Sitzung: 19.04.2012 Marktgemeinderat
Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 7 „Flächen für
Windkraftenergieanlagen“, Erste Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden
nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB, Abwägung
Zu diesem TOP ist H. Emmel vom Büro EGL beratend anwesend.
Keine Stellungnahmen:
1. Techniker im Hause
2.
Planungsbüro Alois Halbinger
3.
Vermessungsamt Landshut
4.
Amt für ländliche Entwicklung
5.
LRA Landshut – Straßenverkehrsbehörde
6.
LRA Landshut – Gesundheitsamt
7.
Bay. Landesamt für Denkmalpflege
8.
E.ON Netz GmbH
9.
Thomas Loibl, Kreisbrandrat
10. Verwaltungsgemeinschaft
Wörth/Isar
Der Markt Essenbach geht davon aus, dass öffentliche Belange durch die
Planung nicht berührt werden.
11. EVE GmbH (16.02.2012)
Gegen die Flächennutzungsplanänderung durch Deckblatt Nr. 7 besteht kein
Einwand. Im Bereich der geplanten „Flächen für Windkraftenergieanlagen“
befinden sich derzeit keine Versorgungsleitungen der EVE/ESB.
12. Kabel Deutschland
(23.02.2012)
Es werden keine Einwände geltend gemacht.
13. ÜZW Wörth/Altheim
(29.02.2012)
Es bestehen grundsätzlich keine Einwände.
14. Gemeinde Niederaichbach
(01.03.2012)
Der Gemeinderat der Gde. Niederaichbach (Sitzung am 28.02.12) hat die
Änderung des FNP des Marktes Essenbach zur Kenntnis genommen. Anregungen und
Bedenken gegen das Deckblatt Nr. 7 wurden hierbei nicht geäußert.
15. Markt Ergolding
(06.03.2012)
Änderung FNP wurde in der Sitzung am 01.03.2012 behandelt. Es wurde
beschlossen, dass keine Äußerung seitens des Marktes Ergolding erfolgt.
16. Deutsche Telekom GmbH
(08.03.2012)
Die Belange der Telekom werden zurzeit nicht berührt.
17. WZV Rottenburger Gruppe (09.03.2012)
Es bestehen keine Bedenken.
18. WZV Isar-Gruppe 1
(12.03.2012)
Es bestehen keine Einwendungen. Planungen und Maßnahmen seitens der WZV
Isar-Gruppe1 sind von dem Vorhaben nicht berührt. Die genannten Teilbereiche
befinden sich nicht im Versorgungsgebiet de WZV Isar-Gruppe 1. Hinweis auf die
Punkte 2.1 und 5.4 (Seite 4 und 8) im Erläuterungsbericht bzgl. der
Informationen zu den Grundwasserverhältnissen.
19. LRA Landshut – SG 44
Bauleitplanung (12.03.2012)
Von Seiten des LRA Landshut – SG 44 Bauleitplanung erfolgte keine
Äußerung.
20. Wasserwirtschaftsamt
Landshut (13.03.2012)
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine ergänzenden Hinweise
erforderlich.
21. Markt Ergoldsbach
(13.03.2012)
Es bestehen keine Einwendungen oder Anregungen.
22. WZV Mallersdorf
(15.03.2012)
Es handelt sich um ein Bauvorhaben, welches eine öffentliche
Trinkwasserversorgung nicht erforderlich macht. Der WZV Mallersdorf möchte an
dieser Stelle darauf hinweisen, dass auch eine Löschwasserversorgung in den
beiden betroffenen Gebieten nicht bereitgestellt werden kann. Wie Sie aus den
Leitungsplänen ersehen können, befindet sich in den beplanten Gebieten keine
Versorgungsleitung von des WZV Mallersdorf. Daher besteht mit der Planung Einverständnis.
23.LRA Landshut – Tiefbauamt (09.03.2012)
Von Seiten des LRA Landshut – Tiefbauamt erfolgt keine Äußerung.
24. Bund Naturschutz
(15.03.2012)
Aufgrund der vorliegenden Planungsunterlagen stimmt der Bund Naturschutz
der Änderung des FNP durch Deckblatt Nr. 7 zu. Eine besondere
artenschutzrechtliche Prüfung ist vor der Erteilung einer Baugenehmigung für
jede einzelne Windkraftenergieanlage auf den im FNP vorgeschlagenen Flächen
vorzunehmen. Ebenfalls sind die im Umweltbericht angegebenen Schutzgüter in
Hinsicht auf jeden einzelnen WKA-Standort zu überprüfen.
25. Bayerischer Bauernverband
(16.03.2012)
Die Standorte für WKA liegen meistens in den bewaldeten Höhenrücken am
Rande des Isartales bzw. seiner Seitentäler. Taugliche Zufahrten durch die
bestehenden öffentlichen Feld- und Waldwege und Gemeindestraßen bestehen nicht.
