Die eingegangenen Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen sind abzuwägen und beschlussmäßig zu behandeln.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

Mit Bekanntmachung vom 19.12.2011 wurde die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB informiert. Diese fand vom 19.12.2011 bis 23.01.2012 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Während dieser Frist wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Behörden und Träger öffentlicher Belange

Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die während der öffentlichen Auslegung eingegangen sind, werden wie folgt behandelt:

 

Keine Stellungnahme von:

  1. Techniker im Hause
  2. Amt für ländliche Entwicklung
  3. Regionaler Planungsverband
  4. Vermessungsamt Landshut
  5. Regierung von Niederbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

6. EVE GmbH (21.12.2011)

Es bestehen keine Einwände. Eine Versorgung mit Erdgas für dieses Gewerbegebiet ist bei einer positiven Wirtschaftlichkeit durch die EVE jederzeit möglich.

 

7. Überlandzentrale Wörth/Altheim (27.12.2011)

Es bestehen grundsätzlich keine Einwände.

 

8. Kabel Deutschland (10.01.2012)

Es werden keine Einwände geltend gemacht. Im Planbereich befinden sich keine Tele-kommunikationsanlagen des Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist nicht geplant.

 

9. LRA Landshut – Gesundheitsamt (27.12.2011)

Es bestehen keine Einwände aus hygienischer Sicht.

 

10. Wasserwirtschaftsamt Landshut (12.01.2012)

Grundsätzlich hat in neuen Baugebieten die getrennte Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser zu erfolgen. Im vorgelegten Bebauungsplan wird diesem Grundsatz gefolgt. Es besteht auch Einverständnis damit, dass aufgezeigt wird, dass in der weiteren Auslegung die entsprechenden Kapazitäten für die Schmutzwasserbeseitigung nachgewiesen werden sollen.

Es wird darauf hingewiesen, dass früher die NWFreiV Einschränkungen für Flächen mit gewerblicher Nutzung gemacht hat. Nun ist nur noch eine Einschränkung beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen enthalten. Bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV, kann unter Berücksichtigung der entsprechenden technischen Regeln auch eine erlaubnisfreie Versickerung erfolgen.

Bei den hohen Grundwasserständen im Planungsbereich erfolgt die Versickerung über die belebte Oberbodenzone.

Das Freilegen bzw. Zutage fördern von Grundwasser ist ein wasserrechtlicher Tatbestand und als solcher genehmigungspflichtig. Wird also für eine Baumaßnahme eine Bauwasserhaltung benötigt, sind vorher die notwendigen rechtlichen Schritte beim LRA Landshut zu gehen (Erlaubnis nach Art. 70 BayWG).

 

11. Staatliches Bauamt (11.01.2012)

Von Seiten des Staatlichen Bauamtes Landshut bestehen keine Einwände.

 

12. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (19.01.2012)

Sofern für die Kompensation bestehende landwirtschaftlich genutzte Flächen herangezogen werden müssen, ist der Kompensationsfaktor niedriger anzusetzen. Ansonsten keine Einwände und Anmerkungen.

 

13. WZV Isar-Gruppe 1 (17.01.2012)

Gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser für den Bereich des Bebauungsplanes kann gesichert werden. Die Versorgung des geplanten Geltungsbereiches erfolgt über die vorhandene Versorgungsleitung DN 200 PVC der angrenzenden Bebauung. Nachdem in der Zeppelinstraße die Versorgungsleitung bis zur geplanten Erweiterung bereits besteht, ist diese Stichleitung je nach Bedarf mit der Straßenerschließung vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Isar-Gruppe 1 zu erweitern.

Aufgrund der derzeit bestehenden Versorgungsleitungen wird hinsichtlich der Bereitstellung des Löschwasserbedarfs durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bemerkt, dass sich bei Entnahme aus dem Überflurhydranten in der Zeppelinstraße hier eine Löschwassermenge von 26,6 l/s (96 m³/h) bei einem Druck von 1,5 bar am Hydranten ergibt. Ist aufgrund der baulichen Nutzung ein höherer Bedarf bzw. Druck erforderlich, sind die erforderlichen Maßnahmen hierfür durch die jeweiligen Bauinteressenten zu treffen.

Erschließungsmaßnahmen werden mit dem WZV rechtzeitig abgestimmt.

Bei der Planung und Erschließung des Baugebietes sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten:

-          DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“+

-          DIN 19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“

-          DVGW-Hinweis GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“

-          DVGW-Hinweis GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“

 

14. Deutsche Telekom (17.01.2012)

Gegen die o. g. Planung besteht seitens der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH keine Bedenken, die Belange der Telekom werden davon zurzeit nicht berührt. Weitere Maßnahmen sind nicht vorgesehen. Der im Geltungsbereich vorhandene Mobilfunkmast ist nicht im Besitz der Telekom.

