Sitzung: 14.02.2012 Marktgemeinderat
Die eingegangenen Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen sind abzuwägen und beschlussmäßig zu behandeln.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit Bekanntmachung vom 19.12.2011 wurde die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB informiert. Diese fand vom 19.12.2011 bis 23.01.2012 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Während dieser Frist wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Behörden und Träger öffentlicher Belange
Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die während der öffentlichen Auslegung eingegangen sind, werden wie folgt behandelt:
Keine Stellungnahme von:
- Techniker im Hause
- Amt für ländliche Entwicklung
- Regionaler Planungsverband
- Vermessungsamt Landshut
- Regierung von Niederbayern, Höhere
Landesplanungsbehörde
Der Markt Essenbach geht davon aus, dass öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.
6. EVE GmbH (21.12.2011)
Es bestehen keine Einwände. Eine Versorgung mit Erdgas für dieses
Gewerbegebiet ist bei einer positiven Wirtschaftlichkeit durch die EVE
jederzeit möglich.
7. Überlandzentrale
Wörth/Altheim (27.12.2011)
Es bestehen grundsätzlich keine Einwände.
8. Kabel Deutschland
(10.01.2012)
Es werden keine Einwände geltend gemacht. Im Planbereich befinden sich
keine Tele-kommunikationsanlagen des Unternehmens. Eine Neuverlegung von
Telekommunikationsanlagen ist nicht geplant.
9. LRA Landshut –
Gesundheitsamt (27.12.2011)
Es bestehen keine Einwände aus hygienischer Sicht.
10. Wasserwirtschaftsamt
Landshut (12.01.2012)
Grundsätzlich hat in neuen Baugebieten die getrennte Beseitigung von
Schmutz- und Niederschlagswasser zu erfolgen. Im vorgelegten Bebauungsplan wird
diesem Grundsatz gefolgt. Es besteht auch Einverständnis damit, dass aufgezeigt
wird, dass in der weiteren Auslegung die entsprechenden Kapazitäten für die
Schmutzwasserbeseitigung nachgewiesen werden sollen.
Es wird darauf hingewiesen, dass früher die NWFreiV Einschränkungen für
Flächen mit gewerblicher Nutzung gemacht hat. Nun ist nur noch eine
Einschränkung beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthalten. Bei
Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV, kann unter Berücksichtigung der
entsprechenden technischen Regeln auch eine erlaubnisfreie Versickerung
erfolgen.
Bei den hohen Grundwasserständen im Planungsbereich erfolgt die
Versickerung über die belebte Oberbodenzone.
Das Freilegen bzw. Zutage fördern von Grundwasser ist ein
wasserrechtlicher Tatbestand und als solcher genehmigungspflichtig. Wird also
für eine Baumaßnahme eine Bauwasserhaltung benötigt, sind vorher die
notwendigen rechtlichen Schritte beim LRA Landshut zu gehen (Erlaubnis nach
Art. 70 BayWG).
11. Staatliches Bauamt
(11.01.2012)
Von Seiten des Staatlichen Bauamtes Landshut bestehen keine Einwände.
12. Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten (19.01.2012)
Sofern für die Kompensation bestehende landwirtschaftlich genutzte
Flächen herangezogen werden müssen, ist der Kompensationsfaktor niedriger
anzusetzen. Ansonsten keine Einwände und Anmerkungen.
13. WZV Isar-Gruppe 1
(17.01.2012)
Gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan bestehen
grundsätzlich keine Einwendungen. Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser
für den Bereich des Bebauungsplanes kann gesichert werden. Die Versorgung des geplanten
Geltungsbereiches erfolgt über die vorhandene Versorgungsleitung DN 200 PVC der
angrenzenden Bebauung. Nachdem in der Zeppelinstraße die Versorgungsleitung bis
zur geplanten Erweiterung bereits besteht, ist diese Stichleitung je nach
Bedarf mit der Straßenerschließung vom Zweckverband zur Wasserversorgung der
Isar-Gruppe 1 zu erweitern.
