Öffentlichkeitsbeteiligung

Mit Bekanntmachung vom 09.08.2012 wurde die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB informiert. Diese fand vom 20.08.2012 bis 21.09.2012 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während dieser Frist wurden keine Einwendungen vorgebracht. 

 

Behörden und Träger öffentlicher Belange

Die Stellungnahme der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die während der öffentlichen Auslegung des Flächennutzungsplanes eingegangen sind, werden wie folgt behandelt:

 

Folgende Träger öffentlicher Belange wurden im Verfahren beteiligt, haben jedoch keine Stellungnahme abgegeben oder nicht geantwortet:

1. Techniker im Hause

2. Vermessungsamt Landshut

3. Landratsamt Landshut, Untere Straßenverkehrsbehörde

4. Amt für ländliche Entwicklung

5. Gemeinde Niederaichbach

6. Planungsbüro Alois Halbinger

7. Wasserwirtschaftsamt Landshut

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben, jedoch ohne Einwände oder Änderungshinweise zur Planung:

8. EVE GmbH (13.08.2012)

Gegen die Flächennutzungsplanänderung durch Deckblatt Nr. 7 besteht seitens der EVE GmbH kein Einwand. Im Bereich der „Flächen für Windkraftenergieanlagen“ Konzentrationsflächen 7.1, 7.2, 7.3, 7.4 befinden sich derzeit keine Versorgungsleitungen der EVE/ESB. Über weitere Ausbauplanungen und Ausbautermine bitten wir Sie uns auf dem Laufenden zu halten.

 

9. Wasserzweckverband Mallersdorf (16.08.2012)

Es besteht Einverständnis mit der Planung. (siehe Stellungnahme v. 15.03.2012)

 

10. DB Services Immobilien GmbH (16.08.2012)

Mit der Planung besteht grundsätzlich Einverständnis. Es wird auf das Schreiben vom 21.02.2012 (Az: FRI-MÜ-I 1 Sta/TÖB-12-4003) verwiesen. Dieses Schreiben behält weiterhin Gültigkeit. Insbesondere wird in diesem Schreiben auf den von der DB Services Immobilien GmbH geforderten Mindestabstand von 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) zum nächstgelegenen Betrieb befindlichen Gleis verwiesen.

 

11. Zweckverband zur Wasserversorgung – Rottenburger Gruppe- (16.08.2012)

Hinsichtlich der betreffenden Pläne verweist der Zweckverband zur Wasserversorgung – Rottenburger Gruppe auf sein Schreiben vom 09.03.2012. Weitere Anmerkungen bestehen nicht.

 

12. Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar Gruppe 1 (20.08.2012)

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Einwendungen. Eigene Planungen sind von dem Vorhaben nicht berührt. Die Teilbereiche zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Essenbach durch Deckblatt Nr. 7 befinden sich nicht im Versorgungsgebiet des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1. Auf die Punkte 2.1 und 5.4 im Erläuterungsbericht bzgl. der Information zu den Grundwasserverhältnissen wird hingewiesen.

 

13. Gemeinde Hohenthann (10.09.2012)

Von Seiten der Gemeinde Hohenthann wird der Planung zugestimmt.

 

14. E.ON Bayern AG (31.08.2012)

Innerhalb der Konzentrationsflächen bzw. in deren Einflussbereich befinden sich keine Mittelspannungsanlagen der E.ON Bayern AG. Somit gibt es von Seiten der E.ON Bayern AG keine Einwände gegen die Flächennutzungsplanänderung

 

15. Landratsamt Landshut, Tiefbauamt (21.08.2012)

Seitens des Tiefbauamtes bestehen keine Einwände.

 

16. Markt Ergoldsbach (27.08.2012)

Seitens des Marktes Ergoldsbach bestehen weder Einwendungen noch Anregungen.

 

17. Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim AG (29.08.2012)

Von Seiten der Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG bestehen grundsätzlich keine Einwände.

 

18. Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt (14.08.2012)

Keine Einwände aus hygienischer Sicht.

 

19. Vodafone D2 GmbH (28.08.2012)

Die Kabel der Vodafone D2 GmbH liegen hier im Bahngrund. Sollten diese nicht berührt werden, bestehen von Seiten der Vodafone keine Einwände.

 

20. Landratsamt Landshut – Immissionsschutz (21.08.2012)

Aus Sicht des technischen Umweltschutzes bestehen gegen die Planung keine grundsätzlichen Bedenken. Im Detail wird auf die Stellungnahme vom 13.03.2012 verwiesen.

 

21. Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung (29.08.2012)

Keine Äußerung.

 

22. Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (10.09.2012)

Keine Äußerung.

 

23. Markt Ergolding (14.09.2012)

Der Markt Ergolding hat gegen die Flächennutzungsplanänderung keine Einwendungen

 

24. Kabel Deutschland Vertrieb + Service GmbH (21.09.2012)

Die Kabel Deutschland Vertrieb + Service GmbH hat gegen die geplante Baumaßnahme keine Einwände. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen und eine Neuverlegung ist derzeit auch nicht geplant.

 

25. Verwaltungsgemeinschaft Wörth/I. (01.10.2012)

Lt. Telefonat mit Herrn Rückl hat die VG Wörth/I. keine Einwände.

