Beschluss:

Der Marktgemeinderat hat am 08.06.2011 beschlossen, dass Ergänzungen und Änderungen im Entwurf vorzunehmen sind. Änderungen haben sich in den Festsetzungen (Bauweise, Baugrenze, Firstrichtung und schalltechnische Festsetzungen) und der Begründung des Bebauungsplanes ergeben. Außerdem wurde das schalltechnische Gutachten überarbeitet.

 

Die eingegangenen Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen sind wieder abzuwägen und beschlussmäßig zu behandeln.

 

Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Mit Bekanntmachung vom 31.08.2011 wurde die Öffentlichkeit erneut über die öffentliche Auslegung nach § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB informiert. Diese fand vom 09.09.2011 bis 26.09.2011 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Während dieser Frist wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:

 

1. Winter Georg, Dorfstraße 24, Altheim (vertreten durch RA Dr. Kaltenegger)

- Drehung der Wohnhäuser auf den Parzellen 5 – 7 um 90° sei nicht geeignet,

die Zulässigkeit der beabsichtigten Bebauung zu begründen. Es ändere sich nichts an den Richtwertüberschreitungen auf Höhe der Erdgeschosse und   annähernd nichts an den erheblichen Richtwertüberschreitungen auf Höhe der Obergeschosse.

 

Die Drehung der Wohnhäuser erfolgte aufgrund einer Anregung des Landratsamtes Landshut Immissionsschutz vom 12.04.2011. Gleichzeitig wurde eine Ergänzung zum schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros Hoock Farny eingeholt (siehe Schreiben vom 15.07.2011). Die darin vorgeschlagenen Änderungen in den Festsetzungen zum Schallschutz wurden voll in den geänderten Bebauungsplanentwurf vom 18.07.2011 aufgenommen (siehe Nr. 0.10.1 der Festsetzungen). Einer Bebauung der Parzellen unter Berücksichtigung dieser Festsetzungen steht damit aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nichts mehr im Wege. Auch das Landratsamt Landshut Immissionsschutz hat aus Sicht des technischen Umweltschutzes gegen die aktuell vorgelegte Planung keine Bedenken mehr (Stellungnahme vom 05.09.2011).

 

- Lärmschutzgutachten würde auf einer Beurteilung der Betriebsabläufe auf dem Grundstück Winter aus dem Jahr 2000 basieren. Seither habe sich der Betrieb aber wesentlich intensiviert (zusätzliche Kappsäge zum Absägen von Bauholz und Brettern an ca. 4 – 5 Wochenstunden, zusätzlicher Brennholzspaltautomat mit ca. 150 – 200 Einsatzstunden jährlich). Der eingerichtete Gewerbebetrieb würde in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Die heranrückende Wohnbebauung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot.

 

Mit dem vorliegenden Deckblatt zum Bebauungsplan wird der bestehende Lärmschutzwall durch eine Lärmschutzwand ersetzt, die die Anforderungen des Immissionsschutzes in gleicher Weise erfüllt wie der Erdwall. Eine Verschlechterung der Lärmsituation für die neu zu bebauenden Parzellen, wie auch für die übrige Siedlung kann damit ausgeschlossen werden. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass in einem Dorfgebiet nach § 5 Abs. 1 BauNVO unter anderem nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Insofern kann sich ein möglicher Bestandsschutz auch nur auf genehmigte Nutzungen erstrecken.

 

2. Reilein Eva und Christian, Am Zehnergarten 13, Altheim

- Änderungen des Entwurfs würden sich kaum von den im April ausgelegten Plan unterscheiden. Alle damals geschilderten Verschlechterungen für die Qualität des Wohnviertels und für den Wert des Grundstücks seien weiterhin aktuell.

 

Bei der erneuten Auslegung wurde darauf hingewiesen, dass lediglich Stellungnahmen zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die vorgebrachten Einwände wiederholen aber ausschließlich die schon bei der ersten Auslegung vorgebrachten Argumente. Insofern verweisen wir auf die mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 08.06.2011 erfolgte Abwägung.