Aufgrund der derzeit bestehenden Versorgungsleitungen wird hinsichtlich
der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche
Trinkwasserversorgung bemerkt, dass sich bei Entnahme aus dem Überflurhydranten
in der Zeppelinstraße hier eine Löschwassermenge von 26,6 l/s (96 m³/h) bei
einem Druck von 1,5 bar am Hydranten ergibt. Ist aufgrund der baulichen Nutzung
ein höherer Bedarf bzw. Druck erforderlich, sind die erforderlichen Maßnahmen
hierfür durch die jeweiligen Bauinteressenten zu treffen.
Erschließungsmaßnahmen werden mit dem WZV rechtzeitig abgestimmt.
Bei der Planung und Erschließung des Baugebietes sind die nachstehenden
technischen Hinweise und Normen zu beachten:
-
DIN
1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“+
-
DIN
19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“
-
DVGW-Hinweis
GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“
-
DVGW-Hinweis
GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei
Bauarbeiten“
14. Deutsche Telekom
(17.01.2012)
Gegen die o. g. Planung besteht seitens der Deutschen Telekom
Netzproduktion GmbH keine Bedenken, die Belange der Telekom werden davon
zurzeit nicht berührt. Weitere Maßnahmen sind nicht vorgesehen. Der im
Geltungsbereich vorhandene Mobilfunkmast ist nicht im Besitz der Telekom.
15. LRA Landshut –
Immissionsschutz (10.01.2012)
Für das geplante Gewerbegebiet wurden keine zulässigen Lärmkontingente
ermittelt, ein schalltechnisches Gutachten wurde nicht gefertigt. Auch bei den
benachbarten Gebieten (GI Altheim, GE Zehnerstraße II) wurden im
Bauleitplanverfahren keine Emissionskontingente festgesetzt. Wegen der großen
Entfernung zu den nächstgelegenen Wohnanwesen von über 300 m kann auf eine
Kontingentierung verzichtet werden. Der Nachweis der schalltechnischen
Unbedenklichkeit muss dann ggf. im Rahmen der Genehmigung der Einzelbauvorhaben
erbracht werden. (Beurteilungspegel an den nächstgelegenen schutzwürdigen
Aufenthaltsräumen mindestens 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert).
Zukünftige Bauleitpläne mit einer Fortsetzung der Nutzung in Richtung
Osten sollten jedoch zwingend schalltechnisch kontingentiert werden. Notwendig
ist hier ein Gesamtkonzept, um eine geordnete Entwicklung mit schalltechnisch
optimaler (und somit wirtschaftlich interessanter) Ausnutzung zu erreichen.
16. Landesamt für
Denkmalpflege (01.02.2012)
Die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege sind nicht betroffen. Es
besteht von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand.
Die Stellungnahmen werden
zur Kenntnis genommen.
17. Planungsbüro Halbinger
(19.12.2011)
Im geplanten Gewerbegebiet kann das anfallende Schmutzwasser nur über
die bestehende Kanalisation entwässert werden, da für die Ableitung nur ein
Schmutzwasserkanal zur Verfügung steht. Für den Anschluss wird der bestehende
Schmutzwasserkanal in der Zeppelinstraße um ca. 50 m verlängert. Eine
Entwässerung unterhalb der Kellersohle im freien Gefälle kann nicht
sichergestellt werden. Sollte das Gewerbegebiet in mehrere Gewerbeparzellen
aufgeteilt werden, wäre es von Vorteil, die südlichen Parzellen (entlang der
Bahnlinie) mit einem dinglichen Leitungsrecht für den Schmutzwasseranschluss zu
sichern. Mit einem Leitungsrecht wäre es dann möglich, die
Schmutzwasseranschlüsse wegen der Tiefenlage direkt an den Hauptkanal entlang
der Bahnlinie direkt anzuschließen.
Das anfallende Niederschlagswasser ist wie im Gewerbegebiet „An der
Zehnerstraße II“ auf den Bauparzellen zu
versickern (Bodengutachten zur Ermittlung der Sickerfähigkeit liegt vor). Es
wird auf die beiden Verordnungen TRENGW und NWFreiV verwiesen.