Es ist deshalb damit zu rechnen, dass bei der Realisierung von WKA hier die
vorhandenen Wege erstens verbreitert werden müssen, bzw. zweitens neue
Zuwegungen erforderlich sind. Beides bedingt, dass man die Waldbestände öffnen
muss und aufgrund der Kuppenlage mit einer erhöhten Gefahr von Windwurf und
sonstigen Kalamitäten zu rechnen ist.
Wenn Erschließungsanlagen neu angelegt werden müssen, sind diese so
auszugestalten, dass auch weiterhin land- und forstwirtschaftliche
Arbeitsmaschinen und weitere große schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge
ungehindert dort fahren können und es durch weitere bauliche oder
Verkehrsregelungsmaßnahmen verhindert wird, dass hier Beeinträchtigungen durch
parkende Fahrzeuge sich ergeben.
Es wird zu bedenken gegeben, dass aufgrund der Abstandsproblematik von
Energieanlagen zu Wohnhäusern und für landwirtschaftliche Betriebe in beengter
Ortslage, es bei einer zukünftig notwendigen Betriebsvollaussiedlung zu
entsprechenden Problemen mit den Abständen kommen wird.
26. Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Landshut (22.03.2012)
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwendungen
gegenüber der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergienutzung. Es muss
jedoch bedacht werden, dass die Möglichkeiten einer Aussiedlung
landwirtschaftlicher Betriebe eingeschränkt werden kann. Diese Einschränkungen
sollten jedoch aufgrund des Immissionsschutzrechts und der Lage der geplanten
Flächen für Windkraftenergieanlagen eher unwesentlich sein.
Aus forstfachlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine
Einwendungen gegen die Errichtung von Windkraftanlagen. Für die Errichtung der
Anlagen sowie zum Teil auch für neu zu errichtende bzw. zu erweiternde
Zuwegungen sind Rodungen notwendig. Diese Rodungen sind durch
Ersatzaufforstungen auszugleichen. Notwendige Rodungen sind im Vorfeld der
Planungen mit den betroffenen Waldbesitzern und der Unteren Forstbehörde
abzustimmen, um Schäden (Sturmschutz etc.) zu minimieren und unnötige
Verzögerungen zu vermeiden. Durch die gegenständliche Planung ist Wald mit
besonderen Waldfunktionen gemäß Waldfunktionenkartierung nur sehr geringfügig
betroffen. Die nördlich der Ortschaft Artlkofen gelegene Konzentrationsfläche A
1 erfüllt im Waldrandbereich besondere Funktionen für das Landschaftsbild.
Diese Funktion wird durch die Planung nicht wesentlich eingeschränkt. Die
nördlich von Oberröhrenbach gelegene Konzentrationsfläche 7.4 erfüllt auf
geringer Teilfläche, im Bereich des Steilhanges (westlicher Punkt), besondere
Funktionen für den Bodenschutz. Auch bezüglich dieser Funktion bestehen
hiesigen Erachtens keine Einschränkungen für die Windenergienutzung, da
konkrete Standorte wohl nicht im Steilhang geplant werden.
Inwieweit Beeinträchtigungen der örtlichen Fauna durch die geplante
Anlage entstehen können, ist durch geeignete Untersuchungen zu betrachten.
Allgemeine Hinweise:
Falls Windkraftenergieanlagen an den geplanten Standorten realisiert
werden, können diese gewerblichen Einnahmen einen Beitrag zum Einkommen im
ländlichen Raum leisten. Zudem können dauerhaft und umfangreich fossile
Energieträger durch regenerative Energieträger ersetzt werden. Die
Wertschöpfung findet dann im Landkreis Landshut statt.
Eine Beteiligung der Betroffenen an der Finanzierung sollte ermöglicht
werden. So gibt es z. B. in der Oberpfalz (LKR Neumarkt) Beispiele für die
Gründung von Energiegenossenschaften. Je mehr Beteiligte, desto größer ist auch
die Akzeptanz solcher Anlagen.
Abwägung:
Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.
27. Staatliches Bauamt
Landshut (07.03.2012)
Es bestehen grundsätzlich keine Einwände. Es wird darauf hingewiesen,
dass bei Standorten mit Vereisungsgefahr ein Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe +
Rotordurchmesser) zu Bundes- und Staatsstraßen einzuhalten ist. Bei
Unterschreitung des Sicherheitsabstandes müssen geeignete betriebliche bzw.
technische Vorkehrungen getroffen werden.
Abwägung:
Aktuell ist ein Abstand von 200 m zu überörtlichen Straßen vorgesehen
und im Entwurf auch so eingeplant. Nach Vorgabe durch den RPV und aktuellen
Verfahren bzw. vergleichbaren Fällen wird keine Notwendigkeit gesehen, die
Abstandsgröße auf 300 m zu erhöhen.
