Die Sach- und Rechtslage wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. Dem Vorhaben stehen öffentliche Belange entgegen, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§ 35 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Der vorgesehene Standort liegt zentral in der Mitte einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen.

 


Für den Beschluss:  22

Gegen den Beschluss: 2

Anwesend: 24