 

26. Bayerischer Bauernverband (23.08.2012)

Der Bayerische Bauernverband erhebt gegen obengenanntes Vorhaben keine besonderen Bedenken. (siehe Stellungnahme vom 16.03.2012)

 

Abwägung:

Der Markt Essenbach nimmt die o.g. Stellungnahmen zur Kenntnis. Er geht davon aus, dass bei den o.g. Trägern öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

Prüfung der Stellungnahmen gem. § 4 Abs. 2 BauGB

Von den folgenden Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen abgegeben:

 

27. Regionaler Planungsverband München (10.09.2012)

Die dargestellten Flächen für Windkraftanlagen konkurrieren nicht mehr mit den im Entwurf des Kapitels B VI Energie/Teilbereich Wind des Regionalplans festgelegten Ausschlussgebieten, sondern liegen in den unbeplanten Flächen des Entwurfs. Aus diesem Grund bestehen diesbezüglich keine Bedenken mehr gegen die Ausweisung der Windkraftkonzentrationsflächen.

 

Allerdings liegen die überplanten Flächen überwiegend im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 15 Großfläche Wälder im Donau-Isar-Hügelland. Da die Bauleitplanung nur in Übereinstimmung mit dem Regionalplanziel zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet erfolgen kann, ist den Belangen des Naturschutzes ein besonderes Gewicht beizumessen.

 

Abwägung:

Die Bedeutung des o.g. Landschaftlichen Vorbehaltsgebiets ist im Umweltbericht hinreichend dokumentiert. Der Umweltbericht und die Begründung werden dahingehend ergänzt, dass bei den betroffenen Flächen den Belangen des Naturschutzes besonderes Gewicht beizumessen ist und dass die Verträglichkeit der WKA-Standorte in den jeweiligen Genehmigungsplanungen spezifisch nachzuweisen ist.

 

28. Eisenbahn-Bundesamt – Außenstelle München (07.09.2012)

Aufgrund der Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes vom 07.03.2012 ist in der Begründung zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung unter Ziffer 5.1 für die Konzentrationsflächen nun ein Mindestabstand von jeweils 300 m beidseits der DB-Trasse fixiert, so dass diesbezüglich Einverständnis besteht.

 

Hinsichtlich der ebenfalls angesprochenen 110-kV-Bahnstromleitung 416 „Landshut – Burgweinting“ wird allerdings weiterhin keine konkrete Aussage getroffen. Nach der Recherche des Eisenbahn-Bundesamtes verläuft diese (und eine weitere) Hochspannungsleitung am nordöstlichen Bereich der Konzentrationsfläche 7.1 in einem Abstand, welcher ggf. nicht den Empfehlungen des Eisenbahn-Bundesamtes entspricht. Im Hinblick auf mögliche schwingungstechnische Einwirkungen von Windenergieanlagen auf Freileitungen wird für Bahnstromfernleitungen ohne Schwingungsmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen) als Abstand das 3-fache des Rotordurchmessers der geplanten Windenergieanlage empfohlen. Bei dem angegebenen Abstandsmaß handelt sich dabei um den Abstand zwischen dem äußersten ruhenden Leiter einer Freileitung und dem nächst gelegenen Punkt der Rotorfläche (Rotorspitze der Windenergieanlage).

Es wird darum gebeten, diese Empfehlung bei der Ausweisung von Konzentrationsflächen in der gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung zu berücksichtigen.

 

Abwägung:

Der Abstand der WKA-Konzentrationsflächen zu den benachbarten Bahntrassen wurde gemäß den eingegangenen Anregungen zum Vorentwurf im Entwurf auf 300 m konzipiert (im Vorentwurf betrug der Abstand noch 200 m).

Der o.g. dreifache Rotordurchmesser bei einer WKA mit einer angenommenen Nabenhöhe von 140 m ergibt ca. 120m x 3, also ca. 360 m. An den betroffenen Randbereichen und bei evtl. Aufstellung einer WKA direkt am Rand der Konzentrationsfläche zu bestehenden Stromtrassen der Bahn wäre somit dieser Abstand geringfügig nicht gewahrt.

Sollten an diesen Stellen WKA errichtet werden und der o.g. empfohlene Abstand unterschritten werden, sind somit Schwingungsdämpfer an den Leiterseilen vorzusehen. Diese Maßnahmen sind vom jeweiligen Vorhabensträger zu tragen.

Diese Empfehlungen und Hinweise werden in der Begründung entsprechend ergänzt

Weitere Änderungen der Bauleitplanung sind hierdurch nicht veranlasst.

29. Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern (24.08.2012)

Sämtliche Konzentrationszonen für Windkraft liegen außerhalb von zivilen Senderschutzzonen von Flugnavigationsanlagen, so dass zivile Flugsicherungseinrichtungen derzeit nicht gestört werden können. Es muss aber in einem späteren (immissionsschutzrechtlichen) Genehmigungsverfahren trotzdem nochmals am konkreten Einzelfall nach § 18a LuftVG geprüft werden.

 

Abwägung:

Die 7. Änderung des Flächennutzungsplans legt noch keine konkreten Standorte fest. Die konkrete Einzelfallprüfung ist im Rahmen der jeweiligen konkreten Genehmigungsverfahren abzuhandeln.

Eine Änderung der Bauleitplanung ist hierdurch nicht veranlasst.

 

30. Bund Naturschutz in Bayern e. V. (10.08.2012)

Der Bund Naturschutz stimmt der Planung zu. Eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für jede einzelne Windkraftenergieanlage durchzuführen. Ebenfalls sind die im Umweltbericht angegebenen Schutzgüter in Hinsicht auf jeden einzelnen WKA-Standort zu prüfen.

