Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 7 „Flächen für Windkraftenergieanlagen“, Erste Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB, Abwägung

Zu diesem TOP ist H. Emmel vom Büro EGL beratend anwesend.

 

Keine Stellungnahmen:

1.   Techniker im Hause

2.      Planungsbüro Alois Halbinger

3.      Vermessungsamt Landshut

4.      Amt für ländliche Entwicklung

5.      LRA Landshut – Straßenverkehrsbehörde

6.      LRA Landshut – Gesundheitsamt

7.      Bay. Landesamt für Denkmalpflege

8.      E.ON Netz GmbH

9.      Thomas Loibl, Kreisbrandrat

10.   Verwaltungsgemeinschaft Wörth/Isar

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

11. EVE GmbH (16.02.2012)

Gegen die Flächennutzungsplanänderung durch Deckblatt Nr. 7 besteht kein Einwand. Im Bereich der geplanten „Flächen für Windkraftenergieanlagen“ befinden sich derzeit keine Versorgungsleitungen der EVE/ESB.

 

12. Kabel Deutschland (23.02.2012)

Es werden keine Einwände geltend gemacht.

 

13. ÜZW Wörth/Altheim (29.02.2012)

Es bestehen grundsätzlich keine Einwände.

 

14. Gemeinde Niederaichbach (01.03.2012)

Der Gemeinderat der Gde. Niederaichbach (Sitzung am 28.02.12) hat die Änderung des FNP des Marktes Essenbach zur Kenntnis genommen. Anregungen und Bedenken gegen das Deckblatt Nr. 7 wurden hierbei nicht geäußert.

 

15. Markt Ergolding (06.03.2012)

Änderung FNP wurde in der Sitzung am 01.03.2012 behandelt. Es wurde beschlossen, dass keine Äußerung seitens des Marktes Ergolding erfolgt.

 

16. Deutsche Telekom GmbH (08.03.2012)

Die Belange der Telekom werden zurzeit nicht berührt.

 

17. WZV Rottenburger Gruppe (09.03.2012)

Es bestehen keine Bedenken.

 

18. WZV Isar-Gruppe 1 (12.03.2012)

Es bestehen keine Einwendungen. Planungen und Maßnahmen seitens der WZV Isar-Gruppe1 sind von dem Vorhaben nicht berührt. Die genannten Teilbereiche befinden sich nicht im Versorgungsgebiet de WZV Isar-Gruppe 1. Hinweis auf die Punkte 2.1 und 5.4 (Seite 4 und 8) im Erläuterungsbericht bzgl. der Informationen zu den Grundwasserverhältnissen.

 

19. LRA Landshut – SG 44 Bauleitplanung (12.03.2012)

Von Seiten des LRA Landshut – SG 44 Bauleitplanung erfolgte keine Äußerung.

 

20. Wasserwirtschaftsamt Landshut (13.03.2012)

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine ergänzenden Hinweise erforderlich.

 

21. Markt Ergoldsbach (13.03.2012)

Es bestehen keine Einwendungen oder Anregungen.

 

22. WZV Mallersdorf (15.03.2012)

Es handelt sich um ein Bauvorhaben, welches eine öffentliche Trinkwasserversorgung nicht erforderlich macht. Der WZV Mallersdorf möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass auch eine Löschwasserversorgung in den beiden betroffenen Gebieten nicht bereitgestellt werden kann. Wie Sie aus den Leitungsplänen ersehen können, befindet sich in den beplanten Gebieten keine Versorgungsleitung von des WZV Mallersdorf. Daher besteht mit der Planung Einverständnis.

 

23.LRA Landshut – Tiefbauamt (09.03.2012)

Von Seiten des LRA Landshut – Tiefbauamt erfolgt keine Äußerung.

 

24. Bund Naturschutz (15.03.2012)

Aufgrund der vorliegenden Planungsunterlagen stimmt der Bund Naturschutz der Änderung des FNP durch Deckblatt Nr. 7 zu. Eine besondere artenschutzrechtliche Prüfung ist vor der Erteilung einer Baugenehmigung für jede einzelne Windkraftenergieanlage auf den im FNP vorgeschlagenen Flächen vorzunehmen. Ebenfalls sind die im Umweltbericht angegebenen Schutzgüter in Hinsicht auf jeden einzelnen WKA-Standort zu überprüfen.

