Beschluss:
Eine Privilegierung nach § 35 BauGB ist nicht erkennbar. Ob eine Privilegierung nach § 35 BauGB vorliegt, ist von den entsprechenden Fachstellen zu prüfen.
Wenn eine Privilegierung nach § 35 BauGB vorliegen sollte, erteilt der Marktgemeinderat sein Einvernehmen zu dem Bauvorhaben.
Ein Revisionsschacht wird gefordert. Eine entsprechende Kostenübernahme-Vereinbarung ist auszufertigen.
Die Zufahrt ist bereits vorhanden. Die Zufahrt führt über einen bestehenden Durchlass, der sich im Bach (Eigentümer Markt Essenbach) befindet. Sollte der Durchlass verändert werden, ist dies mit dem Markt Essenbach (Bauamt Technik) abzusprechen.
Die Berechnung des Stellplatzbedarfs richtet sich nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung.
Die gesetzlichen Abstandsflächen sind einzuhalten.

 


Für den Beschluss:  24

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 24