- Antrag ödp:

Die Stellungnahme des Marktes zur LEP-Änderung soll um die Aufnahme der vom Markt Essenbach festgelegten alten Windkraftkonzentrationsflächen ergänzt werden.

 

Von der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass das seinerzeitige Änderungsverfahren zum FNP auf Festsetzung von Windkraftkonzentrationsflächen nach Inkrafttreten der 10-H-Regelung nicht mehr fortgeführt wurde und folglich keine entsprechende Festsetzung von Konzentrationsflächen mehr erfolgte.

 

Beschluss: 2:18:

Dem Antrag der ödp wird zugestimmt.

(Aufgrund des Abstimmungsergebnisses ist der Antrag abgelehnt)

 

 

- Beschluss: 20:0:

Der Markt Essenbach nimmt zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) wie folgt Stellung:

 

Der Markt Essenbach schließt sich der Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetags vom 22.02.2022 in seiner Gesamtheit an und bringt folgende Ergänzungen an:

 

Zu LEP 3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung

 

Wie schon der Bayerische Gemeindetag sieht es auch der Markt Essenbach so, dass der vorliegende Entwurf über die bereits bestehenden Vorgaben des Baugesetzbuches hinaus massiv in die Entscheidungs- und Planungshoheit der Gemeinden eingreift.

Das konkrete Vorgehen, die individuelle Ermittlungstiefe und der für notwendig erachtete Ermittlungsaufwand bei der Entwicklung von Siedlungsgebieten muss örtliche Angelegenheit der planenden Gemeinde bleiben. Der Pflicht zur Innenentwicklung wird derzeit durch die Abwägung in Bauleitplanverfahren Rechnung getragen und ermöglicht so im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips den Gemeinden individuelle sowie an die jeweiligen Örtlichkeiten angepasste Entscheidungs- und Planungsmöglichkeiten.

 

 

Zu LEP 3.3 Vermeidung von Zersiedlung – Anbindegebot

 

Die Entscheidung über einen nicht angebundenen Standort muss in der Verantwortung der planenden Gemeinde liegen und im Rahmen der Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange getroffen werden. Ergibt sich dabei, dass es z.B. aus topographischen oder anderen Gründen keinen geeigneten Standort gibt, dann muss im Einzelfall auch ein nicht angebundener Standort möglich sein.

Insbesondere sollte die Ausnahme zur Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten an einer Autobahnanschlussstelle oder an einer Anschlussstelle einer vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straße weiterhin zulässig bleiben. Dies ermöglicht eine Bündelung der für die Betriebe notwendigen Verkehre ohne eine zusätzliche verkehrs- und immissionstechnische Belastung für den Ort und deren Bewohner hervorzurufen. Ebenfalls wird durch die Vermeidung von zusätzlichen Wegen und Verkehren auch ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet.