Beschluss:
Die eingegangenen Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen sind abzuwägen und beschlussmäßig zu behandeln.

Öffentlichkeitsbeteiligung

 

Mit Bekanntmachung vom 21.03.2011 wurde die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung nach § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB informiert. Diese fand vom 29.032011 bis 28.04.2011 statt. Der Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Während dieser Frist wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:


1. Unterschriftenliste der Anwohner Am Zehnergarten und Umgebung:
siehe Anlage

Die PV-Anlage über 64 m Länge und 4,5 m Höhe mitten in einer Wohnsiedlung füge sich nicht in die Umgebung ein. Überdimensionale schräge Wand sei nicht zu vergleichen mit vorhandenen PV-Anlagen auf Dächern landwirtschaftlicher Anwesen in der Umgebung. Anlage zerstört den Siedlungscharakter und mindert die Wohnqualität für die Anwohner.

 

Die ursprünglich geplante PV-Anlage wird nach Angaben des Grundeigentümers nicht errichtet.

Es wird lediglich der vorhandene Lärmschutzwall durch eine Lärmschutzwand ersetzt, die zusätzlich begrünt werden soll. Durch die vorgesehene Wohnbebauung auf den Parzellen 5, 6 und 7 wird die Lärmschutzwand ohnehin optisch abgeschirmt.

 

2. Reilein Eva und Christian, Am Zehnergarten 13, Altheim:

- Geplante Lärmschutzwand sei gegenüber vorhandenem Erdwall deutliche Verschlechterung       für die Qualität des Wohnviertels und für den Wert ihres Grundstücks. Optischer Schandfleck.

 

Es wird lediglich der vorhandene Lärmschutzwall durch eine Lärmschutzwand ersetzt, die zusätzlich begrünt werden soll. Durch die vorgesehene Wohnbebauung auf den Parzellen 5, 6 und 7 wird die Lärmschutzwand ohnehin optisch abgeschirmt.

 

-       Bisheriger Wall nimmt Großteil der Staubentwicklung des direkt angrenzenden Reiterhofs auf. Bei der geplanten schrägen Wand würde diese staubschluckende Wirkung im Wesentlichen entfallen.

 

Der bisherige Wall hatte keine staubschützende Funktion, sondern wurde ausschließlich aus Gründen des Lärmschutzes errichtet. Außerdem wird entgegen der ursprünglichen Absicht keine PV-Anlage errichtet. Die Lärmschutzwand wird begrünt.

 

-       Lärmschutzwirkung könne nicht beurteilt werden, aber existierender Wall sei höher als 4,50 m.

 

Auch der bisherige Wall hat eine Höhe von 4,50 m. Hinsichtlich der Lärmschutzfunktion wird auf das ergänzende schalltechnische Gutachten vom 10.02.2011 verwiesen.

 

-       Verweis auf angeblich zu kurze Auslegungs-/ Einwendungsfrist. Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens (§ 13 BauGB) wären nicht erfüllt.

 

Die Formvorschriften wurden eingehalten. Maßgeblich sind die öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel (Aushang am 21.03.2011) und die Auslegung vom 29.03.2011 bis 28.04.2011.

Änderung des Bebauungsplans erfolgt nicht im vereinfachten sondern im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB. Zudem wurden die Unterlagen, aus denen sich die Öffentlichkeit  zu den Zielen und Zwecken und wesentlichen Auswirkungen unterrichten kann, bereits vom 04. bis 18.03.2011 im Rathaus Essenbach ausgelegt (Aushang am 24.02.2011). Daran anschließend erfolgte die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB (siehe oben).

 

3. Elis Eva und Klaus und Michael Hutner, Am Zehnergarten 4, Altheim

-       Wand zerstört den Siedlungscharakter, verschandelt das ganze Siedlungsbild. Wall war ansehnlich und grün bewachsen. Wand fängt weniger Geräusche und Staub ab als der Wall. Büsche und Bäume auf dem Wall bieten zusätzlichen Schutz.

 

s. Stellungnahme zu 1. und 2.

 

-       ständige Belästigungen durch Bautätigkeit setzt sich jetzt fort bis zur Bebauung der Parzellen 5 – 7

 

Die Bauparzellen 5 – 7 waren ursprünglich schon im Bebauungsplan enthalten. Eine Bebauung ist erst möglich, wenn der Wall nicht mehr notwendig ist oder durch einen anderen gleichwertigen Lärmschutz ersetzt wird. Damit verbundene Baumaßnahmen sind zu dulden. Im Übrigen kann ein Bauzwang nur für gemeindliche Grundstücke festgesetzt werden.