 

15. LRA Landshut – Immissionsschutz (10.01.2012)

Für das geplante Gewerbegebiet wurden keine zulässigen Lärmkontingente ermittelt, ein schalltechnisches Gutachten wurde nicht gefertigt. Auch bei den benachbarten Gebieten (GI Altheim, GE Zehnerstraße II) wurden im Bauleitplanverfahren keine Emissionskontingente festgesetzt. Wegen der großen Entfernung zu den nächstgelegenen Wohnanwesen von über 300 m kann auf eine Kontingentierung verzichtet werden. Der Nachweis der schalltechnischen Unbedenklichkeit muss dann ggf. im Rahmen der Genehmigung der Einzelbauvorhaben erbracht werden. (Beurteilungspegel an den nächstgelegenen schutzwürdigen Aufenthaltsräumen mindestens 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert).

Zukünftige Bauleitpläne mit einer Fortsetzung der Nutzung in Richtung Osten sollten jedoch zwingend schalltechnisch kontingentiert werden. Notwendig ist hier ein Gesamtkonzept, um eine geordnete Entwicklung mit schalltechnisch optimaler (und somit wirtschaftlich interessanter) Ausnutzung zu erreichen.

 

16. Landesamt für Denkmalpflege (01.02.2012)

Die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege sind nicht betroffen. Es besteht von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand.

 

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

 

17. Planungsbüro Halbinger (19.12.2011)

Im geplanten Gewerbegebiet kann das anfallende Schmutzwasser nur über die bestehende Kanalisation entwässert werden, da für die Ableitung nur ein Schmutzwasserkanal zur Verfügung steht. Für den Anschluss wird der bestehende Schmutzwasserkanal in der Zeppelinstraße um ca. 50 m verlängert. Eine Entwässerung unterhalb der Kellersohle im freien Gefälle kann nicht sichergestellt werden. Sollte das Gewerbegebiet in mehrere Gewerbeparzellen aufgeteilt werden, wäre es von Vorteil, die südlichen Parzellen (entlang der Bahnlinie) mit einem dinglichen Leitungsrecht für den Schmutzwasseranschluss zu sichern. Mit einem Leitungsrecht wäre es dann möglich, die Schmutzwasseranschlüsse wegen der Tiefenlage direkt an den Hauptkanal entlang der Bahnlinie direkt anzuschließen.

Das anfallende Niederschlagswasser ist wie im Gewerbegebiet „An der Zehnerstraße II“  auf den Bauparzellen zu versickern (Bodengutachten zur Ermittlung der Sickerfähigkeit liegt vor). Es wird auf die beiden Verordnungen TRENGW und NWFreiV verwiesen.

Das anfallende Niederschlagswasser der kurzen Verlängerung der Erschließungsstraße soll über die bestehende Versickerungsmulde zwischen der Straße und dem Gehweg bzw. öffentliche Grünflächen mit Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün entwässert und versickert werden. Hierzu ist eine wasserrechtliche Genehmigung für die Versickerung erforderlich unter der Beachtung der ATV-Merkblätter A 117, A 138 und M 153.

Die Kläranlage besitzt ausreichend Kapazität für den Anschluss des Gewerbebetriebes. Die Ableitung des gering anfallenden Schmutzwassers (je nach Gewerbebetrieb) ist über die bestehenden Kanäle bis zur Kläranlage gesichert.

 

Die Hinweise werden beachtet.

 

18. LRA Landshut - Brandschutzdienststelle – KBR Loibl (05.01.2012)

  • Bauliche Anlagen müssen über befestigte Straßen und Wege erreichbar sein
  • Die Flächen für die Feuerwehr auf den Grundstücken, sowie Aufstell- und Bewegungsflächen, einschließlich der Zufahrten müssen entsprechend ausgeführt. „Flächen für die Feuerwehr „ (DIN 14090)
  • Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass der so genannte Wendehammer auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar ist, Durchmesser 18 Meter.
  • Jeder Aufenthaltsraum muss bei Gefahr auf zwei Wegen verlassen werden können. Wenn die Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 Meter über dem Gelände liegt, müssen entweder mindestens zwei voneinander unabhängige Treppenräume oder ein Sicherheitstreppenhaus vorgesehen werden.
  • Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr anleiterbar sein. Bei liegenden Dachfenstern bestehen Bedenken.
  • Hydranten sind nach DIN 3222 mit B-Abgängen zu versehen. Der Abstand der Hydranten soll im Bereich zwischen 100 – 200 Meter liegen.
  • Die Wasserversorgung ist so auszulegen, dass bei gleichzeitiger Benützung von zwei nächstliegenden Hydranten (Über- oder Unterflur) ein Förderstrom von mindestens 2.400 Liter/Minute über 2 Stunden bei einer Förderhöhe von 1,5 bar erreicht wird (entspricht einem normalen Fließdruck von 40 Liter pro Sekunde).
  • Die Hydranten sind außerhalb des Trümmerschattens am Fahrbahnrand zu errichten
  • Die Ausrüstung und Ausbildung der Feuerwehr muss jeweils den Erfordernissen angepasst sein.
  • Weitere Forderungen, die anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren, bleiben aufgrund der besonderen Vorkommnisse vorbehalten.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der WZV Isar-Gruppe I entsprechend der bestehenden Löschwasserversorgungsleitungen eine Grundversorgung mit einer Löschwassermenge von 96 m³/h bei 1,5 bar als ausreichend vorsieht. Erst wenn sich aufgrund der späteren baulichen Nutzung tatsächlich ein höherer Bedarf ergeben sollte, sollten die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen dem jeweiligen Bauinteressenten auferlegt werden (siehe Nr. 13).

