Aufgrund eines beantragten Zuschusses zur Übernahme von Kosten für eine elektronische Standtechnik wird eine Grundsatzdiskussion geführt, ob die allgemein geltende Investitionskostenförderung in Höhe von 15 % angewandt wird oder eine Ausnahmeregelung für Schützenvereine geschaffen werden soll.

Beschluss 12 : 12:
Der allgemeine Grundsatz soll beibehalten werden.

Aufgrund des Beschlussergebnisses ist der Vorschlag abgelehnt.


Beschluss 10 : 14:
Eine Ausnahmeregelung mit 40 % Förderung.

Beschluss 11 : 13:

Eine Ausnahmeregelung mit 30 % Förderung.

Aufgrund dieser Abstimmungsergebnisse ergibt sich keine Änderung der bisherigen Praxis bei Investitionskostenförderung bei Vereinen.

 

 


 

Für den Beschluss:  s.u.

Gegen den Beschluss: s.u.

Anwesend: 24