 

4. Hölzl Susanne und Christian, Am Zehnergarten 6, Altheim

-       geplante Lärmschutzwand verringere Wohnqualität und Wert des eigenen Grundstücks. Sie verändert Siedlungscharakter und füge sich nicht in die Umgebung ein. Überdimensionale gewerbliche Nutzung und negative optische Wirkung.

 

s. Stellungnahme zu 1. und 2., Lärmschutzwand stellt keine gewerbliche Nutzung dar.

- deutlich stärkere Staubentwicklung vom Reiterhof. Lärmschutzwirkung könne nicht beurteilt werden, aber existierender Wall sei höher als 4,50 m

 

s. Stellungnahme zu 2.

 

5. Ebenhöh Ursula und Kurt, Dorfstr. 24, Altheim (Pächter des Pferdestalls)

-       optische Verschlechterung, Konstruktion nicht sehr ansehnlich, wirkt eher wie eine Industrieanlage

 

s. Stellungnahme zu 1. und 2.

 

-       Wall würde deutlich stärkeren Staubschutz bieten

 

s. Stellungnahme zu 2.

 

-       Spiegelungen durch PV-Module in Augenhöhe, Irritationen der Pferde, Reitstunden nicht mehr möglich

 

Die ursprünglich geplante PV-Anlage wird nach Angaben des Grundeigentümers nicht errichtet.

 

6. Winter Georg, Dorfstr. 24, Altheim (vertreten durch RA Dr. Kaltenegger)

-       seit langen Jahren bestehender Erwerbsbetrieb mit Sägehalle auf Grundstück Fl.Nr. 13 habe Bestandsschutz. Entwicklungsmöglichkeiten dürfen durch heranrückende Wohnbebauung nicht beeinträchtigt werden. Intensivierung des Sägewerksbetriebs (zusätzliche Lärmquellen)

 

Im Schallgutachten des Ing.Büros Hoock Farny vom 27.07.2000 wurde nachgewiesen, dass durch den Lärmschutzwall die Lärmschutzbelange sowohl für das Wohngebiet als auch für das angrenzende Dorfgebiet (i. d. Fall Fl.Nr. 13, Grundstückseigentümer Winter) gewahrt sind. Das ergänzende schalltechnische Gutachten vom 10.02.0011 besagt, dass der Lärmschutzwall durch eine Lärmschutzwand ersetzt werden kann, ohne dass dadurch eine Verschlechterung für das Baugebiet Zehnergarten eintritt. Es entsteht immissionsrechtlich keine Veränderung.

Wir weisen darauf hin, dass im Dorfgebiet lt. § 5 Abs. 1 BauNVO Betriebe zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

 

-       neue Lärmschutzwand müsse den Mindestabstand zum Grundstück Winter nach der BayBO einhalten und die einzuhaltenden Lärmschutzwerte gewährleisten.

 

Die Vorschriften der BayBO und die Vorgaben des Immissionsschutzes entsprechend dem schalltechnischen Gutachten des Ing.Büros Hoock Farny sind einzuhalten. Hinsichtlich der möglichen Wohnnutzung der Parzellen 5 – 7 darf im Detail auf das Gutachten und die darin aufgeführten Auflagen verwiesen werden.

 

-       Staubentwicklung durch Reitplatz und Hackschnitzelhalle

 

s. Stellungnahme zu 2.

 

-       möglicher Neubau einer Lagerhalle gem. Vorbescheid vom 14.07.2009, mögliche Verschattung der Solaranlage

 

Die ursprünglich geplante PV-Anlage wird nach Angaben des Grundeigentümers nicht errichtet.

 

Behörden und Träger öffentlicher Belange

Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die während der öffentlichen Auslegung eingegangen sind, werden wie folgt behandelt:

 

Keine Stellungnahme von:

  1. Bautechnik im Haus
  2. Planungsbüro Alois Halbinger
  3. Vermessungsamt Landshut
  4. LRA Landshut – SG 24 Sachlicher Naturschutz
  5. Amt für ländliche Entwicklung
  6. Regionaler Planungsverband Landshut
  7. Regierung von Ndb. – Höhere Landesplanungsbehörde
  8. ÜZW Wörth Isar
  9. Kreisbrandrat Loibl

 

Der Markt Essenbach geht davon aus, dass öffentliche Belange durch die Planung nicht berührt werden.

 

10. Landratsamt Landshut – Staatl. Gesundheitsamt (31.03.2011)

Keine Einwände aus hygienischer Sicht.

 

11. WZV Isar Gruppe 1 Ohu (24.03.2011)

Gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan bestehen grundsätzlich keine Einwendungen. Die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser für den Bereich kann gesichert werden. Die Versorgung erfolgt über die vorhandenen Versorgungsleitungen der angrenzenden Bebauung. Ebenfalls ist die Löschwasserversorgung gesichert. Zur Erstellung der erforderlichen Grundstücksanschlüsse sind noch Straßenaufbrüche im Bereich der überplanten Parzellen notwendig.

