Die zweite Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB ist erfolgt. Die eingegangenen Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen sind abzuwägen und beschlussmäßig zu behandeln.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

Mit Bekanntmachung vom 14.05.2012 wurde die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB informiert. Diese fand vom 22.05.2012 bis 22.06.2012 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Während dieser Frist wurden keine Einwendungen vorgebracht.

 

Behörden und Träger öffentlicher Belange

Die Stellungnahme der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes nach § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen sind, werden wie folgt behandelt:

 

Keine Stellungnahmen von:

1.  Roider/Wilczek – Technik (im Haus)

2.  Regionaler Planungsverband

3.  Vermessungsamt Landshut

4.  Amt für ländliche Entwicklung

5.  Planungsbüro Halbinger

6.  Deutsche Telekom

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

 

7.  LRA Landshut – Gesundheitsamt (23.05.2012)

Keine Einwände aus hygienischer Sicht

 

8.  LRA Landshut – Untere Naturschutzbehörde (13.06.2012)

Keine Äußerung

 

9.  LRA Landshut – SG 44 Bauleitplanung (14.06.2012)

Keine Äußerung

 

10. LRA Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (19.06.2012)

Keine Äußerung

 

11. Wasserwirtschaftsamt Landshut (29.06.2012)

Keine Äußerung

 

12. EVE GmbH (16.05.2012)

Es bestehen keine Einwände. Eine Versorgung mit Erdgas für dieses Gewerbegebiet ist bei einer positiven Wirtschaftlichkeit durch die EVE jederzeit möglich.

 

13. Überlandzentrale Wörth/Altheim (22.05.2012)

Es bestehen grundsätzlich keine Einwendungen über den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 08.03.2012. Es wird auf die Stellungnahme vom 08.112011 verwiesen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Einfahrtsbereich zur Boschstraße sowie der Erweiterung der Einmündung zur Landshuter Straße mehrere unter Spannung stehende

20 kV-Niederspannungs- und Straßenbeleuchtungskabel befinden.

 

Es wird ausdrücklich darauf Aufmerksam gemacht, dass jede unzulässige Annäherung an die in Betrieb befindliche Kabelleitung mit Lebensgefahr verbunden ist.

 

Bei den Bauausführungen, insbesondere Erdbewegungen, Stellen von Gerüststangen sowie das Schlagen von Erdankernägeln oder ähnlichen Gegenständen wie Grubenspreizer usw. ist in jedem Fall die Überlandzentrale Wörth/I.-Altheim Netz AG, Tel. 08702/2217, zu verständigen.

 

Alle Maßnahmen, die den Bestand oder Betrieb der Netzanlagen der ÜZW gefährden, sind zu unterlassen.

 

14. Kabel Deutschland (29.05.2012)

Es werden keine Einwände geltend gemacht.

Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen des Unternehmens.

Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist derzeit nicht geplant.

 

15. Staatliches Bauamt Landshut (31.05.2012)

Die Belange des Staatlichen Bauamtes Landshut sind nicht betroffen.

 

16. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut (06.06.2012)

Aus landwirtschaftlicher Sicht keine Ergänzungen und Anmerkungen.

 

17. Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg (26.06.2012)

Keine weiteren Einwände.

 

18. Landratsamt Landshut – Tiefbauamt (06.06.2012)

Es bestehen keine Einwände.

Die Erschließung erfolgt über die vorhandene Marktstraße (Boschstraße) zur Kreisstraße

LA 26.

19. Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 (16.05.2012)

Gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser für den Bereich des Bebauungsplanes kann gesichert werden. Die Versorgung erfolgt über die vorhandenen Versorgungsleitungen der angrenzenden Bebauung (hier: Versorgungsleitung besteht bereits in der Boschstraße, vom WZV ist eine Stichleitung bis zum Wendehammer im Zuge der Erschließung zu erstellen).

Die Löschwasserversorgung ist ebenfalls gesichert. Erschließungsmaßnahmen werden mit dem Zweckverband zur Wasserversorgung  Isargruppe 1 rechtzeitig abgestimmt.

Bei der Planung und Erschließung des Baugebietes sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen  zu beachten:

-   DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“

-   DIN 19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“

-   DVGW-Hinweis GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer

    Versorgungsanlagen“

-   DVGW-Hinweis GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen

    bei Bauarbeiten“

 

20. Regierung von Niederbayern, Höhere Landesplanungsbehörde (22.05.2012)

Mit der vorliegenden Planung wird beabsichtigt, die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für eine gewerbliche Nutzung des Planungsbereichs zu schaffen. Zum ersten Entwurf des gegenständlichen Bebauungsplans vom 20.04.2011 hat die Regierung von Niederbayern Stellung genommen. Die Planung wurde als mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung im Einklang stehend beurteilt, sofern der Hinweis, dass Werbepylone mit einer Höhe von 20 Metern in Hinblick auf das Orts- und Landschaftsbild abzulehnen sind, bei den weiteren Planungen berücksichtigt wird.

Die Stellungnahme der Regierung von Niederbayern vom 09.12.2011bleibt aufrecht.

Die gegenständliche Planung entspricht den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung. Eine Höhenentwicklung der Werbepylone bis zu 20 Meter wird aus städtebaulicher Sicht weiterhin kritisch gesehen.

