Beschluss:
Der Marktgemeinderat nimmt aus dem Bericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2004 bis 2008 und der Kasse des Marktes Essenbach vom 26.10.2010  die Allgemeinen Vorbemerkungen zu den finanziellen Verhältnissen und der Kassenlage sowie aus den Einzelfeststellungen die Textziffern 1, 2, 9, 10, 11, 23, 35, 36 und 37 b) zur Kenntnis.

Zu den Einzelfeststellungen – Textziffern 1, 2, 9, 10, 11, 23, 35, 36 und 37 b)   wird wie folgt Stellung genommen:

Beschluss: 23 : 0:
Zu TZ 1 Erledigung früherer Prüfungsfeststellungen
Die Feststellungen im letzten Prüfungsbericht vom 22.02.2005 sowie im Prüfungsbericht über die technische Prüfung von Bauausgaben vom 13.06.2005 werden vollends als erledigt betrachtet, ebenso die Feststellungen im Prüfungsbericht über die Betätigungsprüfung des Marktes Essenbach als Trägerin des Kommunalunternehmens KME vom 29.07.2005 mit Ausnahme der Textziffern 3, 4 und 6, zu denen im Rahmen der neuen Textziffern 16, 17 und 26 noch Stellung genommen wird.

Beschluss: 23: 0:
Zu TZ 2 Beitragskalkulation Kanalherstellungsbeiträge
Die Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen. Wie gehabt ist vorgesehen, Verbesserungsmaßnahmen weiter über die Gebühren zu finanzieren und keine Verbesserungsbeiträge zu erheben. Somit ergibt sich keine weitere Veranlassung dazu. Im übrigen wurden die Beitragssätze inzwischen neu kalkuliert (Inkrafttreten zum 01.01.2011).

Übergangsregelung für Altfälle:

Wie bekannt war die vorangegangene Beitrags- und Gebührensatzung vom 05.10.1994 im Beitragsteil nichtig, weil sie nur eine pauschale Beitragsabstufung für den Fall der Nichteinleitungsmöglichkeit von Niederschlagswasser enthielt. Dies wurde mit der neuen BGS vom 04.12.2007 behoben (Inkrafttreten 01.01.2008).

Damit nun nicht alle Altfälle, die nach den bisherigen Satzungen bereits bestandskräftig veranlagt wurden, nach der aktuellen Satzung neu herangezogen werden müssen, ist festzulegen, dass eben die alten Fälle als abgeschlossen behandelt werden, zumindest soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen.

Dies kann über die vom KPV vorgeschlagene Aufnahme einer Übergangsregelung in der aktuellen Satzung erfolgen. Eine solche war im übrigen aus gleichem Grund auch schon in der BGS 1994 enthalten, wurde offensichtlich beim Erlass der BGS 2007 aber übersehen.

Allerdings hält es der BayVGH in mittlerweile ständiger Rechtsprechung für möglich, eine Übergangsregelung für „Altfälle“ auch außerhalb der Satzung durch Gemeinderatsbeschluss zu treffen.

Es wird hierzu folgender Einzelbeschluss des Marktgemeinderates gefasst:

Beschluss: 23 : 0:
Beitragstatbestände, die von den Satzungen vom 15.03.1973, 10.08.1976, 24.03.1983, 05.12.1991 und 05.10.1994 in den jeweils geltenden Fassungen erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen.
Die Verwaltung wird beauftragt, eine gleichlautende Übergangsregelung bei der nächsten Satzungsänderung in die BGS aufzunehmen.

Beschluss: 23 : 0:
Zu TZ 9 Einnahmen und Ausgaben der VHS
Mit Einführung der doppelten Buchführung werden bereits seit 1.1.2010 alle Geschäftsvorfälle im gemeindlichen Haushalt abgewickelt und das Konto im Tagesabschluss geführt.
Im Übrigen wird ergänzend klargestellt, dass auch vorher schon Kasse und Konto der VHS jährlich vom Kämmerer des Marktes geprüft wurden, insofern war eine Kontrolle der Gelder auch in der Vergangenheit in jedem Fall gewährleistet.

Beschluss: 23 : 0:
Zu TZ 10 Kassenführung bei Schulen
Die Feststellungen wurden an die Schulleitungen Ahrain und Essenbach weitergeleitet mit der Bitte die Anregung künftig zu beachten.

Der Hinweis auf die jährliche Kassenprüfung der Zahlstellen bei den Schulen wird nochmals mit dem örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss beraten.

Beschluss: 23 : 0:
Zu TZ 11 Dienstanweisungen
Die erforderlichen Dienstanweisungen werden erstellt.