 

Abwägung:

Die o.g. saP und die Überprüfung auf die einzelnen Schutzgüter sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für jede einzelne WKA durchzuführen.

Eine Änderung der Bauleitplanung ist hierdurch nicht veranlasst.

 

31. Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde (23.08.2012)

Der unteren Naturschutzbehörde sind inzwischen Brutvorkommen der kollisionsgefährdeten Vogelarten Wespenbussard, Rotmilan, Wanderfalke und eines weiteren Uhus gemeldet worden. Die Liste in Punkt 4.2.1 des Umweltberichts ist um die Art Rotmilan deshalb zu ergänzen. Es wird empfohlen, Aussagen darüber zu machen, welche Bereiche sich besonders als Brut- bzw. Nahrungshabitate für die kollisionsgefährdeten Arten eignen und ob sich offensichtliche Beziehungen zwischen den Habitaten aufzeigen.

 

Abwägung:

Der Umweltbericht wird in Ziffer 4.2.1 entsprechend ergänzt.

 

Der Empfehlung, weitergehende Aussagen zu Bereichen mit Brut- und Nahrungshabitaten in der 7. Änderung zu treffen, wird jedoch nicht nachgekommen. Die diesbezüglichen Ergebnisse und Einschätzungen der Machbarkeitsstudie und insbesondere der dort integrierten „Ersteinschätzung Artenschutz“ werden für die 7. Änderung des Flächennutzungsplans, auch im Vergleich zu aktuellen FNP-Änderungen anderer Gemeinden, als fachlich ausreichend eingestuft. Der Prüfbereich und die entsprechenden Untersuchungsradien für Brut- und Nahrungshabitate hängen von konkreten Standorten für WKA ab und unterscheiden sich teilweise in Abhängigkeit der jeweiligen Vogelart. Diese Untersuchungen und Nachweise sind somit erst in der jeweiligen saP zu den einzelnen Genehmigungsverfahren zu erbringen.

 

Die o.g. saP und die Überprüfung auf die einzelnen Schutzgüter sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für jede einzelne WKA durchzuführen.

 

Eine weitere Änderung der Bauleitplanung ist hierdurch nicht veranlasst.

 

32. Staatliches Bauamt Landshut (27.08.2012)

Von Seiten des Staatlichen Bauamtes Landshut bestehen grundsätzlich keine Einwände. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Standorten mit Vereisungsgefahr ein Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) zu Bundes- und Staatsstraßen einzuhalten ist. Bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen getroffen werden.

 

Abwägung:

Der vorgesehene Abstand von mindestens 200 m von Konzentrationsflächen zu Straßen orientiert sich an den einschlägigen Abstandsempfehlungen und wird als fachlich ausreichend erachtet.

Der Aspekt einer evtl. Vereisungsgefahr und die evtl. notwendigen betrieblichen und technischen Vermeidungsmaßnahmen müssen in den konkreten Genehmigungsverfahren entsprechend nachgewiesen werden.

Eine Änderung der Bauleitplanung ist hierdurch nicht veranlasst.

 

33. Telekom Deutschland GmbH (05.09.2012)

Im Allgemeinen hat die Telekom Deutschland GmbH keine Bedenken gegen das geplante Vorhaben.

 

Auf folgende Belange bei Vorhandensein von Telekommunikationsanlagen der Telekom in den Planbereichen wird hingewiesen.

 

Die mögliche Errichtung einer sog. besonderen Anlage, hier Windenergieanlage, wird erst später erfolgen, somit kommen die Kollisionsregeln aus § 75 TKG zur Anwendung. § 75 Abs. 1 TKG folgt dem Prioritätsgrundsatz. Spätere besondere Anlagen sind demnach so auszuführen, dass sie die vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom nicht störend beeinflussen. Maßnahmen, die alleine aufgrund der Art und Weise der Bauausführung der besonderen Anlage erforderlich werden, ohne dass eine (dauerhafte) Verlegung oder Veränderung der Telekommunikationslinie der Telekom erforderlich ist, fallen unter dieses Rücksichtnahmegebot.

 

Der Träger des Vorhabens hat die sich daraus ergebenden Mehrkosten selber zu tragen.

Auch bei erforderlichen Maßnahmen welche der Beeinflussung und dem Blitzschutz der vorhandenen Anlagen dienen, liegt die Kostenpflicht ebenfalls beim Veranlasser.

 

Es muss beachtet werden, dass bei weiteren Planungen die Telekom ggf. nicht verpflichtet ist, den Windkraftpark/ die Windkraftanlage an ihr öffentliches Telekommunikationsnetz anzuschließen.

 

Abwägung:

Die Hinweise zitieren die einschlägige Rechtslage hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots und betreffen nicht die vorliegende Bauleitplanung sondern die späteren konkreten Objektplanung und Vorhaben.

Eine Änderung der Bauleitplanung ist hierdurch nicht veranlasst.

 

34. Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanung (05.09.2012)

Ergänzend zur Stellungnahme vom 23.03.2012 wird folgendes hingewiesen:

 

Die dargestellten Flächen für Windkraftenergieanlagen konkurrieren nun nicht mehr mit den im Entwurf des Regionalplans festgelegten Ausschlussgebieten. Die vom Markt Essenbach vorgesehenen Windkraftkonzentrationsflächen werden dort als unbeplante Flächen dargestellt. Diese Flächen stehen somit dem Markt aus Sicht der Landes- und Regionalplanung für seine Konzentrationsflächenplanung zur Verfügung.

