Beschluss:
In unmittelbarer Umgebung wurde bereits eine Werbeanlage errichtet. Wegen der Konzentrationswirkung dieser Werbeanlagen ist eine erhebliche Störung des Ortsbildes und eine unzumutbare Ablenkung des Straßenverkehrs zu befürchten. Aus diesem Grund wird das Einvernehmen abgelehnt.

 


Für den Beschluss:  19

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 19