Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt sein Einvernehmen zu dem Vorhaben.

Werbeanlagen - insbesondere solche, die auf die freie Strecke der Bundesstraße in Richtung Norden wirken - dürfen den Straßenverkehr nicht beeinträchtigen (Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs). Beleuchtete Werbeanlagen sind so einzurichten, dass die Leuchtstärke reduziert werden kann, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich wird.