28. DB Services Immobilien
GmbH (21.02.2012)
Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Anlagen der Eisenbahnen des
Bundes und aus den Gefahren des Eisabwurfs müssen Windenergieanlagen einen
Abstand von mind. 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) zum nächstgelegenen in
Betrieb befindlichen Gleis (Gleisachse) aufweisen. Für Freileitungen aller
Spannungsebenen gelten die Abstände nach DIN EN 50341-3-4.
Bahneigener Grundbesitz innerhalb der Änderungsbereiche ist nicht
vorhanden.
Hinweis auf zusätzliche Beteiligung des Eisenbahn-Bundesamtes,
Außenstelle München.
Abwägung:
Die bisherige Abstandsgröße der geplanten Konzentrationsflächen des
Deckblattes 7.2 von 200 m zur Bahnstrecke München – Regensburg wird im Entwurf
auf 300 m korrigiert. Die Beteiligung des Eisenbahn-Bundesamtes ist erfolgt. Im
Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
29. Eisenbahn-Bundesamt
(07.03.2012)
Innerhalb des Gebietes des Teilbereichs 1 und 2, Deckblatt 7.1 und 7.2,
befinden sich die Betriebsanlagen „Strecke 5500 München – Regensburg“ sowie
„110-KV-Bahnstromleitung (BSL) 416 Landshut – Burgweinting“.
Im Begründungstext unter 5.1 gibt es keine konkreten Aussagen zu der
bestehenden Bahnstrecke und der Hochspannungsleitung. Es wird um den Hinweis
auf die Eisenbahnbetriebsanlagen sowie um Beschreibung welche Pufferzone zur Bahnstrecke
eingehalten wird, gebeten.
Für die bestehende BSL 416 wird empfohlen, die DB Energie GmbH als
Infrastrukturbetreiberin der Leitung am Verfahren zu beteiligen.
Derzeit sind beim Eisenbahn-Bundesamt keine Verfahren nach § 18 AEG
(Planfeststellung) und § 23 AEG (Freistellung von Bahnbetriebszwecken)
anhängig, die den Bereich der gegenständlichen Bauleitplanung betreffen
könnten.
Abwägung:
Die Hinweise werden beachtet. Die bisherige Abstandsgröße der geplanten
Konzentrationsflächen des Deckblattes 7.2 von 200 m zur Bahnstrecke München –
Regensburg wird im Entwurf auf 300 m korrigiert. Eine Stellungnahme der DB
Energie GmbH ist nicht erforderlich, da die DB Services Immobilien GmbH als
übergeordnete Stelle die Prüfung bereits vollzogen hat und keine Beanstandung
der Abstandsregelungen vorherrscht. Im
Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
30. LRA Landshut – Immissionsschutz (13.03.2012)
Bei der Ermittlung von Flächen für die Nutzung von Windkraft wurden
Gebiete ausgeschlossen, die die Abstände zu Wohngebieten oder dörflichen
Siedlungen von 800 m und zu Einzelgebäuden von 500 m unterschreiten.
Mit diesen Kriterien orientiert sich die Vorgehensweise an den
„Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ vom 20.12.2011, in
denen im Rahmen der Planung folgende Abstände zwischen dem Rand einer Windfarm
(drei und mehr WKA) und Siedlungen schalltechnisch als unproblematisch erachtet
werden:
-
800 m
zu einem allgemeinen Wohngebieten
-
500 m
zu einem Mischgebiet
-
300 m
zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet
Die dargestellten Konzentrationsflächen sind als Flächen für die Nutzung
von Windkraft grundsätzlich geeignet, aus de Sicht des technischen
Umweltschutzes bestehen gegen die Planung keine Bedenken.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Festlegung von
Konzentrationsflächen nach den genannten Abstandskriterien eine gute
Planungshilfe darstellt, letztendlich aber bei der Genehmigung jeder WKA oder
jedes Windparks eine Einzelfallbeurteilung durchzuführen ist. Daher könnte es
vorkommen, dass eine WKA oder ein Windpark nicht oder nur mit Einschränkungen
genehmigungsfähig ist, obwohl der Standort innerhalb der Konzentrationsflächen
liegt (z. B. bei einer bestehenden Lärmvorbelastung durch andere gewerbliche
Anlagen oder wenn die Konzentrationsfläche halbkreisförmig ein Anwesen
„umschließt“, z. B. Fläche 7.1 im Bereich Gaunkofen und Kreut.
Abwägung:
Der Hinweis, dass für die Genehmigung einer oder mehrerer WKA eine
Einzelfallprüfung durchzuführen ist, wird zur Kenntnis genommen.