 

Es wird jedoch erneut darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Umweltbericht nicht den in den Hinweisen der Stellungnahme vom 23.03.2012 erläuterten Vorgaben entspricht – insbesondere in der artenschutzrechtlichen Abhandlung. Eine der Planung angemessene fundierte Auseinandersetzung mit der Thematik des Artenschutzes ist im Umweltbericht nicht dargestellt. So wird z. B. das Vorkommen eines Uhus in der Teilfläche 7.1 erwähnt, Folgerungen aus möglichem Überflug der Fläche werden jedoch nicht gezogen. Es wird – wie bereits dargelegt – eine Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange erwartet.

 

Abwägung:

Bei der Abwägung zum Vorentwurf wurde auf die Voruntersuchung „Ersteinschätzung Artenschutz“ als Bestandteil der damaligen Machbarkeitsstudie verwiesen, es war zudem beabsichtigt, diese Unterlage, der Höheren Landesplanungsbehörde im Rahmen der 2. Auslegung mit zur Verfügung zu stellen. Da dies irrtümlich jedoch nicht geschah, ist die o.g. Stellungnahme nachvollziehbar. Die „Ersteinschätzung Artenschutz“ wird deshalb zeitnah zur Prüfung und Abstimmung nachgereicht.

Die wesentlichen artenschutzrechtlichen Belange sind nach Einschätzung des Marktes Essenbach mit diesem Fachgutachten für die vorliegende 7. Änderung des FNP fachlich ausreichend bearbeitet worden.

 

Die in der Ersteinschätzung nicht dokumentierten Arten Uhu und Rotmilan werden im Umweltbericht entsprechend ergänzt und dokumentiert.

Im Umweltbericht und Erläuterungsbericht wird zudem noch deutlicher herausgearbeitet und darauf hingewiesen, dass Brutvorkommen kollisionsgefährdeter Arten, z.B. insbesondere Uhu und Rotmilan, nicht ausgeschlossen werden können und dass das Vorkommen kollisionsgefährdeter Arten zu Einschränkungen bzw. bis hin zu Ausschlüssen führen kann.

 

Weitergehende Abarbeitungen sind jedoch Leistungsbestandteil der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsplanungen zu konkreten Standorten von Vorhabenträgern.

 

Eine weitere Änderung der Bauleitplanung ist hierdurch nicht veranlasst.

 

35. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e. V. Kreisgruppe Landshut (13.09.2012)

 

1.    Zielvereinbarkeit mit der Regionalplanung

Einzelnen Bewertungen im erforderlichen Umweltbericht kann nicht beigepflichtet werden. Insbesondere bemängelt der Landesbund für Vogelschutz die unvollständige Darlegung von Auswirkungen auf das Schutzgut Wald. Hier sind die regionalplanerischen Ziele und Grundsätze nur unvollständig zitiert.

 

Die Region Landshut ist die waldärmste Region Bayerns (vgl. Begründung zum Ziel B I 1.3 des Regionalplans.) Dort heißt es: „Der Wald soll erhalten werden“. Es sei ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich um ein Ziel handelt. In der Begründung zum Ziel wird besonders erwähnt, dass diese Waldökosysteme großflächig und zusammenhängend erhalten werden sollen. Um eine Zielvereinbarkeit der Planung darzulegen, bedarf es einer umfassenden Darstellung der zu erwartenden Eingriffswirkungen. Wir sind der Auffassung, dass das Schutzgut „Wald“ wegen seiner elementaren und umfassendsten Betroffenheit unter den Schutzgütern (Nr. 3, S.7) gesondert aufzuführen ist. Die Bewertung muss beim Schutzgut Wald zumindest bei den „baubedingten Auswirkungen „hoch“ lauten.

 

Die hierzu unter Nr. 4.3.1 „Boden“ subsumierten Auswirkungen sowie Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen zeigen das zu erwartende Maß der Eingriffe nicht auf. Insbesondere wird nicht dargelegt, welcher durchschnittliche Baufeldrodungsumfang pro Anlage im Wald erforderlich ist, welche Abstandsfläche der baulichen Anlagen innerhalb des Waldes erforderlich sind und in welchem Umfang Kahlschläge zum Antransport der Masten und Rotoren erforderlich werden können. Auch fehlt die besonders wichtige Darlegung, in welchem (erzeugungstechnisch möglichen) Umfang eine „Kammerung“ der Wälder durch die Anlagenkonzentration (Abstand der Anlagen zueinander) ausgelöst werden.

 

Die Aussage korreliert auch ganz wesentlich mit der Bewertung des Schutzgutes „Landwirtschaft“, der der Landesbund für Vogelschutz nicht beipflichtet. Eine auf rd. 6 Quadratkilometer verteilte Anlagenkonzentration über den gesamten nördlichen Gürtel des Gemeindegebiets – überwiegend im landwirtschaftlichen Vorbehaltsgebiet – kann bei den anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft nur „hoch“ lauten.

 

Die Konzentrationsflächen werden, wie es auch die Regionalplanung vorsieht, den Status von Vorrangflächen für die Windkraftnutzung erhalten. Wir halten es daher für nicht angemessen den Eindruck zu erwecken, dass über die Visualisierung von Standorten durch Fotomontagen (vgl. S. 20) ein planungsrechtlich geschaffener Nutzungsvorrang wieder ausgehebelt werden könnte.