 

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

 

21. Landratsamt Landshut –Brandschutzdienststelle – KBR Loibl (04.06.2012)

  • Bauliche Anlagen müssen über befestigte Straße und Wege erreichbar sein.
  • Die Flächen für die Feuerwehr auf den Grundstücken, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen, einschließlich der Zufahrten müssen entsprechend ausgeführt werden. Flächen für die Feuerwehr (DIN 14090).
  • Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass der so genannte Wendehammer auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar ist, Durchmesser 18 Meter.
  • Jeder Aufenthaltsraum muss bei Gefahr auf zwei Wegen verlassen werden können.

Wenn die Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 Meter über dem Gelände liegt, müssen entweder mindestens zwei voneinander unabhängige Treppenräume oder ein Sicherheitstreppenhaus vorgesehen werden.

  • Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoß müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr anleitbar sein. Bei liegenden Dachfenstern bestehen Bedenken.
  • Hydranten sind nach DIN 3222 mit B-Abgängen zu versehen. Der Abstand der Hydranten soll im Bereich zwischen 100 - 200 Meter liegen.
  • Die Wasserversorgung ist so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benützung von zwei nächstliegenden Hydranten (Über- oder Unterflur) ein Förderstrom von mindestens 2.400 Liter/Minute über 2 Stunden bei einer Förderhöhe von 1,5 bar erreicht wird

(entspricht einem normalen Fließdruck von 40 Liter pro Sekunde).

  • Die Hydranten sind außerhalb des Trümmerschattens am Fahrbahnrand zu errichten.
  • Die Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehr muss jeweils den Erfordernissen angepasst sein.
  • Weitere Forderungen, die anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren, bleiben aufgrund der besonderen Vorkommnisse vorbehalten.

 

Aufgrund der derzeit bestehenden Versorgungsleitungen wird hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt, dass sich bei gleichzeitiger Entnahme aus dem Endhydranten in der Boschstraße und dem Oberflurhydrant an der Landshuter Straße hier in der Summe eine Löschwassermenge von 71,31 Liter/Sekunde bzw. 4.278 Liter/Minute (ca. 256 m³/Stunde) bei einem Druck von 1,5 bar am Hydranten ergibt (siehe 1. Auslegung Nr. 11 der Stellungnahme des WZV Isar-Gruppe 1 vom 16.11.2011).

Damit ist die Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch den WZV Isar-Gruppe 1 erfüllt. Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

 

22. Landratsamt Landshut – Immissionsschutz (22.05.2012)

Aus Sicht des technischen Umweltschutzes bestehen grundsätzlich keine Bedenken.

Die Beschränkung “eingeschränktes GE“ wurde gem. der Anregung in der Stellungnahme vom 13.12.2011 herausgenommen. Für eine eindeutige Zuordnung sollten jedoch auch die textlichen Festsetzungen in Nr. 0.11 (GE, bzw. GEe) und die Bezeichnungen im Lageplan (GE / GE) angepasst werden. Es wird empfohlen in den Lageplänen und in den textlichen Festsetzungen im Sinne einer eindeutigen Zuordenbarkeit übereinstimmend die Bezeichnungen GE 1 und GE 2 zu wählen.

 

Wegen der eindeutigen Zuordenbarkeit wird die Bezeichnung in Punkt 0.11 der textlichen Festsetzungen  sowie in den Lageplänen von GE, bzw. GEe in GE 1 und GE 2 geändert.

 

23. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (15.06.2012)

Wegen der besonderen Siedlungsgunst sowie der Denkmaldichte im unmittelbaren Umfeld sind Bodendenkmäler zu vermuten. Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten.

Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Landesamts für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. Für Bodeneingriffe jeder Art ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 DSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Erst nach Erteilung eines Erlaubnisbescheids, kann ein Oberbodenabtrag unter Aufsicht einer wissenschaftlichen bzw. im Bereich archäologischer Grabungstechnik qualifizierten Fachkraft erfolgen.

Über die Notwendigkeit einer archäologischen Ausgrabung kann im vorliegenden Fall erst nach diesem fachlich qualifizierten Abtrag des Oberbodens entschieden werden. Zur Vermeidung unbeobachteter Denkmalzerstörungen ist der Beginn des Oberbodenabtrags vom Träger des Vorhabens bei Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (Frau Zirngibl, Tel.Nr. 0941/595748-0, Petra.Zirngibl@blfd.bayern.de) anzuzeigen und die mit der archäologischen Beobachtung beauftragte Fachkraft zu benennen. Es wird darauf hingewiesen, dass archäologische Ausgrabungen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und daher – um Verzögerungen des Bauablaufs zu vermeiden – unbedingt rechtzeitig geplant werden sollten. Hierbei sind gegebenenfalls auch Vor- und Nachbearbeitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Fundverbleib, Restaurierung der Funde).

Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren.

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:

Nach bisherigen Kenntnisstand des Landesamts für Denkmalpflege sind die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege von der genannten Planung nicht betroffen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nach dem geltenden Flächennutzungsplan in dem Gebiet keine Bodendenkmäler ausgewiesen sind.

Der Bescheid vom 19.06.2012 über die denkmalrechtliche  Grabungserlaubnis liegt bereits vor.

 

Beschluss:
Die vorgenannten Anregungen sind im Bebauungsplan entsprechend zu ergänzen.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet Altheim – Am Bahnhof – Teilbereich IX“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen und ihm die Begründung beigegeben.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan öffentlich bekanntzumachen.

 

 


Für den Beschluss:  23

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 23