 

25. Bayerischer Bauernverband (16.03.2012)

Die Standorte für WKA liegen meistens in den bewaldeten Höhenrücken am Rande des Isartales bzw. seiner Seitentäler. Taugliche Zufahrten durch die bestehenden öffentlichen Feld- und Waldwege und Gemeindestraßen bestehen nicht. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass bei der Realisierung von WKA hier die vorhandenen Wege erstens verbreitert werden müssen, bzw. zweitens neue Zuwegungen erforderlich sind. Beides bedingt, dass man die Waldbestände öffnen muss und aufgrund der Kuppenlage mit einer erhöhten Gefahr von Windwurf und sonstigen Kalamitäten zu rechnen ist.

Wenn Erschließungsanlagen neu angelegt werden müssen, sind diese so auszugestalten, dass auch weiterhin land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen und weitere große schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge ungehindert dort fahren können und es durch weitere bauliche oder Verkehrsregelungsmaßnahmen verhindert wird, dass hier Beeinträchtigungen durch parkende Fahrzeuge sich ergeben.

Es wird zu bedenken gegeben, dass aufgrund der Abstandsproblematik von Energieanlagen zu Wohnhäusern und für landwirtschaftliche Betriebe in beengter Ortslage, es bei einer zukünftig notwendigen Betriebsvollaussiedlung zu entsprechenden Problemen mit den Abständen kommen wird.

 

26. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landshut (22.03.2012)

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen keine Einwendungen gegenüber der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergienutzung. Es muss jedoch bedacht werden, dass die Möglichkeiten einer Aussiedlung landwirtschaftlicher Betriebe eingeschränkt werden kann. Diese Einschränkungen sollten jedoch aufgrund des Immissionsschutzrechts und der Lage der geplanten Flächen für Windkraftenergieanlagen eher unwesentlich sein.

Aus forstfachlicher Sicht bestehen grundsätzlich keine Einwendungen gegen die Errichtung von Windkraftanlagen. Für die Errichtung der Anlagen sowie zum Teil auch für neu zu errichtende bzw. zu erweiternde Zuwegungen sind Rodungen notwendig. Diese Rodungen sind durch Ersatzaufforstungen auszugleichen. Notwendige Rodungen sind im Vorfeld der Planungen mit den betroffenen Waldbesitzern und der Unteren Forstbehörde abzustimmen, um Schäden (Sturmschutz etc.) zu minimieren und unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Durch die gegenständliche Planung ist Wald mit besonderen Waldfunktionen gemäß Waldfunktionenkartierung nur sehr geringfügig betroffen. Die nördlich der Ortschaft Artlkofen gelegene Konzentrationsfläche A 1 erfüllt im Waldrandbereich besondere Funktionen für das Landschaftsbild. Diese Funktion wird durch die Planung nicht wesentlich eingeschränkt. Die nördlich von Oberröhrenbach gelegene Konzentrationsfläche 7.4 erfüllt auf geringer Teilfläche, im Bereich des Steilhanges (westlicher Punkt), besondere Funktionen für den Bodenschutz. Auch bezüglich dieser Funktion bestehen hiesigen Erachtens keine Einschränkungen für die Windenergienutzung, da konkrete Standorte wohl nicht im Steilhang geplant werden.

Inwieweit Beeinträchtigungen der örtlichen Fauna durch die geplante Anlage entstehen können, ist durch geeignete Untersuchungen zu betrachten.

Allgemeine Hinweise:

Falls Windkraftenergieanlagen an den geplanten Standorten realisiert werden, können diese gewerblichen Einnahmen einen Beitrag zum Einkommen im ländlichen Raum leisten. Zudem können dauerhaft und umfangreich fossile Energieträger durch regenerative Energieträger ersetzt werden. Die Wertschöpfung findet dann im Landkreis Landshut statt.

Eine Beteiligung der Betroffenen an der Finanzierung sollte ermöglicht werden. So gibt es z. B. in der Oberpfalz (LKR Neumarkt) Beispiele für die Gründung von Energiegenossenschaften. Je mehr Beteiligte, desto größer ist auch die Akzeptanz solcher Anlagen.

 

Abwägung:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

 

27. Staatliches Bauamt Landshut (07.03.2012)

Es bestehen grundsätzlich keine Einwände. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Standorten mit Vereisungsgefahr ein Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) zu Bundes- und Staatsstraßen einzuhalten ist. Bei Unterschreitung des Sicherheitsabstandes müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen getroffen werden.

 

Abwägung:

Aktuell ist ein Abstand von 200 m zu überörtlichen Straßen vorgesehen und im Entwurf auch so eingeplant. Nach Vorgabe durch den RPV und aktuellen Verfahren bzw. vergleichbaren Fällen wird keine Notwendigkeit gesehen, die Abstandsgröße auf 300 m zu erhöhen.