Das anfallende Niederschlagswasser der kurzen Verlängerung der
Erschließungsstraße soll über die bestehende Versickerungsmulde zwischen der
Straße und dem Gehweg bzw. öffentliche Grünflächen mit Zweckbestimmung
Straßenbegleitgrün entwässert und versickert werden. Hierzu ist eine
wasserrechtliche Genehmigung für die Versickerung erforderlich unter der
Beachtung der ATV-Merkblätter A 117, A 138 und M 153.
Die Kläranlage besitzt ausreichend Kapazität für den Anschluss des
Gewerbebetriebes. Die Ableitung des gering anfallenden Schmutzwassers (je nach
Gewerbebetrieb) ist über die bestehenden Kanäle bis zur Kläranlage gesichert.
Die Hinweise werden beachtet.
18. LRA Landshut -
Brandschutzdienststelle – KBR Loibl (05.01.2012)
- Bauliche
Anlagen müssen über befestigte Straßen und Wege erreichbar sein
- Die
Flächen für die Feuerwehr auf den Grundstücken, sowie Aufstell- und
Bewegungsflächen, einschließlich der Zufahrten müssen entsprechend
ausgeführt. „Flächen für die Feuerwehr „ (DIN 14090)
- Bei
Sackgassen ist darauf zu achten, dass der so genannte Wendehammer auch für
Feuerwehrfahrzeuge benutzbar ist, Durchmesser 18 Meter.
- Jeder
Aufenthaltsraum muss bei Gefahr auf zwei Wegen verlassen werden können.
Wenn die Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 Meter über dem Gelände
liegt, müssen entweder mindestens zwei voneinander unabhängige
Treppenräume oder ein Sicherheitstreppenhaus vorgesehen werden.
- Bei
Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit
Leitern der Feuerwehr anleiterbar sein. Bei liegenden Dachfenstern bestehen Bedenken.
- Hydranten
sind nach DIN 3222 mit B-Abgängen zu versehen. Der Abstand der Hydranten
soll im Bereich zwischen 100 – 200 Meter liegen.
- Die
Wasserversorgung ist so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benützung von
zwei nächstliegenden Hydranten (Über- oder Unterflur) ein Förderstrom von
mindestens 2.400 Liter/Minute über 2 Stunden bei einer Förderhöhe von 1,5
bar erreicht wird (entspricht einem normalen Fließdruck von 40 Liter pro
Sekunde).
- Die
Hydranten sind außerhalb des Trümmerschattens am Fahrbahnrand zu errichten
- Die
Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehr muss jeweils den Erfordernissen
angepasst sein.
- Weitere
Forderungen, die anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren,
bleiben aufgrund der besonderen Vorkommnisse vorbehalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass der WZV
Isar-Gruppe I entsprechend der bestehenden Löschwasserversorgungsleitungen eine
Grundversorgung mit einer Löschwassermenge von 96 m³/h bei 1,5 bar als
ausreichend vorsieht. Erst wenn sich aufgrund der späteren baulichen Nutzung
tatsächlich ein höherer Bedarf ergeben sollte, sollten die im Einzelfall
erforderlichen Maßnahmen dem jeweiligen Bauinteressenten auferlegt werden
(siehe Nr. 13).
Der Markt Essenbach hält die Stellungnahme
des WZV für ausreichend und zweckmäßig zur Sicherstellung der
Löschwasserversorgung. Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
19. LRA Landshut - SG 44
Bauleitplanung (20.01.2012)
Bei Punkt 0.1 „Bauweise“ wurde keine Bauweise festgesetzt. Unter Punkt
0.7 wird die Anwendung der Abstandsflächenregelung gem. Art 6 Abs. 5 Satz 1 und
2 angeordnet. Somit ergibt sich aus dieser Festsetzung automatisch die offene
Bauweise. Somit könnte die offene Bauweise festgesetzt werden.
Bei Punkt 0.3 „Einfriedungen“ fehlen die Festsetzungen für diese
zwischen den Grundstücken mit entsprechendem Höhenbezugspunkt (z. B.
natürliches Gelände).
In Punkt 0.1 wird „offene Bauweise“ festgesetzt. In Punkt 0.3 wird die fehlende
Formulierung ergänzt.
