Die eingegangenen Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen sind abzuwägen und beschlussmäßig zu behandeln.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

Mit Bekanntmachung vom 28.10.2011 wurde die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 1 BauGB informiert. Diese fand vom 08.11.2011 bis 09.12.2011 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

 

Während dieser Frist wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Behörden und Träger öffentlicher Belange

Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB, die während der öffentlichen Auslegung eingegangen sind, werden wie folgt behandelt:

Keine Stellungnahmen von:

  1. Techniker im Hause
  2. Planungsbüro Halbinger
  3. Vermessungsamt Landshut
  4. Regionaler Planungsverband
  5. Kreisbrandrat Loibl

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

6. Regierung von Niederbayern, Höhere Landesplanungsbehörde (09.12.2011)

Hinweis auf die im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP 2006) und die im Regionalplan Landshut (RP 13) enthaltenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung sowie sonstige Erfordernisse der Raumordnung. Der Grundsatz der Raumordnung und Landesplanung, die eine Abwägung erfordern wurden genannt. Hierbei ist man auf die „Erhaltung der gewachsenen Siedlungsstruktur und der nachhaltigen Weiterentwicklung unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen entsprechend den Bedürfnissen von Bevölkerung und Wirtschaft“, die „Bewahrung der bayerischen Kulturlandschaft“, die „Förderung der Baukultur“ und auf die „Beachtung des charakteristischen Orts- und Landschaftsbildes“ eingegangen (LEP 2006 B VI 1 Grundsatz). Als weiterer Hinweis wurde angegeben, dass Werbepylonen mit einer Höhe von 20 Meter aus städtebaulichen Gründen abgelehnt werden (siehe genannter Grundsatz). Insgesamt wird die vorgelegte Planung bei Berücksichtigung des o. g. Hinweises aufgrund der Entwicklung aus dem FNP mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung als vereinbar betrachtet.

 

7. Wasserwirtschaftsamt Landshut (09.12.2011)

Hinweis, dass sich im Bereich des Bebauungsplanes keine Oberflächengewässer mit dem Status eines Gewässers III. Ordnung befinden. Die vorhandenen Entwässerungsgräben sind von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.

 

8. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (07.12.2011)

Von Seiten des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestehen keine Einwände oder Ergänzungen.

 

9. LRA Landshut - Tiefbauamt

Es bestehen keine Einwände.

 

10. Deutsche Telekom (21.11.2011)

Im Bereich entlang der öffentlichen Straße befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise  berührt werden. Wir bitten Sie, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Baugebietes durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich. Es wird daher folgendes beantragt:

-          Ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet

-          Rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen und Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leistungsbau durch den Erschließungsträger

 

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das „Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlage“ (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 1989 – siehe hier u. a. Abschnitt 3) zu beachten. Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert wird.

 

11. WZV Isar-Gruppe 1 (16.11.2011)

Gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser für den Bereich des Bebauungsplanes kann gesichert werden. Die Versorgung erfolgt über die vorhandenen Versorgungsleitungen der angrenzenden Bebauung (hier: Versorgungsleitung besteht bereits in der Boschstraße, vom WZV ist eine Stichleitung bis zum Wendehammer im Zuge der Erschließung zu erstellen).

Die Löschwasserversorgung ist ebenfalls gesichert. Erschließungsmaßnahmen werden mit dem WZV rechtzeitig abgestimmt.

Bei der Planung und Erschließung des Baugebietes sind die nachstehenden technischen Hinweise und Normen zu beachten:

-          DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“+

-          DIN 19630 „Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen“

-          DVGW-Hinweis GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsanlagen“

-          DVGW-Hinweis GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“

 

12. Staatliches Bauamt Landshut (16.11.2011)

Die Belange des Staatlichen Bauamtes Landshut sind nicht betroffen.

 

13. Kabel Deutschland (17.11.2011)

Es werden keine Einwände geltend gemacht. Im Planbereich befinden sich keine Tele-kommunikationsanlagen des Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist nicht geplant.

 

14. LRA Landshut – Gesundheitsamt (08.11.2011)

Es bestehen keine Einwände aus hygienischer Sicht.