Die Erschließungsmaßnahmen werden mit dem Zweckverband rechtzeitig       abgestimmt.

Bei der Planung und Erschließung des Baugebietes sind die nachstehenden technische Hinweise und Normen zu beachten:

DIN 1998 „Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentlichen Flächen“

DIN 19630 „Richtlinie für den Bau von Wasserrohrleitungen“

DVGW-Hinweis GW 125 „Baumpflanzungen im Bereich unterirdischen Versorgungsanlagen“

DVGW-Hinweis GW 315 „Hinweis für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungsanlagen bei Bauarbeiten“

 

12. Deutsche Telekom GmbH (12.04.2011)

Es werden keine Einwände erhoben. Im Bereich entlang der Straße „Am Zehnergarten“ befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Es ist darauf zu achten, dass bei der Planung und Bauausführung, diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden. Es ist sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

 

13. Kabel Deutschland (05.04.2011)

Es werden keine Einwände geltend gemacht. In der Nähe des Planbereichs befinden sich Telekommunikationsanlagen des Unternehmens. Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Einholung eines dementsprechenden Angebots müsste durch den Grundstückseigentümer veranlasst werden.

 

14. EVE GmbH (28.03.2011)

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes besteht kein Einwand. Eine Versorgung mit Erdgas für das Baugebiet ist durch den Bau einer „Ortsnetzleitung“ geplant, jedoch werden keine Teilanschlüsse in die jeweiligen Parzellen verlegt. Ein nachträglicher Aufbruch für die Erstellung der Netzanschlüsse wird ermöglicht.

 

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

 

15. Wasserwirtschaftsamt (31.03.2011)

Die 3 neuen Parzellen kommen als Anschlussflächen dazu.

 

Das Entwässerungskonzept wird entsprechend ergänzt. Eine wasserrechtliche Genehmigung ist beantragt.

  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (15.04.2011)

Da es sich um eine Ortsrandbebauung handelt, wird auf die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden Grundstücke mit entsprechenden zeitweise auftretenden möglichen Immissionen hingewiesen.

 

Ein entsprechender Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen.

 

  1. Landratsamt Landshut – Immissionsschutz (12.04.2011)

Aus der Sicht des technischen Umweltschutzes bestehen gegen die vorliegende Planung Bedenken. Das Ing. Büro Hoock Farny hat die zu erwartenden Schallimmissionen prognostiziert. Dem Ing. Büro wurden für die Begutachtung die Situierung und Ausrichtung der geplanten Gebäude nicht mitgeteilt. Für den Bereich EG werden Beurteilungspegel zwischen 55 dB(A) und 58 dB(A) prognostiziert. Diese Pegel liegen um bis zu 3 dB über dem Immissionsrichtwert von 55 dB(A). Die vom Ing. Büro vorgeschlagene Begründung zur Abwägung dieser Überschreitungen ist aus Sicht des LRA Landshut – Immissionsschutz in Ordnung.

Erhebliche Bedenken bestehen gegen die Festsetzung in Ziff. 0.10.1 Nr. 2. Diese Festsetzung schließt eine Wohnnutzung in allen Obergeschossen definitiv aus!

Die vorgeschlagene Festsetzung ergibt sich (da die Situierung der Baukörper nicht bekannt war) zwangsläufig aus der erheblichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte. Es wird folgendes vorgeschlagen: Grundsätzlicher Verzicht auf ein Obergeschoss. Diese Lösung wäre – im Gegensatz zu der vorliegenden Planung – konsequent und schlüssig.

Andere Möglichkeit: Firstrichtung der Gebäude parallel zur LS-Wand von Nordost nach Südwest. Dann würde sich die Möglichkeit eröffnen, in den Obergeschossen an der Westseite nicht schutzbedürftige Räume zu situieren und Aufenthaltsräume Richtung Osten auszurichten.

Die im BPlan in rot eingetragenen Zonen und der Hinweis auf die DIN 18005 sind zu streichen. Die eingetragenen Zonen sind wegen der geänderten Planung ohnehin nicht mehr aktuell und besitzen nur eine Aussagekraft für die EG-Bereiche.

 

Dem Ing.Büro Hoock farny wurden für die Begutachtung der Bebauungsplanentwurf sehr wohl übermittelt.  Die Abwägung für den Bereich EG wird nicht beanstandet.

