Beschluss:

Der Marktgemeinderat lehnt sein Einvernehmen zu dem Bauvorhaben ab.

Das Bauvorhaben fügt sich nicht gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, u.a. wird die maximal zulässige GRZ II (GRZ II = 0,87, zulässig lt. § 17 BauNVO ist eine GRZ II von max. 0,8) überschritten).

Es wird insbesondere auch in Bezug auf die geplante Tiefgarage darauf hingewiesen, dass sich das Baugrundstück innerhalb der Schutzzone W III B des Wasserschutzgebietes Ohu befindet.