Beschluss:
Der Marktgemeinderat erteilt sein Einvernehmen zu dem Bauvorhaben, sofern das Bauvorhaben als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB keine öffentliche Belange beeinträchtigt und unter der Voraussetzung, dass die Baumaßnahme als Zwischenlösung getätigt wird, bis der Ersatzbau im Bereich des alten Wohnhauses erstellt ist.

 

 

 

 

 

 


Für den Beschluss:  22

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 22