 

28. DB Services Immobilien GmbH (21.02.2012)

Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes und aus den Gefahren des Eisabwurfs müssen Windenergieanlagen einen Abstand von mind. 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) zum nächstgelegenen in Betrieb befindlichen Gleis (Gleisachse) aufweisen. Für Freileitungen aller Spannungsebenen gelten die Abstände nach DIN EN 50341-3-4.

Bahneigener Grundbesitz innerhalb der Änderungsbereiche ist nicht vorhanden.

Hinweis auf zusätzliche Beteiligung des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle München.

 

Abwägung:

Die bisherige Abstandsgröße der geplanten Konzentrationsflächen des Deckblattes 7.2 von 200 m zur Bahnstrecke München – Regensburg wird im Entwurf auf 300 m korrigiert. Die Beteiligung des Eisenbahn-Bundesamtes ist erfolgt. Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

 

29. Eisenbahn-Bundesamt (07.03.2012)

Innerhalb des Gebietes des Teilbereichs 1 und 2, Deckblatt 7.1 und 7.2, befinden sich die Betriebsanlagen „Strecke 5500 München – Regensburg“ sowie „110-KV-Bahnstromleitung (BSL) 416 Landshut – Burgweinting“.

Im Begründungstext unter 5.1 gibt es keine konkreten Aussagen zu der bestehenden Bahnstrecke und der Hochspannungsleitung. Es wird um den Hinweis auf die Eisenbahnbetriebsanlagen sowie um Beschreibung welche Pufferzone zur Bahnstrecke eingehalten wird, gebeten.

Für die bestehende BSL 416 wird empfohlen, die DB Energie GmbH als Infrastrukturbetreiberin der Leitung am Verfahren zu beteiligen.

Derzeit sind beim Eisenbahn-Bundesamt keine Verfahren nach § 18 AEG (Planfeststellung) und § 23 AEG (Freistellung von Bahnbetriebszwecken) anhängig, die den Bereich der gegenständlichen Bauleitplanung betreffen könnten.

 

 

Abwägung:

Die Hinweise werden beachtet. Die bisherige Abstandsgröße der geplanten Konzentrationsflächen des Deckblattes 7.2 von 200 m zur Bahnstrecke München – Regensburg wird im Entwurf auf 300 m korrigiert. Eine Stellungnahme der DB Energie GmbH ist nicht erforderlich, da die DB Services Immobilien GmbH als übergeordnete Stelle die Prüfung bereits vollzogen hat und keine Beanstandung der Abstandsregelungen vorherrscht.  Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.


30. LRA Landshut – Immissionsschutz (13.03.2012)

Bei der Ermittlung von Flächen für die Nutzung von Windkraft wurden Gebiete ausgeschlossen, die die Abstände zu Wohngebieten oder dörflichen Siedlungen von 800 m und zu Einzelgebäuden von 500 m unterschreiten.

Mit diesen Kriterien orientiert sich die Vorgehensweise an den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ vom 20.12.2011, in denen im Rahmen der Planung folgende Abstände zwischen dem Rand einer Windfarm (drei und mehr WKA) und Siedlungen schalltechnisch als unproblematisch erachtet werden:

-       800 m zu einem allgemeinen Wohngebieten

-       500 m zu einem Mischgebiet

-       300 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet

Die dargestellten Konzentrationsflächen sind als Flächen für die Nutzung von Windkraft grundsätzlich geeignet, aus de Sicht des technischen Umweltschutzes bestehen gegen die Planung keine Bedenken.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Festlegung von Konzentrationsflächen nach den genannten Abstandskriterien eine gute Planungshilfe darstellt, letztendlich aber bei der Genehmigung jeder WKA oder jedes Windparks eine Einzelfallbeurteilung durchzuführen ist. Daher könnte es vorkommen, dass eine WKA oder ein Windpark nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigungsfähig ist, obwohl der Standort innerhalb der Konzentrationsflächen liegt (z. B. bei einer bestehenden Lärmvorbelastung durch andere gewerbliche Anlagen oder wenn die Konzentrationsfläche halbkreisförmig ein Anwesen „umschließt“, z. B. Fläche 7.1 im Bereich Gaunkofen und Kreut.