 

            -  Die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung

              des Einspruchs vom 27.04.2011 sei unterblieben.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB sind fristgemäß eingegangene Stellungnahmen zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Es bleibt der Gemeinde aber selbst überlassen, wann sie das Ergebnis der Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen schriftlich mitteilt. Dies kann auch noch erfolgen, wenn der Bebauungsplan bereits rechtskräftig ist.

 

Nachdem die damalige Abwägung zu einer Änderung und einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung geführt hat, die ohnehin öffentlich bekannt gemacht werden musste, wurde auf eine Vorabmitteilung des ersten Abwägungsergebnisses verzichtet. Das endgültige Ergebnis der Abwägung über die Stellungnahmen wird nach Abschluss der erneuten Auslegung schriftlich mitgeteilt.

 

3. Ebenhöh Ursula und Kurt, Dorfstraße 24, Altheim (Pächter des Pferdestalls)

 

-  Die eingegangene Stellungnahme deckt sich weitgehend mit der   Einwendung aus der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung. Es wird auch weiter vermutet, dass die schräge Wandkonstruktion offensichtlich der späteren Installation von PV-Modulen dient.

 

Bei der erneuten Auslegung wurde darauf hingewiesen, dass lediglich Stellungnahmen zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die vorgebrachten Einwände wiederholen aber ausschließlich die schon bei der ersten Auslegung vorgebrachten Argumente. Insofern verweisen wir auf die mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 08.06.2011 erfolgte Abwägung. Die Errichtung einer PV-Anlage ist nicht mehr vorgesehen.

 

4. Elis Eva und Klaus und Michael Hutner, Am Zehnergarten 4, Altheim

           

     - Es wird moniert, dass über das Ergebnis ihrer Einwendung aus der ersten            Beteiligung nicht informiert wurde.

 

s. Stellungnahme zu 2

 

- Weiter wird angeführt, dass es zum Zeitpunkt des Erwerbs ihres Grundstücks (vor 10 Jahren) die Auflage gegeben hätte, dass für die Dauer des Sägewerksbetriebes ein Lärmschutzwall existiert und die 3 Bauparzellen solange nicht bebaut werden dürfen. Mit einer Lärmschutzwand hätten sie ihr Baugrundstück nicht erworben.

 

Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen musste seinerzeit eine Lärmschutzmaßnahme erstellt werden, die die erforderlichen Lärmwerte einhielt. Welcher Art einer Lärmschutzmaßnahme letztlich gebaut wurde, ist nach dem Immissionsschutzrecht ohne Belang. Die jetzt vorgesehene Lärmschutzwand erfüllt die Auflagen in gleicher Weise wie der Wall und hätte grundsätzlich auch damals schon anstelle eines Walles errichtet werden können. Das Interesse von Anliegern auf Beibehaltung einer bestimmten Art des Lärmschutzes muss nicht als schützenswerter privater Belang in die Abwägung eingestellt werden.

 

5. Hölzl Susanne und Christian, Am Zehnergarten 6, Altheim

 

            - Es werden die Einwendungen aus der ersten Beteiligung aufrechterhalten.

             Keine neuen Argumente.

             Es wird moniert, dass über das Ergebnis ihrer Einwendung aus der  ersten                          Beteiligung nicht informiert wurde.

 

Siehe Stellungnahme zu 2

 

Behörden und Träger öffentlicher Belange

Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die während der öffentlichen Auslegung eingegangen sind, werden wie folgt behandelt:

 

Keine Stellungnahmen von:

Kreisbrandrat Loibl

            Deutsche Telekom GmbH

            Vermessungsamt Landshut

            Regionaler Planungsverband Landshut

            Regierung von Niederbayern – Höhere Landesplanungsbehörde

    Bautechnik im Haus

    Planungsbüro Alois Halbinger

    LRA Landshut – SG 24 Sachlicher Naturschutz

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

 

 

1.   WZV Isar Gruppe 1 Ohu (05.09.2011)

2.   EVE GmbH (02.09.2011)

      Es wurden die gleichen Stellungnahmen abgegeben wie in der ersten

      Beteiligung.