31. LRA Landshut – Untere
Naturschutzbehörde (14.03.2012 und 16.03.2012)
Stellungnahme vom 14.03.2012:
Zum Umweltbericht 4.2.1 spezielle artenschutzrechtliche Überprüfung: Es
liegen aktuelle Brutnachweise des Uhus vor. Die Liste der zu erwartenden
kollisionsgefährdeten Arten ist deshalb um den Uhu zu ergänzen.
Stellungnahme vom 16.03.2012 (Ergänzung zur Stellungnahme vom
14.03.2012):
Es liegt ein aktueller Brutnachweis in der Kiesgrube bei Wachlkofen vor.
Nach Rücksprache mit der höheren Naturschutzbehörde fliegt der Uhu regelmäßig
in alle Richtungen von seinem Brutplatz aus zu seinen Nahrungshabitaten. Der
gesamte Umkreis von einem Kilometer um den Neststandort wird regelmäßig
überflogen. Das Tötungsrisiko ist in diesem Umkreis signifikant erhöht. Die
Errichtung einer oder mehrerer Windkraftanlagen in diesem Bereich würde zum
gegenwärtigen Zeitpunkt den Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
auslösen.
Langfristig kann keine Aussage die Standorttreue des Brutplatzes
getroffen werden. Auch am Rande oder in den anderen Konzentrationsflächen für
Windkraft können weitere Uhubruthabitate nicht ausgeschlossen werden.
Im Rahmen einer vorausschauenden Planung ist dies auf
Flächennutzungsplanebene zu berücksichtigen.
Im Umweltbericht und Erläuterungsbericht ist deshalb deutlich
aufzuarbeiten, dass ein Brutvorkommen kollissionsgefährdeter Arten,
insbesondere des Uhus kann nicht ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen dieser
Arten kann zu Einschränkungen führen. Es ist deshalb vor Antragstellung zum
Genehmigungsverfahren der Windkraftanlagen eine artenschutzrechtliche Prüfung
durchzuführen.
Abwägung:
Der Umweltbericht (und der Erläuterungsbericht) wird in Kapitel 4.2.1
„Beschreibung Schutzgut Arten und Lebensräume“ wie vorgeschlagen ergänzt.
32. LRA Landshut – Untere
Bauaufsichtsbehörde (16.03.2012)
Grundsätzlich
keine Äußerung bzw. kein Einwand gegen die geplante
Flächennutzungsplan-änderung. Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass
die zuständigen zivilen und militärischen Flugbehörden (wegen evtl.
Tiefflugzonen) im Rahmen des Verfahrens zu beteiligen sind.
Abwägung:
Entsprechend des
Hinweises werden die zuständigen zivilen und militärischen Flugbehörden im
nächsten Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
(lt. Stadt Vilsbiburg: Reg. von Oberbayern, Luftamt Südbayern, Postfach, 80534
München).
33. Autobahndirektion
Südbayern (19.03.2012)
Innerhalb des Bereichs der vorgesehenen Konzentrationsflächen 7.2 für
WKA liegen mit Beschluss vom 16.12.2011 planfestgestellte Ausgleichsflächen der
B15 neu.
Bei diesen Flächen handelt es sich um sog. CEF-Maßnahmen zur Sicherung
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes – insbesondere zur Schaffung von
Strukturen bzw. Ersatzquartieren im Rahmen des Artenschutzes.
Bei den weiteren Planungen ist hier insbesondere zu berücksichtigen und
nachzuweisen, dass die geplanten Ausgleichsflächen durch Auswirkungen aus der
Anlage oder den Betrieb von WKA in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
Abwägung:
Die Darstellung der Ausgleichsflächen wird nach Einsicht ins
Planfeststellungsverfahren zur B15 neu berücksichtigt.
34. Regierung von Niederbayern
(Höhere Landesplanungs- und Naturschutzbehörde) (23.03.2012)
Maßstab bei der Beurteilung der genannten Bauleitplanung sind die im
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP 2006) und im Regionalplan der Region
Landshut (RP 13) enthaltenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung und
Landesplanung sowie sonstige Erfordernisse der Raumordnung.
Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach
§ 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen:
Nach Ziel LEP A I 2.1 sollen die Belange der Ökologie, der Ökonomie
sowie des Sozialwesens und der Kultur miteinander vernetzt sowie bei Entscheidungen
zur Raumnutzung gleichrangig eingestellt und ihre Wechselwirkung beachtet
werden. In den Regionalplänen soll die räumliche Entwicklung auf der Basis der
ökologischen Belange unter Wahrung der Gleichrangigkeit der Belange festgelegt
werden. Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer
Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen der Vorrang einzuräumen, wenn eine
wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen
droht.