 

Der Markt Essenbach hält die Stellungnahme des WZV für ausreichend und zweckmäßig zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung. Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

 

19. LRA Landshut - SG 44 Bauleitplanung (20.01.2012)

Bei Punkt 0.1 „Bauweise“ wurde keine Bauweise festgesetzt. Unter Punkt 0.7 wird die Anwendung der Abstandsflächenregelung gem. Art 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 angeordnet. Somit ergibt sich aus dieser Festsetzung automatisch die offene Bauweise. Somit könnte die offene Bauweise festgesetzt werden.

Bei Punkt 0.3 „Einfriedungen“ fehlen die Festsetzungen für diese zwischen den Grundstücken mit entsprechendem Höhenbezugspunkt (z. B. natürliches Gelände).

 

In Punkt 0.1 wird „offene Bauweise“ festgesetzt. In Punkt 0.3 wird die fehlende Formulierung ergänzt.

 

20. Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg 19.01.2012)

Von Seiten der Autobahndirektion besteht grundsätzlich Einverständnis. Jedoch ist unter Ziffer 3 (Zeichenerklärungen der planerischen Festsetzung) zu ergänzen, dass innerhalb der Bauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG auch die Errichtung von Stellplätzen  gem. der Stellplatzverordnung unzulässig ist. Es dürfen maximal 3 Logos an einem Werbepylon angebracht werden. Sind für das Planungsgebiet Lärmmaßnahmen erforderlich, so können diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik, dem Freistaat Bayern oder deren Bediensteten geltend gemacht werden.

 

Die planliche Festsetzung ist in Ziffer 3 wie vorgetragen zu ändern. Im übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

 

 

21. DB Services Immobilien GmbH (24.01.2012)

Zustimmung zum geplanten Vorhaben wird unter Berücksichtigung folgender Hinweise bzw. Forderungen gegeben.

-          Ein gewolltes oder ungewolltes Hineingelangen in den Gefahrenbereich und den Sicherheitsraum der Deutschen Bahn AG ist auf Dauer sicher auszuschließen. Gegenüber allen stromführenden Teilen sind Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3, DB-Richtlinie 997.02 und GUV-R B 11 einzuhalten bzw. vorzusehen. Gegenüber der Oberleitungsanlage ist ein Schutzstreifen gemäß den VDE-Richtlinien freizuhalten

-          Der entlang der Bahnlinie verlaufende Feldweg darf nicht als öffentliche Straße vorgesehen bzw. während der Baumaßnahme genutzt werden, da hierbei besondere Planungsrichtwerte bezüglich des Abstandes einzuhalten sind. Der Feldweg ist auch nicht der Bestand dieser Bauleitplanung.

-          Können bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist.

-          Lagerungen von Erdaushub und Baumaterialien, sowie Parken von Lastzügen und Baugeräten entlang der Bahnlinie sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baumaterialien und Baugeräte in den Gefahrenbereich der Gleise (durch Verwehungen bzw. Ausschwenkung) gelangen.

-          Der Einflussbereich der Eisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) darf nicht beeinträchtigt werden. Der Stützbereich ist definiert in der DB-Richtlinie 836.2001 in Verbindung mit der DB-Richtlinie 800.0130, Anhang

-          Abstand und Art der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. Es wird auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff BGB) des Grundstückseigentümers hingewiesen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.

-          Beleuchtungen und Werbeflächen sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (insbesondere Blendung des Eisenbahnpersonals und eine Verwechslung mit Signalbegriffen der Eisenbahn) jederzeit sicher ausgeschlossen ist.

-          Vorhandene Bahnentwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Anfallendes Oberflächenwasser oder sonstige Abwässer dürfen nicht auf Bahngrund geleitet und zum Versickern gebracht werden.