20. Autobahndirektion
Südbayern, Dienststelle Regensburg 19.01.2012)
Von Seiten der Autobahndirektion besteht grundsätzlich Einverständnis.
Jedoch ist unter Ziffer 3 (Zeichenerklärungen der planerischen Festsetzung) zu
ergänzen, dass innerhalb der Bauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG auch die
Errichtung von Stellplätzen gem. der
Stellplatzverordnung unzulässig ist. Es dürfen maximal 3 Logos an einem
Werbepylon angebracht werden. Sind für das Planungsgebiet Lärmmaßnahmen erforderlich,
so können diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen
gegenüber der Bundesrepublik, dem Freistaat Bayern oder deren Bediensteten
geltend gemacht werden.
Die planliche Festsetzung ist in Ziffer 3 wie vorgetragen zu ändern. Im
übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
21. DB Services Immobilien
GmbH (24.01.2012)
Zustimmung zum geplanten Vorhaben wird unter Berücksichtigung folgender
Hinweise bzw. Forderungen gegeben.
-
Ein
gewolltes oder ungewolltes Hineingelangen in den Gefahrenbereich und den
Sicherheitsraum der Deutschen Bahn AG ist auf Dauer sicher auszuschließen.
Gegenüber allen stromführenden Teilen sind Sicherheitsabstände bzw.
Sicherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3, DB-Richtlinie 997.02 und GUV-R B
11 einzuhalten bzw. vorzusehen. Gegenüber der Oberleitungsanlage ist ein
Schutzstreifen gemäß den VDE-Richtlinien freizuhalten
-
Der
entlang der Bahnlinie verlaufende Feldweg darf nicht als öffentliche Straße
vorgesehen bzw. während der Baumaßnahme genutzt werden, da hierbei besondere
Planungsrichtwerte bezüglich des Abstandes einzuhalten sind. Der Feldweg ist
auch nicht der Bestand dieser Bauleitplanung.
-
Können
bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist
mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die
mind. 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist.
-
Lagerungen
von Erdaushub und Baumaterialien, sowie Parken von Lastzügen und Baugeräten
entlang der Bahnlinie sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen
Baumaterialien und Baugeräte in den Gefahrenbereich der Gleise (durch
Verwehungen bzw. Ausschwenkung) gelangen.
-
Der
Einflussbereich der Eisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) darf nicht beeinträchtigt
werden. Der Stützbereich ist definiert in der DB-Richtlinie 836.2001 in
Verbindung mit der DB-Richtlinie 800.0130, Anhang
-
Abstand
und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass diese bei Windbruch
nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur
nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem
Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen
(Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Es wird auf die Verkehrssicherungspflicht
(§ 823 ff BGB) des Grundstückseigentümers hingewiesen. Soweit von bestehenden
Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der
Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder
beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht
vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu
entfernen.
-
Beleuchtungen
und Werbeflächen sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (insbesondere Blendung des
Eisenbahnpersonals und eine Verwechslung mit Signalbegriffen der Eisenbahn)
jederzeit sicher ausgeschlossen ist.
-
Vorhandene
Bahnentwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.
Anfallendes Oberflächenwasser oder sonstige Abwässer dürfen nicht auf Bahngrund
geleitet und zum Versickern gebracht werden.
-
Künftige
Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem
Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG
weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu
gewähren.
-
Die
uneingeschränkte Zugangs- und Zufahrtmöglichkeit zu den vorhandenen Bahnanlagen
und Leitungen muss auch während der Bauphase für die Deutsche Bahn AG, deren
beauftragten Dritten bzw. ggf. deren Rechtsnachfolger jederzeit täglich rund um
die Uhr gewährleistet sein.
-
Ansprüche
gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner
jeweiligen Form sind ausgeschlossen. Alle Immissionen die von Bahnanlagen und
dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen (einschl. dem digitalen Zugfunk) sind
entschädigungslos hinzunehmen. Abwehrmaßnahmen nach § 1004 i. V. m. § 906 BGB
sowie dem BImSchG, sind vom Bauherrn zu
tragen. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind
erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene
Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Dabei ist ausschließlich Fremdgrund zu benutzen.