Freileitungstrassen, WKA und andere weithin sichtbare Einrichtungen
sollen nicht in schutzwürdigen Tälern errichtet werden, sowie
landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Belange der Tier- und
Pflanzenwelt, insbesondere den Vogelschutz, nicht beeinträchtigen.
In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten soll den Belangen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommen (RP 13
Natur und Landschaft B I 2.1.1.1 Ziel). Als landschaftliches Vorbehaltsgebiet
wird folgendes Gebiet ausgewiesen:
- im Landschaftsraum Donau-Isar-Hügelland:
15 großflächige Wälder im Donau-Isar-Hügelland (z. B. Markt Essenbach)
Lage und Abgrenzung der landschaftlichen Vorbehaltsgebiete bestimmen
sich nach der Tekturkarte „Landschaftliche Vorbehaltsgebiete“ zu Karte 3
„Landschaft und Erholung“.
Abbaumaßnahmen und WKA in Hangleitenbereichen, insbesondere mit großer
Fernwirkung, sollen vermieden werden (RP 13 Natur und Landschaft B I 2.1.1.3
Ziel)
In der Begründung zu diesem RP-Ziel wird erläutert, dass die
Hangleitenbereiche, insbesondere von Isar, Inn etc. sind i. d. R. weithin
einsehbar und prägen somit das Landschaftsbild. Darüber hinaus finden sich in
den Hangleitenbereiche sind auf Grund ihrer wertvollen Landschaftssubstanz und
ihrer Lage innerhalb der Biotopverbundachsen des LEK wesentliche Bestandteile
dieser Achsen. Die Hangleitenbereiche sollten weder optisch noch durch
Eingriffe in ihre Lagerstätten beeinträchtigt werden (Natur und Landschaft B I
2.1.1.3 Begründung).
Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung, die eine Abwägung erfordern
Es ist von besonderer Bedeutung, die Lebens- bzw. Teillebensräume der
wild lebenden Arten sowie deren Lebensgemeinschaften so zu sichern, dass das
genetische Potential der Arten erhalten wird. Der vorrangigen Sicherung und
Weiterentwicklung der Lebensräume für gefährdete Arten kommt besondere
Bedeutung zu (LEP Grundsatz B I 1.3.1)
Zum Thema „Landschaftsbild“ führt das LEP aus, dass es von besonderer
Bedeutung ist, die Landschaften Bayern in ihrer Vielfalt, Eigenart und
Schönheit zu erhalten. Der Erhaltung und/oder Fortentwicklung der
charakteristischen Gestalt, der typischen Landschaftsgliederung, der
landschaftsprägenden Gewässer, der standort- und nutzungsbedingten Vegetations-
und Bewirtschaftungsformen sowie der landschaftstypischen Bauweisen kommt
besondere Bedeutung zu (LEP Grundsatz B I 2.2.3)
Es ist anzustreben, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
erhalten und weiter ausgebaut und die Einsatzmöglichkeiten
energiewirtschaftlich sinnvoller und energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung
ausgeschöpft werden (LEP B V 3.2.3 Grundsatz)
Es ist anzustreben, erneuerbare Energien – Wasserkraft, Biomasse,
direkte und indirekte Sonnenenergienutzung, Windkraft und Geothermie –
verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP B V 3.6 Grundsatz)
Es ist anzustreben, die Bevölkerung durch dauerhaft wirksame Maßnahmen
vor schädlichen Einflüssen durch Lärm und Erschütterung zu schützen und darüber
hinaus zu entlasten, in erster Linie durch Maßnahmen an den Lärmquellen selbst
(LEP Grundsatz B V 6).
Der Erhaltung der gewachsenen Siedlungsstruktur und der nachhaltigen
Weiterentwicklung unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen entsprechend
den Bedürfnissen von Bevölkerung und Wirtschaft kommt besondere Bedeutung zu.
Dabei ist die Bewahrung der bay. Kulturlandschaft und die Förderung der
Baukultur anzustreben. Auf das charakteristische Orts- und Landschaftsbild ist
möglichst zu achten (LEP B VI 1 Grundsatz)
Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben sind möglichst schonend in die
Landschaft einzubinden (LEP Grundsatz B VI 1.5).
Sonstige Erfordernisse der Raumordnung, welche zu berücksichtigen ist
Beschluss des Planungsausschusses des RPL vom 21.03.2012 (in Aufstellung
befindliches Ziel der Regionalplanung):
Der Planungsausschuss nimmt den vorgelegten Entwurf von Kapitel B VI
Energie des Regionalplans zur Kenntnis und beauftragt den Verbandsvorsitzenden,
nach Fertigstellung des Umweltberichts das erforderliche Anhörungsverfahren
einzuleiten.