 

15. Überlandzentrale Wörth/Altheim (08.11.2011)

Es bestehen keine Einwände gegen das geplante Bauvorhaben. Es wird auf die unter Spannung stehende 20 kV – Kabelleitung südlich und östlich der Bebauungslinie hingewiesen.

 

16. Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern (07.11.2011)

Die Belange des Amtes für Ländliche Entwicklung sind nicht betroffen. Es sind keine Äußerungen bzw. Einwendungen gegeben.

 

17. EVE GmbH (02.11.2011)

Es bestehen keine Einwände. Eine Versorgung mit Erdgas für dieses Gewerbegebiet ist bei einer positiven Wirtschaftlichkeit durch die EVE jederzeit möglich.

 

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen

 

18. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (22.11.2011)

Es wird wegen der besonderen Siedlungsgunst sowie der Denkmaldichte im unmittelbaren Umfeld mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Auffinden von Bodendenkmälern gerechnet. Bodendenkmäler sind nach Art. 1 DSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Landesamts Priorität. Bodendenkmäler unterliegen der Meldepflicht an das Landesamt oder an die Untere Denkmalschutzbehörde gem. Art. 8 Abs. 1 und 2 DSchG. Bodeneingriffe jeder Art (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 DSchG) sind nach Art. 7 DSchG genehmigungspflichtig und daher im Einzelfall mit dem Landesamt abzustimmen. In Umsetzung der Rechtsprechung des Bay. Verfassungsgerichtshofes wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB vorzunehmen.

 

Folgende Nebenbestimmungen wären bei nach § 1 Abs. 6 Nrn. 5, 7a, 7d und Abs. 7 BauGB zulässiger Überplanung der Bodendenkmäler für eventuelle Einzelvorhaben zudem nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen (§ 9 Abs. 6 BauGB):

-          Der Antragsteller hat im Bereich von Denkmalflächen eine Erlaubnis nach Art. 7 DSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen.

-          Der Oberbodenabtrag für das Vorhaben ist im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Landesamts im Bereich der geplanten Baufläche durchzuführen.

-          Nach dem Ergebnis des Oberbodenabtrags hat der Antragsteller eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Landesamts zur Sicherung und Dokumentation aller von der geplanten Maßnahme betroffenen Bodendenkmäler durchzuführen. Grundlage  hierfür sind die Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in Bayern und ggf. eine Leistungsbeschreibung des Landesamts.

-          Der Antragsteller hat alle Kosten der fachlichen Begleitung des Oberbodenabtrags und der Ausgrabungen zu tragen.

-          Mit den bauseits erforderlichen Erdarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden.

-          Die Untere Denkmalschutzbehörde behält sich ausdrücklich vor, weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen sowie den Bescheid jederzeit zu widerrufen.

 

Die Nebenbestimmungen werden nachrichtlich übernommen. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach dem geltenden Flächennutzungsplan in dem Gebiet keine Bodendenkmäler ausgewiesen sind.

 

19. LRA Landshut – Immissionsschutz (13.12.2011)

  • Zulässige Lärmkontingente wurden ermittelt
  • Gutachten von Hoock Farny plausibel, belastbare Prognoseergebnisse sind zu erwarten
  • Keine grundsätzlichen Bedenken aus Sicht des technischen Umweltschutzes

 

Die zusätzliche  Beschränkung „eingeschränktes GE“ ist nicht erforderlich, da durch die Festsetzung von Emissionskontingenten für beide Teilflächen sichergestellt wurde, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte eingehalten werden

 

Die Einschränkung wird wie vorgeschlagen herausgenommen.

 

20. LRA Landshut - Untere Bauaufsichtsbehörde (08.12.2011)

Hinweis, dass die Größe der Werbeanlagen an Gebäuden mit „3 m2“ festgesetzt wurde. Richtig wäre wohl „3 m²“. Es wird um Richtigstellung gebeten, um Missverständnisse zu vermeiden.

 

Die Schreibweise wird berichtigt.

