Sitzung: 27.10.2011 Marktgemeinderat
Beschluss:
Der Marktgemeinderat hat am 08.06.2011 beschlossen, dass Ergänzungen und
Änderungen im Entwurf vorzunehmen sind. Änderungen haben sich in den
Festsetzungen (Bauweise, Baugrenze, Firstrichtung und schalltechnische
Festsetzungen) und der Begründung des Bebauungsplanes ergeben. Außerdem wurde
das schalltechnische Gutachten überarbeitet.
Die eingegangenen Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen sind wieder
abzuwägen und beschlussmäßig zu behandeln.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit Bekanntmachung vom 31.08.2011 wurde die Öffentlichkeit erneut über
die öffentliche Auslegung nach § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB informiert. Diese
fand vom 09.09.2011 bis 26.09.2011 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
Während dieser Frist wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:
1. Winter Georg,
Dorfstraße 24, Altheim (vertreten durch RA Dr. Kaltenegger)
- Drehung der Wohnhäuser auf den Parzellen 5
– 7 um 90° sei nicht geeignet,
die Zulässigkeit der beabsichtigten Bebauung
zu begründen. Es ändere sich nichts an den Richtwertüberschreitungen auf Höhe
der Erdgeschosse und annähernd nichts
an den erheblichen Richtwertüberschreitungen auf Höhe der Obergeschosse.
Die Drehung der Wohnhäuser erfolgte aufgrund einer Anregung des
Landratsamtes Landshut Immissionsschutz vom 12.04.2011. Gleichzeitig wurde eine
Ergänzung zum schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros Hoock Farny
eingeholt (siehe Schreiben vom 15.07.2011). Die darin vorgeschlagenen
Änderungen in den Festsetzungen zum Schallschutz wurden voll in den geänderten
Bebauungsplanentwurf vom 18.07.2011 aufgenommen (siehe Nr. 0.10.1 der
Festsetzungen). Einer Bebauung der Parzellen unter Berücksichtigung dieser
Festsetzungen steht damit aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nichts mehr
im Wege. Auch das Landratsamt Landshut Immissionsschutz hat aus Sicht des
technischen Umweltschutzes gegen die aktuell vorgelegte Planung keine Bedenken
mehr (Stellungnahme vom 05.09.2011).
-
Lärmschutzgutachten würde auf einer Beurteilung der Betriebsabläufe auf dem
Grundstück Winter aus dem Jahr 2000 basieren. Seither habe sich der Betrieb
aber wesentlich intensiviert (zusätzliche Kappsäge zum Absägen von Bauholz und
Brettern an ca. 4 – 5 Wochenstunden, zusätzlicher Brennholzspaltautomat mit ca.
150 – 200 Einsatzstunden jährlich). Der eingerichtete Gewerbebetrieb würde in
unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Die heranrückende Wohnbebauung verstoße
gegen das Rücksichtnahmegebot.
Mit dem vorliegenden Deckblatt zum Bebauungsplan wird der bestehende
Lärmschutzwall durch eine Lärmschutzwand ersetzt, die die Anforderungen des
Immissionsschutzes in gleicher Weise erfüllt wie der Erdwall. Eine
Verschlechterung der Lärmsituation für die neu zu bebauenden Parzellen, wie
auch für die übrige Siedlung kann damit ausgeschlossen werden. Im Übrigen
weisen wir darauf hin, dass in einem Dorfgebiet nach § 5 Abs. 1 BauNVO unter
anderem nur Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Insofern kann sich ein möglicher Bestandsschutz auch nur auf genehmigte
Nutzungen erstrecken.
2. Reilein Eva und
Christian, Am Zehnergarten 13, Altheim
-
Änderungen des Entwurfs würden sich kaum von den im April ausgelegten Plan
unterscheiden. Alle damals geschilderten Verschlechterungen für die Qualität
des Wohnviertels und für den Wert des Grundstücks seien weiterhin aktuell.
Bei der erneuten Auslegung wurde darauf hingewiesen, dass lediglich
Stellungnahmen zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden können.
Die vorgebrachten Einwände wiederholen aber ausschließlich die schon bei der
ersten Auslegung vorgebrachten Argumente. Insofern verweisen wir auf die mit
Beschluss des Marktgemeinderates vom 08.06.2011 erfolgte Abwägung.