Wohnnutzung in OG:

Auf ein Obergeschoss wird nicht verzichtet. Die vom Landratsamt Landshut  - Immissionsschutz vorgeschlagene Variante, die Firstrichtung der Gebäude parallel zur LS-Wand von Nordost nach Südwest auszurichten wird übernommen. In den Obergeschossen an der Westseite sind nicht schutzbedürftige Räume zu situieren und Aufenthaltsräume Richtung Osten auszurichten. Die Firstrichtung ist verbindlich im Bebauungsplan festzusetzen.

Die im Bebauungsplan in rot eingetragenen Zonen und der Hinweis auf die DIN 18005 werden wie vorgeschlagen gestrichen.

 

18. Landratsamt Landshut – SG 44 Bauleitplanung (13.04.2011)

Die Errichtung einer Schallschutzwand mit einer Höhe bis zu 4,50 m wird im Zusammenhang mit der direkt östlich angrenzenden geplanten Wohnbebauung aus Sicht der Orts- und Städteplanung auf Grund der technischen Gestaltung problematisch gesehen. Die Aufenthaltsqualität im Gartenbereich wird durch diese Bebauung stark beeinträchtigt.

Unabhängig von der gestalterischen Problematik ist für die Lärmschutzbebauung eine Baugrenze festzusetzen. Die geplante Bebauung erstreckt sich über insgesamt drei Grundstücke. Somit ergibt sich hier ein Abstandsflächenproblem, das über die Festsetzung einer abweichenden Bauweise zu regeln ist.

 

Die PV-Anlage wird nicht errichtet. Die Lärmschutzwand wird begrünt.

Der geforderten Festsetzung einer Baugrenze sowie einer abweichenden Bauweise wird entsprochen.

 

19. Landratsamt Landshut – Untere Bauaufsichtsbehörde (31.03.2011)

1. im vorliegenden Entwurf soll offensichtlich eine Lärmschutzwand festgesetzt werden. Hierfür wird lediglich eine Fläche gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt. Es wird dringend empfohlen gleichzeitig ein Baufenster für die zu errichtende Wand festzusetzen, da die o. g. Flächenfestsetzung kein Baurecht schafft.

 

2. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich beim vereinfachten Verfahren nach § 13 und dem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB um jeweils selbständige Verfahren handelt. Es ist nicht zulässig, dies wie hier wohl beabsichtigt, beide Verfahren miteinander zu verknüpfen. (siehe Überschrift der Verfahrenshinweise) !! Der Markt Essenbach muss entscheiden, welches der Verfahren angewandt wird und das Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen ist in der Begründung kurz darzustellen.

 

Zu 1.) s. Stellungnahme zu 18.

 

Zu 2.) s. Stellungnahme zu 2. Es wird das beschleunigte Verfahren angewendet.

 

20. Bay. Landesamt für Denkmalpflege (28.04.2011)

Im Planungsgebiet liegen folgende Bodendenkmäler: D-2-7439-0237, frühmittelalterliche Reihengräber

Diese Denkmäler sind gem. Art. 1 DschG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Landesamtes Priorität.

Folgende Nebenbestimmungen werden nach § 1 Abs. 6 Nrn. 5, 7a, 7d, Abs. 7 BauGB bei zulässiger Überplanung der Bodendenkmäler für eventuelle Einzelvorhaben zudem nachrichtlich in den BPlan übernommen (§ 9 Abs. 6 BauGB):

-          Der Antragsteller hat im Bereich von Denkmalflächen eine Erlaubnis nach Art. 7 DSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen

-          Der Oberbodenabtrag für das Vorhaben ist im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Landesamts im Beriech der geplanten Baufläche durchzuführen.

-          Nach dem Ergebnis des Oberbodenabtrags hat der Antragsteller eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Landesamts zur Sicherung und Dokumentation aller von der geplanten Maßnahme betroffenen Bodendenkmäler durchzuführen. Grundlage hierfür sind die Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in Bayern (Stand: Juli 2008) und ggf. eine Leistungsbeschreibung des Landesamts

-          Der Antragsteller hat alle Kosten der fachlichen Begleitung des Oberbodenabtrags und der Ausgrabungen zu tragen.

-          Mit den bauseits erforderlichen Erdarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden.

-          Die Untere Denkmalschutzbehörde behält sich ausdrücklich vor, weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, zu ändern oder zu ergänzen sowie den Bescheid jederzeit zu widerrufen.

 

Die entsprechenden Ausführungen werden in den Erläuterungsbericht aufgenommen.


Die beschlossenen Ergänzungen und Änderungen sind im Entwurf zum Bebauungsplan vorzunehmen. Anschließend ist er gem. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 3 BauGB mit einer verkürzten Frist von 2 Wochen erneut auszulegen. Es wird bestimmt, dass hierbei Stellungnahmen nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind darüber zu informieren.

 

 


Für den Beschluss:  23

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 23