 

21. LRA Landshut - SG 44 Bauleitplanung (02.12.2011)

Bei Punkt 0.1 „Bauweise“ wurde keine Bauweise festgesetzt. Unter Punkt 0.7 wird die Anwendung der Abstandsflächenregelung gem. Art 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 angeordnet. Somit ergibt sich aus dieser Festsetzung automatisch die offene Bauweise. Somit könnte die offene Bauweise festgesetzt werden.

Bei Punkt 0.3 „Einfriedungen“ fehlen die Festsetzungen für diese zwischen den Grundstücken mit entsprechendem Höhenbezugspunkt (z. B. natürliches Gelände)

 

In Punkt 0.1 wird „offene Bauweise“ festgesetzt. In Punkt 0.3 wird die fehlende Formulierung ergänzt.

 

22. LRA Landshut - Untere Naturschutzbehörde (25.11.2011)

Es wurde der Hinweis gegeben, dass Ausgleichsflächen nach Art. 9 BayNatSchG von der Gemeinde an das Ökoflächenkataster zu melden sind. Für die Meldung von Teilflächen sind flächenscharfe Lagepläne erforderlich. Aus diesem Grund sind der Begründung lesbare Lagepläne mit genauer Umgrenzung der Ausgleichsfläche beizulegen.

 

Entsprechend dem Umweltbericht sind insgesamt 11.762 m² Ausgleichsfläche nachzuweisen, die auf 3 Flächen aufgeteilt wird. 

 

Nach telefonischer Aussage der UNB (Frau Seethaler) ist im vorliegenden Fall lediglich ein Lageplan mit der Lage der Ausgleichsfläche 03 beizufügen. Die Ausgleichsflächen 01 und 02 (Fl.Nr. 1134 Gem. Weng (Restfläche 5.240 m²) und Fl. Nr. 1129, Gem. Weng (5.721 m²)) werden ganz bzw. auf der noch verbleibenden, restlichen Teilfläche auf der jeweiligen Flurnummer nachgewiesen. Ein flächenscharfer Lageplan ist deshalb nicht erforderlich. Die Ausgleichsfläche 03 (Fl.Nr. 101, Gem. Ohu, Gesamtgröße 101.387 m²) wurde am 01.01.2012 in das Ökokonto des Marktes Essenbach eingebucht. Die für den Bebauungsplan noch benötigte  Fläche von 821 m² kann dann vom Rand aus abgebucht werden, unabhängig von der Lage der durchgeführten Maßnahme. Hierzu wird im Umweltbericht ein Lageplan mit genauer Umgrenzung der Ausgleichsfläche 03 angefügt.

 

23. Autobahndirektion Südbayern, Dienststelle Regensburg (29.11.2011)

Von Seiten der Autobahndirektion besteht grundsätzlich Einverständnis. Jedoch ist unter Ziffer 3 (Zeichenerklärungen der planlichen Festsetzung) zu ergänzen, dass innerhalb der Bauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG auch die Errichtung von Stellplätzen  gem. der Stellplatzverordnung unzulässig ist. Außerdem sind Werbeanlagen der Dienststelle Regensburg im Zuge eines baurechtlichen Verfahrens vorzulegen (insbesondere bei Errichtung eines Werbepylons, hierbei wird auf die Maximalhöhe von 20 Meter hingewiesen). Sind für das Planungsgebiet Lärmmaßnahmen erforderlich, so können diesbezüglich keinerlei Ersatzansprüche oder sonstige Forderungen gegenüber der Bundesrepublik, dem Freistaat Bayern oder deren Bediensteten geltend gemacht werden.

 

Die Ziffer 3 der Zeichenerklärung für die planlichen Festsetzungen ist wie vorgebracht zu ändern. Im übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.

 

Die beschlossenen Ergänzungen und Änderungen sind im Entwurf zum Bebauungsplan vorzunehmen. Anschließend ist er gem. § 3 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen und die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.


Beschluss:
Die beschlossenen Ergänzungen und Änderungen sind im Entwurf zum Bebauungsplan vorzunehmen. Anschließend ist er gem. § 3 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen und die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen

 


Für den Beschluss:  23

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 23