- Die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung
über das Ergebnis der Prüfung
des Einspruchs vom
27.04.2011 sei unterblieben.
Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB sind fristgemäß eingegangene
Stellungnahmen zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Es bleibt der Gemeinde
aber selbst überlassen, wann sie das Ergebnis der Abwägung zu den eingegangenen
Stellungnahmen schriftlich mitteilt. Dies kann auch noch erfolgen, wenn der
Bebauungsplan bereits rechtskräftig ist.
Nachdem die damalige Abwägung zu einer Änderung und einer erneuten
Öffentlichkeitsbeteiligung geführt hat, die ohnehin öffentlich bekannt gemacht
werden musste, wurde auf eine Vorabmitteilung des ersten Abwägungsergebnisses
verzichtet. Das endgültige Ergebnis der Abwägung über die Stellungnahmen wird
nach Abschluss der erneuten Auslegung schriftlich mitgeteilt.
3. Ebenhöh Ursula
und Kurt, Dorfstraße 24, Altheim (Pächter des Pferdestalls)
- Die eingegangene Stellungnahme deckt sich
weitgehend mit der Einwendung aus der
ersten Öffentlichkeitsbeteiligung. Es wird auch weiter vermutet, dass die
schräge Wandkonstruktion offensichtlich der späteren Installation von
PV-Modulen dient.
Bei der erneuten Auslegung wurde darauf hingewiesen, dass lediglich
Stellungnahmen zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden können.
Die vorgebrachten Einwände wiederholen aber ausschließlich die schon bei der
ersten Auslegung vorgebrachten Argumente. Insofern verweisen wir auf die mit
Beschluss des Marktgemeinderates vom 08.06.2011 erfolgte Abwägung. Die
Errichtung einer PV-Anlage ist nicht mehr vorgesehen.
4. Elis Eva und
Klaus und Michael Hutner, Am Zehnergarten 4, Altheim
- Es wird moniert, dass über das Ergebnis
ihrer Einwendung aus der ersten
Beteiligung nicht informiert wurde.
s. Stellungnahme zu 2
- Weiter wird angeführt, dass es zum
Zeitpunkt des Erwerbs ihres Grundstücks (vor 10 Jahren) die Auflage gegeben
hätte, dass für die Dauer des Sägewerksbetriebes ein Lärmschutzwall existiert
und die 3 Bauparzellen solange nicht bebaut werden dürfen. Mit einer
Lärmschutzwand hätten sie ihr Baugrundstück nicht erworben.
Aus immissionsschutzrechtlichen Gründen musste seinerzeit eine
Lärmschutzmaßnahme erstellt werden, die die erforderlichen Lärmwerte einhielt.
Welcher Art einer Lärmschutzmaßnahme letztlich gebaut wurde, ist nach dem
Immissionsschutzrecht ohne Belang. Die jetzt vorgesehene Lärmschutzwand erfüllt
die Auflagen in gleicher Weise wie der Wall und hätte grundsätzlich auch damals
schon anstelle eines Walles errichtet werden können. Das Interesse von
Anliegern auf Beibehaltung einer bestimmten Art des Lärmschutzes muss nicht als
schützenswerter privater Belang in die Abwägung eingestellt werden.
5. Hölzl Susanne
und Christian, Am Zehnergarten 6, Altheim
- Es werden die
Einwendungen aus der ersten Beteiligung aufrechterhalten.
Keine neuen
Argumente.
Es wird moniert, dass über das
Ergebnis ihrer Einwendung aus der
ersten
Beteiligung nicht informiert wurde.
Siehe
Stellungnahme zu 2
Behörden
und Träger öffentlicher Belange
Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die
während der öffentlichen Auslegung eingegangen sind, werden wie folgt
behandelt:
Keine
Stellungnahmen von:
Kreisbrandrat Loibl
Deutsche Telekom GmbH
Vermessungsamt Landshut
Regionaler
Planungsverband Landshut
Regierung von
Niederbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
Bautechnik im Haus
Planungsbüro Alois Halbinger
LRA Landshut – SG 24 Sachlicher Naturschutz
Der Markt Essenbach geht davon aus, dass öffentliche Belange durch die
Planung nicht berührt werden.
1. WZV Isar Gruppe 1 Ohu (05.09.2011)
2. EVE GmbH (02.09.2011)
Es wurden die gleichen
Stellungnahmen abgegeben wie in der ersten
Beteiligung.