Auslegung
Die Richtfunkverbindung Kröning – Rottenburg a. d. Laaber überquert die
Teilfläche Dbl. 7.1. Innerhalb der Konzentrationsfläche A2, Dbl. 7.2, am
östlichen Rand der Fläche ist eine BOS-Funkanlage geplant.
Der Markt Essenbach setzt sich in dem vorliegenden Entwurf mit den
Anforderungen auseinander, die sich aus dem Paradigmenwechsel in der deutschen
und bayerischen Energiepolitik zur Nutzung von erneuerbaren Energieformen
ergeben, und will Flächen für Windkraftnutzung im Flächennutzungsplan
darstellen, um damit die Ansiedlung von WKA aktiv zu steuern. Es ist aus den
Unterlagen nicht erkennbar, ob für die verbleibenden Flächen (außerhalb
FNP-Dbl. 7) eine Ausschlusswirkung vorgesehen ist. Dies sollte eindeutig
klargestellt werden.
Belange der Raumordnung im Bereich des
Regionalplanes:
Für die Planungsregion Landshut und damit für das Gebiet des Marktes
Essenbach liegt ein in Aufstellung befindliches Ziel der Regionalplanung vor.
Die Kartendarstellung hierzu ist auf der Internetpräsenz RPV Landshut zu
finden. Die Planung des Marktes Essenbach hat das in Aufstellung befindliche
Ziel der Regionalplanung zu berücksichtigen. Die für die Überarbeitung des
Regionalplanes zusammengestellten und bewerteten Unterlagen beinhalten die
derzeit vorhandenen Erkenntnisse zum Landschaftsbild (Hangleitenbereiche) und
zum Artenschutz. Die vom Markt Essenbach vorgesehenen
Windkraftkonzentrationsflächen werden dort zumeist als unbeplante Flächen
dargestellt und stehen somit dem Markt für seine Konzentrationsflächenplanung
zur Verfügung. Nur wenige Randflächen der Windkraftkonzentrationsflächen
konkurrieren mit im Entwurf des Regionalplans festgelegten Ausschlussgebieten.
Demnach ist in folgenden Bereichen jeweils eine Rücknahme der Planflächen
erforderlich, da hier keine Übereinstimmung mit diesem Regionalplanziel
vorliegt:
- Teilfläche 7.1: ein Streifen im Süden
(Hangleitenbereich)
- Teilfläche 7.1: ein Kreissegment am
westlichen Rand in der Mitte (Artenschutz)
- Teilfläche 7.4: ein kleines
Kreissegment am östlichen Spitz (Artenschutz)
Zur detaillierten Festlegung wird auf die o. g. Kartendarstellung des
Regionalplanes verwiesen.
Belange der Raumordnung im
Bereich des Immissionsschutzes
Bei der Ermittlung von Flächen für die Nutzung von Windkraft wurden
Gebiete ausgeschlossen, die die Abstände zu Wohngebieten oder dörflichen
Siedlungen von 800 m und zu Einzelgebäuden von 500 m unterschreiten.
Mit diesen Kriterien orientiert sich die Vorgehensweise an den
„Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ vom 20.12.2011, in
denen im Rahmen der Planung folgende Abstände zwischen dem Rand einer Windfarm
(drei und mehr WKA) und Siedlungen schalltechnisch als unproblematisch erachtet
werden:
- 800 m zu einem allgemeinen
Wohngebieten
- 500 m zu einem Mischgebiet
- 300 m zu einer Wohnnutzung im
Gewerbegebiet
Die Vorgehensweise ist daher aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht
zu beanstanden, die dargestellten Konzentrationsflächen sind als Flächen für
die Nutzung von Windkraft grundsätzlich geeignet.
Belange der Raumordnung im Bereich des Siedlungswesens
Die Eignung der einzelnen Standorte für Analgen die Gegenstand der
Konzentrationsflächendarstellung sein sollen, wurde geprüft und im Verhältnis
zu den in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belangen gesetzt. Ein schlüssiges
Planungskonzept ist vorhanden, das sich auf den gesamten Außenbereich
erstreckt. Aus städtebaulicher Sicht sind die vorgesehenen
Konzentrationsflächen grundsätzlich vorstellbar.
Belange der Raumordnung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes
Die überplanten Flächen kommen überwiegend im landschaftlichen
Vorbehaltsgebiet Nr. 15 zu liegen. Da die Bauleitplanung nur in Übereinstimmung
mit dem o. g. Regionalplanziel zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet erfolgen
kann, ist den Belangen des Naturschutzes ein besonderes Gewicht beizumessen. Im
vorliegenden Fall wird den Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege
und der Erholungsvorsorge im vorgelegten Umweltbericht aber nur unzureichend
Rechnung getragen. So wird beispielsweise der Uhu, der bei aktuellen
Untersuchungen nicht einmal als potentielle zu erwartende Art genannt. Die
Feststellung auf S. 11 „Da sich die Teilbereiche nicht in einem Bereich mit
erhöhtem Aufkommen von Zugvögeln befinden, ist das Risiko zumindest nicht
erhöht.“ Verkennt, dass sich das zu bewertende Kollisionsrisiko nicht nur auf
den Vogelzug beschränkt. Auf die seit 20.11.2012 geltenden „Hinweise zur
Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ wird (auch im Hinblick auf
eine effektive Möglichkeit zur Vermeidung von Verbotstatbeständen bei
Fledermäusen) verwiesen.