 

Abwägung:

Der Hinweis, dass für die Genehmigung einer oder mehrerer WKA eine Einzelfallprüfung durchzuführen ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

31. LRA Landshut – Untere Naturschutzbehörde (14.03.2012 und 16.03.2012)

Stellungnahme vom 14.03.2012:

Zum Umweltbericht 4.2.1 spezielle artenschutzrechtliche Überprüfung: Es liegen aktuelle Brutnachweise des Uhus vor. Die Liste der zu erwartenden kollisionsgefährdeten Arten ist deshalb um den Uhu zu ergänzen.

Stellungnahme vom 16.03.2012 (Ergänzung zur Stellungnahme vom 14.03.2012):

Es liegt ein aktueller Brutnachweis in der Kiesgrube bei Wachlkofen vor. Nach Rücksprache mit der höheren Naturschutzbehörde fliegt der Uhu regelmäßig in alle Richtungen von seinem Brutplatz aus zu seinen Nahrungshabitaten. Der gesamte Umkreis von einem Kilometer um den Neststandort wird regelmäßig überflogen. Das Tötungsrisiko ist in diesem Umkreis signifikant erhöht. Die Errichtung einer oder mehrerer Windkraftanlagen in diesem Bereich würde zum gegenwärtigen Zeitpunkt den Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auslösen.

Langfristig kann keine Aussage die Standorttreue des Brutplatzes getroffen werden. Auch am Rande oder in den anderen Konzentrationsflächen für Windkraft können weitere Uhubruthabitate nicht ausgeschlossen werden.

Im Rahmen einer vorausschauenden Planung ist dies auf Flächennutzungsplanebene zu berücksichtigen.

Im Umweltbericht und Erläuterungsbericht ist deshalb deutlich aufzuarbeiten, dass ein Brutvorkommen kollissionsgefährdeter Arten, insbesondere des Uhus kann nicht ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen dieser Arten kann zu Einschränkungen führen. Es ist deshalb vor Antragstellung zum Genehmigungsverfahren der Windkraftanlagen eine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen.

 

Abwägung:

Der Umweltbericht (und der Erläuterungsbericht) wird in Kapitel 4.2.1 „Beschreibung Schutzgut Arten und Lebensräume“ wie vorgeschlagen ergänzt.

 

32. LRA Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (16.03.2012)

Grundsätzlich keine Äußerung bzw. kein Einwand gegen die geplante Flächennutzungsplan-änderung. Es wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass die zuständigen zivilen und militärischen Flugbehörden (wegen evtl. Tiefflugzonen) im Rahmen des Verfahrens zu beteiligen sind.

 

Abwägung:

Entsprechend des Hinweises werden die zuständigen zivilen und militärischen Flugbehörden im nächsten Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. (lt. Stadt Vilsbiburg: Reg. von Oberbayern, Luftamt Südbayern, Postfach, 80534 München).

 

33. Autobahndirektion Südbayern (19.03.2012)

Innerhalb des Bereichs der vorgesehenen Konzentrationsflächen 7.2 für WKA liegen mit Beschluss vom 16.12.2011 planfestgestellte Ausgleichsflächen der B15 neu.

Bei diesen Flächen handelt es sich um sog. CEF-Maßnahmen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes – insbesondere zur Schaffung von Strukturen bzw. Ersatzquartieren im Rahmen des Artenschutzes.

Bei den weiteren Planungen ist hier insbesondere zu berücksichtigen und nachzuweisen, dass die geplanten Ausgleichsflächen durch Auswirkungen aus der Anlage oder den Betrieb von WKA in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

 

Abwägung:

Die Darstellung der Ausgleichsflächen wird nach Einsicht ins Planfeststellungsverfahren zur B15 neu berücksichtigt.

 

34. Regierung von Niederbayern (Höhere Landesplanungs- und Naturschutzbehörde) (23.03.2012)

Maßstab bei der Beurteilung der genannten Bauleitplanung sind die im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP 2006) und im Regionalplan der Region Landshut (RP 13) enthaltenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung sowie sonstige Erfordernisse der Raumordnung.

 

Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen:

Nach Ziel LEP A I 2.1 sollen die Belange der Ökologie, der Ökonomie sowie des Sozialwesens und der Kultur miteinander vernetzt sowie bei Entscheidungen zur Raumnutzung gleichrangig eingestellt und ihre Wechselwirkung beachtet werden. In den Regionalplänen soll die räumliche Entwicklung auf der Basis der ökologischen Belange unter Wahrung der Gleichrangigkeit der Belange festgelegt werden. Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen der Vorrang einzuräumen, wenn eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht.

Freileitungstrassen, WKA und andere weithin sichtbare Einrichtungen sollen nicht in schutzwürdigen Tälern errichtet werden, sowie landschaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Belange der Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere den Vogelschutz, nicht beeinträchtigen.