Insofern verweisen wir auf
die mit Beschluss des Marktgemeinderates vom
08.06.2011 erfolgte
Abwägung.
3. Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern
(02.09.2011)
Die Belange des Amtes für Ländliche
Entwicklung Niederbayern sind nicht betroffen. Keine Äußerungen bzw.
Einwendungen.
4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten (05.09.2011)
Keine weitere Stellungnahme
erforderlich.
5. Landratsamt Landshut – Immissionsschutz
(05.09.2011)
Die im Rahmen der Äußerung vom 12.04.2011
dargelegten Bedenken wurden aufgegriffen und die Planung wurde geändert. Die
vom Ing. Büro Hook Farny in der Stellungnahme vom 15.07.2011 vorgeschlagenen
textlichen Festsetzungen wurden in den Baubauungsplan aufgenommen. Aus Sicht
des technischen Umweltschutzes besteht gegen die aktuell vorgelegte Planung
keine Bedenken.
6.
Überlandzentrale Wörth Isar (09.09.2011)
Es bestehen grundsätzlich keine Einwände.
7.
Wasserwirtschaftsamt (23.09.2011)
Als wasserwirtschaftlicher Sicht sind im
Verfahren keine weiteren Hinweise oder Anregungen zu geben. Die weiteren
fachlichen Anforderungen werden im laufenden Wasserrechtsverfahren geltend
gemacht von dem auch die dazugekommenen Flächen abgedeckt werden.
8 . Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
(27.09.2011)
Es werden keine Einwände geltend gemacht.
Im Planbereich befinden sich
Telekommunikationsanlagen von Kabel Deutschland.
Es wird hingewiesen, dass diese Anlagen bei
der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und
vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine
Umverlegung der Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, ist Kabel
Deutschland mindestens drei Monate vor Baubeginn der Auftrag zu erteilen, damit
eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten
durchgeführt werden können. Eigene Maßnahmen der Kabel Deutschland Vertrieb und
Service GmbH zur Änderung bzw. Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind im
genannten Planbereich nicht vorgesehen.
9 . Landratsamt Landshut – Gesundheitsamt
(19.09.2011)
Keine Einwände aus hygienischer Sicht.
Die Stellungnahmen
werden zur Kenntnis genommen.
10. Bay. Landesamt
für Denkmalpflege (12.09.2011)
Es wird in vollen Umfang auf die
Stellungnahme vom 28.04.2011 verwiesen.
Die
entsprechenden Auflagen wurden bereits in den textlichen Festsetzungen
des
Bebauungsplanentwurfes in der Fassung
vom 18.07.2011 mit
aufgenommen.
11. Landratsamt
Landshut – SG 44 Bauleitplanung (20.09.2011)
Zu Ziff. 01. Bauweise: Die Regelung der
abweichenden Bauweise erfolgt gem. § 22 Abs. 4 BauNVO. Zwischen Parzelle 5 und
6 sowie 6 und 7 muss an die jeweils seitlichen gemeinsamen Grundstücksgrenzen
angebaut werden.
Die Ziff. 01. Bauweise (geänderte textliche Festsetzungen)
wird als redaktionelle Änderung entsprechend abgeändert.
12. Landratsamt
Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (22.09.2011)
1. Zu Ziff. 01. Bauweise (geänderte
textliche Festsetzungen):
Eine Grenzbebauung kann nicht über Art. 6 Abs. 1 BayBO festgesetzt
werden.
Um
eine Grenzbebauung zu ermöglichen, ist zwingend die Festsetzung einer
entsprechenden abweichenden Bauweise gem. § 22 Abs. 4 BauNVO
erforderlich.
Die Ziff. 01. Bauweise (geänderte textliche Festsetzungen)
wird als redaktionelle
Änderung entsprechend
abgeändert (siehe auch Stellungnahme zu Nr. 12).
Die vorgenannten Änderungen sind im Bebauungsplan vorzunehmen.
Der Bebauungs- und Grünordnungsplan „Zehnergarten“, Altheim, Deckblatt
Nr. 2 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung erlassen und ihm die Begründung
beigegeben. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan öffentlich
bekanntzumachen.
Für
den Beschluss: 20 |
Gegen
den Beschluss: 4 |
Anwesend:
24 |
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