Im Gegensatz zu anderen Flächenzuweisungen in der Flächennutzungsplanung
besteht bei Windenergieanlagen in der Regel keine Möglichkeit,
artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
zu vermeiden. Dem Tötungsverbot kann nur durch eine sorgfältige Standortwahl
oder aber durch ein Abschalten zu problematischen Zeiten Rechnung getragen
werden. Im Gegensatz zu Vögeln wäre bei Fledermäusen aufgrund der zu
erwartenden relativ geringen Abschaltzeiten dies im Bedarfsfall eine realistische
Lösung.
Zusammenfassung
Das Vorhaben zur Ausweisung von Konzentrationsflächen entspricht den
landesplanerischen Erfordernissen in Bezug auf erneuerbaren Energien und deren
nachhaltige Wirtschaftlichkeit, da angenommen wird, dass aufgrund der exponierten
Lagen und der zu vermutenden Analgengrößen, ab einer Windhöffigkeit von ca. 5
m/s in 140 m Höhe ein wirtschaftliches Betreiben von WKA möglich erscheint.
Nach dem Bay. Solar- und Windatlas beträgt die Windgeschwindigkeit auf den
vorgesehenen Flächen im Jahresmittel in 140 m Höhe zwischen 4,0 und 4,9 m/s.
Nach der Begründung zur Bauleitplanung (Ergebnis der Machbarkeitsstudie) werden
zwischen 5,0 und 5,4 m/s Windgeschwindigkeit prognostiziert.
Allerdings ist ebenfalls festzuhalten, dass die vorher genannten
Teilflächen an einzelnen Stellen innerhalb der im Regionalplan vorgesehenen
Ausschlussgebiete liegen. Diese Ausschlussgebiete gilt es zu berücksichtigen.
Die überplanten Flächen kommen überwiegend im landschaftlichen
Vorbehaltsgebiet Nr. 15 zu liegen. Da die Bauleitplanung nur in Übereinstimmung
mit dem o. g. Regionalplanziel zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet erfolgen
kann, ist den Belangen des Naturschutzes ein besonderes Gewicht beizumessen.
Der vorgelegte Umweltbericht ist in dieser Hinsicht zu ergänzen (s. ergänzende
Hinweise).
Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Schutzbereich für die
Richtfunkverbindung Kröning – Rottenburg a. d. Laaber die Teilfläche im Westen
überquert. Es ist darauf zu achten, dass dieser Schutzbereich nicht beeinträchtigt
wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der Konzentrationsfläche A2,
Dbl. 7.2, am östlichen Rand der Fläche eine BOS-Funkanlage geplant ist. Es ist
darauf zu achten, dass die Funktion dieser Funkanlage nicht beeinträchtigt
wird.
Ergänzende Hinweise
Für im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung ausgewiesenen
Konzentrationsflächen für Windenergie muss im Hinblick auf den Artenschutz eine
der Planungsebne angemessene, fachlich fundierte Prognose abgegeben werden,
dass konkrete Vorhaben auch hinsichtlich der Artenschutzbelange voraussichtlich
möglich sein werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass in der erarbeiteten
Flächenkulisse ein zu geringer Flächenanteil tatsächlich geeignet ist und so
das Verfahren rechtsfehlerhaft sein kann. Dazu wäre es erforderlich, die
allgemein zugänglichen Datengrundlagen, entsprechend der Planungsschärfe des
FNP zielgerichtet zu verdichten. Da sowohl die vorliegenden als auch weitere
ggf. durch Befragung zu erzielende Angaben selten vollständig sein werden, wird
zusätzlich eine Analyse der vom Vorhaben betroffenen Landschaftsbereiche im
Hinblick auf die Eignung für die relevanten Arten empfohlen. Ergänzend können
auch die seitens der Regierung für die Überarbeitung des Regionalplanes
zusammengestellten und bewerteten Unterlagen mit herangezogen werden. Genauere
Kartierungen, wie sie für die Anlagengenehmigung zu erbringen sind (vgl. die o.
g. Hinweise), sind jedoch nicht erforderlich. Sie können aber dann sinnvoll
sein, wenn ohne Zeitverzögerung bereits wesentliche Grundlagen für die
Genehmigungsplanung erarbeitet werden sollen. Hier empfiehlt sich eine
vorherige Absprache mit den Naturschutzbehörden.
