Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt sein Einvernehmen zu dem Bauvorhaben.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass für die geplante Gebäudeerrichtung neben der Baugenehmigung eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 78 Abs. 5 WHG erforderlich ist.

Ein entsprechender, formloser Antrag (siehe Bescheid des LRA Landshut vom 26.07.2021 mit dem Aktenzeichen 23-6102.2-6805) ist zwischenzeitlich eingegangen und an das LRA weitergeleitet worden.