Die zweite Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB ist erfolgt. Die eingegangenen Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen sind abzuwägen und beschlussmäßig zu behandeln.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Mit Bekanntgabe vom 23.05.2012 wurde die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB informiert. Diese fand vom 01.06.2012 bis 02.07.2012 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Während dieser Frist wurden keine Einwendungen vorgebracht.

 

Behörden und Träger öffentlicher Belange

 

Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind, werden wie folgt behandelt:

 

Keine Stellungnahmen von:

 

1.  Roider/Wilczek – Technik (im Haus)

2.  Planungsbüro Halbinger

3.  Vermessungsamt Landshut

4.  Amt für ländliche Entwicklung

5.  Regionaler Planungsverband

6.  Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt

7.  Wasserwirtschaftsamt Landshut

8.  Regierung von Niederbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

9.  Deutsche Telekom

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

10.  Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (29.05.2012)

Keine Äußerung

 

11. Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung (29.05.2012)

Keine Äußerung

 

12. Landratsamt Landshut – Untere Naturschutzbehörde (27.06.2012)

Keine Äußerung

 

13. Überlandzentrale Wörth/Altheim (11.06.2012)

Es bestehen grundsätzlich keine Einwände über den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 08.03.2012.

 

14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut (27.06.2012)

Keine weiteren Anmerkungen und Ergänzungen.

 

15. Staatliches Bauamt Landshut (31.05.2012)

Es bestehen keine Einwände.

 

16. Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg (26.06.2012)

Mit dem Bebauungsplanentwurf und den textlichen Festsetzungen in der geänderten Fassung vom 08.03.2012 besteht Einverständnis.

 

17. Kabel Deutschland (31.05.2012)

Es werden keine Einwände geltend gemacht.

Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen des Unternehmens.

Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist derzeit nicht geplant.

 

18. EVE GmbH (24.05.2012)

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes besteht kein Einwand.

Eine Versorgung mit Erdgas für diesen Bereich ist bei einer positiven Wirtschaftlichkeit durch die EVE jederzeit möglich.

Über weitere Ausbauplanungen und Ausbautermine ist die EVE auf dem Laufenden zu halten.

 

19. Landratsamt Landshut – Immissionsschutz (19.06.2012)

Aus Sicht des technischen Umweltschutzes bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

Auf die Stellungnahme vom 10.01.2012 wird verwiesen.

 

20. Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 (30.05.2012)

Gegen den Bebauungsplan mit integriertem  Grünordnungsplan bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser für den Bereich des Bebauungsplanes kann gesichert werden. Die Versorgung erfolgt über die vorhandene Versorgungsleitung der angrenzenden Bebauung. Nachdem in der Zeppelinstraße die Versorgungsleitung  bis zur geplanten Erweiterung bereits besteht, ist diese Stichleitung je nach Bedarf mit der Straßenerschließung vom WZV zu erweitern.

Die Löschwasserversorgung ist ebenfalls gesichert. Erschließungsmaßnahmen werden mit dem  Zweckverband zur Wasserversorgung Isar-Gruppe 1ebenfalls rechtzeitig abgestimmt.

Bei der Planung und Erschließung des Baugebietes sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten:

- DIN 1998 “Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“

- Din 19630 “Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“

- DVGW-Hinweis GW 125 “Baumpflanzungen im Bereich unterirdische Versorgungsanlagen“

- DVGW-Hinweis GW 315  “Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen  bei Bauarbeiten“

 

21. DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München (29.05.2012)

Zustimmung zum geplanten Vorhaben wird unter Berücksichtigung folgender Hinweise bzw. Forderungen gegeben.

-        Ein gewolltes oder ungewolltes Hineinlangen in den Gefahrenbereich und den Sicherheitsraum der Deutschen Bahn AG ist auf Dauer sicher auszuschließen. Gegenüber allen stromführenden Teilen sind Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3, DB-Richtlinie 997.02 und GUV-R B 11 einzuhalten bzw. vorzusehen. Gegenüber der Oberleitungsanlage ist ein Schutzstreifen gemäß den VDE-Richtlinien freizuhalten.