 

Zusammenfassend sehen wir bei dem geplanten Umfang der Konzentrationsflächen und den bestehenden regionalplanerischen Vorgaben (Walderhaltungsziel, überwiegend landwirtschaftliche Vorbehaltsgebiete) keine Zielvereinbarung mit dem Regionalplan.

 

Abwägung:

Im Rahmen der Klimaschutzziele sollen in Bayern 1.000 bis 1.500 neue WKA entstehen. Bei einem Ausschluss der Waldflächen wegen der o.g. Aspekte wäre der Spielraum für potenzielle WKA-Flächen so eingeschränkt, dass die Erreichung der von der Politik beschlossenen Klimaschutzziele nahezu unmöglich wäre.

 

Wegen der erforderlichen Windgeschwindigkeiten wird zudem festgestellt, dass

WKA auf erhobenen Standorten wirtschaftlicher zu betreiben sind, diese Kuppenlagen sind im Gemeindegebiet Essenbach überwiegend mit Wald- und Forstflächen bestanden.

Weiterhin ist festzustellen, dass die o.g. dargestellte Problematik von den übrigen dafür relevanten Trägern und Behörden (Forstamt, Amt für Landwirtschaft, Untere Naturschutzbehörde, Regionaler Planungsverband, Höhere Landesplanungsbehörde) nicht geteilt wird bzw. diesbezüglich und hinsichtlich der Aussagen des Umweltberichts keinerlei Bedenken oder Anregungen geäußert wurden. Die o.g. „Nichtvereinbarkeit“ mit den Zielen der Regionalplanung ist deshalb nicht nachvollziehbar.

 

Eine Änderung der Bauleitplanung ist hierdurch nicht veranlasst.

 

2.    Artenschutz

Das in Abschnitt 4.2.1 aufgelistete Spektrum kollisionsgefährdeter Vogelarten, mit deren Vorkommen zu rechnen ist und die im Rahmen von speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen zu berücksichtigen sind, fehlen Rotmilan und Uhu. Vom Uhu ist im nördlichen Gemeindegebiet (südöstlich der Konzentrationsfläche 7.3) mindestens ein weiterer Brutplatz bekannt und bei den zuständigen Naturschutzbehörden auch aktenkundig.

 

Nach der Einschätzung des LBV sind die für Windkraftanlagen vorgesehenen Flächen insgesamt so groß bemessen und verteilt, dass für alle im Norden des Gemeindegebietes vorkommenden Vogelarten der Anlage 2 des Bayerischen Windkrafterlasses ein erhöhtes Tötungsrisiko zu erwarten ist (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG).

 

Im Übrigen teilt das LBV nicht die Auffassung der Planer, dass die geplanten Konzentrationsflächen von Zugvögeln mit geringem Umweg umflogen werden können und eine Zerschneidung von Zugwegen daher nicht gegeben ist. (Seite 11 des Umweltberichts). Alleine die Konzentrationsfläche 7.1 stellt einen mehrere Kilometer langen Riegel, senkrecht zur Hauptachse des Vogelzuges (Nordost-Südwest) dar. Dieser erfolgt bei vielen Arten auf breiter Front, nachts und in geringer Höhe.

 

Abwägung:

Grundlage für die 7. Änderung des FNP ist eine detaillierte Machbarkeitsstudie und darin integriert die Voruntersuchung „Ersteinschätzung Artenschutz“, in der die artenschutzrechtlichen Aspekte und evtl. mögliche Konflikte und Vermeidungsmaßnahmen fachlich fundiert abgearbeitet wurden.

Diese Vorprüfung wurde im Rahmen des Scoping-Termins mit der UNB des LRA Landshut einvernehmlich abgestimmt.

Im Umweltbericht wird bezüglich dieser Aspekte auf die Ergebnisse dieser Vorprüfung verwiesen.

Die wesentlichen artenschutzrechtlichen Belange sind nach Einschätzung des Marktes Essenbach mit diesem Fachgutachten für die vorliegende 7. Änderung des FNP fachlich ausreichend abgearbeitet worden.

 

Die in der Ersteinschätzung nicht dokumentierten Arten Uhu und Rotmilan wurden und werden im Umweltbericht entsprechend ergänzt und dokumentiert.

Im Umweltbericht und Erläuterungsbericht wird zudem noch deutlicher herausgearbeitet und darauf hingewiesen, dass Brutvorkommen kollisionsgefährdeter Arten, z.B. insbesondere Uhu und Rotmilan, nicht ausgeschlossen werden können und dass das Vorkommen kollisionsgefährdeter Arten zu Einschränkungen bzw. bis hin zu Ausschlüssen führen kann.

 

Weitergehende Prüfungen, Kartierungen und Einschätzungen zu Brut- und Nahrungshabitaten sind jedoch Leistungsbestandteil der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen (saP) im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsplanungen zu konkreten Standorten von Vorhabenträgern.

 

Eine Änderung der Bauleitplanung ist hierdurch nicht veranlasst.

 

36. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (17.09.2012)

Die im sachlichen Teilflächennutzungsplan geplanten Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen (7.1, 7.2, 7.3 und 7.4) im Bereich des Marktes Essenbach, liegen nicht in den Ausschlussgebieten gemäß des Entwurfs des Regionalplans der Region Landshut.