In der Begründung zum Vorentwurf werden in der Tabelle auf Seite 4
landschaftliche Vorbehaltsgebiete als Ausschlusskriterien und im Umweltbericht
aus Seite 15 als Restriktionskriterien aufgeführt. Diese Aussagen sind zu
überprüfen, da bei ersterer Festlegung die Grundlage für die vorliegende
Planung entfallen würde.
Aus lärmschutzfachlicher Sicht wird noch drauf hingewiesen, dass die
Ermittlung der Konzentrationsflächen nach den genannten Abstandskriterien eine
gute Planungshilfe darstellt, letztendlich aber bei jeder WKA trotzdem ein
immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, in welchem
das Vorliegen und auch die Vorsorge schädlicher Umwelteinwirkungen geprüft
wird. Daher könnte es vorkommen, dass – obwohl der Standort einer WKA in der
Konzentrationsfläche liegt – das Vorhaben nicht oder nur mit Einschränkungen
genehmigungsfähig ist, weil aufgrund von bestehenden Lärmvorbelastungen die
Richtwerte der TA Lärm nicht eingehalten werden können.
Abwägung:
Ein konkreter Ausschlussvermerk über die verbleibenden Flächen
(„Nicht-Konzentrationsflächen für Windenergie“) wird angegeben.
Eine Rücknahme der genannten Randflächen der
Windkraftkonzentrationsflächen, die vom Entwurf des Regionalplans abweichen,
wird - wie aufgezeigt - vorgenommen.
Hinsichtlich des Uhu-Falles, s. Stellungnahme zu 31. (LRA Landshut -
Untere Naturschutzbehörde)
Der Umweltbericht wird hinsichtlich der Belange des Naturschutzes
ergänzt.
Hinsichtlich der Richtfunkanlage Kröning – Rottenburg a. d. Laaber wird
der Betreiber (Vodafone) im Rahmen des 2. Beteiligungsverfahrens mit
einbezogen.
Das Staatliche Bauamt ist Antragsteller der genannten BOS-Funkanlage.
Diese wurden im Rahmen dieses Auslegungsverfahren beteiligt. Es wurden keine
Einwände diesbezüglich geäußert.
Im Hinblick auf den Artenschutz wurde eine artenschutzrechtliche
Vorprüfung zur Machbarkeitsstudie vorgenommen. Im Rahmen der 2. Auslegung wird
der Regierung von Niederbayern diese Artenschutzprüfung zur Einsicht zur
Verfügung gestellt.
Der genannte Druckfehler auf Seite 4 in der Begründung zum Vorentwurf
wird korrigiert.
Der Hinweis, dass für jede WKA ein explizites
immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, wird zur
Kenntnis genommen.
Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
35. Regionaler Planungsverband Landshut (23.03.2012)
s. Stellungnahme und Abwägung der Regierung von Niederbayern
(identischer Text)
36. Gemeinde Hohenthann
(03.04.2012)
Die Gemeinde Hohenthann ändert ebenso derzeit ihren FNP für die
Festlegung von Konzentrationsflächen für WKA. Dabei hat sie im Gegensatz zum
Windkrafterlass der bayerischen Staatsregierung und den Vorgaben des RPV als
Abstandsfläche zu allen Bauflächen einheitlich einen Abstand von 800 m
festgelegt, der auch im Überschneidungsbereich der Gemeindegrenze zum Markt
Essenbach zu berücksichtigen ist. Die Gemeinde Hohenthann macht darauf
aufmerksam, dass im Vorentwurf vom 13.12.2011 die genannten Abstände zu den
Bauflächen der Gemeinde Hohenthann nicht eingehalten werden und bittet um
entsprechende Berücksichtigung und Korrektur im Entwurf.
Abwägung:
Die Flächenpotenzialanalyse, insbesondere die Abstandsflächen zu den
Bauflächen der Nachbargemeinde Hohenthann, wird im Entwurf der
Flächennutzungsplanänderung nochmals überprüft und ggf. unter Berücksichtigung
der Stellungnahme der Gemeinde Hohenthann angepasst.
Die Abwägung mit den vorgetragenen Ergänzungen und Änderungen wird zur
Kenntnis genommen. Die Beschlussfassung hierüber wird aber bis zur nächsten
Sitzung zurückgestellt, da vorab erst die konkret im Entwurf vorgesehenen
Abstandsflächen um die jeweils betroffenen Ortsteile und Ansiedlungen (500 m
oder 800 m) nochmals überprüft und vorgelegt werden sollen.
Für den Beschluss:
0 |
Gegen den Beschluss: 0 |
Anwesend: 21 |