Beschluss:

In unmittelbarer Umgebung wurde bereits eine Werbeanlage errichtet. Wegen der Konzentrationswirkung dieser Werbeanlagen sind eine erhebliche Störung des Ortsbildes und eine unzumutbare Ablenkung des Straßenverkehrs zu befürchten. Aus diesem Grund wird das Einvernehmen abgelehnt. Insofern wird der Beschluss vom 04.09.2012 TOP 1.7 aufrecht erhalten.

 


Für den Beschluss:  23

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 23