilt die Festsetzung des Ausgangsbebauungsplanes. Hier wird eine Traufhöhe von 4,00 m festgesetzt. Es können hier somit nur die Gebäude in der Form Erdgeschoss und Dachgeschoss als Vollgeschoss realisiert werden, ein Erdgeschoss und ein Vollgeschoss (Stockhaus) sind auf Grund der geringen Wand- bzw. Traufhöhe nicht möglich. Es sollte geprüft werden, ob die bestehenden Festsetzungen bzgl. Wandhöhe und Dachneigung und Dachform nicht den heutigen Bauwünschen angepasst und im Deckblatt berücksichtigt werden sollten. Als Beispiel gilt hier das angrenzende Baugebiet Mirskofen Süd.

Abwägung:

Die textlichen Festsetzungen werden entsprechend geändert bzw. ergänzt.

 

20.  Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (16.10.2012)

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Im Planungsbereich rechnen wir wegen der besonderen Siedlungsgunst sowie der Denkmaldichte im unmittelbaren Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Auffinden von Bodendenkmälern. Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten.

 

Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollen diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät unter diesem Aspekt im Rahmen der nächsten Planungsschritte gerne. Bodeneingriffe aller Art bedürfen der Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG. Dieser Erlaubnisbescheid gem. Art. 7 DSchG ist in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen. Zur Vermeidung unbeobachteter Denkmalzerstörungen ist der Beginn des Oberbodenabtrags vom Träger des Vorhabens beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen und die mit der archäologischen Beobachtung beauftragte Fachkraft zu benennen. Eine aktuelle Liste qualifizierter Grabungsfirmen ist beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege erhältlich. Über die Notwendigkeit einer auf den Oberbodenabtrag folgenden Ausgrabung kann im vorliegenden Fall erst nach Abtrag des Oberbodens entschieden werden.

 

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Nach unserem Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege von oben genannter Planung nicht betroffen.

 

Abwägung:

Ein entsprechender Hinweis ist aufzunehmen. Bei gegebenenfalls gefundenen Bodeneingriffen oder Funden ist das bayerische Landesamt für Denkmalpflege einzuschalten.

 

21.  Techniker im Hause (Besprechung vom 18.10.2012)

Das Grundstück Fl.Nr. 474/9 Gemarkung Mirskofen soll im Trennsystem entwässert werden. Der Anschluss mit Pufferanlage (Volumen lt. Entwässerungssatzung des Marktes Essenbach) für das Regenwasser kann über den Regenwasserkanal in der Bahnhofsstraße erfolgen. Der Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation ist nur über einen überlangen Hausanschluss (ca. 60 Meter) in der Gräfin-Deym-Straße bzw. über eine Hebeanlage mit einer Druckleitung (ca. 70 Meter) zur Bahnhofstraße möglich.

 

Abwägung:

Kenntnisnahme: Die Erschließung ist gesichert. Der Antragsteller muss die Verlängerung des Kanals beim Markt Essenbach beantragen.

 

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt.

 


Für den Beschluss: 21       

Gegen den Beschluss: 0  0    

Anwesend: 21