 

Planungsziel im Regionalplan ist die Bündelung von WKA, Um eine wirksame Bündelung erreichen zu können, sollten die Gebiete eine Mindestfläche von mindestens 10 ha aufweisen. Durch die Bündelung von Standorten wird auch die Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung verringert.

 

Allgemeine Anmerkungen aus landwirtschaftlich fachlicher Sicht:

 

Der Verlust der landwirtschaftlichen Nutzfläche beim Bau eines Windrades ist auf dessen Standfläche begrenzt. Hinzu kommt der Flächenverbrauch für Erschließungsmaßnahmen wie Netzanbindung oder den Wegebau.

 

Die Ertragseinbußen durch den Schattenwurf des Mastes und der Rotorblätter sind als gering einzustufen. Allenfalls bei gärtnerischen Intensivkulturen könnte eine Beeinträchtigung eintreten. Die Lärmbelästigung für Weidetiere ist ebenfalls eher als unwesentlich einzuschätzen.

 

Die landwirtschaftliche Nutzung darf bei Bau, Erschließung und Betrieb der Anlagen nicht eingeschränkt werden.

 

Nach den Eingriffen entstehende Flurschäden oder Ertragseinbußen sind zu entschädigen und es ist auf eine Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit zu achten.

 

Besonders ist zu beachten, dass:

-          bei Bau- und Erschließungsmaßnahmen beschädigte Drainagen wieder fachgerecht hergestellt werden.

-          Erdkabel, die durch landwirtschaftliche Flächen gelegt werden so verlegt werden, dass die Flächen keinen Nutzungseinschränkungen unterliegen und bodenverbessernde Maßnahmen (z. B. Tiefenlockerungen) ungehindert durchgeführt werden können.

-          Ertragsausfälle auf den Lagerplätzen für Boden (Aushub) und Baumaterial wie auch eintretende Flurschäden entschädigt werden. Nach Abschluss der Maßnahmen muss auf den in Anspruch genommenen landwirtschaftlichen Flächen eine ordnungsgemäße Rekultivierung nach DIN-Norm vorgenommen werden.

-          eine geeignete Zuwegung für Kontrollen, Wartung und Messung der Windkraftanlagen vorhanden sein muss, ohne dabei die allgemeine landwirtschaftliche Flächennutzung einzuschränken.

 

Zum einen bietet der Bau eines Windrades den betroffenen Landwirten eine zusätzliche Einnahmequelle durch langfristige Pachtverträge mit den Eigentümern der Flächen und Gestattungsverträgen mit den Flächennachbarn. Zum anderen konkurrieren die Standorte unter Umständen.

 

Abwägung:

Die o.g. Hinweise und Empfehlungen betreffen nicht den FNP sondern sind bei den konkreten Objektplanungen zu berücksichtigen.

Eine Änderung der Bauleitplanung ist hierdurch nicht veranlasst.

 

 

37. Autobahndirektion Südbayern – Dienststelle Regensburg (20.09.2012)

Zu der Stellungnahme vom 19.03.2012 wird folgendes ergänzt:

 

Bei der Errichtung von Windkraftanlagen darf die Funktionstüchtigkeit der im näheren Umfeld liegenden planfestgestellten Ausgleichsflächen (CEF-Maßnahmen) nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus ist bei der Erteilung von Baugenehmigungen die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Ausgleichsflächen im Einzelfall zu prüfen und sicherzustellen. Ansonsten bestehen keine Einwände.

 

Abwägung:

Die erwähnten Ausgleichsflächen (CEF-Maßnahmen) sind im Entwurf der 7. FNP-Änderung bereits voll berücksichtigt.

Der weitere Nachweis für die Funktionstüchtigkeit ist im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren zu führen.

Eine Änderung der Bauleitplanung ist hierdurch nicht veranlasst.

 

38. Bayerisches Landesamt für Denkmalschutz (13.09.2012)

Das Bayerische Landesamt für Denkmalschutz stimmt der Planung nur unter den folgenden Voraussetzungen zu:

 

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Weder in der Begründung zum Entwurf des Flächennutzungsplanes noch im Umweltbericht wird die Fernwirkung der Windkraftenergieanlagen auf vorhandene Baudenkmäler berücksichtigt.

 

Eine Genehmigungsfähigkeit ist aus den Darstellungen dieses FNP nicht abzuleiten. Die hierfür erforderlichen Umweltuntersuchungen haben bei der Aufstellung des FNP nicht stattgefunden. Voraussetzung für die Genehmigung einer Windkraftanlage ist die von Antragsteller vorzulegende Umweltverträglichkeitsuntersuchung im Hinblick auf Sichtbeziehungen zu und von Denkmälern (landschaftsprägende Baudenkmäler und Ensembles) im Umkreis von 15 km um die Windkraftanlage.“

 

Begründung:

Der Einfluss von Windkraftanlagen und eine etwaige Beeinträchtigung eines Denkmals ergeben sich aus der Höhe der Windkraftanlage, die Grund der fortschreitenden Höhenentwicklung zurzeit nicht vorhergesehen werden kann, der örtlichen Topographie und der notwendigen Hindernisbefeuerung. So ist ein Windrad mit einer Nabenhöhe von 140 Metern anders zu bewerten als eines mit einer Nabenhöhe von 40 Metern. Gleiches gilt für die Errichtung an unterschiedlichen Standorten, wie z. B. auf einem Bergrücken bzw. in einer Ebene. Auch bei der Hindernisbefeuerung gibt es unterschiedliche Ausführungsmöglichkeiten. So gibt es die Möglichkeit, dass diese entsprechend der Wetterlage regelbar ist.