In landschaftlichen Vorbehaltsgebieten soll den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonderes Gewicht zukommen (RP 13 Natur und Landschaft B I 2.1.1.1 Ziel). Als landschaftliches Vorbehaltsgebiet wird folgendes Gebiet ausgewiesen:

-  im Landschaftsraum Donau-Isar-Hügelland:

15 großflächige Wälder im Donau-Isar-Hügelland (z. B. Markt Essenbach)

Lage und Abgrenzung der landschaftlichen Vorbehaltsgebiete bestimmen sich nach der Tekturkarte „Landschaftliche Vorbehaltsgebiete“ zu Karte 3 „Landschaft und Erholung“.

Abbaumaßnahmen und WKA in Hangleitenbereichen, insbesondere mit großer Fernwirkung, sollen vermieden werden (RP 13 Natur und Landschaft B I 2.1.1.3 Ziel)

In der Begründung zu diesem RP-Ziel wird erläutert, dass die Hangleitenbereiche, insbesondere von Isar, Inn etc. sind i. d. R. weithin einsehbar und prägen somit das Landschaftsbild. Darüber hinaus finden sich in den Hangleitenbereiche sind auf Grund ihrer wertvollen Landschaftssubstanz und ihrer Lage innerhalb der Biotopverbundachsen des LEK wesentliche Bestandteile dieser Achsen. Die Hangleitenbereiche sollten weder optisch noch durch Eingriffe in ihre Lagerstätten beeinträchtigt werden (Natur und Landschaft B I 2.1.1.3 Begründung).

 

Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung, die eine Abwägung erfordern

Es ist von besonderer Bedeutung, die Lebens- bzw. Teillebensräume der wild lebenden Arten sowie deren Lebensgemeinschaften so zu sichern, dass das genetische Potential der Arten erhalten wird. Der vorrangigen Sicherung und Weiterentwicklung der Lebensräume für gefährdete Arten kommt besondere Bedeutung zu (LEP Grundsatz B I 1.3.1)

Zum Thema „Landschaftsbild“ führt das LEP aus, dass es von besonderer Bedeutung ist, die Landschaften Bayern in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten. Der Erhaltung und/oder Fortentwicklung der charakteristischen Gestalt, der typischen Landschaftsgliederung, der landschaftsprägenden Gewässer, der standort- und nutzungsbedingten Vegetations- und Bewirtschaftungsformen sowie der landschaftstypischen Bauweisen kommt besondere Bedeutung zu (LEP Grundsatz B I 2.2.3)

Es ist anzustreben, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten und weiter ausgebaut und die Einsatzmöglichkeiten energiewirtschaftlich sinnvoller und energieeffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgeschöpft werden (LEP B V 3.2.3 Grundsatz)

Es ist anzustreben, erneuerbare Energien – Wasserkraft, Biomasse, direkte und indirekte Sonnenenergienutzung, Windkraft und Geothermie – verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP B V 3.6 Grundsatz)

Es ist anzustreben, die Bevölkerung durch dauerhaft wirksame Maßnahmen vor schädlichen Einflüssen durch Lärm und Erschütterung zu schützen und darüber hinaus zu entlasten, in erster Linie durch Maßnahmen an den Lärmquellen selbst (LEP Grundsatz B V 6).

Der Erhaltung der gewachsenen Siedlungsstruktur und der nachhaltigen Weiterentwicklung unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen entsprechend den Bedürfnissen von Bevölkerung und Wirtschaft kommt besondere Bedeutung zu. Dabei ist die Bewahrung der bay. Kulturlandschaft und die Förderung der Baukultur anzustreben. Auf das charakteristische Orts- und Landschaftsbild ist möglichst zu achten (LEP B VI 1 Grundsatz)

Siedlungsgebiete sowie sonstige Vorhaben sind möglichst schonend in die Landschaft einzubinden (LEP Grundsatz B VI 1.5).

 

Sonstige Erfordernisse der Raumordnung, welche zu berücksichtigen ist

Beschluss des Planungsausschusses des RPL vom 21.03.2012 (in Aufstellung befindliches Ziel der Regionalplanung):

Der Planungsausschuss nimmt den vorgelegten Entwurf von Kapitel B VI Energie des Regionalplans zur Kenntnis und beauftragt den Verbandsvorsitzenden, nach Fertigstellung des Umweltberichts das erforderliche Anhörungsverfahren einzuleiten.