-          Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

-          Die uneingeschränkte Zugangs- und Zufahrtmöglichkeit zu den vorhandenen Bahnanlagen und Leitungen muss auch während der Bauphase für die Deutsche Bahn AG, deren beauftragten Dritten bzw. ggf. deren Rechtsnachfolger jederzeit täglich rund um die Uhr gewährleistet sein.

-          Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG aus dem gewöhnlichen Betrieb der Eisenbahn in seiner jeweiligen Form sind ausgeschlossen. Alle Immissionen die von Bahnanlagen und dem gewöhnlichen Bahnbetrieb ausgehen (einschl. dem digitalen Zugfunk) sind entschädigungslos hinzunehmen. Abwehrmaßnahmen nach § 1004 i. V. m. § 906 BGB sowie  dem BImSchG, sind vom Bauherrn zu tragen. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen. Dabei ist ausschließlich Fremdgrund zu benutzen.

-          Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben er baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten. Bei allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der Eisenbahnen des Bundes ist das bautechnische Regelwerk der DB Netz AG i.V.m. ELTB der Deutschen Bahn AG zu beachten

 

 

Der entlang der Bahnlinie verlaufende Weg ist als öffentlicher Feld- und Waldweg für den öffentlichen Verkehr gewidmet und darf in diesem Rahmen auch öffentlich genutzt werden. Im übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

 

22. LRA Landshut - Untere Bauaufsichtsbehörde (18.01.2012)

Zu Nr. 0.20.2 (Private Grundstücksflächen) der Textlichen Hinweise:

Der Hinweis  gibt die Verpflichtung aus § 1 Abs. 4 BauVorlV nicht korrekt wieder. Es gibt weder eine allgemeine Pflicht zur Vorlage, noch eine allgemeine Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, einen Freiflächengestaltungsplan anzufordern (BayVGH, Urteil vom 08.07.2004 – 1 N 01.590, Juris). Auch eine, wie hier vorgeschlagen, freiwillige Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans ist nicht erforderlich und im Zweifelsfall lediglich mit nicht notwendigen Kosten für den Antragsteller verbunden.

Lt. Rechtslage kann die Vorlage eines Freiflächengestaltungsplans im Einzelfall erforderlich werden, wenn dieser für die Beurteilung des Verfahrens erforderlich ist. In diesem Fall kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall gem. § 1 Abs. 2 BauVorlV anfordern. Aus den geschilderten Gründen sollte o. g. Hinweis gestrichen werden.

Ein Hinweis ist nur dann sinnvoll, wenn er auch die Rechtslage korrekt wiedergibt.

 

Entsprechend der Empfehlung wird der Hinweis gestrichen.

 

23. LRA Landshut – Untere Naturschutzbehörde (05.01.2012)

Mit dem Bebauungsplan besteht im Wesentlichen Einverständnis. Um der Notwendigkeit der vorausschauenden Ermittlung und Beurteilung eventueller artenschutzrechtlicher Hindernisse gerecht zu werden, ist das Kapitel 4.2.3 „spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ um folgende Hinweise zu ergänzen:

Entlang der Bahnlinie wurden zwischen Landshut und Wörth zahlreiche Zauneidechsen und (die ungiftigen) Schlingnattern nachgewiesen. Der Lebensraum entlang der Bahnlinie wurde punktuell untersucht und insgesamt für Zauneidechse und Schlingnatter sehr günstig bewertet. Es ist davon auszugehen, dass an der Bahnlinie südlich des überplanten Bereichs Zauneidechsen und Schlingnattern vorkommen. Die Zauneidechsen halten sich – wohl aufgrund des dortigen Wärmestaus – gerne zwischen Schotterkörper und den Gehölzen der nordexponierten Böschung auf.

Die Ergebnisse der Untersuchung sind als Punkte in der Artenschutzkartierung eingetragen. Zauneidechsen und Schlingnattern sind streng geschützt.

Die Bahnböschung wird nicht überplant, eine Veränderung der Lebensraumstrukturen und eine Änderung des Mikroklimas (z. B. Beschattung) sind bei der Umsetzung des Bebauungsplans nicht zu erwarten. Es wird davon ausgegangen, dass keine artenschutzrechtlichen Verbote bezüglich des Zauneidechsen- und des Schlingnatternvorkommen ausgelöst werden.

 

Der Umweltbericht wird in Kapitel 4.2.3 wie vorgeschlagen ergänzt.

 

Die beschlossenen Ergänzungen und Änderungen sind im Entwurf  zum Bebauungsplan vorzunehmen. Anschließend ist er nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen und die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.


Beschluss:
Die beschlossenen Ergänzungen und Änderungen sind im Entwurf zum Bebauungsplan vorzunehmen. Anschließend ist er nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen und die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 


Für den Beschluss:  23

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 23