 

Die in der Region vorliegende Topographie zeichnet sich durch zahlreiche Hügel und Täler aus, aus denen sich wiederum Fernsichtbeziehungen ergeben. Auf Grund der Topographie sollte für das Untersuchungsgebiet ein Radius von 15 km gewählt werden. Innerhalb dieses Radius befinden sich folgende landschaftswirksame Baudenkmäler:

 

D-2-74-141-18: Wallfahrtskirche Heiligen Brunn, Heiligenbrunn, Gemeinde Hohenthann

 

D-2-74-141-20: Schloss Kirchberg, Gemeinde Hohenthann

 

Außerhalb des Radius kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass auch große Anlagen keine Beeinträchtigung eines Denkmals hervorrufen, auch wenn diese in der Ferne sichtbar sind.

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegen nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand folgende Bodendenkmäler:

 

D-2-7339-0201: Vorgeschichtlicher Grabhügel; Gmkg. Mettenbach Fl. Nr. 231

D-2-7339-0219: Verebnete vorgeschichtliche Grabhügel; Gmkg. Mettenbach Fl. Nrn. 1653/2, 1690, 1693 und 1693/2

D-2-7339-0218: Verebnete vorgeschichtliche Grabhügel; Gmkg. Mettenbach Fl. Nr. 1653/2, 1681 und 1748/5

 

Diese Denkmäler sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

 

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gem. Art. 7.1 DSchG.

Es ist daher erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen.

 

Abwägung:

 

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Im Rahmen der Klimaschutzziele sollen in Bayern 1.000 bis 1.500 neue WKA entstehen. Bei Berücksichtigung der vom Landesamt geforderten Schutzabstände von 15 km um Baudenkmäler würde in Bayern, wo in fast jeder Ortschaft eine denkmalgeschützte Kirche oder Bau steht, kaum noch eine WKA errichtet werden können. Die Freihaltung eines solchen Schutzabstandes würde die Erreichung der von der Politik beschlossenen Klimaschutzziele unmöglich machen. Bei immissionsrechtlichen Genehmigungen - ohne steuernde Flächennutzungsplanung - könnten WKA in 300 bis 500 m Entfernung zu Baudenkmälern genehmigt werden, ohne dass das zuständige Landesamt darauf entscheidend Einfluss nehmen könnte. Durch die Ausweisung von Konzentrationszonen kann die Gemeinde durch die Vorgaben entsprechender Restriktionskriterien die Abstände zur bestehenden Bebauung und damit auch zu möglichen Baudenkmälern vergrößern.

Durch die von der Gemeinde festgelegten Kriterien wird dafür Sorge getragen, dass die geplanten Konzentrationsflächen in einem weit größeren Abstand zu Baudenkmälern liegen, als dass dies bei einer Nichtsteuerung und damit Privilegierung nach § 35 BauGB der Fall wäre, so dass mögliche visuelle Beeinträchtigungen von Baudenkmälern minimiert werden.

Eine Änderung der Bauleitplanung ist hierdurch nicht veranlasst.

 

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Im Entwurf der 7. Änderung des FNP sind die Bodendenkmäler des rechtsgültigen FNP unverändert übernommen worden.

Die Bodendenkmale werden hinsichtlich der o.g. Anregungen und mit Hilfe des BayernViewers des BLfD noch einmal überprüft und ggf. in Plan und Textteil entsprechend dargestellt bzw. ergänzt.

 

39. E.ON Netz GmbH Bamberg (23.10.2012)

Die Änderungsgebiete des Flächennutzungsplanes werden von folgender Anlage unse­res Unternehmens durchquert: 110-kV-Freileitung Altheim - Regensburg, Ltg.-Nr. O 2.

Die Leitungstrasse war in dem Plan der Konzentrationsfläche 7.1 enthalten. Für die Richtigkeit des eingetragenen Leitungsverlaufes in den Plänen besteht keine Gewähr. Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachse im Gelände. Von den aktuell ausgewiesenen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen wird nur die Fläche 7.1 von der vorgenannten Freileitung nordöstlich, in einem Abstand von ca. 200 m, tangiert.

 

Zur Vorinformation bei der Suche nach Standorten für Windenergieanlagen können wir Ihnen folgende Informationen geben:

Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Windenergieanlagen in der Nähe von Hoch­spannungsfreileitungen sind die einschlägigen Normen DIN EN 50341-1 und DIN VDE 0105 - 100 zu Grunde zulegen.

Demnach ist zwischen der Rotorblattspitze und dem äußeren Leiterseil einer 110-kV-Leitung grundsätzlich ein horizontaler Abstand von > 3 x Rotordurchmesser einzuhalten. Bei einem angenommen Rotordurchmesser von 100 m würde sich hier ein Abstand von ca. 355 m zwischen der Achse der Freileitung und dem Mittelpunkt der Windkraftanlage ergeben.

Dieser vorgenannte Abstand kann auf einem Mindestabstand von > 1 x Rotordurch­messer zwischen dem äußeren Leiterseil einer 31O-kV-Leitung und der Rotorblattspitze verringert werden, wenn die Leiterseile der Freileitung mit schwingungsdämpfenden Maßnahmen ausgerüstet sind. Bei einem angenommen Rotordurchmesser von 100 m würde sich hier ein Abstand von ca. 155 m zwischen der Achse der Freileitung und dem Mittelpunkt der Windkraftanlage ergeben. Die Nachrüstungen der Schwingungsdämpfer würde von uns ausgeführt werden. Die hierbei anfallenden Kosten hat jedoch der Bauherr der Windenergieanlage als Veranlasser zu tragen.