 

Auslegung

Die Richtfunkverbindung Kröning – Rottenburg a. d. Laaber überquert die Teilfläche Dbl. 7.1. Innerhalb der Konzentrationsfläche A2, Dbl. 7.2, am östlichen Rand der Fläche ist eine BOS-Funkanlage geplant.

Der Markt Essenbach setzt sich in dem vorliegenden Entwurf mit den Anforderungen auseinander, die sich aus dem Paradigmenwechsel in der deutschen und bayerischen Energiepolitik zur Nutzung von erneuerbaren Energieformen ergeben, und will Flächen für Windkraftnutzung im Flächennutzungsplan darstellen, um damit die Ansiedlung von WKA aktiv zu steuern. Es ist aus den Unterlagen nicht erkennbar, ob für die verbleibenden Flächen (außerhalb FNP-Dbl. 7) eine Ausschlusswirkung vorgesehen ist. Dies sollte eindeutig klargestellt werden.

 

Belange der Raumordnung im Bereich des Regionalplanes:

Für die Planungsregion Landshut und damit für das Gebiet des Marktes Essenbach liegt ein in Aufstellung befindliches Ziel der Regionalplanung vor. Die Kartendarstellung hierzu ist auf der Internetpräsenz RPV Landshut zu finden. Die Planung des Marktes Essenbach hat das in Aufstellung befindliche Ziel der Regionalplanung zu berücksichtigen. Die für die Überarbeitung des Regionalplanes zusammengestellten und bewerteten Unterlagen beinhalten die derzeit vorhandenen Erkenntnisse zum Landschaftsbild (Hangleitenbereiche) und zum Artenschutz. Die vom Markt Essenbach vorgesehenen Windkraftkonzentrationsflächen werden dort zumeist als unbeplante Flächen dargestellt und stehen somit dem Markt für seine Konzentrationsflächenplanung zur Verfügung. Nur wenige Randflächen der Windkraftkonzentrationsflächen konkurrieren mit im Entwurf des Regionalplans festgelegten Ausschlussgebieten. Demnach ist in folgenden Bereichen jeweils eine Rücknahme der Planflächen erforderlich, da hier keine Übereinstimmung mit diesem Regionalplanziel vorliegt:

-       Teilfläche 7.1: ein Streifen im Süden (Hangleitenbereich)

-       Teilfläche 7.1: ein Kreissegment am westlichen Rand in der Mitte (Artenschutz)

-       Teilfläche 7.4: ein kleines Kreissegment am östlichen Spitz (Artenschutz)

Zur detaillierten Festlegung wird auf die o. g. Kartendarstellung des Regionalplanes verwiesen.

 

Belange der Raumordnung im Bereich des Immissionsschutzes

Bei der Ermittlung von Flächen für die Nutzung von Windkraft wurden Gebiete ausgeschlossen, die die Abstände zu Wohngebieten oder dörflichen Siedlungen von 800 m und zu Einzelgebäuden von 500 m unterschreiten.

Mit diesen Kriterien orientiert sich die Vorgehensweise an den „Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ vom 20.12.2011, in denen im Rahmen der Planung folgende Abstände zwischen dem Rand einer Windfarm (drei und mehr WKA) und Siedlungen schalltechnisch als unproblematisch erachtet werden:

-       800 m zu einem allgemeinen Wohngebieten

-       500 m zu einem Mischgebiet

-       300 m zu einer Wohnnutzung im Gewerbegebiet

Die Vorgehensweise ist daher aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht zu beanstanden, die dargestellten Konzentrationsflächen sind als Flächen für die Nutzung von Windkraft grundsätzlich geeignet.

 

Belange der Raumordnung im Bereich des Siedlungswesens

Die Eignung der einzelnen Standorte für Analgen die Gegenstand der Konzentrationsflächendarstellung sein sollen, wurde geprüft und im Verhältnis zu den in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belangen gesetzt. Ein schlüssiges Planungskonzept ist vorhanden, das sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Aus städtebaulicher Sicht sind die vorgesehenen Konzentrationsflächen grundsätzlich vorstellbar.

 

Belange der Raumordnung im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes

 

Die überplanten Flächen kommen überwiegend im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 15 zu liegen. Da die Bauleitplanung nur in Übereinstimmung mit dem o. g. Regionalplanziel zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet erfolgen kann, ist den Belangen des Naturschutzes ein besonderes Gewicht beizumessen. Im vorliegenden Fall wird den Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge im vorgelegten Umweltbericht aber nur unzureichend Rechnung getragen. So wird beispielsweise der Uhu, der bei aktuellen Untersuchungen nicht einmal als potentielle zu erwartende Art genannt. Die Feststellung auf S. 11 „Da sich die Teilbereiche nicht in einem Bereich mit erhöhtem Aufkommen von Zugvögeln befinden, ist das Risiko zumindest nicht erhöht.“ Verkennt, dass sich das zu bewertende Kollisionsrisiko nicht nur auf den Vogelzug beschränkt. Auf die seit 20.11.2012 geltenden „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ wird (auch im Hinblick auf eine effektive Möglichkeit zur Vermeidung von Verbotstatbeständen bei Fledermäusen) verwiesen.