Beschluss: 23: 0:
Zu TZ 23 in Verbindung mit TZ 35 und 36
Fehlende Vereinbarungen zwischen Markt und KME sowie Eskara GmbH

  • Nutzung der Mehrzweckhalle durch den Markt zu Schulzwecken:

Die Nutzung wird inzwischen durch einen Passus im Pachtvertrag zwischen dem Markt Essenbach und der Eskara GmbH vom 21.12.2010 geregelt (Zustimmungsbeschlüsse des Verwaltungsrates des KME vom 16.12 und des Marktgemeinderates vom 21.12.2010).

  • Nutzung des Grundstückes Fl.Nr. 1060/8, Gem Essenbach, durch die Eskara GmbH (in Verbindung mit TZ 36):

Die Grundstücksnutzung wird inzwischen mit Wirkung vom 01.01.2011 durch  den bereits angeführten Pachtvertrag vom 21.12.2010 geregelt. Gleichzeitig hat der Marktgemeinderat am 21.12.2010 der unentgeltlichen Überlassung des Grundstücks für die Zeit von Baubeginn bis 31.12.2010 an die Eskara GmbH bzw. deren Rechtsvorgänger nachträglich zugestimmt. Dies umfasst auch die Übernahme des Kanalherstellungsbeitrages durch den Markt Essenbach.

  • Übertragung des Baus der Musikschule an die Eskara GmbH (in Verbindung mit TZ 35):

Die Übertragung des Baus der Musikschule an die Eskara GmbH wurde inzwischen im Generalunternehmervertrag zwischen dem Markt Essenbach und der Eskara GmbH vom 21.12.2010 detailliert geregelt (Zustimmungsbeschlüsse des Verwaltungsrates des KME vom 16.12 und des Marktgemeinderates vom 21.12.2010).

Weiteres ist dazu auch angesichts der zwischenzeitlichen Baufertigstellung nicht mehr veranlasst.

Die Feststellung, dass der Markt ohne Belege Zahlungen für Baurechnungen an KME bzw. Eskara GmbH geleistet hat, ohne die Ansprüche und Zahlungsverpflichtungen auf ihren Grund und ihre Höhe zu überprüfen, ist sachlich nicht richtig.

Der Markt hat laufend pauschale Abschlagszahlungen an die Eskara GmbH nach Baufortschritt geleistet. Nach endgültiger Fertigstellung der Baumaßnahme wird die Eskara GmbH dem Markt Essenbach eine Abrechnung mit Auflistung sämtlicher Baukosten erstellen (vgl. Nr. 3 des Generalunternehmervertrages).

Die Abschlagszahlungen des Marktes erfolgten allerdings nicht unkontrolliert. Der komplette Bau wurde von Marktbediensteten in der gleichen Art und Weise abgewickelt wie Bauten des Marktes zuvor auch. Dabei wurden selbstverständlich alle einschlägigen Vorschriften beachtet und entsprechend erforderliche Beschlüsse des Verwaltungsrates und ggf. auch des Marktgemeinderates eingeholt. Insbesondere wurden selbstverständlich sämtliche Baurechnungen sowohl von den beauftragten Architektur- und Ingenieurbüros als auch vom Personal des Marktes in gleicher Weise vor der Zahlungsfreigabe geprüft wie bei Bauten des Marktes. Von der Eskara GmbH wurden Abschlagszahlungen immer nur dann und in der Höhe angefordert, wie sie entsprechend geprüfte Zahlungsverpflichtungen an die Baufirmen zu leisten hatte.

Insofern war sehr wohl sichergestellt, dass Rechnungen von der Eskara GmbH nur bei sachlicher und rechnerischer Richtigkeit bezahlt wurden und folglich auch Abschlagszahlungen des Marktes an die Eskara GmbH nicht ungeprüft erfolgten. Vielmehr wurden die Zahlungen des Marktes an die Eskara GmbH ebenso wie die Zahlungen der Eskara GmbH an die Baufirmen von den gleichen Mitarbeitern des Marktes geprüft.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Eskara GmbH weder als Baubetreuer noch als Bauträger i. S. v. § 34 c GewO tätig war.

  • Verwaltungsleistungen  des Marktes:

Die Leistungen des Marktes für die Eskara GmbH bzw. das KME wurden bislang pauschal abgegolten und die Höhe jeweils jährlich angepasst, soweit Änderungen veranlasst waren. Die entsprechenden Summen sind im Haushalt des Marktes und im Wirtschaftsplan der Eskara GmbH verankert und somit vom Marktgemeinderat bzw. Verwaltungsrat des KME beschlossen worden.

Eine vertragliche Regelung war hierzu bislang von keinem der Beteiligten als erforderlich angesehen worden.

Die Beteiligten werden diesbezüglich einen Vertrag abschließen, wenn sich dies künftig als notwendig herausstellen sollte.


Beschluss 23 : 0:
Zu TZ 37 b) Resteverzeichnis:
Das Resteverzeichnis wurde zwischenzeitlich in Zusammenarbeit mit der Bauverwaltung überprüft und vollständig erfasst.

 

 


Für den Beschluss: 23

Gegen den Beschluss: 0

Anwesend: 23