 

In jedem Fall muss die Zulässigkeit einer Windkraftanlage in Bezug zu einer Freileitung im Einzelfall von uns geprüft werden.

 

In den Planunterlagen bitten wir die Leitungsbezeichnung zu ergänzen und uns als Eigentümer zu vermerken (siehe Anlage).

 

Nachdem eventuell noch Anlagen anderer Netzbetreiber im oben genannten Bereich vorhanden sind, bitten wir, sofern noch nicht geschehen, diese separat zu beteiligen.

 

Abwägung:

Der Abstand der WKA-Konzentrationsfläche 7.1 zur benachbarten 110 kV-Leitung der E.ON-Netz GmbH ist im Entwurf mit mindestens 200 m berücksichtigt, dies entspricht den einschlägig empfohlenen Mindestabständen zu überirdischen Stromtrassen.

Der gemäß den o.g. Vorschriften definierte Abstand von 355 m wäre bei evtl. Aufstellung einer WKA im Randbereich der Konzentrationsfläche zur bestehenden Stromtrasse nicht gewahrt. Wie von E.ON angeführt sind, bei Unterschreitung des empfohlenen Abstands,  Schwingungsdämpfer an den Leiterseilen vorzusehen. Diese Maßnahmen sind vom jeweiligen Vorhabensträger zu tragen. Diese Empfehlung wird in der Begründung entsprechend ergänzt. Dadurch ergibt sich keine Änderungserfordernis im Plan der bisherigen Konzentrationsfläche 7.1.

 

Die Einzelfallprüfung mit dem Versorgungsträger ist im jeweiligen Objekt-Genehmigungsverfahren von den Bauträgern zu führen.

 

Die Leitungsbezeichnung und der Eigentümer werden im Deckblatt 7.1 redaktionell ergänzt.

Die übrigen Netzbetreiber wurden am Verfahren bereits beteiligt.

 

40. Wehrbereichsverwaltung Süd, Außenstelle München (13.12.2012)

Windkraftanlagen (WKA) im angefragten Plangebiet Nr. 1 (westlichstes Gebiet id. Anlage) können das Radar der Luftverteidigungsanlage Haindlfing nördlich von Freising beeinträchtigen.

Die Entfernung zu diesem Radar beträgt ca. 37 km.

Markante Geländeerhebungen im Gebiet Nr. 1 weisen eine Höhe von 497 m üNN auf. Das Radarstrahlungsfeld beginnt bei diesem Gebiet bei 635 m üNN.

WKA mit einer Höhe bis zu 210 m über Grund können mit ihren verschattungswirksamen Bauteilen wie Mast, Gondel und Rotorblattwurzeln in das Radarstrahlungsfeld hineinragen und damit die Ortung von Flugzielen beeinflussen.

Um diesen Einfluss nicht über zulässige Grenzwerte hinaus ansteigen zu lassen, müssen bei der Planung von WKA, die über 635 ÜNN m an Bauhöhe erreichen, Separationsabstände zwischen den einzelnen WKA, die in einer Einzelfallbetrachtung festzulegen sind, gefordert werden.

WKA, die nur mit den Flügelspitzen (die oberen 2/3 des Rotorblattes) in das Radarstrahlungsfeld hineinragen, bedürfen keiner Separationsabstände.

 

Eine exakte Prüfung und Bewertung des Störpotentials künftiger WKA kann daher erst im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung bei Bekanntgabe der einzelnen Standorte und Bauhöhen durchgeführt werden.

WKA im Plangebiet Nr. 2 bedürfen erst ab einer Bauhöhe von 210 m über Grund einer Einzelfallbetrachtung, WKA in den Plangebieten Nr. 3 und 4 erst ab einer Bauhöhe von etwa 250 m über Grund.

 

Abwägung:

Die 7. Änderung des FNP legt noch keine konkreten Standorte fest.

Es wird davon ausgegangen, dass für ausreichende Windgeschwindigkeiten WKA mit Nabenhöhen von 140 m abgestrebt werden, so dass die o.g. Höhen im Bereich der Konzentrationsfläche 7.1 geringfügig überschritten werden können.

Die Verträglichkeit von WKA ist deshalb im Einzelfall von den jeweiligen Vorhabenträgern mit der Wehrbereichsverwaltung spezifisch zu prüfen.

 

Dies gilt prinzipiell auch für die übrigen Flächen Nr. 7.2. bis 7.4, wobei jedoch wegen der o.g. Bauhöhen eine Beeinträchtigung wohl eher kaum gegeben bzw. eher unwahrscheinlich ist.

 

Eine Änderung der Bauleitplanung ist hierdurch nicht veranlasst.

 

 

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wie dargestellt.

 

Die Änderung des Flächennutzungsplans durch Deckblatt Nr. 7  „Flächen für Windkraftenergieanlagen“ wird festgestellt. Der Plan erhält das Fassungsdatum vom 22.01.2013. Die zugehörige Begründung einschließlich Umweltbericht wird gebilligt.

 


Für den Beschluss:  23

Gegen den Beschluss: 0      

Anwesend: 23