Im Gegensatz zu anderen Flächenzuweisungen in der Flächennutzungsplanung besteht bei Windenergieanlagen in der Regel keine Möglichkeit, artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zu vermeiden. Dem Tötungsverbot kann nur durch eine sorgfältige Standortwahl oder aber durch ein Abschalten zu problematischen Zeiten Rechnung getragen werden. Im Gegensatz zu Vögeln wäre bei Fledermäusen aufgrund der zu erwartenden relativ geringen Abschaltzeiten dies im Bedarfsfall eine realistische Lösung.

 

Zusammenfassung

Das Vorhaben zur Ausweisung von Konzentrationsflächen entspricht den landesplanerischen Erfordernissen in Bezug auf erneuerbaren Energien und deren nachhaltige Wirtschaftlichkeit, da angenommen wird, dass aufgrund der exponierten Lagen und der zu vermutenden Analgengrößen, ab einer Windhöffigkeit von ca. 5 m/s in 140 m Höhe ein wirtschaftliches Betreiben von WKA möglich erscheint. Nach dem Bay. Solar- und Windatlas beträgt die Windgeschwindigkeit auf den vorgesehenen Flächen im Jahresmittel in 140 m Höhe zwischen 4,0 und 4,9 m/s. Nach der Begründung zur Bauleitplanung (Ergebnis der Machbarkeitsstudie) werden zwischen 5,0 und 5,4 m/s Windgeschwindigkeit prognostiziert.

Allerdings ist ebenfalls festzuhalten, dass die vorher genannten Teilflächen an einzelnen Stellen innerhalb der im Regionalplan vorgesehenen Ausschlussgebiete liegen. Diese Ausschlussgebiete gilt es zu berücksichtigen.

Die überplanten Flächen kommen überwiegend im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 15 zu liegen. Da die Bauleitplanung nur in Übereinstimmung mit dem o. g. Regionalplanziel zum landschaftlichen Vorbehaltsgebiet erfolgen kann, ist den Belangen des Naturschutzes ein besonderes Gewicht beizumessen. Der vorgelegte Umweltbericht ist in dieser Hinsicht zu ergänzen (s. ergänzende Hinweise).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass der Schutzbereich für die Richtfunkverbindung Kröning – Rottenburg a. d. Laaber die Teilfläche im Westen überquert. Es ist darauf zu achten, dass dieser Schutzbereich nicht beeinträchtigt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb der Konzentrationsfläche A2, Dbl. 7.2, am östlichen Rand der Fläche eine BOS-Funkanlage geplant ist. Es ist darauf zu achten, dass die Funktion dieser Funkanlage nicht beeinträchtigt wird.

 

Ergänzende Hinweise

Für im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung ausgewiesenen Konzentrationsflächen für Windenergie muss im Hinblick auf den Artenschutz eine der Planungsebne angemessene, fachlich fundierte Prognose abgegeben werden, dass konkrete Vorhaben auch hinsichtlich der Artenschutzbelange voraussichtlich möglich sein werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass in der erarbeiteten Flächenkulisse ein zu geringer Flächenanteil tatsächlich geeignet ist und so das Verfahren rechtsfehlerhaft sein kann. Dazu wäre es erforderlich, die allgemein zugänglichen Datengrundlagen, entsprechend der Planungsschärfe des FNP zielgerichtet zu verdichten. Da sowohl die vorliegenden als auch weitere ggf. durch Befragung zu erzielende Angaben selten vollständig sein werden, wird zusätzlich eine Analyse der vom Vorhaben betroffenen Landschaftsbereiche im Hinblick auf die Eignung für die relevanten Arten empfohlen. Ergänzend können auch die seitens der Regierung für die Überarbeitung des Regionalplanes zusammengestellten und bewerteten Unterlagen mit herangezogen werden. Genauere Kartierungen, wie sie für die Anlagengenehmigung zu erbringen sind (vgl. die o. g. Hinweise), sind jedoch nicht erforderlich. Sie können aber dann sinnvoll sein, wenn ohne Zeitverzögerung bereits wesentliche Grundlagen für die Genehmigungsplanung erarbeitet werden sollen. Hier empfiehlt sich eine vorherige Absprache mit den Naturschutzbehörden.