-        Der entlang der Bahnlinie verlaufende Feldweg darf nicht als öffentliche Straße vorgesehen bzw. während der Baumaßnahme genutzt werden, da hierbei besondere Planungsrichtwerte bezüglich des Abstandes einzuhalten sind. Der Feldweg ist auch nicht der Bestand dieser Bauleitplanung.

-        Können bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist. Der Antrag zur Kranaufstellung ist, mit Beigabe der Stellungnahme der DB Netz AG, Niederlassung Süd, Anlagenmanagement Regionalnetze, I.NMR-S-A(P) Frau Brettschneider, Tel. 089 / 1308-72376, Richelstraße 1, 80634 München einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

-        Lagerungen von Erdaushub und Baumaterialien, sowie Parken von Lastzügen und Baugeräten entlang der Bahnlinie sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baumaterialien und Baugeräte in den Gefahrenbereich der Gleise (durch Verwehungen bzw. Ausschwenkung) gelangen.

-        Der Einflussbereich der Eisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) darf nicht beeinträchtigt werden. Der Stützbereich ist definiert in der DB-Richtlinie 836.2001 „Erdbauwerke und sonstige geotechnische Bauwerke – Einwirkungen und Widerstände“ in Verbindung mit der DB-Richtlinie 800.0130, Anhang 2, „Netzinfrastruktur Technik entwerfen; Streckenquerschnitte auf Erdkörpern, Ermittlung des Schotterfußpunktes“.

-        Abstand und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zu nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von

2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Es wird auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff BGB) des Grundstückseigentümers hingewiesen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.

-        Beleuchtungen und Werbeflächen sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (insbesondere Blendung des Eisenbahnpersonals und eine Verwechslung mit Signalbegriffen der Eisenbahn) jederzeit sicher ausgeschlossen ist.

-        Vorhandene Bahnentwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Anfallendes Oberflächenwasser oder sonstige Abwässer dürfen nicht auf Bahngrund geleitet und zum Versickern gebracht werden.

-        Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

-        Die uneingeschränkte Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit zu den vorhandenen Bahnanlagen und Leitungen muss auch während der Bauphase für die Deutsche Bahn AG, deren beauftragten Dritten bzw. ggf. deren Rechtsnachfolger jederzeit täglich rund um die Uhr gewährleistet sein.

-        Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind ausgeschlossen. Alle Immissionen, die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen (einschließlich dem digitalem Zugfunk GSM-R), sind entschädigungslos hinzunehmen. Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung mit § 906 BGB sowie dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG), sind vom Bauherrn zu tragen.

-        Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen. Dabei ist ausschließlich Fremdgrund zu benutzen.

-        Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten. Bei allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes (EdB) ist da bautechnische Regelwerk der DB Netz AG in Verbindung mit der „Eisenbahnspezifischen Liste Technischer Baubestimmungen“ (ELTB) der Deutschen Bahn AG zu beachten.

 

Der entlang der Bahnlinie verlaufende Weg ist als öffentlicher Feld- und Waldweg für den öffentlichen Verkehr gewidmet und darf in diesem Rahmen auch öffentlich genutzt werden.

Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

 

22. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (25.06.2012)

Von Seiten der Bodendenkmalpflege besteht gegen die Planung kein Einwand. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen. Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch die Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 DSchG:

Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Nach bisherigem Kenntnisstand sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege von der genannten Planung nicht betroffen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem geltenden Flächennutzungsplan in dem Gebiet keine Bodendenkmäler ausgewiesen sind.


Beschluss:
Die vorgenannten Anregungen sind im Bebauungsplan entsprechend zu ergänzen.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan Gewerbegebiet „An der Zehnerstraße III“ Altheim wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen und ihm die Begründung beigegeben.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan öffentlich bekanntzumachen.

 


Für den Beschluss:  22

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 22