Beschluss:

Der Marktgemeinderat erteilt sein Einvernehmen zu dem Bauvorhaben.

Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bauvorhabens nach § 35 BauGB obliegt zuständigkeitshalber dem Landratsamt Landshut.

Die Kosten für die Herstellung der Zufahrt, der Grabenverrohrung sowie des Kanalanschlusses und der dazugehörigen Wasserhaltung sind vom Bauherrn zu tragen. Eine entsprechende Kostenübernahmevereinbarung zwischen Bauherrn und dem Markt Essenbach ist zu schließen.