 

      Insofern verweisen wir auf die mit Beschluss des Marktgemeinderates vom 

      08.06.2011 erfolgte Abwägung.

 

3.   Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern (02.09.2011)

Die Belange des Amtes für Ländliche Entwicklung Niederbayern sind nicht betroffen. Keine Äußerungen bzw. Einwendungen.

 

4.   Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (05.09.2011)

      Keine weitere Stellungnahme erforderlich.

 

5.   Landratsamt Landshut – Immissionsschutz (05.09.2011)

Die im Rahmen der Äußerung vom 12.04.2011 dargelegten Bedenken wurden aufgegriffen und die Planung wurde geändert. Die vom Ing. Büro Hook Farny in der Stellungnahme vom 15.07.2011 vorgeschlagenen textlichen Festsetzungen wurden in den Baubauungsplan aufgenommen. Aus Sicht des technischen Umweltschutzes besteht gegen die aktuell vorgelegte Planung keine Bedenken.

 

6.   Überlandzentrale Wörth Isar (09.09.2011)

Es bestehen grundsätzlich keine Einwände.

 

7.   Wasserwirtschaftsamt (23.09.2011)

Als wasserwirtschaftlicher Sicht sind im Verfahren keine weiteren Hinweise oder Anregungen zu geben. Die weiteren fachlichen Anforderungen werden im laufenden Wasserrechtsverfahren geltend gemacht von dem auch die dazugekommenen Flächen abgedeckt werden.

 

 

8  . Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH (27.09.2011)

Es werden keine Einwände geltend gemacht.

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen von Kabel Deutschland.

Es wird hingewiesen, dass diese Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung der Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, ist Kabel Deutschland mindestens drei Monate vor Baubeginn der Auftrag zu erteilen, damit eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchgeführt werden können. Eigene Maßnahmen der Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH zur Änderung bzw. Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind im genannten Planbereich nicht vorgesehen.

 

9  . Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt (19.09.2011)

Keine Einwände aus hygienischer Sicht.

 

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

 

10. Bay. Landesamt für Denkmalpflege (12.09.2011)

      Es wird in vollen Umfang auf die Stellungnahme vom 28.04.2011 verwiesen.

 

 Die entsprechenden Auflagen wurden bereits in den textlichen Festsetzungen

 des Bebauungsplanentwurfes in  der Fassung vom 18.07.2011 mit

 aufgenommen.

 

11. Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung (20.09.2011)

Zu Ziff. 01. Bauweise: Die Regelung der abweichenden Bauweise erfolgt gem. § 22 Abs. 4 BauNVO. Zwischen Parzelle 5 und 6 sowie 6 und 7 muss an die jeweils seitlichen gemeinsamen Grundstücksgrenzen angebaut werden.

 

Die Ziff. 01.  Bauweise (geänderte textliche Festsetzungen) wird als redaktionelle Änderung entsprechend abgeändert.

 

 

12. Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (22.09.2011)

1. Zu Ziff. 01. Bauweise (geänderte textliche Festsetzungen):

    Eine Grenzbebauung kann nicht über Art. 6 Abs. 1 BayBO festgesetzt werden.

    Um eine Grenzbebauung zu ermöglichen, ist zwingend die Festsetzung einer     

    entsprechenden abweichenden Bauweise gem. § 22 Abs. 4 BauNVO       

    erforderlich.

 

       Die Ziff. 01.  Bauweise (geänderte textliche Festsetzungen) wird als redaktionelle

       Änderung entsprechend abgeändert (siehe auch Stellungnahme zu Nr. 12).

 

Die vorgenannten Änderungen sind im Bebauungsplan vorzunehmen.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Zehnergarten“, Altheim, Deckblatt Nr. 2 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen und ihm die Begründung beigegeben. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan öffentlich bekanntzumachen.

 

 


Für den Beschluss:  20

Gegen den Beschluss: 4

Anwesend: 24