In der Begründung zum Vorentwurf werden in der Tabelle auf Seite 4 landschaftliche Vorbehaltsgebiete als Ausschlusskriterien und im Umweltbericht aus Seite 15 als Restriktionskriterien aufgeführt. Diese Aussagen sind zu überprüfen, da bei ersterer Festlegung die Grundlage für die vorliegende Planung entfallen würde.

Aus lärmschutzfachlicher Sicht wird noch drauf hingewiesen, dass die Ermittlung der Konzentrationsflächen nach den genannten Abstandskriterien eine gute Planungshilfe darstellt, letztendlich aber bei jeder WKA trotzdem ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, in welchem das Vorliegen und auch die Vorsorge schädlicher Umwelteinwirkungen geprüft wird. Daher könnte es vorkommen, dass – obwohl der Standort einer WKA in der Konzentrationsfläche liegt – das Vorhaben nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigungsfähig ist, weil aufgrund von bestehenden Lärmvorbelastungen die Richtwerte der TA Lärm nicht eingehalten werden können.

 

Abwägung:

Ein konkreter Ausschlussvermerk über die verbleibenden Flächen („Nicht-Konzentrationsflächen für Windenergie“) wird angegeben.

Eine Rücknahme der genannten Randflächen der Windkraftkonzentrationsflächen, die vom Entwurf des Regionalplans abweichen, wird - wie aufgezeigt - vorgenommen.

Hinsichtlich des Uhu-Falles, s. Stellungnahme zu 31. (LRA Landshut - Untere Naturschutzbehörde)

Der Umweltbericht wird hinsichtlich der Belange des Naturschutzes ergänzt.

Hinsichtlich der Richtfunkanlage Kröning – Rottenburg a. d. Laaber wird der Betreiber (Vodafone) im Rahmen des 2. Beteiligungsverfahrens mit einbezogen.

Das Staatliche Bauamt ist Antragsteller der genannten BOS-Funkanlage. Diese wurden im Rahmen dieses Auslegungsverfahren beteiligt. Es wurden keine Einwände diesbezüglich geäußert.

Im Hinblick auf den Artenschutz wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung zur Machbarkeitsstudie vorgenommen. Im Rahmen der 2. Auslegung wird der Regierung von Niederbayern diese Artenschutzprüfung zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

Der genannte Druckfehler auf Seite 4 in der Begründung zum Vorentwurf wird korrigiert.

Der Hinweis, dass für jede WKA ein explizites immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, wird zur Kenntnis genommen.

Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.


35. Regionaler Planungsverband Landshut (23.03.2012)

s. Stellungnahme und Abwägung der Regierung von Niederbayern (identischer Text)

 

 

36. Gemeinde Hohenthann (03.04.2012)

Die Gemeinde Hohenthann ändert ebenso derzeit ihren FNP für die Festlegung von Konzentrationsflächen für WKA. Dabei hat sie im Gegensatz zum Windkrafterlass der bayerischen Staatsregierung und den Vorgaben des RPV als Abstandsfläche zu allen Bauflächen einheitlich einen Abstand von 800 m festgelegt, der auch im Überschneidungsbereich der Gemeindegrenze zum Markt Essenbach zu berücksichtigen ist. Die Gemeinde Hohenthann macht darauf aufmerksam, dass im Vorentwurf vom 13.12.2011 die genannten Abstände zu den Bauflächen der Gemeinde Hohenthann nicht eingehalten werden und bittet um entsprechende Berücksichtigung und Korrektur im Entwurf.

 

Abwägung:

Die Flächenpotenzialanalyse, insbesondere die Abstandsflächen zu den Bauflächen der Nachbargemeinde Hohenthann, wird im Entwurf der Flächennutzungsplanänderung nochmals überprüft und ggf. unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Gemeinde Hohenthann angepasst.

 

Die Abwägung mit den vorgetragenen Ergänzungen und Änderungen wird zur Kenntnis genommen. Die Beschlussfassung hierüber wird aber bis zur nächsten Sitzung zurückgestellt, da vorab erst die konkret im Entwurf vorgesehenen Abstandsflächen um die jeweils betroffenen Ortsteile und Ansiedlungen (500 m oder 800 m) nochmals überprüft und vorgelegt werden sollen.

 


 

Für den Beschluss:  0

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 21