-
Die
Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen
und das Betreiben er baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten
Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch
insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten. Bei allen Arbeiten
im Bereich von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes ist das bautechnische
Regelwerk der DB Netz AG i.V.m. ELTB der Deutschen Bahn AG zu beachten
Der entlang der Bahnlinie verlaufende Weg ist als öffentlicher Feld- und
Waldweg für den öffentlichen Verkehr gewidmet und darf in diesem Rahmen auch
öffentlich genutzt werden. Im übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis
genommen.
22. LRA Landshut - Untere
Bauaufsichtsbehörde (18.01.2012)
Zu Nr. 0.20.2 (Private Grundstücksflächen) der Textlichen Hinweise:
Der Hinweis gibt die
Verpflichtung aus § 1 Abs. 4 BauVorlV nicht korrekt wieder. Es gibt weder eine
allgemeine Pflicht zur Vorlage, noch eine allgemeine Pflicht der
Bauaufsichtsbehörde, einen Freiflächengestaltungsplan anzufordern (BayVGH,
Urteil vom 08.07.2004 – 1 N 01.590, Juris). Auch eine, wie hier vorgeschlagen,
freiwillige Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans ist nicht erforderlich
und im Zweifelsfall lediglich mit nicht notwendigen Kosten für den
Antragsteller verbunden.
Lt. Rechtslage kann die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans im
Einzelfall erforderlich werden, wenn dieser für die Beurteilung des Verfahrens
erforderlich ist. In diesem Fall kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall
gem. § 1 Abs. 2 BauVorlV anfordern. Aus den geschilderten Gründen sollte o. g.
Hinweis gestrichen werden.
Ein Hinweis ist nur dann sinnvoll, wenn er auch die Rechtslage korrekt
wiedergibt.
Entsprechend der Empfehlung wird der Hinweis gestrichen.
23. LRA Landshut – Untere
Naturschutzbehörde (05.01.2012)
Mit dem Bebauungsplan besteht im Wesentlichen Einverständnis. Um der
Notwendigkeit der vorausschauenden Ermittlung und Beurteilung eventueller
artenschutzrechtlicher Hindernisse gerecht zu werden, ist das Kapitel 4.2.3
„spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ um folgende Hinweise zu ergänzen:
Entlang der Bahnlinie wurden zwischen Landshut und Wörth zahlreiche
Zauneidechsen und (die ungiftigen) Schlingnattern nachgewiesen. Der Lebensraum
entlang der Bahnlinie wurde punktuell untersucht und insgesamt für Zauneidechse
und Schlingnatter sehr günstig bewertet. Es ist davon auszugehen, dass an der
Bahnlinie südlich des überplanten Bereichs Zauneidechsen und Schlingnattern
vorkommen. Die Zauneidechsen halten sich – wohl aufgrund des dortigen
Wärmestaus – gerne zwischen Schotterkörper und den Gehölzen der nordexponierten
Böschung auf.
Die Ergebnisse der Untersuchung sind als Punkte in der
Artenschutzkartierung eingetragen. Zauneidechsen und Schlingnattern sind streng
geschützt.
Die Bahnböschung wird nicht überplant, eine Veränderung der
Lebensraumstrukturen und eine Änderung des Mikroklimas (z. B. Beschattung) sind
bei der Umsetzung des Bebauungsplans nicht zu erwarten. Es wird davon
ausgegangen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbote bezüglich des
Zauneidechsen- und des Schlingnatternvorkommen ausgelöst werden.
Der Umweltbericht wird in Kapitel 4.2.3 wie vorgeschlagen ergänzt.
Die beschlossenen Ergänzungen und
Änderungen sind im Entwurf zum
Bebauungsplan vorzunehmen. Anschließend ist er nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut
auszulegen und die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Beschluss:
Die beschlossenen Ergänzungen und Änderungen sind im Entwurf zum Bebauungsplan
vorzunehmen. Anschließend ist er nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen und
die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Für den
Beschluss: 23 |
Gegen
den Beschluss: 0 |
Anwesend:
23 |
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